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Entgeltfortzahlung bei Freistellung OGH: Krankenstand

Startseite  •  Aktuelles  •  17.04.2026
Entgeltfortzahlung bei Freistellung OGH: Krankenstand

Nach dem Sportunfall im Zeitausgleich: Entgeltfortzahlung im Krankenstand bei Freistellung – was der OGH klarstellt

Entgeltfortzahlung bei Freistellung OGH – Ein Vertragslehrer in Wien plant vor der Pension eine Auszeit mit Zeitguthaben – dann passiert ein Sturz im Sportunterricht: Gilt Entgeltfortzahlung im Krankenstand bei Freistellung oder läuft der Abbau weiter?

Wie ein geplanter Ausstieg mit Zeitguthaben zum Rechtsstreit wurde

Der Arbeitnehmer hatte in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 Mehrdienstleistungen erbracht. Statt sofortiger Auszahlung ließ er sich Wochen-Werteinheiten auf ein Zeitkonto gutschreiben. Mit Beginn des Schuljahrs 2020/21 wurde er – bis zur Pension am 31. Jänner 2021 – vollständig freigestellt, um diese Einheiten zu verbrauchen. Nach einem Sportunfall meldete er vom 16. September bis 20. Dezember 2020 Krankenstand. Die Arbeitgeberin buchte die Einheiten weiter ab. Der Lehrer forderte 13.961,20 EUR zurück. Erstgericht und Berufungsgericht wiesen ab; der (OGH 25.01.2022,
8ObA97/21d)
bestätigte das Ergebnis.

Der Wendepunkt liegt in einem nüchternen arbeitsrechtlichen Kern: Entgeltfortzahlung setzt eine bestehende Arbeitspflicht voraus. Wer jedoch vollständig freigestellt ist, erfüllt diese Pflicht bereits durch Freistellung – Krankheit verhindert dann keine Arbeitsleistung mehr, weil es gar keine gibt. Genau hier setzte die höchstgerichtliche Prüfung an.

Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar:
(OGH 25.01.2022, 8ObA97/21d). Danach stellte der OGH die Revision ein und verpflichtete den Kläger, die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Am 25.01.2022 (8ObA97/21d) bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass Krankheit während vollständiger Freistellung zum Verbrauch von Wochen-Werteinheiten keinen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst; die Abbuchung der Einheiten bleibt zulässig.

Wann besteht Entgeltfortzahlung, wenn ich Zeitguthaben verbrauche?

Für Vertragslehrer und Vertragsbedienstete gilt das spezielle öffentlich-rechtliche Regime: § 24 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) in Verbindung mit § 61 Gehaltsgesetz (GehG) regelt die Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Für Angestellte in der Privatwirtschaft ordnet § 8 Angestelltengesetz (AngG) die Entgeltfortzahlung an. Das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) liefert die zivilrechtlichen Grundlinien von Leistungspflichten und deren Störungen.

Der Schlüsselbegriff lautet Arbeitspflicht. Entgeltfortzahlung dient dem Ausgleich, wenn Krankheit die Erfüllung einer bestehenden Dienstleistung verhindert. Wird die Arbeitspflicht jedoch vorübergehend aufgehoben – etwa durch vollständige Freistellung zum Verbrauch eines Zeitkontos –, fehlt dieses Anknüpfungsmoment. Dann greift die klassische Logik des Krankenstands nicht. Diese Logik prägt auch die Leitlinie zur Entgeltfortzahlung bei Freistellung OGH.

Praktisch verhalten sich Wochen-Werteinheiten wie Zeitausgleich. Im österreichischen Arbeitsrecht hat sich etabliert: Wer vereinbarten Zeitausgleich konsumiert, erfüllt in dieser Zeit keine Arbeitspflicht. Tritt Krankheit ein, ändert das am vereinbarten Verbrauch grundsätzlich nichts. Das Zeitkonto reduziert sich wie geplant, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

In Österreich gilt: Entgeltfortzahlung setzt eine bestehende Arbeitspflicht voraus (§ 24 VBG iVm § 61 GehG; § 8 AngG). Bei vollständiger Freistellung zum Verbrauch eines Zeitkontos besteht keine Arbeitspflicht; Krankheit stoppt den Abbau des Zeitguthabens daher grundsätzlich nicht. Diese Aussage fasst die Entgeltfortzahlung bei Freistellung OGH prägnant zusammen.

Gerade in Wien erleben wir häufig Mischsituationen: Teilfreistellung, flexible Gleitzeitmodelle oder Betriebsvereinbarungen mit Schutzklauseln. Hier kommt es auf die exakte Formulierung an. Enthält eine Vereinbarung ausdrücklich, dass Krankheit den Abbau hemmt, gilt diese Abrede. Fehlt sie, bleibt es bei der Standardlogik des Zeitausgleichs.

Für die Privatwirtschaft ist zusätzlich das Zusammenspiel mit dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und Betriebsvereinbarungen entscheidend. Für den Öffentlichen Dienst sind wiederum Dienstrechtsnormen, VBG und GehG maßgeblich. In jedem Fall hilft eine saubere Dokumentation: Beginn, Ende und Abbuchungsrhythmus der Freistellung schriftlich fixieren, inklusive einer Regelung zum Krankenstand.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen: Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Das ist für Vertragsbedienstete – etwa Vertragslehrer – das Kerngesetz zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand.

Entgeltfortzahlung bei Freistellung OGH – warum der Vergleich mit Zeitausgleich alles entschied

Oberster Gerichtshof (OGH), 25.01.2022, 8ObA97/21d: Krankheit während gänzlicher Freistellung zum Verbrauch von Wochen-Werteinheiten löst keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus; die Abbuchung bleibt zulässig. Dieses Ergebnis entspricht den etablierten Grundsätzen zum vereinbarten Zeitausgleich in Österreich.

Der OGH fragte zuerst: Gibt es während der Freistellung überhaupt eine Arbeitspflicht? Antwort: Nein. Entgeltfortzahlung kompensiert die krankheitsbedingte Unfähigkeit, zu arbeiten. Wenn aber die Pflicht zur Arbeit für die Freistellungsphase ausgesetzt ist, kann die Krankheit nichts „verhindern“. Das ist die dogmatische Basis der Entscheidung.

Dann der entscheidende Gleichlauf mit dem Zeitausgleich: Die gänzliche Freistellung zum Verbrauch eines Zeitguthabens funktioniert wie vereinbarter Zeitausgleich. Krankheit in diesem Zeitraum lässt das Zeitkonto weiter schrumpfen. Der OGH verwarf den Einwand einer „Asymmetrie“ (kein Erwerb, aber Verbrauch im Krankenstand): Der Entfall der Arbeitspflicht tritt bereits durch die Freistellung ein; deshalb bleibt der Abbau konsistent. Diese Leitlinie zur Entgeltfortzahlung bei Freistellung OGH stärkt die Planbarkeit.

Die Unterinstanzen lagen auf dieser Linie. Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte. Zugelassen wurde die Revision nur wegen fehlender höchstgerichtlicher Vorjudikatur zur Freistellungsphase bei Wochen-Werteinheiten. Der OGH wies die Revision jedoch zurück und begründete dies mit den bereits etablierten Grundsätzen zum Zeitausgleich. Damit existiert nun eine klare Leitlinie für das österreichische Arbeitsrecht.

Für die Praxis in Österreich, und speziell in Wien, ist auch der Instanzenzug relevant: Erstinstanzlich sind arbeitsrechtliche Zivilstreitigkeiten oft beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig, Berufungen gehen typischerweise an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Die höchstgerichtliche Klärung in 8ObA97/21d schafft hier Rechtssicherheit für vergleichbare Zeitkontenmodelle im öffentlichen Bildungsbereich.

Was bedeutet das für Ihren Arbeitsalltag – und Ihre Verträge?

Die Entscheidung zeigt: Planung schlägt Hoffnung. Wer Wochen-Werteinheiten oder anderes Zeitguthaben über eine Freistellung abbaut, sollte vorab wissen, wie sich ein Krankenstand auswirkt. Das gilt nicht nur für Vertragslehrer, sondern für alle Modelle mit Zeitkonten, Gleitzeitguthaben oder Blockfreistellungen – in Wien ebenso wie im restlichen Österreich.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, achten Sie auf drei Punkte:

  • Verlangen Sie eine schriftliche Freistellungsbewilligung mit klaren Daten und dem ausdrücklichen Hinweis, dass Krankheit den Abbau nicht stoppt – oder, falls gewünscht, eine gegenteilige Vereinbarung.
  • Prüfen Sie Ihre Zeitkonten-Abrechnung binnen vier Wochen nach Ende der Freistellung und reklamieren Sie unklare Abbuchungen sofort schriftlich.
  • Arbeitgeber sollten Prozesse standardisieren: Zeitkonten revisionssicher führen, Abbuchungsraten dokumentieren, Textbausteine für Mitteilungen und Schulen/Personalstellen bereitstellen.

Eine wichtige Lehre aus 8ObA97/21d für das österreichische Arbeitsrecht lautet: Einmal bewilligte vollständige Freistellung ist als Verbrauchsphase zu behandeln. Wer darin erkrankt, löst kein Ruhen der Abbuchung aus. Nur nicht verbrauchte Einheiten sind auszuzahlen; verbrauchte Einheiten sind weg – auch wenn der Zeitraum von Krankheit geprägt war. Diese Konsequenz prägt die Entgeltfortzahlung bei Freistellung OGH.

Auch wenn sich der Fall im schulischen Kontext abspielte, ist die Botschaft übertragbar. In Gleitzeit- und Zeitkontenmodellen der Privatwirtschaft – häufig durch Betriebsvereinbarung geregelt – gilt die gleiche Logik, solange keine abweichende, günstigere Regel vereinbart ist. Das stärkt die Planbarkeit für HR-Abteilungen und hilft, kostenintensive Missverständnisse zu vermeiden.

Für Betroffene in Wien und ganz Österreich heißt das: Sichern Sie die Details vertraglich ab, bevor Sie Zeitguthaben in eine längere Freistellung umwandeln. Wird der Abbau während Krankheit ausdrücklich ausgesetzt, ist das eine individuelle oder kollektivrechtliche Sonderregel – ohne diese bleibt es beim Grundsatz aus 8ObA97/21d.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Freistellung und Krankenstand

Individuelle Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstrechtsnormen entscheiden im Detail. Ein Rechtsanwalt in Wien prüft Freistellungsbewilligung, Zeitkonto und Krankenstandsregeln, damit der Verbrauch transparent und rechtskonform erfolgt – besonders bei Wochen-Werteinheiten und Gleitzeit.

Häufige Fragen zum Zeitkonto, Zeitausgleich und Krankenstand

Kann ich verlangen, dass der Abbau meines Zeitguthabens im Krankenstand stoppt?
In Österreich gilt: Nein, wenn eine vollständige Freistellung zum Verbrauch vereinbart ist (OGH 8ObA97/21d; § 24 VBG iVm § 61 GehG). Nur eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung kann den Abbau pausieren.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich im Zeitraum der vollständigen Freistellung krank werde?
In Österreich gilt: Nein. Entgeltfortzahlung setzt eine bestehende Arbeitspflicht voraus (§ 24 VBG; § 8 AngG). Bei vollständiger Freistellung besteht keine Arbeitspflicht; OGH 8ObA97/21d.

Was passiert, wenn der Dienstgeber außerhalb des bewilligten Zeitraums abbucht?
In Österreich gilt: Das ist unzulässig. Sie können Gutschrift oder Auszahlung nicht verbrauchter Einheiten verlangen (Grundsatz der ordnungsgemäßen Kontoführung; VBG-Systematik, ABGB). Dokumentieren Sie Abweichungen und fordern Sie schriftliche Korrektur.

Kann ich eine bereits bewilligte Freistellung wegen Krankheit unterbrechen?
In Österreich gilt: Nur, wenn das vertraglich, per Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Fehlt eine Regel, läuft der Verbrauch weiter (Analogie Zeitausgleich; OGH 8ObA97/21d). Suchen Sie rasch eine schriftliche Zusatzvereinbarung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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