Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entgeltfortzahlung Betriebsratsmitglied Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Entgeltfortzahlung Betriebsratsmitglied Österreich

Entgeltfortzahlung für Betriebsratsmitglieder: Wenn eine Gewerkschaftskonferenz plötzlich zur Kostenfrage wird

Entgeltfortzahlung Betriebsratsmitglied Österreich ist nicht automatisch gesichert, nur weil eine Konferenz während der Arbeitszeit stattfindet und betriebliche Folgen haben kann. Genau diese Erfahrung machten vier Betriebsratsmitglieder eines holzverarbeitenden Unternehmens. Sie wurden für Gewerkschaftskonferenzen freigestellt, stritten danach aber um ihr Einkommen.

Vier Betriebsräte, zwei Konferenzen und eine offene Lohnfrage

Im Frühjahr 1992 verhandelten Gewerkschaft und Arbeitgeberseite über schwierige kollektivvertragliche Themen. Im Raum standen mögliche Lohnerhöhungen und ein neues Modell für flexible Arbeitszeiten. Die Gewerkschaft Bau-Holz lud deshalb zu zwei Betriebsrätekonferenzen am 16. und 30. April ein.

Vier Beschäftigte des Unternehmens waren Mitglieder des Betriebsrats. Der Erstkläger führte den Betriebsrat als Vorsitzender. Die Zweitklägerin war seine Stellvertreterin. Als der Vorsitzende erkrankte, entsandte er sie zur ersten Konferenz. An der zweiten Veranstaltung nahmen alle vier Betriebsratsmitglieder teil.

Das Unternehmen erlaubte die Teilnahme während der Arbeitszeit. Es zahlte allerdings nur der Stellvertreterin für den ersten Termin und dem Vorsitzenden für den zweiten Termin das Entgelt weiter. Die beiden anderen Betriebsratsmitglieder wollten ebenfalls bezahlt werden. Sie argumentierten, die Konferenzen gehörten zur notwendigen Betriebsratsarbeit.

Die Arbeitgeberin sah den Schwerpunkt anders. Ihrer Ansicht nach dienten die Veranstaltungen vor allem der gewerkschaftlichen Vorbereitung österreichweiter Kollektivvertragsverhandlungen. Das Erstgericht gab zunächst allen Klagen statt. Das Berufungsgericht erkannte einen Anspruch jedoch nur für den Betriebsratsvorsitzenden an. Die übrigen Kläger wandten sich an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der (OGH 20.04.1994, 9 ObA 19/94) bestätigte schließlich, dass die Revision keinen Erfolg hatte.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 20.04.1994 in 9 ObA 19/94, dass die Teilnahme an einer überwiegend gewerkschaftlichen Konferenz zu überbetrieblichen Kollektivvertragsverhandlungen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber begründet.

Wann zählt die Entgeltfortzahlung für ein Betriebsratsmitglied in Österreich?

Maßgeblich ist nicht allein der Veranstaltungsort, die Einladung durch die Gewerkschaft oder der Umstand, dass die Teilnahme während der Arbeitszeit erfolgt. Entscheidend bleibt der überwiegende Zweck der Tätigkeit. Dient sie der unmittelbaren Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben des eigenen Betriebsrats, kann eine bezahlte Arbeitsfreistellung gerechtfertigt sein. Unterstützt sie hingegen hauptsächlich die Gewerkschaft bei überbetrieblichen Verhandlungen, liegt grundsätzlich keine vom Arbeitgeber zu finanzierende Betriebsratsarbeit vor.

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt die Aufgaben, Befugnisse und Zusammenarbeit der Betriebsratsorgane. § 38 ArbVG beschreibt den Wirkungsbereich der Arbeitnehmervertretung. § 39 ArbVG betrifft die Zusammenarbeit mit kollektivvertragsfähigen Körperschaften. Für die persönliche Stellung und die erforderliche Arbeitsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern ist außerdem § 115 ArbVG wesentlich.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer haben für notwendige Betriebsratsarbeit grundsätzlich Anspruch auf die erforderliche Arbeitsfreistellung ohne Entgeltverlust nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Eine gewerkschaftliche Veranstaltung wird aber nicht schon deshalb zu bezahlter Betriebsratsarbeit, weil sie Themen behandelt, die später den eigenen Betrieb betreffen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Berät der Betriebsrat über die konkrete Umsetzung eines Arbeitszeitmodells im eigenen Unternehmen, spricht das für unmittelbare Betriebsratsarbeit. Diskutieren mehrere Betriebsratsmitglieder dagegen allgemeine Verhandlungspositionen, Forderungen und Strategien für einen österreichweiten Kollektivvertrag, überwiegt der gewerkschaftliche Zweck.

Diese Einordnung unterscheidet sich von anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und eine Betriebsvereinbarung folgen jeweils eigenen Voraussetzungen. Auch eine notwendige Freistellung für Betriebsratsarbeit darf nicht pauschal mit einer gewerkschaftlichen Funktion gleichgesetzt werden.

Warum der OGH den betrieblichen Nebeneffekt nicht genügen ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 20.04.1994 in 9 ObA 19/94, dass die Konferenzteilnahmen der Zweit- bis Viertkläger keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin auslösten. Damit verneinte der OGH eine Entgeltfortzahlung für Betriebsratsmitglieder, wenn der überwiegende Zweck in überbetrieblichen Gewerkschaftsverhandlungen liegt.

Der entscheidende Punkt lag im Hauptzweck der Veranstaltungen. Die Konferenzen informierten über schwierige Kollektivvertragsverhandlungen und sollten die weitere Tätigkeit der Gewerkschaft vorbereiten. Nach der Beurteilung des OGH handelte es sich daher nicht vorrangig um Sitzungen zur unmittelbaren Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats im einzelnen Unternehmen.

Das geplante flexible Arbeitszeitmodell änderte daran nichts. Zwar hätte ein solches Modell später konkrete Auswirkungen auf die Beschäftigten und den Betrieb haben können. Der OGH stellte jedoch auf den tatsächlichen Schwerpunkt der Veranstaltung ab. Ein bloß möglicher betrieblicher Nutzen ersetzt nicht die erforderliche unmittelbare Betriebsbezogenheit.

Zusätzlich prüfte das Gericht, ob die Teilnahme mehrerer Betriebsratsmitglieder erforderlich war. Auch diese Notwendigkeit erkannte der OGH für die vom Arbeitgeber zu bezahlende Arbeitszeit nicht an. Damit ging das Höchstgericht über die Sichtweise des Berufungsgerichts hinaus. Dieses hatte die Teilnahme grundsätzlich eher als Betriebsratsarbeit betrachtet, die bezahlte Freizeit aber auf ein bestimmtes Mitglied begrenzt.

Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick streng. Betriebsratsmitglieder durften an den Konferenzen teilnehmen. Die Freizeit musste jedoch gegebenenfalls aus Betriebsratsmitteln oder Gewerkschaftsmitteln finanziert werden. Das Urteil trennt damit klar zwischen dem Recht, an einer Veranstaltung teilzunehmen, und dem Anspruch, dafür vom Arbeitgeber bezahlt zu werden.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst nach der Veranstaltung klären, wer die Arbeitszeit bezahlt. Die Abgrenzung zwischen betrieblicher Betriebsratsarbeit und gewerkschaftlicher Aktivität entscheidet häufig über den Entgeltanspruch. Eine Einladung mit dem Titel „Betriebsrätekonferenz“ beantwortet diese Frage noch nicht.

Für Arbeitnehmer kommt es auf nachvollziehbare Unterlagen an. Tagesordnung, Einladung, Entsendungsbeschluss und Protokoll können zeigen, ob die Veranstaltung konkrete Aufgaben des eigenen Betriebsrats betraf. Ebenso wichtig ist die Frage, ob ein einzelnes Mitglied genügt hätte oder ob mehrere Teilnehmer sachlich erforderlich waren.

  • Lassen Sie sich vorab schriftlich bestätigen, welchem konkreten Betriebsratszweck die Teilnahme dient und wer die Freizeit finanziert.
  • Dokumentieren Sie den betrieblichen Bezug: konkrete Arbeitszeitfragen, Beratungen, Beschlüsse oder Verhandlungen im eigenen Unternehmen.
  • Prüfen Sie bei einer Ablehnung des Entgelts mögliche Ausschlussfristen und legen Sie die Unterlagen rasch einer arbeitsrechtlichen Beratung vor.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen empfiehlt sich eine getrennte Prüfung jedes Freistellungsantrags. Zweck, Teilnehmerzahl und Bezug zu den Aufgaben des eigenen Betriebsrats sollten schriftlich festgehalten werden. Eine pauschale Ablehnung birgt allerdings ebenfalls Risiken. Behandelt eine Konferenz tatsächlich konkrete betriebliche Fragen, kann die Einordnung als reine Gewerkschaftsveranstaltung falsch sein.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein Oberlandesgericht Wien kann in einem späteren Verfahren auf die tatsächlichen Inhalte und nicht bloß auf die Bezeichnung der Veranstaltung abstellen. Deshalb sollten beide Seiten die Kommunikation vorab sauber führen. Eine Betriebsvereinbarung kann Abläufe und Zuständigkeiten konkretisieren, ersetzt aber nicht die gesetzliche Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen zur bezahlten Freizeit von Betriebsratsmitgliedern

Kann ich als Betriebsratsmitglied an einer Gewerkschaftskonferenz teilnehmen und bezahlt werden?
Nein, nicht automatisch. Nach §§ 115, 38 und 39 ArbVG muss die Teilnahme der unmittelbaren Betriebsratsarbeit dienen. Der OGH stellte in 9 ObA 19/94 klar, dass eine überwiegend gewerkschaftliche Konferenz keinen Entgeltanspruch begründet.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Konferenz meinen Betrieb betrifft?
Nein, ein bloßer betrieblicher Nebeneffekt genügt nicht. Nach dem ArbVG kommt es auf Hauptzweck und erforderliche Betriebsratsaufgabe an. Allgemeine Kollektivvertragsverhandlungen bleiben nach 9 ObA 19/94 grundsätzlich Gewerkschaftsarbeit.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Bezahlung der Freizeit ablehnt?
In Österreich kann die Ablehnung nach § 115 ArbVG berechtigt sein, wenn die Veranstaltung überwiegend gewerkschaftlichen Zwecken dient. Bei notwendiger Betriebsratsarbeit sind Anspruch und Ausschlussfristen zu prüfen.

Muss der Arbeitgeber jedes Betriebsratsmitglied für dieselbe Veranstaltung freistellen?
Nein. Nach § 115 ArbVG muss die Teilnahme mehrerer Mitglieder erforderlich sein. 9 ObA 19/94 zeigt, dass weder die Teilnahme aller Mitglieder noch die Bedeutung des Themas automatisch bezahlte Freizeit auslöst.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at