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Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  10.10.2026
Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst: OGH-Urteil

Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst: Warum fünf Bier für einen Seilbahnmaschinisten das Ende bedeuteten

Die Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst kann nach österreichischem Arbeitsrecht gerechtfertigt sein: Fünf bis sechs Bier während einer nächtlichen Bereitschaft kosteten einen Seilbahnmaschinisten seinen Arbeitsplatz.

Eine Bergstation, ein striktes Verbot und ein folgenschwerer Abend

Der Arbeitnehmer arbeitete als Maschinist in einem Seilbahnbetrieb. Seine Tätigkeit war sicherheitsrelevant. Für den Dienst galten verbindliche Vorschriften und ein ausdrückliches Alkoholverbot. Der Arbeitgeber hatte ihn außerdem mehrfach darüber belehrt, dass ein Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung haben konnte.

In einer Nacht war der Arbeitnehmer zur Bereitschaft in einer Bergstation eingeteilt. Er musste nicht durchgehend an der Seilbahn arbeiten. Trotzdem musste er jederzeit erreichbar und in der Lage sein, nach einem Anruf unverzüglich seine Aufgaben zu übernehmen. Genau diese Einsatzbereitschaft stellte der Arbeitnehmer durch seinen Alkoholkonsum infrage.

Der Maschinist hielt sich in einem Gasthaus auf und trank fünf bis sechs Bier. Danach blieb er weiterhin für den Bereitschaftsdienst eingeteilt. Für ihn mochte die Situation wie eine Pause vom aktiven Arbeitsgeschehen wirken. Für die Arbeitgeberin war entscheidend, dass er jederzeit zu einem sicherheitsrelevanten Einsatz gerufen werden konnte.

Die Arbeitgeberin sprach daraufhin die Entlassung aus. Der Arbeitnehmer bekämpfte diese Maßnahme. Das Berufungsgericht bewertete den Verstoß wegen des Alkoholverbots, der Sicherheitsverantwortung und der bestehenden Bereitschaft als schwerwiegend. Der Arbeitnehmer wandte sich anschließend mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung ist heute nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2006. Der OGH befasste sich damals mit der Frage, ob der Alkoholkonsum während einer Bereitschaftszeit trotz fehlender laufender Tätigkeit eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen konnte. Nachzulesen ist die Entscheidung (OGH 23.02.2006, 8 ObA 7/06x).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.02.2006 in 8 ObA 7/06x, dass die Entlassung eines während des Bereitschaftsdienstes erheblich alkoholisierten Seilbahnmaschinisten wegen des massiven Verstoßes gegen ein bekanntes Alkoholverbot gerechtfertigt war.

Welche Regeln gelten für Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 82 lit f Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859). Die Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlassung, wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich verletzt oder trotz Ermahnung nicht erfüllt. Die Norm gilt nicht automatisch bei jedem Fehlverhalten. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Im österreichischen Arbeitsrecht zählt zunächst, ob eine verbindliche Arbeitspflicht bestand. Ein Alkoholverbot kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Dienstanweisung oder aus besonderen Sicherheitsanforderungen ergeben. Bei Tätigkeiten im Seilbahnbetrieb, in der Produktion, im Verkehr oder bei Maschinen können Arbeitgeber strengere Vorgaben verlangen als in ungefährlichen Arbeitsbereichen.

Bereitschaftsdienst unterscheidet sich von echter Freizeit. Während der Arbeitnehmer wartet, muss er seine Arbeitsleistung grundsätzlich jederzeit aufnehmen können. Er darf seine Einsatzfähigkeit daher nicht bewusst beeinträchtigen. Das gilt besonders, wenn ein Anruf ohne Vorankündigung erfolgen kann und eine sofortige Reaktion erforderlich ist.

In Österreich gilt: Wer während einer verbindlichen Bereitschaft jederzeit einsatzfähig sein muss, darf ein ausdrücklich angeordnetes Alkoholverbot nicht dadurch umgehen, dass gerade noch kein konkreter Einsatz läuft; § 82 lit f GewO 1859 kann bei einem schweren und ausreichend bekannten Pflichtverstoß eine Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst rechtfertigen.

Eine Entlassung setzt trotzdem mehr voraus als den bloßen Hinweis auf Alkohol. Das Gericht muss prüfen, ob das Verbot klar formuliert war, ob der Arbeitnehmer davon wusste und wie schwer die konkrete Beeinträchtigung wog. Auch frühere Belehrungen, die Sicherheitsverantwortung und die Möglichkeit eines unmittelbaren Einsatzes spielen eine wichtige Rolle.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt daneben weitere Instrumente. Dazu gehören eine Verwarnung, eine Versetzung, eine Kündigung oder eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Die Abfertigung Alt und Abfertigung Neu folgen wiederum eigenen Regeln. Eine gerechtfertigte Entlassung kann Ansprüche erheblich beeinflussen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.

Was der OGH in 8 ObA 7/06x tatsächlich klärte

Der OGH hat am 23.02.2006 in 8 ObA 7/06x entschieden, dass die Entlassung eines Seilbahnmaschinisten während einer Bereitschaft wegen eines erheblichen Verstoßes gegen ein wiederholt erklärtes Alkoholverbot gerechtfertigt sein konnte.

Der Überraschungsmoment lag darin, dass der Arbeitnehmer nicht während einer laufenden Seilbahnfahrt und nicht unmittelbar an einer Maschine getrunken hatte. Er befand sich in einer Bergstation und wartete auf einen möglichen Einsatz. Der OGH stellte jedoch auf die geschuldete Einsatzbereitschaft ab. Wer jederzeit gerufen werden kann, muss sich so verhalten, dass er seine Tätigkeit ohne vorherige Beeinträchtigung aufnehmen kann.

Das Gericht maß den wiederholten Belehrungen besonderes Gewicht bei. Der Arbeitnehmer war nicht erstmals mit dem Verbot konfrontiert worden. Er hatte bereits zuvor erfahren, dass Alkohol während des Dienstes unzulässig war und eine Entlassung drohen konnte. Damit war die Pflicht für ihn ausreichend erkennbar.

Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zurückgewiesen. Der OGH sah keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. Das bedeutet nicht, dass jeder Alkoholkonsum während jeder Form von Rufbereitschaft automatisch eine Entlassung rechtfertigt. Die Entscheidung bestätigt vielmehr die Bedeutung der konkreten Dienstpflichten und der Sicherheitslage.

Für die Beurteilung zählen daher mehrere Bausteine. Ein unklarer Hinweis wie „Alkohol am Arbeitsplatz ist unerwünscht“ reicht möglicherweise nicht aus. Ein schriftliches, verständlich erklärtes und nachweisbar übermitteltes Verbot hat wesentlich größeres Gewicht. Ebenso entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich sofort handeln musste und ob der Alkoholkonsum diese Fähigkeit beeinträchtigte.

Das Urteil aus 2006 ist deshalb weiterhin als Orientierung relevant. Es beantwortet nicht jede moderne Frage zu Homeoffice, Rufbereitschaft oder neuen Arbeitszeitmodellen. Sein Grundgedanke bleibt aber nachvollziehbar: Sicherheitskritische Einsatzbereitschaft verlangt ein Verhalten, das die sofortige Arbeitsaufnahme nicht gefährdet.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Alkoholkonsum betrachten. Entscheidend ist die gesamte Vorgeschichte. Dazu gehören die Art des Dienstes, die geltenden Anweisungen, frühere Gespräche und die Frage, ob tatsächlich eine verbindliche Bereitschaft bestand.

Für Arbeitnehmer kann eine Entlassung besonders einschneidend sein. Anders als bei einer gewöhnlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Fristen für eine Kündigungsanfechtung, eine Entlassungsanfechtung oder offene Entgeltansprüche können kurz sein. Eine rasche rechtliche Prüfung verhindert, dass wichtige Einwendungen verloren gehen.

  • Fordern oder sichern Sie Dienstpläne, Bereitschaftsvereinbarungen, Dienstanweisungen und Unterweisungsbestätigungen.
  • Notieren Sie den Ablauf genau: Aufenthaltsort, Trinkmenge, Zeitpunkt, Einsatzanrufe, tatsächliche Arbeitsaufnahme und Gespräche mit Vorgesetzten.
  • Lassen Sie die Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst unverzüglich prüfen, besonders wenn das Alkoholverbot nur mündlich oder widersprüchlich kommuniziert wurde.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten Sicherheitsregeln klar und schriftlich formulieren. Das Alkoholverbot sollte ausdrücklich auch Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten erfassen, sofern dies tatsächlich gewollt und sachlich erforderlich ist. Unterweisungen sollten regelmäßig stattfinden. Inhalt, Datum und Teilnahme sollten dokumentiert werden.

Vor einer Entlassung muss die Arbeitgeberin die Verhältnismäßigkeit prüfen. Dazu gehört die Frage, ob eine weitere Beschäftigung unzumutbar ist. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wiegt ein nachgewiesener Verstoß meist schwerer als in einer Tätigkeit ohne Gefährdungspotenzial. Auch die bisherige Belehrung und ein allfälliges Vorverhalten können entscheidend sein.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst

Für Beschäftigte in Wien kann je nach Streitgegenstand das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig sein. Das gilt nicht automatisch für jeden Fall. Zuständigkeit, Fristen und mögliche Ansprüche hängen vom Arbeitsort, vom Arbeitgeber und von der konkreten Maßnahme ab. Eine Entlassung sollte deshalb nicht erst nach mehreren Wochen aufgegriffen werden.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Alkohol im Bereitschaftsdienst

Kann ich während der Bereitschaft Alkohol trinken, wenn ich noch nicht eingesetzt bin?
Nein, nicht bei einem klaren Alkoholverbot und bestehender sofortiger Einsatzpflicht. Nach § 82 lit f GewO 1859 kann ein schwerer, ausreichend bekannter Verstoß eine Entlassung rechtfertigen. Der OGH bestätigte dies in 8 ObA 7/06x.

Habe ich Anspruch auf eine Abmahnung vor der Entlassung?
Nein, eine gesonderte Abmahnung ist nicht immer erforderlich. Nach § 82 lit f GewO 1859 können wiederholte Belehrungen und ein klarer Hinweis auf die Entlassungsfolge genügen. Entscheidend sind Inhalt, Nachweis und Schwere des Pflichtverstoßes.

Was passiert, wenn das Alkoholverbot nur mündlich mitgeteilt wurde?
Ja, eine mündliche Anweisung kann wirksam sein, muss aber beweisbar und eindeutig sein. Nach 8 ObA 7/06x kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer das Verbot und die mögliche Konsequenz tatsächlich kannte. Unklare Kommunikation schwächt die Position der Arbeitgeberin.

Kann eine Entlassung wegen Alkohol angefochten werden?
Ja, eine Prüfung und gegebenenfalls Anfechtung ist möglich. Nach § 82 lit f GewO 1859 verlangt das österreichische Arbeitsrecht eine Bewertung des Einzelfalls. Zu prüfen sind Dienstpflicht, Bereitschaft, Alkoholverbot, Belehrungen, Beweise und die Verhältnismäßigkeit.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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