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Entgeltfortzahlung Krankenstand Kollektivvertrag Österreich

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Entgeltfortzahlung Krankenstand Kollektivvertrag Österreich

„Sondervertrag“ schützt nicht vor Kollektivvertrag: Entgeltfortzahlung im Krankenstand im Fokus

Ein Bankangestellter in Wien oder Oberösterreich, „Sondervertrag“ im Dienstvertrag, lange krank – und plötzlich zahlt die Bank nur mehr Krankengeld: Genau hier zeigt sich, wie zentral die Frage der Entgeltfortzahlung im Krankenstand ist. Entgeltfortzahlung Krankenstand Kollektivvertrag Österreich

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.01.2019 (9 ObA 89/18f) entschieden, dass die Bezeichnung „Sondervertrag“ allein nicht ausreicht, um Arbeitnehmer aus dem Kollektivvertrag auszunehmen.

Vom externen Spezialisten zum Bankmanager – und die Bank will den Kollektivvertrag ausblenden

Der Arbeitnehmer war Angestellter einer oberösterreichischen Bank. Er begann 2001 als Abteilungsleiter‑Stellvertreter, später leitete er Bereiche des Finanzierungscontrollings und der Kredit‑Portfoliosteuerung. Sein Dienstvertrag war als „Sondervertrag“ bezeichnet, das Unternehmen zahlte ein überkollektivvertragliches Gehalt.

In diesem Sondervertrag nahm die Arbeitgeberin viele Regelungen des Kollektivvertrags und einer Betriebsvereinbarung nur eingeschränkt auf. Der Arbeitnehmer akzeptierte das zunächst, schließlich war seine Anfangsaufgabe der Aufbau eines speziellen Controllingsystems – eine echte Spezialfunktion abseits „normaler“ Bankarbeit.

Ab Juli 2015 änderte sich alles: Der Angestellte erkrankte schwer und war langfristig im Krankenstand. Nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung nach dem Angestelltengesetz (AngG) vereinbarte die Bank für eine Woche Urlaub, um noch einmal Entgeltfortzahlung zu ermöglichen. Ab Februar 2016 erhielt der Arbeitnehmer dann nur mehr Krankengeld, obwohl sein Dienstverhältnis bis Ende Oktober 2017 aufrecht blieb.

Der Konflikt eskalierte, als der Arbeitnehmer knapp 15.500 EUR Entgeltfortzahlung für mehrere Monate 2016 sowie ein offenes Jubiläumsgeld forderte. Die Bank berief sich auf den Sondervertrag und meinte, die kollektivvertraglichen Schutzregeln würden nicht gelten. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Berufungsgericht folgten zunächst dieser Sicht, bevor der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung (OGH 24.01.2019, 9 ObA 89/18f) korrigierend eingriff.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.01.2019 (9 ObA 89/18f) entschieden, dass der Beklagten die klagende Partei binnen 14 Tagen 15.463,40 EUR brutto samt Zinsen zu zahlen ist und das Mehrbegehren auf 18.596,65 EUR (Jubiläumsgeld) abgewiesen wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer faktisch dauerhafte bankübliche Aufgaben ausübt, kann trotz „Sondervertrag“-Bezeichnung unter den Schutz des einschlägigen Kollektivvertrags fallen und Ansprüche auf kollektivvertragliche Entgeltfortzahlung durchsetzen.

Der OGH stellte in 9 ObA 89/18f klar, dass die Bezeichnung „Sondervertrag“ allein nicht ausreicht, um Arbeitnehmer aus dem Kollektivvertrag auszunehmen. Entscheidend ist, ob der Angestellte tatsächlich eine dauerhafte Spezialverwendung ausübt oder als leitender Angestellter mit echten Personalbefugnissen agiert – beides verneinte der Gerichtshof hier.

Habe ich trotz „Sondervertrag“ Anspruch auf kollektivvertragliche Entgeltfortzahlung im Krankenstand? Rechtsanwalt Wien — Entgeltfortzahlung Krankenstand Kollektivvertrag Österreich

Nach österreichischem Arbeitsrecht kommt es bei der Frage der Entgeltfortzahlung im Krankenstand nicht primär auf die Überschrift des Dienstvertrags an. Relevant ist, ob der einschlägige Kollektivvertrag anwendbar ist und ob eine wirksame Ausnahme vorliegt. Gerade in Banken mit vielen „Sonderverträgen“ wird dies regelmäßig zum Streitpunkt.

In Österreich gilt: Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) haben Angestellte bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für eine bestimmte Dauer, abhängig von Dienstjahren. Der Kollektivvertrag kann diesen gesetzlichen Anspruch erweitern. Im Bankensektor regeln Kollektivverträge häufig deutlich längere oder günstigere Entgeltfortzahlungszeiträume, zum Teil kombiniert mit Zuschüssen neben dem Krankengeld der Sozialversicherung. Entgeltfortzahlung Krankenstand Kollektivvertrag Österreich

Der OGH musste in 9 ObA 89/18f prüfen, ob der Bankangestellte aus einer kollektivvertraglichen Sonderklausel herausfällt. Kollektivverträge schließen oft „leitende Angestellte“ oder echte „Spezialverwendungen“ aus. Leitender Angestellter ist aber nur, wer echte Arbeitgeberfunktionen ausübt, insbesondere wesentliche Personalentscheidungen treffen darf. Spezialverwendung liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dauerhaft außerhalb der üblichen banktechnischen Arbeit steht.

Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand, und kollektivvertragliche Regelungen dürfen diesen Anspruch verbessern, aber nicht verschlechtern. In Österreich gilt: Wer faktisch in die normale betriebliche Organisation eingegliedert ist und typische Aufgaben seiner Branche erfüllt, kann sich meist auf den Kollektivvertrag berufen – auch bei überkollektivvertraglichem Gehalt und „Sondervertrag“ im Kopf des Vertrags.

Für den praktischen Alltag in Wien und ganz Österreich heißt das: Beschäftigte in Banken, Versicherungen oder anderen stark kollektivvertraglich geprägten Branchen sollten ihre tatsächlichen Aufgaben, ihre Personalverantwortung und ihre organisatorische Einbindung genau betrachten. Weichen diese von der im Vertrag behaupteten Ausnahme („Spezialist“, „leitender Angestellter“) deutlich ab, besteht eine realistische Chance, kollektivvertragliche Ansprüche nachzufordern.

Wichtig ist auch die Beweislast: Im Fall 9 ObA 89/18f hielt der OGH fest, dass die Bank nachweisen muss, wenn sie bei der Berechnung eines kollektivvertraglichen Zuschusses Abzüge wegen Sozialversicherungsleistungen vornehmen will. Kann sie das nicht belegen, schuldet sie den vollen kollektivvertraglichen Betrag.

Was hat der OGH genau entschieden – und warum kippte er die Sicht der Vorinstanzen?

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.01.2019 (9 ObA 89/18f) entschieden, dass die Bank dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung von 15.463,40 EUR brutto schuldet, das begehrte Jubiläumsgeld aber verjährt ist. Kern der Entscheidung war die Frage, ob der Kollektivvertrag trotz „Sondervertrag“ anwendbar bleibt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) als Berufungsgericht hatten zuvor stärker auf den ursprünglichen Vertragszweck abgestellt. Sie betonten den Charakter der Tätigkeit als externe Spezialverwendung. Der OGH stellte dem entgegen, dass sich die Verwendung im Laufe der Jahre verändert hatte: Die Aufbauarbeit ging in dauerhafte, bankübliche Führungsaufgaben im Controlling über.

Der OGH argumentierte, dass die Einstufung als „leitender Angestellter“ strenge Voraussetzungen hat. Der Bankangestellte verfügte zwar über eine hohe fachliche Verantwortung, ihm fehlten jedoch maßgebliche Personalbefugnisse. Er konnte keine wesentlichen Personalentscheidungen treffen und handelte nicht wie ein typischer Vertreter der Arbeitgeberin. Damit lag kein „leitender Angestellter“ im kollektivvertraglichen Sinn vor.

Ebenso verneinte der Gerichtshof das Vorliegen einer dauerhaften Spezialverwendung. Zwar war der Arbeitnehmer ursprünglich als Spezialist für ein neu einzuführendes System geholt worden. Sobald diese Aufbauphase aber abgeschlossen ist und die laufenden Tätigkeiten den üblichen banktechnischen Aufgaben entsprechen, fällt die Ausnahmebestimmung weg. Genau das nahm der OGH hier an.

Ein weiterer Kernpunkt: Der OGH stellte klar, dass der kollektivvertragliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung keinen vorherigen Erwerb eines gesetzlichen Anspruchs nach dem Angestelltengesetz voraussetzt. Die Bank konnte sich also nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe keinen „neuen“ gesetzlichen Anspruch mehr, weil der einzelne Krankenstand bereits ausgeschöpft sei; der Kollektivvertrag gewährte einen eigenständigen fortgesetzten Anspruch.

Beim Jubiläumsgeld zeigte sich die Kehrseite: Hier blieb es bei der Abweisung. Der Anspruch war nach Ansicht des OGH bereits verjährt. Der Versuch des Arbeitnehmers, dies mit einem Vorwurf absichtlicher Täuschung zu durchbrechen, scheiterte mangels konkreter Anhaltspunkte. Auch das ist für viele Fälle in Österreich wichtig: Verjährungsfristen im Arbeitsrecht laufen oft unspektakulär ab, wenn Betroffene zu lange zuwarten.

Welche Konsequenzen hat diese Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?

Die Entscheidung 9 ObA 89/18f ist für das österreichische Arbeitsrecht in der Bank- und Finanzbranche besonders lehrreich, gilt aber sinngemäß auch für viele andere Branchen mit Sonderverträgen. Sie stärkt den Grundsatz, dass die tatsächliche Tätigkeit wichtiger ist als die Etikette des Dienstvertrags.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Sondervertrag, lange krank, und die Entgeltfortzahlung reißt plötzlich ab – sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Prüfen Sie, ob Ihre täglichen Aufgaben wirklich so „besonders“ sind, dass sie sich dauerhaft von üblichen Tätigkeiten der Branche abheben, oder ob Sie in Wahrheit wie andere Angestellte arbeiten. Entgeltfortzahlung Krankenstand Kollektivvertrag Österreich
  • Sammeln Sie Dienstverträge, Nachträge, Stellenbeschreibungen, E-Mails und Organigramme, die Ihre tatsächliche Rolle dokumentieren. Achten Sie auf Hinweise zu fehlender Personalhoheit.
  • Überprüfen Sie Ihre Lohnzettel, Krankengeldbescheide und Zeiträume des Krankenstands. Vergleichen Sie mit den kollektivvertraglichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zu Zuschüssen.

Drei typische Konstellationen, in denen die OGH-Entscheidung relevant wird:

Erstens: Ein Bank- oder Versicherungsangestellter in Wien mit „Sondervertrag“ erkrankt längerfristig. Die Arbeitgeberin stellt nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung alle Zahlungen ein. Hier kann ein Anspruch auf kollektivvertragliche Zuschüsse bestehen, wenn keine echte Leitungs- oder Spezialfunktion vorliegt.

Zweitens: Führungskräfte im Controlling, Risikomanagement oder IT, die zwar hohe Gehälter beziehen, aber keine echten Arbeitgeberfunktionen ausüben, können trotz „Sondervertrag“ dem Kollektivvertrag unterliegen und damit etwa verlängerte Entgeltfortzahlungszeiten beanspruchen.

Drittens: Unternehmen, die ihre „Sonderverträge“ über Jahre hinweg nicht an die tatsächliche Entwicklung der Tätigkeiten anpassen, laufen Gefahr, auf umfangreiche Nachzahlungen – nicht nur bei Krankenentgelt, sondern auch bei Überstundenpauschalen, Zulagen oder Sonderzahlungen – geklagt zu werden.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich bedeutet die Entscheidung: Sie müssen Sonderverträge laufend überprüfen. Wer Mitarbeiter als leitende Angestellte oder Spezialverwendungen führen will, muss das inhaltlich belegen können. Ohne saubere Dokumentation der Personalbefugnisse und der objektiven Besonderheit der Tätigkeit besteht ein erhebliches Prozessrisiko.

Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand bei Sonderverträgen

Kann ich trotz „Sondervertrag“ Anspruch auf Kollektivvertrag-Entgeltfortzahlung haben?
In Österreich gilt: Ja, wenn Ihre Tätigkeit keine echte Leitungsfunktion oder Spezialverwendung ist, kann der Kollektivvertrag anwendbar bleiben. Der OGH hat das in 9 ObA 89/18f klargestellt.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung über die gesetzliche Dauer hinaus?
In Österreich gilt: Ja, wenn Ihr Kollektivvertrag eine verlängerte Entgeltfortzahlung vorsieht. Der OGH betonte in 9 ObA 89/18f, dass kollektivvertragliche Ansprüche zusätzlich zu § 8 Angestelltengesetz (AngG) bestehen können und nicht vom erneuten Entstehen eines gesetzlichen Anspruchs abhängen.

Was passiert, wenn mein Jubiläumsgeld seit Jahren nicht bezahlt wurde?
In Österreich gilt: Der Anspruch auf Jubiläumsgeld verjährt in der Regel in drei Jahren nach Fälligkeit (§ 1486 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB). In 9 ObA 89/18f wies der OGH ein Jubiläumsgeld wegen Verjährung ab, weil keine nachweisbare Täuschung der Arbeitgeberin vorlag.

Kann der Arbeitgeber Sozialversicherungsleistungen einfach vom Zuschuss abziehen?
In Österreich gilt: Nur, wenn er die Höhe der anzurechnenden Leistungen konkret nachweist. Der OGH stellte in 9 ObA 89/18f klar, dass der Arbeitgeber die Beweislast für die Abzüge vom kollektivvertraglichen Zuschuss trägt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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