Entgeltfortzahlung Betriebsratstätigkeit OGH: Fazit

Nach Dienstschluss noch für alle im Einsatz: Entgeltfortzahlung bei Betriebsratstätigkeit im Lichte des OGH
Eine Besprechung mit der Geschäftsführung um 15 Uhr, eine Sitzung der Belegschaftsvertretung um 17 Uhr – und die Schicht war längst vorbei: Gilt hier Entgeltfortzahlung bei Betriebsratstätigkeit oder bleibt die zusätzliche Zeit unbezahlt? Entgeltfortzahlung Betriebsratstätigkeit OGH
Wie eine Pflegehelferin in Teilzeit um ihre Stunden kämpfte
Eine Pflegehelferin in Teilzeit arbeitete 30 Wochenstunden. Sie war zugleich Mitglied des Betriebsrats. Ihre Dienste konnte sie werktags in einem breiten Zeitrahmen im Wesentlichen frei einteilen. Zusätzlich fielen Sitzungen und Gespräche zur Betriebsratstätigkeit an – teils innerhalb, teils außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit. Im Betrieb gab es eine Betriebsvereinbarung: 60 Stunden pro Jahr für den gesamten Betriebsrat zum normalen Entgelt. Dieses Kontingent war im Frühjahr 2016 aufgebraucht.
Zwischen Mai und September 2016 leistete die Arbeitnehmerin weitere 27 Stunden für Betriebsratstätigkeiten, etwa Termine zu Bürozeiten. Sie verlangte dafür 391,23 EUR. Ihre Argumente: Entgeltfortzahlung bei Betriebsratsarbeit und Benachteiligung von Teilzeitkräften. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht wollte zu einem Teil ergänzen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte das klagsabweisende Urteil in der Hauptsache wieder her; siehe (OGH 30.10.2018, 9ObA72/18f).
Wer in Wien ähnliche Fragen klären will, bringt die Klage gegen den Arbeitgeber regelmäßig beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein. In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht Wien (OLG). Final kann der Oberste Gerichtshof (OGH) die Linie für ganz Österreich vorgeben – so auch in diesem Fall.
Oberster Gerichtshof (OGH), 30.10.2018, 9ObA72/18f: Kein Entgelt für in der Freizeit erbrachte Betriebsratstätigkeit; bezahlt wird nur notwendige Freistellung während der Arbeitszeit.
Die Begründung betont das Ehrenamt: Das Betriebsratsmandat wird grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit und unentgeltlich ausgeübt. Muss eine Tätigkeit zwingend in die Arbeitszeit fallen, gibt es Freistellung mit Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip. Die Leitlinie aus der Entgeltfortzahlung Betriebsratstätigkeit OGH betont das Ehrenamt: Die Pflegehelferin hatte ihre 30 Wochenstunden durchgehend gearbeitet und dafür Lohn erhalten. Die zusätzlichen Betriebsratsstunden außerhalb dieser Zeit lösen keinen Anspruch aus – wie der OGH in 9ObA72/18f klarstellte.
Entgeltfortzahlung Betriebsratstätigkeit OGH – das Wichtigste
Die Entscheidung 9ObA72/18f ist ein Leitsatzfall zur Abgrenzung von bezahlter Freistellung während der Arbeitszeit und unentgeltlicher Betriebsratstätigkeit in der Freizeit. Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder können sich daran für Planung, Dokumentation und Abrechnung rechtssicher orientieren.
Wie funktioniert die Entgeltfortzahlung bei Betriebsratstätigkeit nach dem ArbVG?
Kernnormen sind § 115 und § 116 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). § 115 ArbVG verankert die Ehrenamtlichkeit: Betriebsratsmitglieder erfüllen eine unentgeltliche Funktion. § 116 ArbVG regelt die Freistellung mit Entgeltfortzahlung, wenn Betriebsratstätigkeit „ohne Beeinträchtigung des Betriebs“ während der Arbeitszeit erforderlich ist. Das Ausfallsprinzip bewirkt, dass so bezahlt wird, als hätte die Person regulär gearbeitet. Das Kerngesetz finden Sie hier: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Diese Einordnung spiegelt die Entgeltfortzahlung Betriebsratstätigkeit OGH.
Das österreichische Arbeitsrecht setzt klare Grenzen: Betriebsratsarbeit in der Freizeit ist nicht entgeltpflichtig. Eine generelle Vergütung oder ein Freizeitausgleich für außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit kennt das Gesetz nicht. Möglich ist aber eine Entgeltfortzahlung, wenn die Tätigkeit aus zwingenden Gründen in die individuelle Arbeitszeit fallen muss – etwa Fixtermine mit Behörden zu deren Öffnungszeiten oder Verhandlungen mit der Geschäftsführung, die nicht verlegbar sind.
In Österreich gilt: § 115 ArbVG stellt das Ehrenamt voran, § 116 ArbVG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei notwendiger Freistellung während der Arbeitszeit; Freizeit bleibt unbezahlt. Das Ausfallsprinzip sichert die Höhe des Entgelts.
Ergänzend prägen auch das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) das österreichische Arbeitsrecht. Sie wirken etwa beim Verständnis des Ausfallsprinzips und der Entgeltfortzahlung bei anderen Verhinderungsgründen mit. Für Betriebsratsarbeit bleibt jedoch das ArbVG leitend. Wer in Wien plant, Termine zu legen, sollte die Dienstpläne früh abstimmen und Freistellungen sauber dokumentieren.
Kann ich mir die Zeit für Betriebsratssitzungen „nacharbeiten“? Habe ich Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn mein BR-Termin in die Freizeit fällt? Diese Fragen beantworten § 115 und § 116 ArbVG deutlich: Nur wenn die Tätigkeit während der Arbeitszeit stattfinden muss, greift die Entgeltfortzahlung. Ein Nacharbeiten oder Freizeitausgleich für Freizeit-Tätigkeiten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die OGH-Entscheidung – warum Freizeit bleibt, was sie ist
Oberster Gerichtshof (OGH), 30.10.2018, 9ObA72/18f: Für in der Freizeit erbrachte Betriebsratstätigkeit besteht kein Entgeltanspruch; nur notwendige Freistellungen während der Arbeitszeit werden bezahlt. Das erstinstanzliche klagsabweisende Urteil wurde wiederhergestellt.
Der OGH stellte die Grundlinie klar: Das Mandat ist ein Ehrenamt. Daraus folgt, dass die normale Ausübung außerhalb der Arbeitszeit erfolgt – ohne Bezahlung. Eine Entgeltfortzahlung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn die Betriebsratstätigkeit zwingend während der individuellen Arbeitszeit stattfinden muss. Das ist eng auszulegen und im Einzelfall zu begründen.
Das Gericht verwies auf das Ausfallsprinzip. Die Arbeitnehmerin hatte ihre 30 Stunden pro Woche durchgehend gearbeitet und dafür Entgelt erhalten. Die zusätzlichen 27 Stunden Betriebsratsarbeit neben der Arbeitszeit sind nicht ersatzfähig. Ein pauschaler Freizeitausgleich oder Mehrbezahlung für Freizeitaktivitäten des Betriebsrats ist im österreichischen Arbeitsrecht nicht angelegt.
Hinweise auf EU-Recht oder Vergleiche mit Deutschland halfen der Klägerin nicht. In Deutschland existieren teils andere Regeln zum Freizeitausgleich. Der OGH lehnte eine Übertragung ab. Auch der Vorwurf, Teilzeitkräfte seien mittelbar benachteiligt, griff nicht. Es fehlte der konkrete Nachweis einer ungleichen Behandlung gegenüber Vollzeit-Betriebsratsmitgliedern. Die Entscheidung stärkt damit die Trennlinie: Freizeit bleibt Freizeit.
Für Wien und ganz Österreich bedeutet dies: Wer als Betriebsratsmitglied Termine in die eigene Freizeit legt oder legen muss, kann dafür grundsätzlich keine Bezahlung verlangen. Nur wenn die Aufgabe zwingend während der Arbeitszeit anfällt und eine Freistellung erforderlich ist, entsteht ein Entgeltanspruch. Diese Linie ist für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gleichermaßen klar und überprüfbar.
Was heißt das für den Alltag im Betrieb?
Betriebsratsarbeit trifft oft auf starre Öffnungszeiten externer Stellen. Teilzeit und wechselnde Schichten verschärfen die Planung. Die Entgeltfortzahlung Betriebsratstätigkeit OGH zeigt, worauf es ankommt: Dokumentation, Abstimmung und eine saubere Prüfung der Erforderlichkeit. So vermeiden Sie Streit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder in weiterer Folge vor dem Oberlandesgericht Wien.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie Folgendes:
- Beantragen Sie vor jedem Termin, der zwingend in Ihre Arbeitszeit fällt, eine Freistellung nach § 116 ArbVG – mit Datum, Uhrzeit und Begründung. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
- Dokumentieren Sie Anlass, Ort und Uhrzeit jeder Betriebsratstätigkeit. Heben Sie Einladungen, E-Mails und Protokolle auf. Notieren Sie, warum ein Termin nicht außerhalb Ihrer Arbeitszeit möglich war.
- Als Arbeitgeber/HR: Etablieren Sie einen klaren Freistellungsprozess, prüfen Sie die Erforderlichkeit eng und rechnen Sie ausschließlich nach dem Ausfallsprinzip ab. Vermeiden Sie pauschale Zahlungen für Freizeit-Tätigkeiten.
Betriebsratsarbeit in der Freizeit wird in Österreich nicht bezahlt. Daher sollten Betriebsratssitzungen, Sprechstunden und Verhandlungen, soweit möglich, in die regulären Arbeitszeiten der jeweiligen Mitglieder fallen. Bei Teilzeitkräften empfiehlt sich frühzeitige Terminplanung und Diensttausch. Das mindert Konflikte und schützt beide Seiten vor Fehleinschätzungen.
Unsere Erfahrung in Wien zeigt: Viele Konflikte entstehen, weil Freistellungen informell „mitlaufen“ oder gar nicht beantragt werden. Klare Regeln in einer Betriebsvereinbarung helfen – aber ohne Abkehr vom Gesetz. Eine Betriebsvereinbarung darf die Ehrenamtlichkeit nicht aushebeln und keine pauschalen Zulagen für Freizeit-Betriebsratstätigkeit einführen. Dokumentation und Transparenz sind die besten Verbündeten, bevor es zu einer Kündigungsanfechtung, Entlassungsstreit oder Diskriminierungsklage kommt.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine notwendige Freistellung verweigert? Dann kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen, wenn die Tätigkeit nachweislich nur während der Arbeitszeit möglich war. Zudem drohen Benachteiligungsvorwürfe gegenüber Betriebsratsmitgliedern – ein Risiko, das im österreichischen Arbeitsrecht ernst zu nehmen ist und vor Gerichten in Wien rasch entschieden wird.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zur bezahlten Freistellung
Für die rechtssichere Planung von Betriebsratsterminen und die Dokumentation der Erforderlichkeit einer Freistellung empfiehlt sich eine fallbezogene Prüfung der §§ 115, 116 ArbVG sowie der Leitlinien aus 9ObA72/18f durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Wien.
Häufige Fragen zum Anspruch auf Bezahlung von Betriebsratsarbeit
Habe ich Anspruch auf Bezahlung, wenn ich Betriebsratsarbeit in meiner Freizeit mache?
In Österreich gilt: Nein. § 115 und § 116 ArbVG sehen Entgelt nur bei notwendiger Freistellung während der Arbeitszeit vor. OGH 9ObA72/18f bestätigt: Freizeit bleibt unbezahlt.
Kann ich Freizeitausgleich verlangen, wenn eine BR-Sitzung außerhalb meiner Arbeitszeit stattfindet?
Nein. § 116 ArbVG regelt Entgeltfortzahlung bei Freistellung, nicht Freizeitausgleich für Freizeit-Tätigkeiten. OGH 9ObA72/18f verneint einen Ausgleich für BR-Arbeit in der Freizeit.
Gilt die Entgeltfortzahlung auch für Teilzeit-Betriebsräte mit flexiblem Dienstplan?
Ja, aber nur bei erforderlicher Freistellung nach § 116 ArbVG. Teilzeit an sich begründet keinen Anspruch. OGH 9ObA72/18f: Keine Bezahlung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte BR-Tätigkeit.
Was muss ich nachweisen, um bezahlte Freistellung für einen BR-Termin zu bekommen?
In Österreich gilt: Die Erforderlichkeit während der Arbeitszeit. § 116 ArbVG verlangt, dass der Termin nicht ohne Beeinträchtigung des Betriebs verlegbar ist. Dokumentation ist entscheidend.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.