Entgeltfortzahlung Quarantäne OGH: Anspruch verloren?

Urlaub, Quarantäne, kein Lohn: Entgeltfortzahlung bei Quarantäne nach OGH-Entscheidung neu vermessen
Acht Tage Lohn weg, weil die Heimkehr aus dem Ausland Quarantäne auslöste – darf der Arbeitgeber dann zahlen verweigern? Der Fall zeigt, wie schnell die Entgeltfortzahlung bei Quarantäne am Kriterium „leichte Fahrlässigkeit“ scheitern kann und welche Sorgfalt Arbeitnehmer in Österreich konkret treffen muss. — Entgeltfortzahlung Quarantäne OGH
Vom Heimaturlaub zur Heimquarantäne: wie ein Monteur seinen Lohnanspruch verlor
Ein Monteur, ungarischer Staatsbürger, arbeitete in Österreich auf wechselnden Baustellen. Als das Unternehmen am 18.03.2020 alle Beschäftigten vorerst nach Hause schickte, nutzte er die Zeit und fuhr am 19.03.2020 mit seiner Familie nach Ungarn. Der Plan: zwei Wochen Urlaub, Familie besuchen, am Haus arbeiten.
Bei der Rückkehr am 29.03.2020 musste er – nach den damals geltenden COVID-19-Regeln – in eine 14-tägige Heimquarantäne. Acht Arbeitstage fielen aus. Der Arbeitnehmer verlangte Entgeltfortzahlung, die Arbeitgeberin lehnte ab. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sah ein Mitverschulden des Monteurs: Er habe sich vor und während der Reise nicht über die laufend geänderten Einreise- und Quarantäneregeln informiert. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte diese Sicht.
Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 17.02.2022,
9ObA153/21x). Die außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 17.02.2022 zurückgewiesen. Die zentrale Aussage blieb aber: Wer eine Quarantäne durch mangelnde Sorgfalt mitverursacht, verliert den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der maßgebliche Leitsatz wurde in der Entscheidung festgehalten: (OGH 17.02.2022, 9ObA153/21x).
Am 17.02.2022 stellte der OGH in 9ObA153/21x fest, dass bei zumindest leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Quarantäne besteht; die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.
Was bedeutet Entgeltfortzahlung bei Quarantäne nach österreichischem Recht?
Der Anspruch auf Lohn bei persönlicher Dienstverhinderung knüpft an zwei Bedingungen an: Es braucht einen „wichtigen, die Person betreffenden Grund“, und den Arbeitnehmer darf daran kein Verschulden treffen. Der Gesetzgeber will so kurze, unverschuldete Ausfälle – etwa durch unvorhersehbare Hindernisse – absichern, nicht aber selbstverursachte Abwesenheiten.
Rechtsgrundlage für Arbeiter ist § 1154b Abs 5 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Für Angestellte greift § 8 Angestelltengesetz (AngG). Beide Normen verlangen fehlendes Verschulden und eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ der Verhinderung. Wichtige Gründe können vielfältig sein: plötzliche Behördenwege, unaufschiebbare Pflege oder auch behördlich angeordnete Maßnahmen – stets ohne eigenes Verschulden.
Im pandemischen Kontext kam ein zusätzlicher Prüfungsmaßstab dazu: die Informations- und Planungspflicht rund um Einreise- und Quarantäneregeln. Wer privat ins Ausland reist, muss die geltenden Vorschriften vor Abreise und laufend während des Aufenthalts beobachten und die Rückkehr so planen, dass Arbeitsleistung rechtzeitig wieder möglich ist – etwa mittels Tests, Puffer und Alternativen wie Homeoffice.
In Österreich gilt: Nach § 1154b Abs 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und § 8 Angestelltengesetz (AngG) behalten Arbeitnehmer Entgelt nur, wenn die persönliche Dienstverhinderung sie ohne Verschulden trifft und verhältnismäßig kurz dauert; schon leichte Fahrlässigkeit schließt den Anspruch aus.
Praxisnah heißt das: Wer in „stürmischen Zeiten“ reist, muss doppelt vorsorgen. Sich nicht zu informieren, genügt bereits für leichte Fahrlässigkeit. Informieren, dokumentieren, rechtzeitig umdisponieren – das sind die Schlüssel, um den Entgeltanspruch zu sichern. Das gilt im gesamten österreichischen Arbeitsrecht – in Wien genauso wie im übrigen Österreich. Die Entgeltfortzahlung Quarantäne OGH liefert hierfür eine klare Orientierung.
Die Weichenstellung des OGH: Sorgfaltspflicht schlägt Quarantäne — Entgeltfortzahlung Quarantäne OGH
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.02.2022 (9ObA153/21x) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen wird und dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für Quarantäne entfällt, wenn der Arbeitnehmer diese durch zumindest leichte Fahrlässigkeit mitverursacht. Diese Entgeltfortzahlung Quarantäne OGH verdeutlicht die zentrale Rolle der Informationspflicht.
Die Unterinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – hatten bereits abgewiesen. Sie hielten dem Monteur vor, vor und während des Auslandsaufenthalts keine aktuellen Einreise- und Quarantänebestimmungen geprüft zu haben. Der OGH sah darin keine erhebliche Rechtsfrage und bestätigte die Linie: Schon das Unterlassen zumutbarer Vorkehrungen reicht für leichte Fahrlässigkeit.
Wichtig ist die Begründungstiefe: Der OGH betonte die allgemeine Pflicht, sich über lebensnahe Rechtsvorschriften zu informieren, die einen voraussichtlich betreffen. In Zeiten rasch wechselnder COVID-19-Regeln bedeutete das: tagesaktuelle Prüfung von Einreisevorschriften, Testregeln, Quarantäne-Ausnahmen und realistische Rückreiseplanung. Diese Sorgfalt ist Teil der arbeitsrechtlichen Mitwirkungspflichten.
Bemerkenswert: Ob Quarantäne als solche ein „wichtiger Grund“ ist und ob zwei Wochen „verhältnismäßig kurz“ sind, ließ der OGH offen. Denn der Anspruch scheiterte bereits an der leichten Fahrlässigkeit. Damit sendet 9ObA153/21x ein klares Signal an alle, die privat reisen und danach arbeiten wollen: Informationspflicht zuerst, erst dann die Frage der Entgeltfortzahlung bei Quarantäne.
Konkrete Antwort: Die Entscheidung 9ObA153/21x vom 17.02.2022 macht klar, dass Arbeitnehmer in Österreich Entgelt nur dann behalten, wenn sie Reiserisiken aktiv managen; wer Quarantäne fahrlässig provoziert, geht leer aus.
Konsequenzen für Ihren Alltag: so sichern Sie Rechte und minimieren Risiken
Mit Blick auf die Entgeltfortzahlung Quarantäne OGH entscheidet oft Ihre Vorbereitung über Lohn oder Lücke am Konto. Das gilt in Wien ebenso wie in ganz Österreich. Drei typische Szenarien zeigen, wie die Leitlinien aus 9ObA153/21x wirken – und was Sie konkret tun sollten.
Szenario 1: Spontaner Wochenendtrip ins Ausland. Die Regeln ändern sich plötzlich, bei Rückkehr gilt Quarantäne. Haben Sie Screenshots der offiziellen Infos mit Datum/Uhrzeit und eine dokumentierte Rückreiseplanung, stehen Ihre Chancen besser. Fehlt das, droht der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit.
Szenario 2: Länger geplanter Urlaub, Arbeitgeber wusste Bescheid. Auch dann bleibt die Informationspflicht bei Ihnen. Klären Sie vor Abreise schriftlich: Urlaubs- oder Zeitausgleichskonsum, Homeoffice im Quarantänefall, Testtermine und Rückkehrdatum. Ohne klare Absprachen landet man rasch im Streit.
Szenario 3: Quarantäne, aber Homeoffice möglich. Können Sie arbeiten, entfällt das Problem der Entgeltfortzahlung, weil keine Dienstverhinderung vorliegt. Vereinbaren Sie rechtzeitig technische Voraussetzungen, Arbeitszeiten und Erreichbarkeit.
- Vor jeder Auslandsreise: Offizielle Quellen prüfen und Belege sichern (BMEIA, Sozialministerium, Verordnungen; Screenshots mit Zeitstempel).
- Vorab mit Arbeitgeber abstimmen: Urlaubs-/ZA-Verwendung, Homeoffice-Optionen, Test- und Rückreiseplan schriftlich fixieren.
- Während der Reise täglich Updates checken; bei Risiken sofort informieren und Alternativen planen (frühere Rückfahrt, Test, Homeoffice).
Hinweis für Arbeitgeber/HR: Das Urteil stärkt Ihre Position, wenn Beschäftigte Quarantäne vorhersehbar in Kauf nahmen. Schaffen Sie klare Prozesse: Abwesenheitsrichtlinie, Pre-Trip-Freigabe, Dokumentationspflichten, Homeoffice-Regeln. So vermeiden Sie Streit über die Entgeltfortzahlung bei Quarantäne und handeln konsistent mit dem österreichischen Arbeitsrecht. Diese Maßnahmen steuern Risiken im Sinne der Entgeltfortzahlung Quarantäne OGH.
Rechtsanwalt Wien: Entgeltfortzahlung Quarantäne OGH richtig anwenden
In Wien und ganz Österreich hilft eine frühzeitige Prüfung von Reiserisiken, Dokumentation und arbeitsvertraglichen Optionen. Ein Rechtsanwalt in Wien kann bewerten, ob leichte Fahrlässigkeit vorliegt und wie Sie Ansprüche gemäß § 1154b Abs 5 ABGB und § 8 AngG sichern.
Häufige Fragen zum Lohn bei Quarantäne nach Auslandsreisen
Kann ich in Österreich Lohn bekommen, wenn ich wegen Quarantäne nach einem Urlaub fehle?
In Österreich gilt: Ja, aber nur ohne Verschulden nach § 1154b Abs 5 ABGB bzw. § 8 AngG. Bei zumindest leichter Fahrlässigkeit entfällt der Anspruch, wie der OGH in 9ObA153/21x bestätigte.
Habe ich Anspruch auf Bezahlung, wenn sich Einreisebestimmungen überraschend ändern?
In Österreich gilt: Ja, wenn Sie Sorgfalt nachweisen können (laufende Information, Dokumentation, Rückreiseplanung). Grundlage: § 1154b Abs 5 ABGB; OGH 9ObA153/21x betont die Informationspflicht.
Was passiert, wenn ich trotz Quarantäne im Homeoffice arbeiten kann?
In Österreich gilt: Dann liegt keine Dienstverhinderung vor, Entgelt läuft weiter. Maßgeblich ist § 1154b Abs 5 ABGB/§ 8 AngG; 9ObA153/21x betrifft nur Verhinderungen durch fahrlässig verursachte Quarantäne.
Was, wenn der Arbeitgeber mich anfangs heimschickt, ich aber später wegen Quarantäne ausfalle?
In Österreich gilt: Entscheidend ist Ihr Verschulden am späteren Ausfall. Leichte Fahrlässigkeit schließt Entgeltfortzahlung aus (§ 1154b Abs 5 ABGB; OGH 9ObA153/21x), unabhängig von der früheren Freistellung.
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