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Entgeltfortzahlung Krankenstand Sondervertrag: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Entgeltfortzahlung Krankenstand Sondervertrag: OGH

Entgeltfortzahlung im Krankenstand trotz Sondervertrag? Warum ein höheres Gehalt den Anspruch kosten kann

Entgeltfortzahlung Krankenstand Sondervertrag: Ein Arbeitnehmer erhält monatlich deutlich mehr als nach der Dienstordnung vorgesehen, verliert aber im langen Krankenstand eine zusätzliche Absicherung: Genau diese Konstellation zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH). Der (OGH 29.01.2013, 9 ObA 118/12m) entschied, dass ein deutlich höheres Sondergehalt zusätzliche Krankenstandsleistungen ausschließen kann.

Ein höheres Gehalt, aber weniger Schutz im langen Krankenstand

Der Arbeitnehmer war seit November 2000 als Sachbearbeiter beschäftigt. Zuletzt verdiente er 4.090,26 EUR brutto monatlich. Auf sein Arbeitsverhältnis war grundsätzlich die Dienstordnung der Österreichischen Post AG anzuwenden. Diese sah bei längerer Betriebszugehörigkeit eine volle Entgeltfortzahlung im Krankenstand von bis zu 182 Kalendertagen vor.

Sein Sondervertrag enthielt jedoch eine wichtige Einschränkung. Die Parteien hatten die entsprechende Regelung der Dienstordnung ausdrücklich ausgenommen. Als der Arbeitnehmer ab Juni 2011 längere Zeit krank war, erhielt er deshalb nicht jene zusätzlichen Zahlungen, die er aus der Dienstordnung ableiten wollte.

Für die Monate August bis Oktober 2011 sowie für Sonderzahlungen verlangte er insgesamt 7.794,42 EUR brutto samt Zinsen. Er argumentierte, der Sondervertrag könne die günstigere Dienstordnungsregelung nicht wirksam beseitigen. Die Arbeitgeberin vertrat dagegen die Ansicht, dass nur die gesetzliche Entgeltfortzahlung geschuldet sei.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten zunächst der Argumentation des Arbeitnehmers. Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Die Arbeitgeberin wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof. Der Rechtsstreit drehte sich damit nicht nur um eine einzelne Gehaltsabrechnung, sondern um die Frage, wie Sonderverträge und dienstordnungsgemäße Vorteile miteinander verglichen werden müssen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.01.2013 (9 ObA 118/12m), dass ein Sondervertrag die über den gesetzlichen Standard hinausgehende Entgeltfortzahlung im Krankenstand ausschließen kann, wenn dem Arbeitnehmer dafür ein deutlich höheres Monatsgehalt eingeräumt wurde und die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist.

Kann ein Sondervertrag die Entgeltfortzahlung im Krankenstand beschränken?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen zwingenden gesetzlichen Mindestansprüchen und zusätzlichen Leistungen aus einem Kollektivvertrag, einer Dienstordnung oder einem Einzelvertrag. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt unter anderem das Verhältnis zwischen Kollektivverträgen und einzelvertraglichen Vereinbarungen.

Nach § 3 ArbVG darf eine Einzelvereinbarung kollektivvertragliche Ansprüche grundsätzlich nicht unterschreiten, soweit der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung zulässt. Maßgeblich ist dabei häufig ein Günstigkeitsvergleich. Dabei wird nicht automatisch jede einzelne Vertragsbestimmung isoliert betrachtet. Entscheidend kann vielmehr sein, welche Regelungen der Vertrag insgesamt enthält.

Im Fall der Post-Dienstordnung kam ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Der OGH berücksichtigte ihre besondere Entstehungsgeschichte und die gesetzliche Überleitung in einen Kollektivvertrag. Daraus folgerte das Gericht, dass Sonderverträge unter bestimmten Voraussetzungen auch von Regelungen der Dienstordnung abweichen durften.

In Österreich gilt: Ein Sondervertrag darf zusätzliche kollektivvertragliche oder dienstordnungsgemäße Leistungen beschränken, wenn die Abweichung sachlich gerechtfertigt, klar vereinbart und nicht bloß eine Umgehung des gesetzlichen Mindeststandards ist. Das höhere Gehalt muss dabei in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Verzicht auf die zusätzliche Leistung stehen.

Diese Prüfung betrifft nicht automatisch andere Ansprüche. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung darf nicht unterschritten werden. Auch Fragen zur Abfertigung Alt oder Neu, zu Sonderzahlungen, einer Betriebsvereinbarung, einer Kündigungsanfechtung oder zur Sozialwidrigkeit einer Kündigung folgen jeweils eigenen Regeln. Ein Sondervertrag, der eine Zusatzleistung wirksam ausschließt, erlaubt daher nicht automatisch jede andere Verschlechterung.

Der OGH stellte auf das Gesamtbild des Sondervertrags ab

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.01.2013 (9 ObA 118/12m) entschieden, dass die Arbeitgeberin die zusätzlichen Krankenstandsleistungen nicht zahlen musste, weil das deutlich höhere Sondergehalt den Ausschluss sachlich rechtfertigte. Der Arbeitnehmer erhielt 4.090,26 EUR brutto monatlich. Nach der Dienstordnung hätte sein Gehalt dagegen nur 2.173,69 EUR betragen.

Diese Differenz war für den OGH entscheidend. Die Richter betrachteten das höhere laufende Entgelt nicht als völlig getrennte Leistung. Sie sahen den Sondervertrag vielmehr als besondere Gesamtregelung an. Der Arbeitnehmer erhielt dauerhaft eine deutlich bessere monatliche Vergütung, verzichtete dafür aber auf die über den gesetzlichen Standard hinausgehende Entgeltfortzahlung im langen Krankenstand.

Die Unterinstanzen hatten die beiden Bereiche getrennt beurteilt. Sie stellten das laufende Gehalt und die verlängerte Krankenstandsleistung gegenüber und kamen zu einem für den Arbeitnehmer günstigeren Ergebnis. Der OGH wählte hingegen eine umfassendere Betrachtung. Er prüfte, welche wirtschaftliche Gesamtposition der Sondervertrag schaffen sollte.

Zusätzlich verlangte das Gericht eine sachliche Rechtfertigung. Ein Arbeitgeber darf kollektivvertragliche oder dienstordnungsgemäße Vorteile nicht willkürlich streichen. Ein deutlich über dem vorgesehenen Niveau liegendes Monatsgehalt kann jedoch einen sachlichen Grund bilden. Im vorliegenden Fall lag das Sondergehalt um rund 1.916,57 EUR monatlich über dem Vergleichsbetrag der Dienstordnung.

Der OGH wies deshalb die Revision der beklagten Arbeitgeberin statt und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Das Klagebegehren über 7.794,42 EUR brutto samt Zinsen wurde abgewiesen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2013 ist keine neue Entscheidung, bleibt für vergleichbare Vertragsgestaltungen aber rechtlich bedeutsam.

Entgeltfortzahlung Krankenstand Sondervertrag: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den aktuellen Gehaltszettel prüfen. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Arbeitsvertrag, Sondervertrag, Dienstordnung, Kollektivvertrag und tatsächlicher Abrechnung. Besonders wichtig sind die Formulierungen, mit denen einzelne Ansprüche ausgeschlossen oder ersetzt werden.

Für Arbeitnehmer kann die Entscheidung vor allem dann relevant werden, wenn ein Unternehmen ein überkollektivvertragliches Gehalt bezahlt, zugleich aber bestimmte Vorteile ausdrücklich ausschließt. Das betrifft nicht nur die Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Auch Sonderzahlungen, Zulagen oder zusätzliche dienstordnungsgemäße Leistungen können Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein.

  • Unterlagen vergleichen: Legen Sie Sondervertrag, Dienstordnung und Kollektivvertrag nebeneinander. Markieren Sie jede Klausel zu Krankenstand, Sonderzahlungen und Ausschlüssen.
  • Gehaltsabstand berechnen: Ermitteln Sie, welches Entgelt die Dienstordnung vorgesehen hätte und wie hoch der tatsächliche Mehrverdienst ist. Sichern Sie Gehaltszettel und schriftliche Zusagen.
  • Ansprüche dokumentieren: Halten Sie Krankenstandszeiträume, Kürzungen und offene Differenzen fest. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Abrechnung und achten Sie auf Verfallsfristen.

Eine rechtliche Prüfung ist besonders wichtig, wenn der Gehaltsvorteil nur gering ausfällt. Gleiches gilt, wenn die Klausel unklar formuliert ist oder nicht eindeutig erkennen lässt, welche Leistung ausgeschlossen werden soll. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien können solche Fragen eine genaue Auslegung des Vertrags und der einschlägigen kollektivrechtlichen Grundlagen erfordern.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Abweichungen nicht pauschal formulieren. Der Vertrag sollte klar benennen, welche über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgehende Leistung entfällt. Außerdem sollte dokumentiert werden, welche Gegenleistung der Arbeitnehmer erhält. Ein deutlich höheres Monatsgehalt kann die Vereinbarung stützen, ersetzt aber keine verständliche und sachlich begründete Vertragsgestaltung.

Bei neuen Sonderverträgen empfiehlt sich eine getrennte Darstellung von gesetzlicher Entgeltfortzahlung, zusätzlichen Dienstordnungsansprüchen und Sonderzahlungen. Dadurch lässt sich später leichter feststellen, ob der Vertrag nur einen Zusatzanspruch ausschließt oder unzulässig auch den gesetzlichen Mindestanspruch berührt.

Häufige Fragen zu Sonderverträgen und Krankenstandsleistungen

Kann ich trotz höherem Gehalt zusätzliche Krankenstandsleistungen verlangen?
Ja, aber nicht immer. Nach § 3 ArbVG und 9 ObA 118/12m kann ein deutlich höheres Sondergehalt zusätzliche dienstordnungsgemäße Leistungen ersetzen, wenn der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und klar vereinbart wurde.

Was passiert, wenn mein Sondervertrag die Dienstordnung nicht ausdrücklich erwähnt?
Nein, ein Ausschluss folgt nicht automatisch. Nach § 3 ArbVG und 9 ObA 118/12m muss die Vereinbarung ausreichend klar sein. Fehlt eine eindeutige Regelung, ist zu prüfen, ob der Vertrag die betreffende Leistung wirksam beschränkt.

Habe ich Anspruch auf den gesetzlichen Mindeststandard im Krankenstand?
Ja, der gesetzliche Mindestanspruch bleibt geschützt. Nach § 3 ArbVG und 9 ObA 118/12m darf ein Sondervertrag grundsätzlich nur zusätzliche Leistungen ausschließen. Die konkrete Dauer richtet sich nach dem anwendbaren Gesetz und den Umständen des Arbeitsverhältnisses.

Kann der Arbeitgeber jede kollektivvertragliche Leistung durch ein höheres Gehalt ersetzen?
Nein. Nach § 3 ArbVG und 9 ObA 118/12m braucht die Abweichung eine nachvollziehbare Grundlage. Ein bloß geringfügig höheres Gehalt oder eine pauschale Ausschlussklausel reicht nicht zwingend aus.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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