Entgeltfortzahlung Krankenstand verlängern melden – OGH

„Ich komme morgen“ – und doch krank: Warum Krankenstand verlängern melden über Ihren Lohn entscheidet
Sie schreiben der Chefin: „Morgen bin ich wieder da“ – und wachen weiter mit Schmerzen auf. Genau hier entscheidet sich, ob Ihr Lohn weiterfließt: Wer den Krankenstand verlängern melden muss und es nicht sofort tut, riskiert die Entgeltfortzahlung. Das zeigt ein Fall aus Wien mit klarer Linie des (OGH 21.03.2018, 9ObA105/17g). Stichwort: Entgeltfortzahlung Krankenstand verlängern melden.
Vom SMS zur Lohnsperre: Wie ein Satz den Ausschlag gab
Ein Bodenleger in Wien meldete seinen Krankenstand per SMS und schickte eine ärztliche Bestätigung. Auf Nachfrage kündigte er an, ab 30. Mai wieder einsatzfähig zu sein, später schrieb er konkret: „Ich komme am 31.05.“ Am 31. Mai erschien er jedoch nicht und war nicht erreichbar. Die Firma stoppte am 6. Juni die Zahlung.
Erst am 13. Juni meldete er, er sei weiterhin krank. Tags darauf einigte man sich auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Arbeitnehmer forderte Entgelt für 1.–14. Juni, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatz. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm großteils recht, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kürzte aber fast alles weg. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte das Berufungsurteil und wies die Revision ab.
Die Begründung: Der Satz „ich komme am 31.05.“ ist keine bloße Prognose, sondern eine Meldung des Endes des Krankenstands. Erscheint die Person dann doch nicht, muss sie die fortdauernde Dienstverhinderung unverzüglich erneut mitteilen. Genau diese Neumeldung fehlte – daher entfiel die Entgeltfortzahlung für die Säumniszeit. Das ist die Kernaussage der Entscheidung
(OGH 21.03.2018,
9ObA105/17g).
Arbeitnehmer verlieren bei unterlassener Neumeldung der fortdauernden Krankheit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie zuvor ihre Rückkehr angekündigt haben (OGH 21.03.2018, 9ObA105/17g).
Entgeltfortzahlung Krankenstand verlängern melden: klare Regel
OGH 21.03.2018, 9ObA105/17g: Nach fixer Rückkehrankündigung muss eine fortdauernde Krankheit unverzüglich neu gemeldet werden; sonst ruht die Entgeltfortzahlung für die Säumniszeit. Dieser Grundsatz prägt in Österreich die Praxis zur Meldung der Verlängerung des Krankenstands.
Muss ich die Fortdauer sofort melden – auch nach angekündigter Rückkehr?
Im österreichischen Arbeitsrecht besteht eine sofortige Meldepflicht bei Dienstverhinderung durch Krankheit. Für Arbeiter regelt dies das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), für Angestellte § 8 Angestelltengesetz (AngG). Die Pflicht dient der Disposition des Unternehmens und dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Wer nach einer Rückkehrankündigung doch krank bleibt, muss das noch vor Dienstbeginn mitteilen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Prognose und Erklärung: Sagen Sie „ich hoffe, nächste Woche wieder zu können“, bleibt es bei der Erstmeldung. Sagen Sie „ich komme am 31.05.“, dann darf die Arbeitgeberin darauf vertrauen. Bleiben Sie weiter krank, entsteht eine neue, unverzügliche Mitteilungspflicht. Unterbleibt sie schuldhaft, entfällt die Lohnfortzahlung für diese Zeit (§ 4 Abs 4 EFZG). Gerade beim Thema Entgeltfortzahlung Krankenstand verlängern melden sollten Arbeitnehmer in Wien rechtzeitig und nachweisbar informieren.
Praxisnahe Fragen, die uns in Wien oft erreichen: „Kann ich meinen Krankenstand einfach bis zum nächsten Arzttermin offenlassen?“ „Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich die Verlängerung am selben Tag nur per SMS schicke?“ „Was passiert, wenn im Büro niemand abhebt?“ Entscheidend ist immer: rechtzeitig, nachweisbar, erreichbar.
In Österreich gilt: Die Entgeltfortzahlung ruht für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die erforderliche Meldung seiner fortdauernden Krankheit schuldhaft unterlässt; das folgt aus § 4 Abs 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und deckt sich für Angestellte mit § 8 Angestelltengesetz (AngG). Den Gesetzestext finden Sie auf RIS unter
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
- Prognose („voraussichtlich nächste Woche retour“) = keine neue Pflicht.
- Konkrete Rückkehrankündigung („ich komme am 31.05.“) = neue Pflicht zur sofortigen Neumeldung, wenn die Krankheit andauert.
- Unerreichbarkeit zählt gegen Sie – sichern Sie Nachweise (Anruf, SMS, E-Mail). Denken Sie an Entgeltfortzahlung Krankenstand verlängern melden.
OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.03.2018 (9ObA105/17g) entschieden, dass nach einer konkreten Rückkehrankündigung die fortdauernde Dienstverhinderung unverzüglich neu zu melden ist; andernfalls entfällt die Entgeltfortzahlung für die Säumniszeit nach § 4 Abs 4 EFZG.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bejahte die Ansprüche weitgehend. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) schränkte sie ein und sprach nur einen geringen Restbetrag zu. Der OGH bestätigte diese Linie: Nicht jede zeitliche Einschätzung löst eine neue Pflicht aus, wohl aber die klare Erklärung des Krankheitsendes. Der Fall kippte an einem einzigen Satz: „Ich komme am 31.05.“
Überraschend war weniger das Ergebnis als die saubere Grenzziehung: Eine Rückkehrankündigung ist rechtlich verbindlicher als eine vage Hoffnung. Damit stärkt der OGH die Planungssicherheit im Betrieb – und präzisiert zugleich die Anforderungen an Arbeitnehmerkommunikation. Die Revision blieb erfolglos; 9ObA105/17g ist seither eine feste Referenz.
Konkrete Antwort für Suchende: Nach 9ObA105/17g vom 21.03.2018 genügt eine alte Krankmeldung nicht, wenn Sie Ihr Rückkehrdatum fix zugesagt haben; Sie müssen die Verlängerung noch am selben Tag melden, sonst verlieren Sie vorübergehend den Lohnanspruch.
Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede Stunde. In Wien und ganz Österreich prüfen Gerichte streng, ob und wann eine Meldung abgesetzt wurde. Halten Sie sich an drei Grundsätze: rechtzeitig, nachweisbar, vollständig. So sichern Sie Entgeltfortzahlung und vermeiden Konflikte bis hin zur Kündigungsanfechtung.
- Arbeitnehmer: Melden Sie die Fortdauer sofort und nachweisbar (vor Dienstbeginn) per Telefon plus SMS/E-Mail an die bekannte Ansprechperson; heben Sie Sendeprotokolle auf.
- Arbeitnehmer: Besorgen Sie am selben Tag eine ärztliche Bestätigung über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit und übermitteln Sie sie auf Verlangen umgehend.
- Arbeitgeber/HR: Legen Sie klare Kommunikationskanäle und Fristen fest, dokumentieren Sie No-Show-Abläufe, und fordern Sie zeitnah eine Bestätigung mit voraussichtlicher Dauer an.
Arbeitnehmer sollten zusätzlich erreichbar bleiben. Wenn niemand im Büro abhebt, versuchen Sie mehrere Kanäle und dokumentieren Sie alles. Wer „Krankenstand verlängern melden“ erst Tage später nachholt, riskiert die Entgeltfortzahlung für die ganze Säumnisphase. Das gilt unabhängig davon, ob eine einvernehmliche Auflösung bevorsteht oder Sonderzahlungen betroffen sind.
Arbeitgeber minimieren Streit, wenn sie vertraglich nachschärfen: Eine Klausel im Dienstzettel oder in der Arbeitsordnung („Rückkehränderung vor Dienstbeginn telefonisch und schriftlich melden“) schafft klare Erwartungen. So vermeiden Sie Fehlentscheidungen, etwa die unberechtigte Lohnsperre bei tatsächlich rechtzeitiger Meldung, die später zu Gegenforderungen führt. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht zählt saubere Dokumentation.
Rechtsanwalt Wien: Entgeltfortzahlung Krankenstand verlängern melden
In Österreich und speziell in Wien gilt: Entgeltfortzahlung Krankenstand verlängern melden entscheidet oft über den Lohnfluss. Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat und dokumentieren Sie jede Meldung, um Ihren Anspruch zu sichern.
Häufige Fragen zum Krankenstand verlängern melden
Kann ich die Verlängerung meines Krankenstands am selben Tag melden?
In Österreich gilt: Ja, aber unverzüglich und vor Dienstbeginn. § 4 Abs 1 und 4 EFZG verlangen sofortige Mitteilung der Dienstverhinderung; nach 9ObA105/17g führt verspätete Neumeldung nach Rückkehrankündigung zum Entfall der Entgeltfortzahlung für die Säumnis.
Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich die Verlängerung vergaß?
Nein. Nach § 4 Abs 4 EFZG entfällt die Entgeltfortzahlung, wenn die Meldung schuldhaft unterbleibt. Der OGH (9ObA105/17g) bestätigte den Entfall, wenn nach fixer Rückkehrankündigung keine sofortige Neumeldung erfolgt.
Gilt das auch für Angestellte?
Ja. Für Angestellte regelt § 8 Angestelltengesetz (AngG) die Dienstverhinderung; inhaltlich deckungsgleich mit § 4 EFZG. Nach 9ObA105/17g muss die fortdauernde Krankheit nach Rückkehrankündigung ebenfalls sofort gemeldet werden, sonst ruht der Anspruch.
Was, wenn der Arbeitgeber nicht erreichbar ist?
In Österreich gilt: Tätigen Sie zumutbare, nachweisbare Kontaktversuche (Telefon, SMS, E-Mail) und informieren Sie vor Dienstbeginn. Dokumentation verhindert „schuldhafte Säumnis“ (§ 4 Abs 4 EFZG). 9ObA105/17g betont die Pflicht zur unverzüglichen Neumeldung, nicht zur Unmöglichkeit.
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