Entgeltfortzahlung Stichtag Angestellteneintritt: OGH klärt

Entgeltfortzahlung Stichtag Angestellteneintritt

Nach der Lehre krank – verschiebt sich der Stichtag? Arbeitsjahr Entgeltfortzahlung klar definiert

Entgeltfortzahlung Stichtag Angestellteneintritt

Du wechselst vom Lehrling zum Angestellten und wirst kurz darauf krank – zählt für die Entgeltfortzahlung dein Lehrbeginn oder der Start als Angestellter? Genau diese Frage zum Arbeitsjahr Entgeltfortzahlung entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 27.05.2020, 8ObA31/20x) und schuf Klarheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich.

Vom Lehrling zum Angestellten: Wie ein Krankenstand den entscheidenden Stichtag sichtbar machte

Der Arbeitnehmer absolvierte seine Lehre im selben Unternehmen und wechselte danach ohne Unterbrechung in ein Angestelltenverhältnis. Später kam es zu Krankenständen rund um den Herbst. Er wollte, dass sein „Arbeitsjahr“ wie bisher ab 1. September läuft. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Maßgeblich sei der 1. Juli, der Beginn des Angestelltenverhältnisses.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte, ließ aber die Revision zu, weil die Frage noch nicht höchstgerichtlich geklärt war. Der Oberste Gerichtshof tat es schließlich – und zwar eindeutig. Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 27.05.2020, 8ObA31/20x).

Key Takeaway: Der Entgeltfortzahlung Stichtag Angestellteneintritt bemisst sich beim Übertritt vom Lehr- ins Angestelltenverhältnis nach dem Eintritt als Angestellter; 8ObA31/20x bestätigt, dass die frühere Lehrzeit daran nichts ändert.

Entgeltfortzahlung Stichtag Angestellteneintritt: Klare OGH-Linie

OGH 8ObA31/20x vom 27.05.2020 stellt klar: Beim Übertritt vom Lehr- ins Angestelltenverhältnis beginnt das Arbeitsjahr der Entgeltfortzahlung am Tag des Angestellteneintritts; frühere Lehrzeiten verschieben den Stichtag nicht. Diese Auslegung gilt österreichweit und sorgt für planbare Ansprüche rund um Krankenstände.

Mit OGH 8ObA31/20x vom 27.05.2020 ist in Österreich entschieden: Die Entgeltfortzahlung nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) knüpft ausschließlich an den Angestellteneintritt an; der Urlaubsstichtag nach Urlaubsgesetz (UrlG) ist nicht vergleichbar. Für Wien und alle Bundesländer schafft das Rechtssicherheit.

Welcher Stichtag zählt bei Krankheit nach der Übernahme? Entgeltfortzahlung Stichtag Angestellteneintritt

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit richtet sich für Angestellte nach § 8 Angestelltengesetz (AngG). Der Gesetzgeber definiert dort die Dauer der Fortzahlung und knüpft sie an das „Arbeitsjahr“. Dieses Arbeitsjahr ist kein Kalenderjahr, sondern beginnt mit dem Eintritt in das Angestelltenverhältnis und erneuert sich jeweils an dessen Jahrestag.

Lehrlinge sind keine Angestellten im Sinn des AngG. Für sie gelten eigenständige Regeln im Berufsausbildungsgesetz (BAG). Wer also aus der Lehre in ein Angestelltenverhältnis wechselt, wechselt auch das Rechtsregime. Anders als das Urlaubsgesetz (UrlG), das Zeiten beim selben Arbeitgeber zusammenrechnet, enthält § 8 AngG keine ausdrückliche Anrechnung früherer Lehrzeiten für den Stichtag.

In Österreich gilt: Das Arbeitsjahr für die Entgeltfortzahlung nach § 8 Angestelltengesetz beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Angestelltenverhältnis und verlängert sich an dessen Jahrestag – nicht am früheren Lehrbeginn. Eine vorherige Lehrzeit verschiebt diesen Stichtag nicht.

Kann ich mir eine günstigere Stichtagsregelung einzelvertraglich sichern? Die Vertragsfreiheit hat Grenzen. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung dürfen den Zeitraum mit Jahresbeginn angleichen. Einzelabreden, die den Stichtag willkürlich festlegen, sind meist unwirksam. Hier helfen wir, die richtige Ebene (KV/BV) im österreichischen Arbeitsrecht zu prüfen.

Was passiert, wenn mein Krankenstand den Jahrestag überlappt? Dann kann im neuen Arbeitsjahr ein frischer Anspruch entstehen. Entscheidend bleibt der Angestellten-Eintrittstag. Genau darauf stützte sich auch der OGH in 8ObA31/20x – und nicht auf den Beginn der Lehre.

Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) entsteht im neuen Arbeitsjahr ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wobei bereits verbrauchte Wochen im vorangegangenen Arbeitsjahr unberührt bleiben. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Arbeitsjahr Entgeltfortzahlung: Was der OGH tatsächlich klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat in 8ObA31/20x entschieden, dass das Arbeitsjahr für die Entgeltfortzahlung mit dem Eintritt in das Angestelltenverhältnis beginnt; die Lehrzeit beim selben Arbeitgeber ändert daran nichts.

Die Vorinstanzen sahen es ebenso: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien lehnte die Anknüpfung an den Lehrbeginn ab, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Ausschlaggebend war der systematische Unterschied: Lehrlinge fallen nicht unter das AngG, sondern unter das BAG, während § 8 AngG den Stichtag ausschließlich an das Angestelltenverhältnis bindet.

Überraschend war für viele der deutliche Kontrast zum Urlaubsrecht. Das Urlaubsgesetz rechnet zurückgelegte Zeiten beim selben Arbeitgeber ausdrücklich zusammen und kennt einen durchlaufenden Urlaubsstichtag. Bei der Entgeltfortzahlung fehlt eine solche Zusammenrechnungsregel. Der OGH stellt daher klar: Vordienstzeiten mögen die Gesamtdauer der Entgeltfortzahlung beeinflussen, nicht aber den Start des Arbeitsjahrs.

Praxisnah formuliert: Der „Reset-Knopf“ beim Übertritt in ein Angestelltenverhältnis ist real – und kann sogar vorteilhaft sein. Fällt ein Krankenstand kurz vor und kurz nach dem Jahrestag des Angestelltenbeginns an, können in einem Zwölfmonatszeitraum zwei getrennte Ansprüche entstehen. Das erhöht die Planungssicherheit sowohl für Arbeitnehmer als auch für HR-Abteilungen in Wien und ganz Österreich.

Rechtsgrundsatz als klare Antwort: Der Jahrestag des Angestellteneintritts ist der allein maßgebliche Stichtag für das Arbeitsjahr der Entgeltfortzahlung; frühere Lehrzeiten beim selben Arbeitgeber verschieben diesen Stichtag nicht (OGH 8ObA31/20x).

Was bedeutet das jetzt für Beschäftigte und HR in Wien und ganz Österreich?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Sie konsequent vom Eintritt in Ihr Angestelltenverhältnis. Der Beginn der Lehre bleibt für die Entgeltfortzahlung unerheblich. Prüfen Sie außerdem, ob Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Ihrem Unternehmen den Zeitraum ausnahmsweise auf das Kalenderjahr legen; Einzelverträge dürfen das kaum.

Habe ich Anspruch auf eine „Neustart“-Entgeltfortzahlung, wenn ich im September aus der Lehre kam, im Juli Angestellter wurde und im August/Oktober krank war? Ja – sofern der Angestellten-Jahrestag dazwischen liegt. Maßgeblich ist der Stichtag des Angestelltenbeginns. Diese Lesart trägt die Entscheidung 8ObA31/20x klar.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich bedeutet das: Payroll-Systeme müssen bei übernommenen Lehrlingen den Angestelltenbeginn als Start des EFZ-Arbeitsjahrs führen. Nur so vermeiden Sie Nachzahlungen, Zinsen und Prozesse. In Wien prüfen Gerichte solche Stichtage streng; die Linie des OGH ist eindeutig.

  • Arbeitnehmer: Notieren Sie den exakten Angestellten-Eintrittstag und rechnen Sie Ihre verbrauchten EFZ-Wochen je Arbeitsjahr.
  • Arbeitnehmer: Kontrollieren Sie Lohnabrechnungen bei Krankenständen rund um den Jahrestag; reklamieren Sie Stichtagsfehler sofort.
  • Arbeitgeber/HR: Hinterlegen Sie den Angestelltenbeginn als EFZ-Stichtag; streichen Sie Einzelabreden und verweisen Sie nur auf KV/BV-Regeln ab Kalenderjahresbeginn.

Ein Wort zur Abgrenzung: Für Arbeiter gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), für Angestellte § 8 AngG, für Lehrlinge das Berufsausbildungsgesetz (BAG). Das österreichische Arbeitsrecht trennt diese Regime bewusst. Verweise auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) helfen hier nur begrenzt, weil Kollektiv- und Betriebsvereinbarungen vorrangig eingreifen.

Rechtsanwalt Wien: Entgeltfortzahlung Stichtag Angestellteneintritt prüfen

Wir klären Ihren Stichtag, prüfen Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung und berechnen Anspruchszeiträume nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) – schnell und rechtssicher für Wien und ganz Österreich. Vermeiden Sie Nachzahlungen, Zinsen und Prozesse durch saubere Stichtagsführung.

Häufige Fragen zum Stichtag bei Krankheit nach der Lehre

Habe ich Anspruch auf einen neuen EFZ-Zeitraum, wenn mein Krankenstand über den Angestellten-Jahrestag geht?
In Österreich gilt: Ja, mit dem Jahrestag beginnt nach § 8 AngG ein neues Arbeitsjahr. Ein übergreifender Krankenstand kann so zwei Anspruchszeiträume berühren. Belegt durch OGH 8ObA31/20x.

Kann ich vertraglich vereinbaren, dass mein EFZ-Stichtag der Lehrbeginn bleibt?
Nein, Einzelvereinbarungen dazu sind regelmäßig unwirksam. § 8 AngG knüpft ans Angestelltenverhältnis; abweichend geht nur kollektivvertraglich oder per Betriebsvereinbarung und dann ab Kalenderjahresbeginn. OGH 8ObA31/20x.

Zählt meine Lehrzeit als Vordienstzeit für die Dauer der Entgeltfortzahlung?
Ja, Vordienstzeiten können die Gesamtdauer beeinflussen. Nein, sie verschieben nicht den Stichtag des Arbeitsjahrs. Maßgeblich ist § 8 AngG; bestätigt in OGH 8ObA31/20x.

Warum ist der Stichtag beim Urlaub anders als bei der Entgeltfortzahlung?
In Österreich gilt: Das Urlaubsgesetz rechnet Zeiten beim selben Arbeitgeber zusammen, § 8 AngG enthält keine solche Regel. Daher bleibt beim EFZ der Angestellten-Eintrittstag der Stichtag. OGH 8ObA31/20x.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.