Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich: OGH 8ObA6/15p

Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich

Entgeltfortzahlung nach Kündigung: Warum die DO.A am Dienstende stoppt – und was das für Ihre Lohnabrechnung bedeutet

Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich – Gekündigt im Krankenstand – und plötzlich endet die versprochene Sicherheit? Genau das passiert oft bei der Entgeltfortzahlung nach Kündigung, wenn Kollektivverträge wie die DO.A scheinbar mehr versprechen, als nach dem Dienstende tatsächlich ankommt.

Kündigung im Krankenstand: die Geschichte hinter dem Streit um sechs Monate

Eine Sachbearbeiterin eines Sozialversicherungsträgers ist lange krank. Sie sammelt Krankenstandsbestätigungen, rechnet mit einer sechsmonatigen 100%-Weiterzahlung nach der Dienstordnung A (DO.A) – und erhält dann die Kündigung. Ende der Kündigungsfrist, Ende des Dienstverhältnisses. Bleiben die vollen Bezüge bis zum Ablauf der sechs Monate? Das war der emotionale Kern des Streits.

Das Erstgericht stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin. Die DO.A sei eine Schutzbestimmung, die lange Krankenstände wirtschaftlich abfedert. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Die DO.A gelte nur, solange Dienstpflichten bestehen. Mit dem Ende des Dienstverhältnisses endet auch die kollektivvertragliche Verlängerung. Berufungsgericht und Oberster Gerichtshof (OGH) (OGH 26.02.2015, 8ObA6/15p) folgten dieser Linie: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses greift allein die gesetzliche Regel des Angestelltengesetzes (AngG). Die länger laufende DO.A-Fortzahlung bleibt außen vor.

(OGH 26.02.2015, 8ObA6/15p) machte damit deutlich: Der Anspruch auf verlängerte Entgeltfortzahlung aus der DO.A endet mit dem Dienstverhältnis; danach besteht nur mehr die gesetzliche Weiterzahlung nach § 9 AngG bis zur gesetzlichen Höchstdauer. Für die Klägerin fühlte es sich an wie ein abrupter Schnitt – juristisch blieb die Revision ohne Erfolg.

Klare Aussage als Key Takeaway: Am 26.02.2015 entschied der OGH in 8ObA6/15p, dass DO.A-Verlängerungen nur bei aufrechtem Dienstverhältnis gelten; nach dem Ende gibt es ausschließlich die gesetzliche Weiterzahlung nach § 9 AngG.

Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich: Was deckt das Gesetz, was der Kollektivvertrag?

Wer im Krankenstand gekündigt wird, denkt zuerst an zwei Töpfe: die gesetzliche Entgeltfortzahlung und etwaige Kollektivvertrags- oder Dienstordnungs-Regelungen. Die DO.A verlängert die Dauer der 100%-Zahlung deutlich. Das hilft – aber nur, solange das Dienstverhältnis besteht. Nach dessen Ende entscheidet allein das Angestelltengesetz (AngG) über die Weiterzahlung. Die Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich wird daher in zwei strikt getrennten Phasen berechnet.

§ 8 Angestelltengesetz (AngG) regelt Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung während eines aufrechten Dienstverhältnisses, abhängig von der Dienstzeit. § 9 AngG bestimmt die Weiterzahlung des Entgelts nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vorher bestand. Wichtig: § 9 AngG knüpft an die gesetzliche Dauer an und übernimmt keine verlängerten Fristen aus Kollektivverträgen wie der DO.A. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

In Österreich gilt: Nach § 9 AngG haben Arbeitnehmer nach dem Ende des Dienstverhältnisses Anspruch auf Weiterzahlung nur in der gesetzlichen Dauer; kollektivvertragliche Verlängerungen – etwa in der DO.A – laufen nach dem Dienstende nicht weiter. Das trennt sauber zwischen „während“ und „nach“ dem Arbeitsverhältnis.

Ein Praxisbeispiel aus Wien: Eine Kündigung fällt mitten in einen langen Krankenstand. Die Lohnverrechnung muss zwei Zeiträume getrennt berechnen: erstens die (ggf. verlängerte) Zahlung nach DO.A bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist; zweitens die gesetzliche Weiterzahlung nach § 9 AngG für die verbleibende, ausschließlich gesetzliche Restdauer. Im österreichischen Arbeitsrecht ist diese Trennung zentral, um Nachforderungen zu vermeiden.

Häufige Google-Fragen lauten: „Kann ich nach Ende der Kündigungsfrist noch 100% bekommen?“, „Habe ich Anspruch auf sechs Monate bei DO.A trotz Kündigung?“, „Was passiert, wenn frühere Krankenstände anzurechnen sind?“ Antworten hängen an der sauberen Unterscheidung zwischen DO.A-Regel und § 9 AngG und sind Kern der Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich.

Warum der OGH die DO.A-Privilegien am Dienstende stoppt

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.02.2015 (8ObA6/15p) entschieden, dass die durch die DO.A verlängerte Entgeltfortzahlung nur im aufrechten Dienstverhältnis gilt; nach dessen Ende besteht eine Weiterzahlung nur in der gesetzlichen Dauer nach § 9 AngG. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der OGH analysierte den Wortlaut der DO.A: „an der Leistung der Dienste verhindert“ setzt eine bestehende Dienstpflicht voraus. Gibt es keine Dienstpflicht mehr, endet die durch die Dienstordnung gewährte Besserstellung. Damit ist § 60 Abs 1 DO.A auf die Zeit bis zum Ende des Dienstverhältnisses begrenzt. Für danach verweist das österreichische Arbeitsrecht auf § 9 AngG.

Eine „planwidrige Lücke“ lehnte der Gerichtshof ab. Die Kollektivvertragsparteien durften die Besserstellung bewusst auf aufrechte Dienstverhältnisse beschränken. Auch innerhalb des AngG gibt es keinen Hinweis, dass verlängerte kollektivvertragliche Fristen über das Dienstende hinaus geschützt wären. Das deckt sich mit der Systematik: § 8 AngG regelt „während“, § 9 AngG regelt „nach“.

Typische Prozesskette in Wien: Erst entscheiden die Arbeits- und Sozialgerichte – etwa das Arbeits- und Sozialgericht Wien. In der Berufung folgt das Oberlandesgericht, in Wien ist dies das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Abschließend prüft der Oberste Gerichtshof (OGH). Im Verfahren 8ObA6/15p bestätigte der OGH die Sicht des Berufungsgerichts und machte die Trennlinie besonders deutlich.

Prägnant für Suchanfragen: Der OGH stellte am 26.02.2015 in 8ObA6/15p klar, dass ein Anspruch aus einer Dienstordnung mit Verlängerung (DO.A) mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet; danach gibt es nur die Weiterzahlung nach § 9 AngG.

Was bedeutet das für Ihre Abrechnung im Krankenstand – drei typische Stolpersteine

Wer in Österreich Personal abrechnet oder seine Ansprüche im Krankenstand prüft, muss zweigleisig denken. Einerseits läuft die kollektivvertragliche oder dienstordnungsrechtliche Verlängerung bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Andererseits greift danach ausschließlich § 9 AngG. Im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich ist diese Trennung entscheidend für eine korrekte Lohnabrechnung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie Folgendes:

  • Notieren Sie zwei Zeiträume: bis zum Ende des Dienstverhältnisses (inklusive Kündigungsfrist) und danach. Ordnen Sie DO.A-Ansprüche dem ersten, § 9 AngG dem zweiten Zeitraum zu.
  • Fordern Sie die gesetzliche Weiterzahlung nach § 9 AngG schriftlich ein, mit allen Krankenstandsbestätigungen und den letzten Lohnabrechnungen. Achten Sie auf die Anrechnung früherer Krankenstände im laufenden Arbeitsjahr.
  • Arbeitgeber sollten die Lohnverrechnung so konfigurieren, dass „Zahlung nach Dienstende gem. § 9 AngG“ getrennt ausgewiesen und dokumentiert wird. Fehler führen zu Nachzahlungen und Prozessrisiken.

Praktische Rechenfalle: Häufig werden die (langen) DO.A-Fristen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fälschlich weitergeführt. Das widerspricht 8ObA6/15p. Richtig ist, nach dem Dienstende nur die gesetzliche Restdauer zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kündigung während des Krankenstands ausgesprochen wurde.

Auch kommunikativ zählt Klarheit. Weisen Sie – ob als HR oder als Arbeitnehmer – früh auf die getrennte Berechnung hin. So vermeiden Sie Missverständnisse und sichern eine transparente Abrechnung. Das ist im österreichischen Arbeitsrecht Standard, auch wenn es emotional hart wirkt, weil eine lange DO.A-Zusage faktisch am Dienstende endet.

Für Suchende lautet die direkte Antwort: In Österreich darf eine Kündigung im Krankenstand die kollektivvertraglich verlängerte Zahlung mit dem Dienstende beenden; nachher bleibt die rein gesetzliche Weiterzahlung. Genau das hat der OGH in 8ObA6/15p festgestellt. Für die Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich ist somit nur die gesetzliche Restdauer maßgeblich.

Kritisch für die Praxis: Verwechseln Sie nicht „Krankenstandsgeld“ der Krankenkasse mit der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber schuldet Entgelt bis zur gesetzlichen Dauer. Danach greift die soziale Absicherung. Bei der Entgeltfortzahlung nach Kündigung ist die Schnittstelle zwischen letzter Lohnzahlung und Sozialleistung besonders sensibel.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich

In Wien unterstützt eine Rechtsanwaltskanzlei die korrekte Anwendung von § 9 Angestelltengesetz (AngG) und der Dienstordnung A (DO.A) nach Kündigung im Krankenstand. Prüfen Sie Anspruchsdauer, Anrechnung früherer Krankenstände und Abrechnungsschritte anhand OGH 8ObA6/15p.

Häufige Fragen zum Krankenstand während der Kündigungsfrist

Kann ich nach Ende der Kündigungsfrist weiterhin 100% Gehalt verlangen?
In Österreich gilt: Nach § 9 AngG nur in gesetzlicher Dauer; kollektivvertragliche Verlängerungen (z. B. DO.A) laufen nicht weiter. OGH 8ObA6/15p bestätigt das.

Habe ich Anspruch auf sechs Monate DO.A trotz Kündigung im Krankenstand?
Nein. Die DO.A gilt nur während des aufrechten Dienstverhältnisses. Nach dem Ende besteht die Weiterzahlung nur im gesetzlichen Ausmaß (§ 9 AngG; OGH 8ObA6/15p).

Was passiert, wenn ich davor schon mehrfach krank war – wird das angerechnet?
Ja. § 8 AngG ordnet die Anrechnung früherer Krankenstände im Arbeitsjahr an; das reduziert auch die gesetzliche Weiterzahlung nach § 9 AngG entsprechend.

Muss der Arbeitgeber nach Dienstende noch Sonderzahlungen aliquot zahlen?
In Österreich gilt: Sonderzahlungen richten sich nach Vertrag/Kollektivvertrag. Die Entgeltfortzahlung nach § 9 AngG betrifft das laufende Entgelt; OGH 8ObA6/15p behandelt nur diese Frage.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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