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Entgeltfortzahlung bei Nachtarbeit: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Entgeltfortzahlung bei Nachtarbeit: OGH-Urteil

Nachtdienst ausgefallen – Nachtfaktor verloren? OGH-Entscheidung zur Entgeltfortzahlung bei Nachtarbeit

Entgeltfortzahlung bei Nachtarbeit

Sie stehen im Dienstplan für den Nachtdienst, werden krank – und plötzlich fehlen Ihnen Stunden im Zeitausgleichskonto: Genau um diese Konstellation geht es beim Fokus-Keyword „Entgeltfortzahlung bei Nachtarbeit“.

Entgeltfortzahlung bei Nachtarbeit — Rechtsanwalt Wien

Wie ein geplanter Nachtdienst im Krankenstand zum Gerichtsthema wurde

Ein Betriebsrat der ÖBB zog vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien: Zahlreiche Arbeitnehmer waren in der Diensteinteilung für Nachtdienste von 22:00 bis 6:00 Uhr vorgesehen, konnten diese aber wegen Krankheit, Unfall oder Kur nicht leisten. Trotzdem erhielten sie Entgeltfortzahlung. Streitpunkt war, ob ihnen auch die durch den Nachtfaktor entstehenden Zeitguthaben zustehen.

Die ÖBB-Arbeitsbedingungen (AVB) und ein Kollektivvertrag zur Arbeitszeit sehen einen sogenannten Nachtfaktor (§ 8 ÖBB-Arbeitszeit-KV) vor. Nachtarbeit zählt dadurch „mehr“: Entweder als zusätzliches Zeitguthaben (Zeitausgleich) oder durch höhere Auszahlung. Der Arbeitgeber argumentierte, dieser Vorteil gelte nur für tatsächlich geleistete Nachtarbeit – nicht für bloß geplante Nachtdienste während eines Krankenstandes.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien folgte dem Betriebsrat und bejahte den Anspruch. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) sah das anders: Der Nachtfaktor sei arbeitszeitrechtlich zu verstehen, nicht als eigenes Entgelt. Nur wer wirklich in der Nacht arbeitet, solle vom Nachtfaktor profitieren. Der Betriebsrat ließ das nicht auf sich beruhen – und der Fall landete vor dem (OGH 17.11.2016, 9 ObA 107/16z).

(OGH 17.11.2016, 9 ObA 107/16z) stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Der OGH betonte das Ausfallsprinzip der Entgeltfortzahlung: Wer im Dienstplan zur Nachtarbeit eingeteilt ist und krank wird, darf nicht so gestellt werden, als hätte er nur „normale“ Tagarbeit verloren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.11.2016 (9 ObA 107/16z) klargestellt, dass bei in der Diensteinteilung vorgesehenen Nachtdiensten während Krankheit, Unfall oder Kur die durch den Nachtfaktor entstehenden Zeitguthaben zu berücksichtigen sind; der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er den Nachtdienst geleistet, andernfalls müsste er den Krankenstand „abarbeiten“.

Habe ich im Krankenstand Anspruch auf Nachtzuschlag oder Zeitguthaben?

Kern der Entscheidung ist die Entgeltfortzahlung. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dem Angestelltengesetz (AngG) und den einschlägigen AVB gilt in Österreich der Grundsatz: Der Arbeitnehmer soll bei unverschuldeter Krankheit so gestellt werden, als hätte er gearbeitet. Dieses Ausfallsprinzip prägt das österreichische Arbeitsrecht seit Jahrzehnten.

Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) behält ein Angestellter bei Krankheit seinen Entgeltanspruch für eine bestimmte Dauer. Ähnliches regelt § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für Arbeiter. Diese Normen sichern nicht nur das Grundgehalt, sondern grundsätzlich auch variable Entgeltbestandteile, die regelmäßig anfallen oder dienstplanmäßig vorgesehen sind – dazu können auch Zuschläge und Zeitausgleichsfaktoren gehören.

In Österreich gilt: Das Ausfallsprinzip bei Entgeltfortzahlung verlangt, dass der Arbeitnehmer so entlohnt wird, als hätte er die konkret geplanten Dienste geleistet. Wird er für Nachtdienste eingeteilt und erkrankt, müssen daher auch Nachtzuschläge oder Nachtfaktoren berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung erfüllt sind.

Beim ÖBB-Arbeitszeit-Kollektivvertrag regelte § 8 den Nachtfaktor: Jede Stunde in der Nachtzeit wird arbeitszeitrechtlich höher bewertet. Für Arbeitnehmer fühlte sich das wie ein Mehr an Freizeit oder Geld an. Juristisch ist das allerdings primär eine besondere Bewertung der Arbeitszeit – und genau hier setzte die Argumentation des Oberlandesgerichts an, das den Anspruch verneinte.

Der OGH trennte in 9 ObA 107/16z zwei Fragen: Erstens, besteht überhaupt Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Zweitens, würde eine Nichtanwendung des Nachtfaktors diese Entgeltfortzahlung aushöhlen? Beide Fragen beantwortete der Oberste Gerichtshof zugunsten der Arbeitnehmer. Das Gericht stellte klar, dass es nicht darum geht, ein zusätzliches Entgelt für nicht geleistete Nachtarbeit zu erfinden, sondern die logische Folge des Nachtfaktors im Rahmen der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.

Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, das sie ohne die Dienstverhinderung verdient hätten. Werden sie für Nachtdienste eingeteilt, umfasst dieser Anspruch auch die arbeitszeitrechtliche Höherbewertung durch einen Nachtfaktor, andernfalls würde das Ausfallsprinzip unterlaufen.

OGH-Entscheidung: Warum geplante Nachtdienste auch im Krankenstand zählen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.11.2016 (9 ObA 107/16z) entschieden, dass bei im Dienstplan vorgesehenen Nachtdiensten während Krankheit, Unfall oder Kur die aus dem Nachtfaktor entstehenden Zeitguthaben zu berücksichtigen sind, weil der Arbeitnehmer sonst seine Normalarbeitszeit später nachleisten müsste.

Der OGH analysierte zunächst die kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen: Die ÖBB-AVB gewährten Entgeltfortzahlung; der ÖBB-Arbeitszeit-KV definierte den Nachtfaktor. Frühere Entscheidungen hatten den Nachtfaktor eher arbeitszeitrechtlich eingeordnet und betont, dass er kein „Zuschlag“ im klassischen Sinn sei. Der OGH griff diese Linie auf, drehte aber die Perspektive: Entscheidend sei, welche Folgen eine Nichtanwendung im Krankenstand hätte.

Wenn der Nachtfaktor im Falle von Krankheit ignoriert würde, entstünde eine Lücke: Der Arbeitnehmer bekäme zwar Geld (Entgeltfortzahlung), müsste aber später zusätzliche Stunden leisten, um die Normalarbeitszeit zu erfüllen, weil die ausgefallenen Nächte arbeitszeitrechtlich nur als „normale“ Stunden zählen würden. Damit würde Krankheit faktisch zu einem „Arbeitszeitminus“ führen.

Genau das wollte der OGH verhindern. Unter Hinweis auf das Ausfallsprinzip stellte er klar, dass der Arbeitnehmer seine Normalarbeitszeit nicht „nacharbeiten“ muss. Wer krank ist, darf nicht dafür bestraft werden, dass er einen Nachtdienst nicht leisten konnte. Deshalb müssen die aus dem Nachtfaktor resultierenden Zeitguthaben so behandelt werden, als wäre der Dienst tatsächlich erbracht worden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.11.2016 (9 ObA 107/16z) entschieden, dass kranke Arbeitnehmer so gestellt werden müssen, als hätten sie ihren geplanten Nachtdienst tatsächlich verrichtet; andernfalls müssten sie den Krankenstand später mit zusätzlicher Arbeitszeit kompensieren, was dem Grundprinzip der Entgeltfortzahlung widerspricht.

Interessant ist der Bruch zur Einschätzung des Oberlandesgerichts (OLG): Dieses betonte, der Nachtfaktor sei kein eigener Entgeltbestandteil. Der OGH akzeptierte diesen Ansatz, zog aber eine andere Konsequenz. Auch wenn der Nachtfaktor kein klassischer Zuschlag sei, präge er die Struktur der Normalarbeitszeit – und genau diese Struktur darf durch Krankheit nicht verschoben werden. So gelangte der Gerichtshof doch zum Schutz der Nachtarbeitenden.

Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung ein klares Signal: Kranke Arbeitnehmer müssen geplante Nachtdienste nicht später „abarbeiten“. Wer in einem Schichtsystem mit Nachtfaktor arbeitet und während eines vorgesehenen Nachtdienstes Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, kann verlangen, dass die entsprechenden Zeitguthaben oder Äquivalente berücksichtigt werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Sichern Sie Dienstpläne und Krankmeldungen, aus denen hervorgeht, dass Sie für Nachtdienste eingeteilt waren und Entgeltfortzahlung erhalten haben.
  • Vergleichen Sie Ihre Lohnabrechnungen und Zeiterfassung mit den geplanten Nachtdiensten und notieren Sie fehlende Zeitguthaben detailliert (Datum, Schicht, Grund der Abwesenheit).
  • Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und mit Fristsetzung auf, die Zeiterfassung zu korrigieren und die aus dem Nachtfaktor resultierenden Zeitguthaben gutzuschreiben oder abzugelten.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich bedeutet 9 ObA 107/16z Anpassungsbedarf in der Praxis. Dienstpläne, Zeiterfassung und Payroll-Systeme müssen so ausgestaltet sein, dass geplante Nachtdienste während Zeiten der Entgeltfortzahlung die Nachtbewertung automatisch auslösen. Andernfalls drohen Nachforderungen und interne Korrekturprozesse, oft für mehrere Jahre rückwirkend.

Arbeitgeber sollten daher:

  • die technische Abbildung von Nachtfaktoren in der Zeiterfassung prüfen und bei Krankheitszeiten anpassen,
  • Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Handhabung von Nachtfaktoren und Krankenständen überprüfen und an die Rechtsprechung des OGH anpassen,
  • eine stichprobenartige oder systematische Rückschau auf vergangene Abrechnungsperioden vornehmen, um offene Zeitguthaben oder Auszahlungsansprüche zu identifizieren und einvernehmlich zu bereinigen.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist diese Entscheidung bemerkenswert, weil der OGH die Diskussion um den Charakter des Nachtfaktors verlässt und stattdessen das übergreifende Schutzprinzip der Entgeltfortzahlung in den Vordergrund stellt. Im Ergebnis stärkt das die Position von Schicht- und Nachtarbeitern deutlich.

Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung bei geplanter Nachtarbeit

Kann ich in Österreich im Krankenstand Nachtzuschläge oder Nachtfaktor-Zeitguthaben verlieren?
In Österreich gilt: Nein. Bei geplanter Nachtarbeit und Entgeltfortzahlung ist der Nachtfaktor zu berücksichtigen (§ 8 AngG, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG); OGH 9 ObA 107/16z vom 17.11.2016).

Habe ich Anspruch auf Zeitausgleich für geplante Nachtdienste trotz Krankenstand?
In Österreich gilt: Ja. Bestehende kollektivvertragliche Nachtfaktoren führen zu Zeitausgleich auch bei Krankheit (OGH 9 ObA 107/16z; Angestelltengesetz § 8).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Nachtfaktor im Krankenstand nicht anrechnet?
In Österreich gilt: Sie können Korrektur der Zeiterfassung und Gutschrift oder Abgeltung verlangen (§ 8 AngG, EFZG; OGH 9 ObA 107/16z). Gegebenenfalls ist gerichtliche Geltendmachung möglich.

Gilt die OGH-Entscheidung nur für ÖBB-Mitarbeiter oder allgemein?
In Österreich gilt: Die Entscheidung bezog sich auf Regelungen der ÖBB, enthält aber ein allgemeines Ausfallsprinzip, das vergleichbare Nachtfaktormodelle in anderen Branchen trifft (OGH 9 ObA 107/16z).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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