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Entgeltfortzahlung bei Laienrichtertätigkeit: Dienstschicht

Startseite  •  Aktuelles  •  17.10.2026
Entgeltfortzahlung bei Laienrichtertätigkeit: Dienstschicht

Entgeltfortzahlung bei Laienrichtertätigkeit: Warum die Dienstschicht wichtiger ist als die Kernzeit

Ein Arbeitnehmer wird als fachkundiger Laienrichter zu einem Termin geladen – und plötzlich stellt sich die Frage, ob für diese Stunden überhaupt Entgelt gebührt. Die Entgeltfortzahlung bei Laienrichtertätigkeit hängt nach österreichischem Arbeitsrecht nicht allein von der Gleitzeit-Kernzeit ab. Entscheidend kann vielmehr die konkrete Dienstschicht sein.

Ein Gerichtstermin, der in die Arbeitszeit hineinragt

Der Arbeitnehmer war seit vielen Jahren bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt. Neben seiner beruflichen Tätigkeit wirkte er als fachkundiger Laienrichter im Arbeits- und Sozialrecht mit. Diese Aufgabe führte ihn wiederholt zu gerichtlichen Terminen, die sich mit seiner Arbeitszeit überschnitten.

Bei den ÖBB galt ein Gleitzeitmodell. Es enthielt einen Arbeitszeitrahmen, eine Kernzeit und eine festgelegte fiktive Normalarbeitszeit. Diese lag grundsätzlich von Montag bis Donnerstag zwischen 7.00 Uhr und 15.30 Uhr. Am Freitag reichte sie von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

Der Arbeitnehmer verlangte Entgelt auch für jene Zeit, in der er nur einen Teil seiner Dienstschicht als Laienrichter tätig war. Die ÖBB wollte die Zahlung im Wesentlichen auf die Kernzeit beschränken. Dadurch entstand ein praktisches Problem: Ein Gerichtstermin konnte zwar innerhalb der festgelegten Dienstschicht liegen, aber teilweise außerhalb der engeren Gleitzeit-Kernzeit.

Das Erstgericht gab dem Begehren teilweise statt. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien, wies die Klage hingegen vollständig ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zurück. Die Entscheidung ist im (OGH 26.02.2004, 8 ObA 71/03d) dokumentiert.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.02.2004 in 8 ObA 71/03d, dass die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter innerhalb der jeweiligen Dienstschicht im Ausmaß der tatsächlichen Tätigkeit als Normalarbeitszeit gilt, auch wenn sie nicht die gesamte Dienstschicht abdeckt.

Welche Regeln gelten für die bezahlte Dienstverhinderung?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 1154b Abs 5 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Diese Bestimmung erhält den Entgeltanspruch grundsätzlich aufrecht, wenn ein Arbeitnehmer aus einem wichtigen persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist.

Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter kann einen solchen wichtigen persönlichen Verhinderungsgrund bilden. Der OGH behandelte sie daher nicht bloß als private Nebenbeschäftigung. Ihre gesetzliche Einbindung in die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit spielte eine wesentliche Rolle.

Der Anspruch gilt jedoch nicht grenzenlos. Die Verhinderung muss zeitlich verhältnismäßig kurz bleiben. Eine unbegrenzte oder übermäßige Abwesenheit löst nicht automatisch eine Entgeltfortzahlung aus. Außerdem muss die konkrete Arbeitszeit betrachtet werden, die durch den Termin betroffen ist.

Bei Gleitzeit stellt sich deshalb die Frage, welche Zeit als Normalarbeitszeit gilt. Die fiktive Normalarbeitszeit kann dabei wichtiger sein als die bloße Kernzeit. Der Arbeitgeber darf das Risiko einer Dienstverhinderung nicht vollständig auf den Arbeitnehmer überwälzen, indem er ausschließlich die Kernzeit berücksichtigt.

In Österreich gilt: Nach § 1154b Abs 5 ABGB bleibt der Entgeltanspruch bei einem wichtigen persönlichen Verhinderungsgrund grundsätzlich bestehen. Bei einer Laienrichtertätigkeit ist die innerhalb der konkreten Dienstschicht liegende Zeit maßgeblich, sofern die Verhinderung verhältnismäßig kurz bleibt.

Entgeltfortzahlung bei Laienrichtertätigkeit: Was Rechtsanwalt Wien prüft

Der OGH entschied am 26.02.2004 in 8 ObA 71/03d, dass die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter innerhalb der jeweiligen Dienstschicht als Normalarbeitszeit gilt, auch wenn der Termin die Dienstschicht nicht vollständig ausfüllt. Damit korrigierte er die vollständige Klagsabweisung durch das Berufungsgericht.

Der überraschende Punkt lag in der Abgrenzung zwischen Kernzeit und Dienstschicht. Die ÖBB durfte den Anspruch nicht pauschal auf jene Stunden reduzieren, in denen eine Anwesenheit im engeren Kernzeitbereich vorgesehen war. Entscheidend war vielmehr, welche fiktive Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer regelmäßig einzuhalten hatte.

Der OGH gewährte allerdings keinen pauschalen Anspruch für sämtliche Werktage oder beliebige Zeiten. Er band die Zahlung an die jeweilige Dienstschicht. Fiel der Laienrichtertermin in diese Dienstschicht, konnte die tatsächliche Tätigkeit als bezahlte Dienstverhinderung zu behandeln sein. Zeiten außerhalb der Dienstschicht mussten dagegen nicht automatisch vergütet werden.

Ein Beispiel macht die Grenze deutlich: Reicht die fiktive Dienstzeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr und dauert der Gerichtstermin von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr, spricht die Entscheidung für eine Berücksichtigung der Zeit innerhalb der Dienstschicht. Die anschließende Zeit bis 16.30 Uhr folgt nicht automatisch demselben Ergebnis.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 verbindet damit zwei Gedanken. Einerseits darf eine flexible Arbeitszeitregelung den gesetzlichen Schutz nicht aushöhlen. Andererseits muss der Anspruch auf jene Zeit begrenzt bleiben, in der tatsächlich eine relevante Dienstverhinderung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit vorliegt. Genau diese Balance prägte 8 ObA 71/03d.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Uhrzeit des Gerichtstermins achten. Entscheidend sind mehrere Dokumente und Zeitangaben. Dazu gehören die gerichtliche Ladung, die tatsächliche Dauer der Tätigkeit und die betriebliche Regelung zur fiktiven Normalarbeitszeit.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Dienstschicht, Kernzeit und Arbeitszeitrahmen. Eine Gleitzeitvereinbarung kann unterschiedliche Funktionen haben. Die Kernzeit beschreibt häufig die verpflichtende Anwesenheit. Die fiktive Normalarbeitszeit kann dagegen für die Frage maßgeblich sein, welche Arbeitsleistung ohne die Verhinderung geschuldet gewesen wäre.

  • Bewahren Sie die Ladung sowie Beginn und Ende des Laienrichtertermins auf.
  • Melden Sie die Abwesenheit rechtzeitig und schriftlich beim Arbeitgeber.
  • Vergleichen Sie die Lohnabrechnung mit der konkreten Dienstschicht und machen Sie fehlendes Entgelt schriftlich geltend.

Für Arbeitgeber und Personalverrechnung liegt das Risiko in einer zu schematischen Abrechnung. Wird ausschließlich die Kernzeit berücksichtigt, können Nachforderungen entstehen. Die Prüfung sollte daher die konkrete Dienstschicht, die tatsächliche Dauer des Termins und die Grenze der verhältnismäßig kurzen Verhinderung erfassen.

Auch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und individuelle Gleitzeitregelung können für die Beurteilung wichtig sein. Sie dürfen die gesetzlichen Grenzen nicht einfach beseitigen. Bei wiederkehrenden Terminen sollte das Unternehmen ein einheitliches Verfahren schaffen. Dieses sollte die Meldung, die Dokumentation und die Abrechnung klar voneinander trennen.

Häufige Fragen zur bezahlten Laienrichtertätigkeit

Kann ich für einen Laienrichtertermin während meiner Dienstschicht Entgelt verlangen?
Ja. Nach § 1154b Abs 5 ABGB und 8 ObA 71/03d kann die Tätigkeit als wichtiger persönlicher Verhinderungsgrund gelten und innerhalb der Dienstschicht als Normalarbeitszeit zu berücksichtigen sein.

Gilt die Zahlung nur für die Gleitzeit-Kernzeit?
Nein. Nach 8 ObA 71/03d darf der Anspruch nicht automatisch auf die Kernzeit beschränkt werden; maßgeblich kann die fiktive Normalarbeitszeit innerhalb der konkreten Dienstschicht sein.

Habe ich Anspruch auf Entgelt für den gesamten Gerichtstermin?
Nein. Nach § 1154b Abs 5 ABGB und 8 ObA 71/03d sind Dienstschicht, tatsächliche Dauer und die Grenze der verhältnismäßig kurzen Verhinderung zu prüfen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert?
In Österreich sollten Sie nach § 1154b Abs 5 ABGB und 8 ObA 71/03d die Ladung, Arbeitszeitregelung und betroffenen Stunden sichern und die schriftliche Geltendmachung prüfen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arbeitsrecht

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigung und Entlassung, bei Entgelt- und Abfertigungsansprüchen sowie in Fragen des Dienstvertrags.

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