Entgeltfortzahlung einvernehmliche Auflösung Österreich

Entgeltfortzahlung einvernehmliche Auflösung Österreich

Eine Stunde entschied über Wochenlohn: Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung präzisiert durch den OGH

Streit in der Früh, Handschlag auf die Trennung, am Nachmittag plötzlich krank – wer trägt das Risiko? Die Frage nach der Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung stellt sich in Wien wie in ganz Österreich immer öfter, wenn eine Krankschreibung „mit diesem Tag“ ausgestellt wird. – Entgeltfortzahlung einvernehmliche Auflösung Österreich.

Entgeltfortzahlung einvernehmliche Auflösung Österreich — Kurz erklärt

Der Suchbegriff Entgeltfortzahlung einvernehmliche Auflösung Österreich beschreibt exakt die hier entschiedene Konstellation: Anspruch nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht nur, wenn die einvernehmliche Auflösung während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit vereinbart wurde.

Wie kam es zur Eskalation? Ein Werkstattmorgen, der das Dienstverhältnis beendete

Ein LKW-Mechaniker arbeitete seit Juni 2021 vollzeitlich in einer Werkstatt. Ende September geriet er frühmorgens mit dem Werkstättenleiter in Streit. Der Geschäftsführer bot eine einvernehmliche Auflösung an. Der Arbeitnehmer stimmte – klar und ohne Vorbehalt – zu. Weil die Personalabteilung nicht besetzt war, fuhr er nach Hause, um später zu unterschreiben.

Im Laufe des Tages fühlte er sich unwohl und suchte den Hausarzt auf. Der Arzt schrieb ihn „mit diesem Tag“ krank. Am Nachmittag brachte der Mechaniker die Krankmeldung zur Firma, verweigerte aber die Unterschrift unter die vorbereitete Auflösungsvereinbarung. Er forderte Entgeltfortzahlung und aliquote Sonderzahlungen für mehrere Wochen, weil sein Krankenstand ab 00:00 Uhr desselben Tages gelten solle. Erste Instanz abgewiesen, Berufungsgericht stattgebend – und dann kam die Wende.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte die Weichen neu:
(OGH 24.05.2023, 8ObA4/23f). Danach genügt eine Krankschreibung „mit diesem Tag“ nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung noch nicht tatsächlich bestand. Maßgeblich ist der reale Gesundheitszustand beim Abschluss, nicht die rückwirkende Datumszeile.

Am 24.05.2023 (8ObA4/23f) entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass Entgeltfortzahlung nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nur dann weiterläuft, wenn die einvernehmliche Auflösung während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit vereinbart wurde. Klare Aussage für die schnelle Einordnung.

Was bedeutet Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung nach dem EFZG?

Kernnorm ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). § 2 EFZG regelt, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung vorliegt. § 5 EFZG schützt den Entgeltanspruch trotz Beendigung, wenn die Beendigung „während“ der Arbeitsverhinderung erfolgt. Die Auflösungsvereinbarung selbst stützt sich auf die Vertragsfreiheit nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Bei der Angestelltenkündigung spielen daneben die Fristen des Angestelltengesetzes (AngG) eine Rolle, allerdings nicht bei der einvernehmlichen Auflösung.

Wichtig ist die zeitliche Feinmechanik: „Während“ heißt, dass die Arbeitsunfähigkeit objektiv bereits eingetreten war, als die Parteien die Beendigung vereinbarten. Eine ärztliche Bescheinigung ist Beweismittel – aber sie ersetzt die Tatsachenlage nicht. Eine Krankschreibung „mit diesem Tag“ belegt nicht automatisch, dass der Zustand schon in der Früh bestanden hat. Diese Abgrenzung beantwortet präzise die Suchfrage „Entgeltfortzahlung einvernehmliche Auflösung Österreich“.

In Österreich gilt: Entgeltfortzahlung nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit beim Abschluss der einvernehmlichen Auflösung bereits objektiv vorlag; eine bloß rückwirkende Krankschreibung am selben Kalendertag genügt nicht (OGH 8ObA4/23f vom 24.05.2023).

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zudem deutlich zwischen Beendigungen „während“ eines Krankenstands und solchen „im Hinblick auf“ einen absehbaren Krankenstand. Für die erste Variante kommt es auf den realen Zustand an. Für die zweite Variante kann die Arbeitgeberkenntnis Bedeutung gewinnen. Darauf weist der OGH ausdrücklich hin und trennt die Fallgruppen sauber.

Praktischer Kontext für Wien: Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien werden solche Streitfragen häufig mit enger Beweisaufnahme geführt. In der Berufung prüft typischerweise das Oberlandesgericht Wien (OLG), bevor der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich Leitlinien zur Auslegung des EFZG festlegt. Das stärkt die Vorhersehbarkeit für Unternehmen mit Standorten in Wien und darüber hinaus in ganz Österreich. Damit wird zugleich die Praxisfrage zur Entgeltfortzahlung einvernehmliche Auflösung Österreich klarer beantwortet.

Rechtsgrundlagen im RIS:
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.05.2023 (8ObA4/23f) entschieden, dass eine einvernehmliche Auflösung die Entgeltfortzahlung nicht auslöst, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht tatsächlich arbeitsunfähig war; eine Krankschreibung „mit diesem Tag“ reicht nicht.

Das Überraschungsmoment: Das Berufungsgericht legte die Formulierung „mit diesem Tag“ wie eine automatische Rückdatierung auf 00:00 Uhr aus. Der OGH stoppte diese Praxis. Er stellte klar, dass die Uhrzeit oder der Wortlaut des Attests kein Ersatz für die Feststellung der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit ist. Zählt also der Status beim Gespräch? Ja – und nur der.

Damit stärkt der OGH den Tatsachenmaßstab im österreichischen Arbeitsrecht. Es geht nicht darum, wann das Attest ausgestellt wurde, sondern ob die Arbeitsleistung zum Einigungszeitpunkt krankheitsbedingt unmöglich war. Die Kenntnis des Arbeitgebers vom Gesundheitszustand ist für die Fallgruppe „während der Arbeitsverhinderung“ ohne Bedeutung. Sie kann erst dann relevant werden, wenn die Beendigung „im Hinblick auf“ einen unmittelbar bevorstehenden Krankenstand erfolgt.

Wie ordnen sich die Vorinstanzen ein? Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Beschwerden erst Stunden nach der Einigung eintraten. Das Berufungsgericht gab der Klage statt – mit der pauschalen Rückdatierung. Der OGH stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Das ist auch für Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien eine klare Handlungsanleitung: Es kommt auf Beweise zur tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit genau zum Zeitpunkt der Auflösung an.

Für Unternehmen in Wien und überall in Österreich bedeutet das: Einvernehmliche Auflösungen am „Krisentag“ sind möglich, ohne automatisch Entgeltfortzahlung auszulösen – solange zum Einigungszeitpunkt keine objektive Arbeitsunfähigkeit vorlag. Für Arbeitnehmer heißt das im Umkehrschluss: Wer sich vor dem Gespräch bereits krank fühlt, sollte das sofort dokumentieren und melden.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Minuten und Beweise. Drei typische Konstellationen zeigen, was jetzt wichtig ist:

  • Arbeitnehmer: Fühlen Sie sich in der Früh krank, melden Sie die Arbeitsunfähigkeit sofort und gehen Sie umgehend zum Arzt. Bitten Sie um Dokumentation des genauen Beginns (Uhrzeit). Stimmen Sie keiner Auflösungsvereinbarung zu, solange Ihr Zustand ungeklärt ist.
  • Arbeitnehmer: Unterschreiben Sie nichts im Affekt. Fordern Sie Bedenkzeit, halten Sie Gesprächszeiten fest und sichern Sie Nachrichten. Eine Krankschreibung „mit diesem Tag“ nützt wenig, wenn Sie beim Gespräch noch arbeitsfähig waren.
  • Arbeitgeber/HR: Protokollieren Sie bei jeder einvernehmlichen Auflösung Datum und Uhrzeit, dokumentieren Sie, dass kein gemeldeter Krankenstand vorlag, und fragen Sie aktiv nach dem Gesundheitszustand. Bei Zweifeln: Termin vertagen, Zeugen hinzuziehen.

Diese Checkliste reduziert Prozessrisiken – gerade bei spontanen Gesprächen in Werkstatt, Büro oder Homeoffice. Sie passt für Betriebe in Wien ebenso wie für Unternehmen im restlichen Österreich. Schulungen für Führungskräfte und eine zentrale Meldestelle für Krankenstände helfen, die Beweisführung später abzusichern.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung

In Wien und ganz Österreich empfiehlt sich bei strittigem Krankenstand am Auflösungstag eine rasche arbeitsrechtliche Einschätzung, insbesondere zur Beweissicherung von Uhrzeiten, Meldungen und Attesten.

Häufige Fragen zum Krankenstand am Tag der Auflösungsvereinbarung

Kann ich am selben Tag krankgeschrieben werden und trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben?
In Österreich gilt: Ja, aber nur wenn die einvernehmliche Auflösung „während“ einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgte (§ 5 EFZG; OGH 8ObA4/23f). Entscheidend ist der tatsächliche Zustand beim Abschluss, nicht die rückwirkende Datumsangabe im Attest.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich die Krankschreibung erst nach der Einigung bekomme?
Nein, wenn Sie zum Zeitpunkt der Einigung noch arbeitsfähig waren (§ 5 EFZG; OGH 8ObA4/23f). Eine nachträgliche oder am selben Tag datierte Krankmeldung reicht nicht. Beweise zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind ausschlaggebend.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber von meinem drohenden Krankenstand wusste und trotzdem die Auflösung wollte?
In Österreich gilt: Erfolgt die Beendigung „im Hinblick auf“ eine bevorstehende Arbeitsverhinderung, kann Entgeltfortzahlung geschuldet sein (§ 5 EFZG). Die Arbeitgeberkenntnis spielt dann eine Rolle. Beweise sichern und rasch rechtliche Beratung einholen.

Kann ich eine einvernehmliche Auflösung anfechten, wenn ich mich unter Druck fühlte?
Ja, möglich nach allgemeinen Grundsätzen des ABGB (Irrtum, Drohung, List) und arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen. Fristen sind kurz. Dokumentieren Sie Gesprächsablauf, Zeugen und Unterlagen; prüfen Sie Anfechtung umgehend mit Verweis auf OGH 8ObA4/23f zur Relevanz des Zeitpunkts.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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