
Entgeltfortzahlung im Krankenstand nach Kündigung: Warum kein neues Arbeitsjahr beginnt
Eine Reinigungskraft blieb monatelang krank, verlor währenddessen ihren Arbeitsplatz und verlangte später ein neues Entgeltfortzahlungskontingent — der Oberste Gerichtshof verneinte diesen Anspruch. Die Entscheidung zeigt, welche Folgen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands in Österreich haben kann. Offene Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsjahr bleiben geschützt. Ein neues Arbeitsjahr entsteht nach dem Ende des Dienstverhältnisses jedoch nicht mehr allein deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit fortdauert. Für die Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand ist daher entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis am Beginn des nächsten Arbeitsjahrs noch besteht.
Monatelanger Krankenstand und eine Kündigung wenige Wochen vor dem Jahrestag
Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 23. Dezember 2005 als Reinigungskraft für die Arbeitgeberin. Am 7. September 2007 begann ihr durchgehender Krankenstand. Während dieser Zeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 14. November 2007.
Die Arbeitnehmerin blieb allerdings weiterhin arbeitsunfähig. Ihr Krankenstand dauerte bis zum 2. April 2008. Sie argumentierte, am 23. Dezember 2007 beginne ein neues Arbeitsjahr. Deshalb verlangte sie für die Zeit vom 23. Dezember 2007 bis 4. März 2008 sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung.
Das bisherige Entgeltfortzahlungskontingent war spätestens am 16. November 2007 ausgeschöpft. Die Arbeitgeberin lehnte weitere Zahlungen ab. Ihre Begründung: Das Arbeitsverhältnis habe bereits am 14. November 2007 geendet. Zum behaupteten Beginn des neuen Arbeitsjahrs habe daher kein Dienstverhältnis mehr bestanden.
Das Arbeits- und Sozialgericht erster Instanz gab der Arbeitnehmerin zunächst recht. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Gerichte stellten den Schutz vor den Folgen einer Kündigung während des Krankenstands in den Vordergrund. Der Oberste Gerichtshof (OGH) änderte die Entscheidungen jedoch ab und wies das Zahlungsbegehren von 2.053,89 EUR brutto samt Zinsen ab. Das Urteil ist hier abrufbar: (OGH 22.10.2010, 9 ObA 36/10z).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2010 in 9 ObA 36/10z, dass nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vor Beginn des nächsten Arbeitsjahrs trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kein neues Entgeltfortzahlungskontingent entsteht. Die Entscheidung ist damit bereits viele Jahre alt, bleibt für die Abrechnung eines Krankenstands nach einer Kündigung aber praktisch bedeutsam.
Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand: Wann schützt das Gesetz?
Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Es regelt unter anderem, in welchem Umfang Arbeitnehmer bei Krankheit oder Unfall weiterhin Arbeitsentgelt erhalten. § 2 Abs 1 EFZG knüpft die Dauer des Anspruchs grundsätzlich an das Arbeitsjahr und die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§ 5 EFZG schützt Arbeitnehmer zusätzlich, wenn der Arbeitgeber während einer Arbeitsverhinderung kündigt. Eine solche Kündigung beseitigt den bereits bestehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch. Der Arbeitnehmer soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gerade während des Krankenstands beendet.
Dieser Schutz hat aber eine Grenze. Das Gesetz erhält Ansprüche, die dem laufenden Arbeitsjahr zugeordnet sind. Es verlängert das beendete Arbeitsverhältnis nicht künstlich und erzeugt kein neues Arbeitsjahr nach dessen Ende. Genau diese Unterscheidung war für die Entscheidung maßgeblich.
In Österreich gilt: § 5 EFZG erhält bei einer Kündigung während des Krankenstands den offenen Entgeltfortzahlungsanspruch aus dem laufenden Arbeitsjahr, begründet aber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein neues Arbeitsjahr. Entscheidend sind deshalb drei Zeitpunkte: der Beginn des individuellen Arbeitsjahrs, das Ende des Dienstverhältnisses und die Ausschöpfung des Kontingents.
Das lässt sich an einem einfachen Beispiel verdeutlichen. Beginnt ein Arbeitsjahr am 1. März und kündigt der Arbeitgeber zum 30. Juni während eines Krankenstands, können offene Ansprüche aus diesem Arbeitsjahr fortbestehen. Beginnt am 1. März des Folgejahrs jedoch kein neues Arbeitsjahr mehr, weil das Dienstverhältnis bereits beendet wurde, entsteht daraus kein weiterer Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber.
Davon zu unterscheiden sind Ansprüche gegenüber dem Krankenversicherungsträger. Wenn die Entgeltfortzahlung endet, kann Krankengeld eine wichtige finanzielle Absicherung darstellen. Ob und ab wann Krankengeld zusteht, richtet sich jedoch nach dem Sozialversicherungsrecht und nicht allein nach dem EFZG.
Rechtsanwalt Wien: Die entscheidende Grenze bei der Entgeltfortzahlung
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.10.2010 (9 ObA 36/10z) entschieden, dass ein fortdauernder Krankenstand nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein neues Entgeltfortzahlungskontingent für das nächste Arbeitsjahr auslöst. Der OGH stellte damit auf den rechtlichen Bestand des Dienstverhältnisses ab und nicht allein auf die Dauer der Erkrankung.
Die Arbeitnehmerin hatte sich auf die frühere Rechtsprechung berufen. Danach konnte ein fortdauernder Krankenstand unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Bedeutung für ein neues Arbeitsjahr erhalten. Die Unterinstanzen folgten dieser Sichtweise und gaben der Klage statt.
Der OGH rückte von dieser früheren Linie ab, soweit sie einen neuen Anspruch trotz bereits beendetem Arbeitsverhältnis zuließ. Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung. § 5 EFZG soll verhindern, dass eine Kündigung während des Krankenstands den bestehenden Anspruch abschneidet. Die Bestimmung soll aber kein neues Dienstverhältnis fingieren.
Für die Arbeitnehmerin bedeutete das: Der Krankenstand lief zwar bis April 2008 weiter. Das Arbeitsverhältnis endete aber bereits am 14. November 2007. Am 23. Dezember 2007 konnte deshalb kein neues Arbeitsjahr mehr beginnen. Die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit änderte an diesem Ergebnis nichts.
Auch eine spätere neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses änderte die Beurteilung nicht. Ein späterer Arbeitsbeginn ist rechtlich von der früheren Beschäftigung getrennt. Er kann neue Ansprüche auslösen, heilt aber nicht rückwirkend das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses am maßgeblichen Jahrestag.
Der verlinkte (OGH 22.10.2010, 9 ObA 36/10z) ist deshalb kein Freibrief für Arbeitgeber. Wer während eines Krankenstands kündigt, muss das noch offene Kontingent des laufenden Arbeitsjahrs korrekt abrechnen. Die Entscheidung betrifft nur den zusätzlichen Anspruch für ein Arbeitsjahr, das erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses beginnen würde.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt bei der Abrechnung prüfen müssen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf das Kündigungsdatum schauen. Auch der Beginn des individuellen Arbeitsjahrs und die bisher bezahlten Krankenstandszeiten sind entscheidend. Eine bloße Aussage des Arbeitgebers, mit der Kündigung ende jede Zahlungspflicht, reicht rechtlich nicht aus. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Wien kann bei der Prüfung der Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand helfen.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Kündigungsschreiben, Krankenstandsbestätigungen, Lohnabrechnungen und die Aufstellung der bisherigen Entgeltfortzahlung auf.
- Zeitpunkte berechnen: Stellen Sie Beginn des Arbeitsjahrs, Ende des Arbeitsverhältnisses, Ausschöpfung des Kontingents und Ende des Krankenstands gegenüber.
- Ansprüche fristwahrend geltend machen: Fordern Sie offene Beträge schriftlich und beziffert ein. Prüfen Sie zusätzlich Krankengeld und kollektivvertragliche Verfallsfristen.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt eine Kündigung während des Krankenstands. Sie kann zulässig sein, beseitigt aber den bereits erworbenen oder noch offenen Anspruch aus dem laufenden Arbeitsjahr nicht automatisch. Zusätzlich können Fragen der Kündigungsanfechtung, einer möglichen Sozialwidrigkeit oder eines Diskriminierungsverbots entstehen.
Auch die Abfertigung darf nicht übersehen werden. Bei älteren Arbeitsverhältnissen kann die Abfertigung Alt relevant sein. Bei später begonnenen Beschäftigungen gilt regelmäßig das System Abfertigung Neu. Beide Systeme hängen nicht unmittelbar vom neuen Entgeltfortzahlungskontingent ab, müssen bei der Endabrechnung aber getrennt geprüft werden.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bei einer Kündigung während des Krankenstands eine nachvollziehbare Abrechnung erstellen. Sie müssen den offenen Anspruch aus dem laufenden Arbeitsjahr berücksichtigen, dürfen aber kein neues Kontingent nach dem Ende des Dienstverhältnisses ansetzen. Eine spätere Wiedereinstellung braucht eine eigene Dokumentation mit neuem Beginn und getrennten Ansprüchen.
Eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag kann zusätzliche Regelungen enthalten. Solche Bestimmungen dürfen nicht automatisch mit dem gesetzlichen Anspruch gleichgesetzt werden. Für die konkrete Berechnung zählen außerdem die genaue Beschäftigungsdauer, die Art der Arbeitsverhinderung und die bereits geleisteten Zahlungen.
Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung bei Kündigung im Krankenstand
Kann ich nach einer Kündigung im Krankenstand ein neues Arbeitsjahr verlangen?
Nein. Nach § 2 Abs 1 und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entsteht kein neues Kontingent, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet. Das bestätigt OGH 9 ObA 36/10z.
Bleibt mein offener Anspruch aus dem laufenden Arbeitsjahr erhalten?
Ja. § 5 EFZG schützt den offenen Anspruch aus dem laufenden Arbeitsjahr auch bei Kündigung während des Krankenstands. Die Beendigung beseitigt die geschuldete Entgeltfortzahlung nicht automatisch.
Was passiert, wenn mein Krankenstand über den Jahrestag hinaus dauert?
In Österreich gilt: Der Jahrestag allein schafft keinen neuen Anspruch. Nach OGH 9 ObA 36/10z muss das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.
Kann ich stattdessen Krankengeld erhalten?
Ja, das kann möglich sein. Krankengeld richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht und den Voraussetzungen des Krankenversicherungsträgers, nicht allein nach dem EFZG.
Gilt die Entscheidung auch bei einer späteren Wiedereinstellung?
Ja, für das frühere Arbeitsverhältnis bleibt OGH 9 ObA 36/10z maßgeblich. Eine spätere Wiedereinstellung begründet ein neues Dienstverhältnis mit getrennten Ansprüchen.
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