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Entlassung Anfechtung Österreich: 2. Klage?

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Entlassung Anfechtung Österreich: 2. Klage?

Zweite Klage gegen dieselbe Entlassung: Entlassung Anfechtung Österreich und zusätzliche Argumente

Die Entlassung Anfechtung Österreich darf nach einer bereits eingebrachten Klage nicht ohne Weiteres durch eine zweite Klage gegen dieselbe Entlassung ergänzt werden. Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer, der seine Position durch ein weiteres Verfahren absichern wollte. Statt eines zusätzlichen Schutzes drohte jedoch eine prozessuale Sackgasse.

Der Arbeitnehmer klagte zweimal – und wollte damit seine Chancen verbessern

Der Arbeitnehmer erhielt am 26.05.2003 die Entlassung. Bereits am 02.06.2003 focht er diese gericht­lich an. Er machte unter anderem geltend, dass die Arbeitgeberin ihn wegen der Geltendmachung eigener Ansprüche entlassen habe. Zusätzlich berief er sich auf die Sozialwidrigkeit der Beendigung.

Wenige Tage später, am 06.06.2003, brachte der Arbeitnehmer eine weitere Klage gegen dieselbe Entlassung ein. In dieser zweiten Klage ergänzte er seinen bisherigen Vortrag um einen wichtigen Punkt: Der Betriebsrat habe der Entlassung ausdrücklich widersprochen. Der Arbeitnehmer wollte offenbar sicherstellen, dass auch diese Information rechtlich berücksichtigt wird.

Das Erstgericht sah darin jedoch kein eigenständiges neues Verfahren. Es wies die zweite Klage zurück, weil über denselben Anspruch bereits ein Verfahren anhängig war. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung ist bereits älter und stammt aus dem Jahr 2004. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch bedeutsam, weil sie ein grundlegendes Prozessproblem bei der Entlassungsanfechtung zeigt: Neue Argumente führen nicht automatisch zu einem neuen Streitgegenstand.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.12.2004 in (OGH [Datum aus dem Text], 8 ObA 127/04s), dass eine zweite Klage gegen dieselbe Entlassung zurückzuweisen ist, wenn bereits ein Verfahren über deren Aufhebung anhängig ist, selbst wenn die zweite Klage zusätzlich auf einen Betriebsratswiderspruch gestützt wird.

Der OGH stellte damit nicht darauf ab, wie umfangreich die zweite Begründung war. Entscheidend blieb vielmehr das Ziel beider Klagen: Der Arbeitnehmer wollte jeweils die Aufhebung der Entlassung vom 26.05.2003 erreichen.

Welche Regeln gelten bei der Entlassung Anfechtung Österreich?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt die Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung wegen bestimmter verpönter Motive oder wegen Sozialwidrigkeit. Dabei spielen die Rolle des Betriebsrats, dessen Stellungnahme und die gesetzlichen Fristen eine wichtige Rolle.

Daneben ist § 233 der Zivilprozessordnung (ZPO) maßgeblich. Die Bestimmung betrifft die Streitanhängigkeit. Ein Anspruch darf grundsätzlich nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Verfahren zwischen denselben Parteien verfolgt werden. Das verhindert widersprüchliche Entscheidungen und schützt die Gerichte sowie die Parteien vor doppeltem Prozessaufwand.

Für die Beurteilung kommt es nicht allein auf einzelne Formulierungen in der Klage an. Maßgeblich sind das konkrete Klagebegehren und der rechtserzeugende Sachverhalt. Wer in beiden Verfahren die Aufhebung derselben Entlassung verlangt, verfolgt regelmäßig dasselbe Rechtsschutzziel. Eine zusätzliche Tatsache kann dann innerhalb des bestehenden Prozesses vorgebracht werden müssen.

In Österreich gilt: Nach § 233 ZPO darf derselbe Anspruch nicht ein zweites Mal zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden; bei der Entlassungsanfechtung nach § 105 ArbVG müssen neue Informationen grundsätzlich in das bereits laufende Verfahren eingebracht werden. Das gilt auch bei einer Entlassung Anfechtung Österreich, wenn das Klagebegehren unverändert bleibt.

Das unterscheidet die Prozessführung von einem privaten Beschwerdebrief. Ein Arbeitnehmer kann einer Arbeitgeberin weitere Gründe nennen oder neue Beweismittel vorlegen. Vor Gericht darf er ein bestehendes Verfahren aber nicht einfach durch eine zweite Klage ergänzen. Ob eine Änderung des bisherigen Vorbringens, eine Klagsausdehnung oder ein anderer prozessualer Schritt möglich ist, hängt vom Verfahrensstand und vom Inhalt der neuen Tatsachen ab.

Warum der Betriebsratswiderspruch keinen neuen Streitgegenstand schuf

Der OGH hat am 22.12.2004 in 8 ObA 127/04s entschieden, dass der zusätzliche Hinweis auf einen ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrats den Streitgegenstand nicht verändert, wenn beide Klagen die Aufhebung derselben Entlassung verlangen. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen für seine Zulässigkeit zurückgewiesen.

Der Arbeitnehmer argumentierte, die zweite Klage enthalte mit dem Betriebsratswiderspruch einen zusätzlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Dieser Einwand überzeugte jedoch nicht. Die Gerichte betrachteten den Widerspruch des Betriebsrats als ergänzende Tatsache innerhalb desselben Konflikts, nicht als Grundlage für einen neuen Prozess.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Klagegrund und einzelnen Argumenten. Der Klagegrund umfasst den rechtserzeugenden Sachverhalt, der das Begehren trägt. Einzelne zusätzliche Umstände können diesen Sachverhalt näher erläutern, ohne einen neuen Streitgegenstand zu bilden.

Der OGH verwies außerdem auf die Struktur des Anfechtungsrechts. Grundsätzlich steht das Anfechtungsrecht zunächst dem Betriebsrat zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann danach auch der Arbeitnehmer selbst anfechten. Daraus folgt aber nicht, dass wegen derselben Entlassung beliebig mehrere Verfahren parallel geführt werden dürfen.

Für den Arbeitnehmer lag die Schwierigkeit darin, dass die zweite Klage nicht bloß eine neue Information enthielt. Sie wiederholte das bereits anhängige Begehren. Der zusätzliche Hinweis auf den Betriebsratswiderspruch hätte daher im ersten Verfahren geltend gemacht werden müssen. Das Gericht musste nicht prüfen, ob die neue Tatsache inhaltlich stark genug gewesen wäre, weil bereits die doppelte Prozessführung unzulässig war.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nach einer Entlassung zuerst die Fristen und die bereits gesetzten Prozessschritte klären. Die Einbringung einer weiteren Klage wirkt nicht automatisch wie eine vorsorgliche Ergänzung. Sie kann vielmehr wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen werden.

Für Arbeitnehmer sind drei Punkte besonders wichtig:

  • Fristen sofort dokumentieren: Notieren Sie das Datum der Entlassung, den Zugang der Erklärung, die Stellungnahme des Betriebsrats und jede gerichtliche Einbringung. Bei der Entlassungsanfechtung können kurze gesetzliche Fristen laufen.
  • Neue Informationen nicht isoliert verwenden: Ein später bekannt gewordener Betriebsratswiderspruch oder ein neues Beweismittel sollte zunächst dem bereits befassten Rechtsvertreter übergeben werden. Er kann prüfen, wie das bestehende Verfahren ergänzt werden darf.
  • Unterlagen vollständig sichern: Bewahren Sie Entlassungsschreiben, E-Mails, Betriebsratsunterlagen, Klage, Zustellnachweise und gerichtliche Schreiben geordnet auf.

Auch Arbeitgeber sollten den Vorgang strukturiert erfassen. Für jede Entlassung empfiehlt sich ein Fristen- und Verfahrensprotokoll. Darin sollten die Information des Betriebsrats, dessen Stellungnahme, der Eingang einer Klage und das konkrete Klagebegehren festgehalten werden.

Geht eine weitere Klage ein, darf die Arbeitgeberin nicht allein wegen des zeitlichen Zusammenhangs von Unzulässigkeit ausgehen. Entscheidend bleibt, ob Parteien, Begehren und rechtserzeugender Sachverhalt übereinstimmen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Streitanhängigkeit eingewendet werden. Die Prüfung gehört in die Hände einer arbeitsrechtlich erfahrenen Vertretung.

Häufige Fragen zur doppelten Entlassungsanfechtung

Kann ich nach einer ersten Klage eine zweite Klage gegen dieselbe Entlassung einbringen?
Nein. Nach § 233 ZPO ist eine zweite Klage unzulässig, wenn über dasselbe Begehren zwischen denselben Parteien bereits ein Verfahren anhängig ist. Das bestätigte der OGH in 8 ObA 127/04s.

Was passiert, wenn ich in der zweiten Klage ein neues Argument vorbringe?
In Österreich gilt: Ein zusätzliches Argument schafft nicht automatisch einen neuen Streitgegenstand. Nach § 233 ZPO bleiben Begehren und rechtserzeugender Sachverhalt entscheidend. Neue Tatsachen müssen grundsätzlich im ersten Verfahren vorgebracht werden.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung des Betriebsratswiderspruchs?
Ja, ein relevanter Betriebsratswiderspruch muss rechtlich berücksichtigt werden. Nach § 105 ArbVG braucht es dafür aber nicht zwingend ein zweites Verfahren. Zu prüfen ist, wie der Widerspruch im anhängigen Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden kann.

Kann der Arbeitgeber jede zweite Klage automatisch zurückweisen lassen?
Nein. Eine Zurückweisung setzt nach § 233 ZPO voraus, dass tatsächlich derselbe Streitgegenstand bereits anhängig ist. Insbesondere Parteien, Begehren und rechtserzeugender Sachverhalt müssen verglichen werden.

Welche Rolle spielt das Arbeits- und Sozialgericht Wien?
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft bei arbeitsrechtlichen Klagen die prozessualen Voraussetzungen und den behaupteten Anspruch. Nach § 233 ZPO kann es bei einer weiteren Klage die Streitanhängigkeit berücksichtigen.

Die Entscheidung des OGH zeigt damit eine klare Grenze: Ein Arbeitnehmer darf seinen Rechtsschutz nicht durch parallele Verfahren vermehren. Wer nach der ersten Klage neue Informationen erhält, sollte sie rasch im bestehenden Verfahren prüfen lassen. Das gilt bei einer Entlassung Anfechtung Österreich in Wien ebenso wie in anderen Regionen von Österreich.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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