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Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand

Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand: Warum der nächste Anspruch nicht einfach verschwindet

Eine Arbeitnehmerin war krank, erhielt während des Krankenstands die Kündigung und sollte trotzdem auf die Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand für ihr neues Arbeitsjahr verzichten — genau hier setzt die Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand an.

Die Kündigung kam während der Krankheit – der Anspruch blieb länger bestehen

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 21. April 1994 als Buffetkassierin bei ihrem Arbeitgeber. Am 1. März 2004 erkrankte sie. Der Krankenstand dauerte ohne Unterbrechung bis zum 1. Juli 2004. Während dieser Zeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 14. April 2004.

Der zeitliche Ablauf war entscheidend: Das Arbeitsjahr der Arbeitnehmerin begann jeweils am 21. April. Die Arbeitgeberin zahlte acht Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt. Sie rechnete dabei offenbar nur mit jenem Arbeitsjahr, das vor dem 21. April 2004 begonnen hatte. Die Arbeitnehmerin verlangte weitere Zahlungen, weil am 21. April ein neues Arbeitsjahr begonnen hatte.

Für die Arbeitnehmerin stand damit nicht nur eine juristische Frage im Raum. Sie war weiterhin arbeitsunfähig, das Arbeitsverhältnis war beendet und zugleich fehlte ein Teil ihres laufenden Einkommens. Das Erstgericht wies ihre Klage ab. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beziehungsweise die Vorinstanzen gingen davon aus, dass nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein neues Arbeitsjahr mehr beginnen könne.

Die Arbeitnehmerin ließ diese Beurteilung nicht gelten und rief den Obersten Gerichtshof (OGH) an. In der Entscheidung (OGH 07.06.2006, 9 ObA 115/05k) hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Verfahren musste daher neuerlich geprüft werden.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 07.06.2006 in 9 ObA 115/05k, dass bei einem ununterbrochenen Krankenstand trotz vorheriger Kündigung mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen kann.

Kann ein neues Arbeitsjahr trotz beendetem Arbeitsverhältnis zählen?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das EFZG regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit oder einem Unfall weiterhin Entgelt erhalten. Besonders wichtig sind § 2 EFZG zur Dauer der Entgeltfortzahlung und § 5 EFZG zur Wirkung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Arbeitsverhinderung.

Das Kerngesetz ist im österreichischen Rechtsinformationssystem abrufbar: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die gesetzliche Systematik knüpft die Entgeltfortzahlung grundsätzlich an Arbeitsjahre. Beginnt ein neues Arbeitsjahr, kann deshalb ein neuer Anspruch entstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Krankenstand über den Beginn dieses Arbeitsjahres hinaus andauert.

§ 5 EFZG schützt den Anspruch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsverhinderung endet. Die Kündigung soll nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber seine gesetzliche Zahlungspflicht sofort vollständig abschütteln kann. Andernfalls könnte ein Arbeitgeber durch eine Kündigung während des Krankenstands den Beginn des nächsten Arbeitsjahres praktisch bedeutungslos machen.

In Österreich gilt: Nach § 5 EFZG bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzlich vorgesehene Dauer grundsätzlich bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung endet. Beginnt während eines ununterbrochenen Krankenstands ein neues Arbeitsjahr, kann deshalb ein weiterer Anspruch entstehen.

Ob tatsächlich Geld nachzuzahlen ist, hängt allerdings von mehreren Details ab. Dazu zählen der Beginn des Arbeitsjahres, die genaue Dauer der bisherigen Zahlungen, die Höhe des vollen und halben Entgelts sowie mögliche Sonderzahlungen. Auch ein Kollektivvertrag oder ein Arbeitsvertrag kann für die Abrechnung und für Verfallsfristen Bedeutung haben. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu betrifft dagegen grundsätzlich einen anderen Anspruch und ersetzt keine laufende Entgeltfortzahlung.

9 ObA 115/05k: Der OGH korrigierte die Logik der Vorinstanzen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 07.06.2006 (9 ObA 115/05k) entschieden, dass ein ununterbrochener Krankenstand nach einer Kündigung den Beginn eines neuen Arbeitsjahres und einen daraus folgenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch ausschließt.

Die Vorinstanzen stellten vor allem auf das formale Ende des Arbeitsverhältnisses ab. Nach ihrer Ansicht konnte nach dem 14. April 2004 kein neues Arbeitsjahr mehr beginnen, weil die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt war. Diese Betrachtung wirkte auf den ersten Blick schlüssig, übersah aber die Schutzfunktion des § 5 EFZG.

Der OGH setzte an einem anderen Punkt an. Die Entgeltfortzahlung wird für jedes Arbeitsjahr gesondert betrachtet. Der Krankenstand hatte vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses begonnen und dauerte ohne Unterbrechung weiter. Deshalb durfte die Kündigung nicht dazu führen, dass der Anspruch für das unmittelbar danach beginnende Arbeitsjahr von vornherein entfiel.

Der OGH sprach der Arbeitnehmerin den von ihr verlangten Differenzbetrag dennoch nicht sofort endgültig zu. Das Erstgericht hatte die notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht ausreichend festgestellt. Offen war insbesondere, wie viele Tage oder Wochen noch offen waren und welches Entgelt dafür konkret zugrunde zu legen war. Deshalb hob der OGH die Entscheidungen auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2006 ist nicht als neue Rechtsprechung zu verstehen. Sie bleibt aber für die Prüfung vergleichbarer Sachverhalte im österreichischen Arbeitsrecht relevant. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu Fällen, in denen der Krankenstand zwischenzeitlich endet oder das neue Arbeitsjahr erst nach einer Unterbrechung beginnt. Dann kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Was Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Rechtsanwalt Wien jetzt konkret prüfen müssen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst eine genaue Zeitachse erstellen. Entscheidend sind nicht nur das Datum der Kündigung und das Ende des Arbeitsverhältnisses. Ebenso wichtig sind der Beginn des Arbeitsjahres, der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit, jede mögliche Unterbrechung des Krankenstands und das Ende der Krankheit.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben sich vor allem drei praktische Schritte:

  • Daten sichern: Bewahren Sie Kündigungsschreiben, Krankenstandsbestätigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag und Endabrechnung vollständig auf. Notieren Sie Beginn und Ende jedes Arbeitsjahres.
  • Abrechnung kontrollieren: Vergleichen Sie die bereits bezahlten acht beziehungsweise vier Wochen oder sonstigen Zeiträume mit dem möglichen Anspruch aus dem neuen Arbeitsjahr. Berücksichtigen Sie dabei volles und halbes Entgelt sowie relevante Sonderzahlungen.
  • Anspruch rechtzeitig geltend machen: Fordern Sie einen offenen Differenzbetrag schriftlich und nachvollziehbar ein. Prüfen Sie vorher kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen, weil Ansprüche sonst trotz guter Rechtsposition verloren gehen können.

Arbeitgeber und Personalverrechnung sollten bei einer Kündigung während des Krankenstands nicht automatisch mit dem Ende der Kündigungsfrist jede Zahlung einstellen. Zu prüfen ist, ob der Krankenstand ununterbrochen fortbesteht und ob währenddessen ein neues Arbeitsjahr beginnt. Eine saubere Berechnung muss zeigen, welche Entgeltfortzahlung bereits geleistet wurde und welcher Zeitraum noch offen sein könnte.

Das gilt auch für die interne Dokumentation. Unternehmen sollten den Beginn des Arbeitsjahres, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die einzelnen Zahlungsschritte nachvollziehbar festhalten. Eine fehlerhafte Endabrechnung kann neben Nachzahlungen auch Verzugszinsen und Prozesskosten auslösen. Der Betriebsrat kann bei der Klärung sozialer und organisatorischer Fragen unterstützen, ersetzt aber keine individuelle Anspruchsberechnung.

Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand

Die Entscheidung des OGH betrifft eine spezielle Konstellation. Nicht jede Kündigung während einer Krankheit führt automatisch zu weiteren Zahlungen. Maßgeblich bleiben der ununterbrochene Krankenstand, das Arbeitsjahr, die bisherige Entgeltfortzahlung und die konkrete Berechnung.

Kann ich nach einer Kündigung im Krankenstand weitere Entgeltfortzahlung verlangen?
Ja. Nach § 5 EFZG kann der Anspruch trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen. Beginnt während eines ununterbrochenen Krankenstands ein neues Arbeitsjahr, kann nach 9 ObA 115/05k ein weiterer Anspruch entstehen.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn mein Krankenstand ins nächste Arbeitsjahr reicht?
Ja, möglicherweise. In Österreich kann nach § 2 und § 5 EFZG ein neuer Anspruch entstehen, wenn der Krankenstand ununterbrochen über den Beginn des nächsten Arbeitsjahres hinaus dauert. Die genaue Höhe hängt von den bereits geleisteten Zahlungen ab.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Nachzahlung ablehnt?
Dann sollten Sie die Berechnung schriftlich überprüfen lassen. Nach 9 ObA 115/05k kommt es auf die Zeitachse und die konkrete Anspruchshöhe an. Außerdem müssen kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen eingehalten werden.

Endet die Entgeltfortzahlung automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses?
Nein. § 5 EFZG verhindert, dass eine Kündigung während einer Arbeitsverhinderung den gesetzlichen Anspruch automatisch beseitigt. Ein Anspruch kann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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