Entgeltfortzahlung Auffüllung neues Arbeitsjahr: OGH klärt

Entgeltfortzahlung Auffüllung neues Arbeitsjahr

Nach 10 Monaten Krankenstand kein Neustart? Entgeltfortzahlung im Krankenstand und was der OGH zur „Auffüllung“ wirklich sagt

Viele Angestellte rechnen damit, dass sich die Entgeltfortzahlung im Krankenstand mit Beginn des neuen Arbeitsjahres automatisch „auffüllt“ – und erleben dann eine bittere Überraschung. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht hängt der Anspruch oft nicht vom Kalender ab, sondern von den Regeln des Kollektivvertrags. In Wien haben wir zuletzt zahlreiche Rückfragen gesehen, weil Gesetzesnovelle, Übergangsrecht und Dienstordnung A (DO.A) scheinbar kollidieren. Entgeltfortzahlung Auffüllung neues Arbeitsjahr.

Eine Angestellte hofft auf frische Wochen – und stößt auf eine Übergangsregel

Die Arbeitnehmerin war bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger angestellt. Geltung hatten das Angestelltengesetz (AngG) und die Dienstordnung A (DO.A). Nach einer längeren Erkrankung zahlte das Unternehmen bis Anfang August 2021 Krankenentgelt. Danach blieb sie ununterbrochen im Krankenstand – ohne auch nur einen Tag zu arbeiten. Als am 1. Dezember 2021 ein neues Arbeitsjahr begann, verlangte sie weitere Zahlung: acht Wochen voll, vier Wochen halb. Ihre Begründung: Die Novelle zum Angestelltengesetz habe den Anspruch mit dem neuen Jahr wieder „aufgefüllt“.

Die Arbeitgeberin widersprach. Maßgeblich seien die Übergangsbestimmungen zur Angleichung Arbeiter/Angestellte. Danach gelte hier weiterhin die DO.A als Kollektivvertrag, weil sie in Summe günstiger sei. Also kein neuer Anspruch ab 1. Dezember. Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte. Die Frage, wie genau die Übergangsregeln anzuwenden sind, blieb aber umstritten – deshalb ging der Fall bis zum Obersten Gerichtshof.

Am 23.11.2023 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA73/23k, dass zum Beginn des neuen Arbeitsjahres kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht, wenn der Kollektivvertrag insgesamt günstiger ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) verlinkt diese Entscheidung: (OGH 23.11.2023, 9ObA73/23k). Danach blieb es beim Nein: Die Revision der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Ausschlaggebend war eine strenge Günstigkeitsprüfung je Regelungsbereich sowie die Feststellung, dass wegen durchgehendem Krankenstand gar kein Wiederantritt des Dienstes vorlag.

Key Takeaway: Am 23.11.2023 stellte der OGH in 9ObA73/23k klar, dass bei insgesamt günstigeren Kollektivvertragsregeln (hier DO.A) zum Beginn des neuen Arbeitsjahres kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. Die erwartete Entgeltfortzahlung Auffüllung neues Arbeitsjahr greift damit nicht.

Was bedeutet die Entgeltfortzahlung im Krankenstand nach der Angleichung tatsächlich?

Die Rechtslage ist mehrstufig: Zuerst gilt das Angestelltengesetz (AngG). Dann ist zu prüfen, ob ein Kollektivvertrag gesamthaft günstigere Ansprüche bietet. Schließlich entscheiden die Übergangsregeln der Angleichungsnovelle, ob und wie neue gesetzliche Vorteile „durchschlagen“. In Österreich führen diese Prüfungen häufig zu anderen Ergebnissen als das Bauchgefühl.

Rechtsgrundlage ist § 8 Angestelltengesetz (AngG) in der Fassung zur Angleichung Arbeiter/Angestellte. Er regelt Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Die Novelle brachte längere Bezugszeiten und eine Systematik, die die „Auffüllung“ an das Arbeitsjahr anknüpfen kann. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Daneben gilt bei Sozialversicherungsträgern die Dienstordnung A (DO.A) als Kollektivvertrag. § 60 DO.A ordnet – vereinfacht gesagt – längere und früh relevante 100%-Phasen an. Für die Frage, ob § 8 AngG oder § 60 DO.A überwiegt, ist das Günstigkeitsprinzip entscheidend: Maßgeblich ist die objektiv vorteilhaftere Lösung im jeweiligen Regelungsbereich.

Wichtig sind außerdem die Übergangsbestimmungen der Angleichungsnovelle. Der OGH betont, dass je Regelungsbereich gesondert zu vergleichen ist: Ersterkrankung (Art X Z 17 AngG) und Wiedererkrankung (Art X Z 18 AngG). Nur dort, wo das Gesetz günstiger ist, verdrängt es ab dem maßgeblichen Stichtag den Kollektivvertrag. Bei durchgehender Krankheit ohne Wiederantritt spielen Wiedererkrankungsnormen keine Rolle.

In Österreich gilt: Die Entgeltfortzahlung füllt sich nicht allein deshalb neu, weil ein neues Arbeitsjahr beginnt; es kommt auf die Günstigkeitsprüfung zwischen § 8 AngG und dem einschlägigen Kollektivvertrag sowie auf die Übergangsregeln (Art X Z 17/Z 18 AngG) an. Die oft erwartete Entgeltfortzahlung Auffüllung neues Arbeitsjahr tritt daher nur unter diesen Voraussetzungen ein.

OGH-Entscheidung — warum ausgerechnet der durchgehende Krankenstand alles entschied

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.11.2023 (9ObA73/23k) entschieden, dass wegen der Übergangsbestimmungen weiterhin die günstigeren Regeln der DO.A maßgeblich sind und daher mit 1.12.2021 kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstand.

Der Dreh- und Angelpunkt war zweifach: Erstens nahm der OGH eine normenbezogene Günstigkeitsprüfung vor. Er trennte strikt zwischen Ersterkrankung und Wiedererkrankung. Für die Ersterkrankung bot die DO.A bereits bei kurzer Dienstzeit deutlich längere 100%-Zeiten als § 8 AngG in der Novellenfassung. Damit war die DO.A in diesem Bereich objektiv günstiger.

Zweitens lag kein Wiederantritt des Dienstes vor. Die Arbeitnehmerin war durchgehend im Krankenstand. Dadurch griffen die Wiedererkrankungsregeln (§ 60 Abs 2 DO.A; Art X Z 18 AngG) gar nicht. Der erhoffte „Reset“ zum 1. Dezember scheiterte also an der Systematik selbst: Ohne Wiederantritt keine Wiedererkrankung – und ohne günstigeren gesetzlichen Ersterkrankungs-Vorteil keine Auffüllung.

Die Unterinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen, und der OGH bestätigte dies. Bemerkenswert ist die Klarheit der Abgrenzung: Es gibt keine Vermischung von Elementen aus Ersterkrankung und Wiedererkrankung, um einen Vorteil „herüberzuretten“. 9ObA73/23k betont damit, wie streng die Prüfung im österreichischen Arbeitsrecht erfolgen muss.

Hinweis zum Instanzenzug in Wien: Erstinstanzlich entscheidet regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien. In Berufungssachen ist das Oberlandesgericht Wien (OLG) zuständig. Der OGH setzt als Höchstgericht den Schlusspunkt – hier mit einer Absage an die automatische Anspruchsauffüllung.

Rechtsanwalt Wien: Entgeltfortzahlung Auffüllung neues Arbeitsjahr

Die Entscheidung 9ObA73/23k zeigt, wie strikt in Österreich zwischen Ersterkrankung und Wiedererkrankung zu trennen ist. Für Fälle in Wien empfiehlt sich eine genaue Prüfung der DO.A oder des einschlägigen Kollektivvertrags, damit die Entgeltfortzahlung Auffüllung neues Arbeitsjahr korrekt beurteilt wird.

Praxisregeln aus Wien: So prüfen Sie Ihren Anspruch Schritt für Schritt

Wer im Krankenstand ist und auf Zahlungen wartet, muss drei Fragen systematisch klären: Welcher Kollektivvertrag gilt? Liegt eine durchgehende Erkrankung oder eine Wiedererkrankung vor? Und ist der Kollektivvertrag im relevanten Regelungsbereich günstiger als § 8 AngG? Die Antwort entscheidet über Geld oder Leerlauf. Gerade die Frage der Entgeltfortzahlung Auffüllung neues Arbeitsjahr führt sonst zu Fehlannahmen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft Ihnen folgende Checkliste. Sie passt für viele große Kollektivvertragsbereiche in Österreich, insbesondere dort, wo eigene Krankenentgelt-Stufen gelten (wie in der DO.A):

  • Fragen Sie HR schriftlich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag und den konkreten Entgeltfortzahlungsstufen (§ 60 DO.A oder vergleichbare KV-Bestimmung).
  • Dokumentieren Sie lückenlos den Krankenstand und jeden Wiederantritt. Nur ein tatsächlicher Wiederantritt öffnet die Tür zur „Wiedererkrankung“.
  • Rechnen Sie die KV-Stufen durch: Wie viele Wochen zu 100% und ggf. 50% sind schon verbraucht? Erst danach stellt sich die Frage nach „Auffüllung“.

Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bedeutet 9ObA73/23k: Payroll-Regeln müssen die Trennung zwischen Ersterkrankung und Wiedererkrankung klar abbilden. Eine automatische Auffüllung zum Arbeitsjahresbeginn ist solange tabu, wie der einschlägige Kollektivvertrag im Gesamtbild günstiger ist. Sonst drohen Nachzahlungen, Verzugszinsen und Konflikte mit der Gleichbehandlung.

Die Entscheidung hilft auch bei Beratung und Vertragspraxis: In Dienstzetteln sollte der anwendbare KV und seine Entgeltfortzahlungslogik ausdrücklich genannt werden. Intern lohnen kurze Leitlinien für HR, wann ein „Wiederantritt“ tatsächlich vorliegt. Das verhindert Missverständnisse und stärkt die Compliance.

Häufige Fragen zum Krankenentgelt bei Angestellten

Kann ich mit neuem Arbeitsjahr automatisch wieder volles Krankenentgelt bekommen?
In Österreich gilt: Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist die Günstigkeitsprüfung zwischen § 8 AngG und dem Kollektivvertrag sowie die Übergangsregeln (Art X Z 17/Z 18 AngG). Der OGH verneinte die automatische Auffüllung am 23.11.2023 (9ObA73/23k).

Habe ich Anspruch auf „Auffüllung“, wenn ich durchgehend krank war?
Nein. Ohne Wiederantritt liegt keine Wiedererkrankung vor. Maßgeblich bleibt der Ersterkrankungsbereich und die Günstigkeit von § 8 AngG vs. KV. Der OGH stellte dies am 23.11.2023 in 9ObA73/23k klar.

Was passiert, wenn mein Kollektivvertrag mehr 100%-Wochen bietet als § 8 AngG?
In Österreich gilt: Der günstigere Kollektivvertrag setzt sich im betroffenen Regelungsbereich durch. § 8 AngG wird insoweit verdrängt. Das bestätigt der OGH in 9ObA73/23k für die DO.A.

Gilt die Entscheidung auch für andere Branchen mit KV-Regelungen?
Ja, als Grundsatz. Bei KV mit insgesamt günstigeren Entgeltfortzahlungsregeln greift keine automatische Auffüllung. Rechtsgrundlage: § 8 AngG iVm Art X Z 17/Z 18 AngG; Orientierung: OGH 23.11.2023, 9ObA73/23k.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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