
Entgeltfortzahlung im Krankenstand: Warum vor dem nächsten Arbeitsjahr kein neues Kontingent entsteht
Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich bleibt auf das laufende Arbeitsjahr beschränkt: Eine Arbeitnehmerin blieb krank, doch ihr Arbeitsverhältnis endete vor dem nächsten Jahrestag. Die Entgeltfortzahlung im Krankenstand lebte danach nicht automatisch neu auf.
Die Stubenfrau blieb krank – aber ihr Arbeitsverhältnis endete vorher
Die Klägerin arbeitete seit 13.10.2003 als Stubenfrau für ihren Arbeitgeber. Am 31.12.2007 begann ihr durchgehender Krankenstand. Während sie weiterhin arbeitsunfähig war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 23.08.2008.
Dieser Zeitpunkt war entscheidend. Das persönliche Arbeitsjahr der Arbeitnehmerin begann jeweils am 13. Oktober. Das nächste Arbeitsjahr hätte daher erst am 13.10.2008 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis jedoch nicht mehr.
Die Arbeitnehmerin verlangte trotzdem Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 13.10.2008 bis 04.01.2009. Zusätzlich forderte sie anteilige Sonderzahlungen. Ihre Überlegung war nachvollziehbar: Der Krankenstand dauerte an, und mit dem neuen Arbeitsjahr müsste nach ihrer Ansicht auch ein neues Entgeltfortzahlungskontingent entstehen.
Das Erstgericht gab der Klage zunächst statt. Auch das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation. Die Gerichte stellten darauf ab, dass der Krankenstand über den Beginn des neuen Arbeitsjahres hinaus andauerte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigierte diese Beurteilung jedoch.
Die Entscheidung ist als (OGH 24.11.2010, 9 ObA 139/09w) veröffentlicht. Der OGH stellte darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor Beginn des neuen Arbeitsjahres geendet hatte.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.11.2010 in 9 ObA 139/09w, dass bei beendetem Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsjahres trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.
Damit wies der OGH die Klage ab. Die Klägerin konnte nicht allein aus der Dauer ihres Krankenstands ein neues Jahreskontingent ableiten. Maßgeblich blieb vielmehr, welche Ansprüche im laufenden Arbeitsjahr bereits entstanden und noch nicht ausgeschöpft waren.
Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich: Welche Regeln gelten?
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit oder Unfall weiterhin Anspruch auf Entgelt haben. § 2 Abs 1 EFZG knüpft die Dauer der Entgeltfortzahlung grundsätzlich an das Arbeitsjahr und die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§ 5 EFZG schützt den bereits laufenden Anspruch, wenn der Arbeitgeber während einer Arbeitsverhinderung kündigt oder das Arbeitsverhältnis aus bestimmten Gründen endet. Dieser Schutz verhindert, dass eine Kündigung den bestehenden Anspruch sofort beseitigt. Er bewirkt aber nicht automatisch, dass nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses jedes Jahr ein neuer Anspruch entsteht.
In Österreich gilt: § 5 in Verbindung mit § 2 Abs 1 EFZG sichert bei einer Beendigung während des Krankenstands grundsätzlich den bestehenden Anspruch aus dem laufenden Arbeitsjahr, begründet nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aber kein neues jährliches Entgeltfortzahlungskontingent.
Das lässt sich mit einem Kalenderbeispiel erklären: Beginnt das Arbeitsjahr am 13. Oktober und endet das Arbeitsverhältnis am 23. August, liegt der nächste Jahrestag außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin kann dann offene Ansprüche aus dem Arbeitsjahr bis 12. Oktober verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ab 13. Oktober entsteht jedoch kein neues Kontingent allein deshalb, weil der Krankenstand weiterbesteht.
Davon zu unterscheiden sind andere Ansprüche. Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu folgt eigenen Regeln. Auch Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsfrist und mögliche Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung müssen gesondert geprüft werden. Eine Kündigung während des Krankenstands kann außerdem Fragen der Kündigungsanfechtung oder Sozialwidrigkeit aufwerfen.
Warum der OGH die bisherige Sichtweise korrigierte
Der OGH entschied am 24.11.2010 (9 ObA 139/09w), dass ein fortdauernder Krankenstand nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keinen neuen Anspruch für das folgende Arbeitsjahr auslöst.
Der entscheidende Gedanke lag im Zweck der gesetzlichen Regelung. Der Kündigungsschutz während einer Arbeitsverhinderung soll Arbeitnehmer davor bewahren, bereits erworbene Entgeltfortzahlungsansprüche durch die Kündigung zu verlieren. Er soll jedoch kein dauerhaftes System schaffen, in dem nach jedem weiteren Jahrestag neue Ansprüche entstehen, obwohl längst kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Die Unterinstanzen hatten eine frühere Rechtsprechung weiter verstanden. Danach konnten Fortzahlungszeiträume unter bestimmten Umständen ineinandergreifen. Die Gerichte sahen deshalb keinen entscheidenden Unterschied zwischen einem laufenden Krankenstand während des Arbeitsverhältnisses und einem Krankenstand, der über dessen Ende hinausging.
Der OGH gab dieser weitergehenden Sichtweise in 9 ObA 139/09w nicht mehr den Vorzug. Er stellte auf die zeitliche Reihenfolge ab: Zuerst musste das Arbeitsverhältnis enden, danach hätte das neue Arbeitsjahr begonnen. Weil am 13.10.2008 kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, konnte auch kein neuer Jahresanspruch entstehen.
Besonders bemerkenswert war, dass die Arbeitnehmerin nicht erst mehrere Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Ansprüche geltend machte. Der Krankenstand dauerte zwar schon lange, der verlangte Zeitraum lag aber nur wenige Monate nach dem Ende des Dienstverhältnisses. Trotzdem lehnte der OGH auch diesen Anspruch ab.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2010 ist daher keine aktuelle Entscheidung. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch wichtig, weil sie die Abgrenzung zwischen einem geschützten laufenden Anspruch und einem nicht neu entstehenden Folgeanspruch präzisiert.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen müssen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur das Datum der Kündigung ansehen. Entscheidend sind mehrere Zeitpunkte: der Beginn des persönlichen Arbeitsjahres, das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Beginn des Krankenstands und die bereits bezahlten Entgeltfortzahlungstage.
Für Arbeitnehmer kann die Entscheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Eine Kündigung während des Krankenstands beseitigt den offenen Anspruch aus dem laufenden Arbeitsjahr nicht automatisch. Die Entgeltfortzahlung nach Kündigung Österreich schafft aber auch keine Grundlage für eine neue Jahresleistung nach dem letzten Arbeitstag.
- Vergleichen Sie Dienstvertrag, Kündigungsschreiben, Krankenstandsbestätigungen und Lohnabrechnungen. Markieren Sie den Beginn jedes Arbeitsjahres und das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Fordern Sie eine nachvollziehbare Abrechnung der noch offenen Entgeltfortzahlung. Widersprechen Sie schriftlich, wenn der Arbeitgeber das laufende Kontingent nicht vollständig berücksichtigt.
- Lassen Sie zusätzlich Kündigungsfrist, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung und eine mögliche Kündigungsanfechtung prüfen.
Für Arbeitgeber und Personalverrechnung liegt das Risiko an einer anderen Stelle. Die Entscheidung erlaubt nicht, sämtliche Zahlungen nach einer Kündigung während des Krankenstands einzustellen. Der bestehende Anspruch aus dem laufenden Arbeitsjahr muss korrekt berechnet und weiter erfüllt werden, soweit § 5 EFZG greift.
In der Praxis sollte das Unternehmen den Beginn des Arbeitsjahres mit dem Beendigungsdatum abgleichen. Die Lohnverrechnung sollte außerdem dokumentieren, welches Entgeltfortzahlungskontingent bereits verbraucht wurde und weshalb nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein neues Kontingent angesetzt wird. Bei einer Beendigung erst nach Beginn des neuen Arbeitsjahres kann die Beurteilung anders ausfallen.
Auch ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kann mehrere Themen gleichzeitig betreffen. Neben der Entgeltfortzahlung können offene Sonderzahlungen, eine unrichtige Kündigungsfrist oder die Frage der Sozialwidrigkeit eine Rolle spielen. Die genaue Prüfung der Daten entscheidet daher oft über die Höhe des Anspruchs.
Häufige Fragen zum Krankenstand nach einer Kündigung
Kann ich nach der Kündigung im Krankenstand ein neues Arbeitsjahr verlangen?
Nein. Nach § 2 Abs 1 und § 5 EFZG entsteht nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein neues Entgeltfortzahlungskontingent, auch wenn der Krankenstand fortdauert. Das bestätigt der OGH in 9 ObA 139/09w.
Habe ich Anspruch auf offene Entgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr?
Ja. § 5 EFZG schützt in Österreich den bestehenden Anspruch bei einer Kündigung während des Krankenstands. Offene Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsjahr müssen grundsätzlich abgerechnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem neuen Jahrestag endet?
Ja, ein neues Arbeitsjahr kann bereits begonnen haben. Nach § 2 Abs 1 EFZG ist zu prüfen, ob dadurch ein neues Kontingent entstanden ist. Entscheidend sind das genaue Ende des Arbeitsverhältnisses und die konkrete Beschäftigungsdauer.
Kann ich trotz dieser Entscheidung eine Kündigung anfechten?
Ja. 9 ObA 139/09w betrifft den Umfang der Entgeltfortzahlung, nicht automatisch die Wirksamkeit jeder Kündigung. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder anderer Gründe muss gesondert und fristgerecht geprüft werden.
Was gilt für Sonderzahlungen während des Krankenstands?
Sonderzahlungen sind gesondert zu berechnen. Ihre Höhe kann von Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung abhängen. Der Anspruch folgt nicht automatisch aus dem neuen Entgeltfortzahlungskontingent.
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