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Entlassung wegen Arbeitsverweigerung Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  10.10.2026
Entlassung wegen Arbeitsverweigerung Österreich: OGH

Entlassung wegen Arbeitsverweigerung: Musste der Maler seine Gesundheit riskieren? OGH stärkt Prüfungspflicht des Arbeitgebers

Eine Entlassung wegen Arbeitsverweigerung Österreich kann unwirksam sein, wenn ein Arbeitnehmer eine gesundheitlich riskante Einzelaufgabe ablehnt, aber eine geeignete Ersatzarbeit anbietet. Genau diese Frage stellte sich bei einem Maler, der seine linke Armverletzung nicht verschweigen konnte und trotzdem weiterarbeiten wollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.01.2006 in 8 ObA 74/05y, dass die Ablehnung der konkreten, gesundheitlich belastenden Tätigkeit keine beharrliche Arbeitsverweigerung sein musste, wenn eine geeignete Ersatzarbeit angeboten wurde. Die Entscheidung ist im (OGH 26.01.2006, 8 ObA 74/05y) abrufbar.

Eine Teleskopstange, ein verletzter Arm und ein alternatives Arbeitsangebot

Der Arbeitnehmer war seit mehr als acht Jahren als Maler beschäftigt. Eines Tages sollte er eine Decke ausmalen. Dafür musste er eine ausgefahrene Teleskopstange bedienen. Die Arbeit verlangte einen kräftigen Einsatz beider Arme.

Der linke Arm des Arbeitnehmers bereitete bereits Probleme. Der Prokurist des Unternehmens wusste davon. Der Arbeitnehmer erklärte deshalb, dass er diese konkrete Tätigkeit nicht ausführen könne. Er sagte aber nicht, dass er überhaupt nicht arbeiten wolle. Stattdessen wies er darauf hin, dass er am nächsten Arbeitstag auf einer anderen Baustelle geeignete Arbeiten übernehmen könne.

Die Arbeitgeberin reagierte mit einer Entlassung. Aus ihrer Sicht hatte der Arbeitnehmer eine angeordnete Arbeit verweigert. Für den Arbeitnehmer ging es dagegen nicht um fehlende Arbeitsbereitschaft. Er wollte lediglich vermeiden, eine Tätigkeit auszuführen, die seinen beschädigten Arm besonders belastete.

Nach der Entlassung wurde der linke Ellbogen operiert. Vor und nach dem Eingriff musste der Arbeitnehmer mehrere Tage im Krankenhaus verbringen. Diese Entwicklung bestätigte zwar die gesundheitliche Problematik. Entscheidend war jedoch bereits vorher, dass die Arbeitgeberin von den Beschwerden wusste und eine alternative Beschäftigung offenbar möglich gewesen wäre.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.01.2006 in 8 ObA 74/05y, dass die Ablehnung einer armintensiven Malerarbeit trotz bekannter Beschwerden keine beharrliche Arbeitsverweigerung sein musste, wenn der Arbeitnehmer andere geeignete Arbeit angeboten hatte.

Die Entscheidung ist als (OGH 26.01.2006, 8 ObA 74/05y) abrufbar. Sie ist keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2006. Ihre Bedeutung liegt in der klaren Abgrenzung zwischen einer generellen Arbeitsverweigerung und der begründeten Ablehnung einer einzelnen, gesundheitlich ungeeigneten Tätigkeit.

Welche Regeln gelten bei einer Entlassung wegen Arbeitsverweigerung?

Für die rechtliche Beurteilung ist zunächst die Gewerbeordnung 1859 (GewO) maßgeblich. § 82 lit f GewO nennt als Entlassungsgrund unter anderem die beharrliche Weigerung, die Arbeit zu verrichten. Eine solche Weigerung setzt mehr voraus als einen einmaligen Konflikt oder die Ablehnung einer einzelnen unzumutbaren Anweisung.

Der Arbeitgeber muss prüfen, welche Arbeit konkret angeordnet wurde. Danach ist zu fragen, ob der Arbeitnehmer diese Tätigkeit aus objektiven Gründen nicht ausführen konnte oder durfte. Eine bekannte körperliche Einschränkung kann dabei eine zentrale Rolle spielen. Die Arbeitgeberin darf nicht automatisch von einer pflichtwidrigen Arbeitsverweigerung ausgehen.

In Österreich gilt: § 82 lit f GewO rechtfertigt eine sofortige Entlassung nicht automatisch, wenn ein Arbeitnehmer eine einzelne körperlich ungeeignete Arbeit ablehnt, seine Einschränkung bekannt ist und eine zumutbare Ersatzbeschäftigung möglich bleibt. Der Arbeitgeber muss außerdem seine Fürsorgepflicht beachten. Diese verpflichtet ihn, die Gesundheit und berechtigten Interessen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis angemessen zu berücksichtigen.

Das bedeutet nicht, dass Beschäftigte jede Arbeitsanweisung nach eigenem Ermessen ablehnen dürfen. Wer eine Tätigkeit ohne nachvollziehbaren Grund verweigert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Anders liegt die Situation, wenn die Arbeit eine konkrete Verletzung verschlimmern könnte oder eine erhebliche Gesundheitsgefahr besteht.

Auch andere Rechtsfragen können hinzukommen. Dazu zählen ein Krankenstand, eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, eine Versetzung, eine Betriebsvereinbarung oder eine mögliche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu hängt hingegen von den Voraussetzungen und der Art der Beendigung ab. Sie ersetzt keine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung.

Warum der OGH die Entlassung nicht als eindeutig gerechtfertigt ansah

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.01.2006 im Verfahren 8 ObA 74/05y entschieden, dass die Ablehnung einer körperlich belastenden Malerarbeit keine eindeutig gerechtfertigte beharrliche Arbeitsverweigerung war, weil eine geeignete Tätigkeit auf einer anderen Baustelle möglich gewesen sein konnte.

Die Unterinstanzen hatten die Entlassung bereits nicht als gerechtfertigt beurteilt. Der Arbeitgeber bekämpfte diese Beurteilung mit einer außerordentlichen Revision. Der OGH wies das Rechtsmittel zurück. Er sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung durch den Höchstgerichtshof erforderte.

Der entscheidende Punkt lag in der Verbindung mehrerer Umstände. Erstens kannte der Prokurist die Probleme mit dem linken Arm. Zweitens erforderte das Ausmalen mit der Teleskopstange einen kräftigen Einsatz beider Arme. Drittens lehnte der Arbeitnehmer nicht jede Beschäftigung ab, sondern verwies auf eine mögliche Tätigkeit auf einer anderen Baustelle.

Damit änderte sich die rechtliche Perspektive. Die Arbeitgeberin durfte nicht nur fragen, ob der Arbeitnehmer die ursprünglich angeordnete Aufgabe verweigert hatte. Sie musste auch prüfen, ob eine andere zumutbare Beschäftigung möglich war. Die Fürsorgepflicht verlangte keine grenzenlose Rücksichtnahme. Sie verlangte aber eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der bekannten gesundheitlichen Einschränkung.

Der OGH stellte nicht allgemein fest, dass gesundheitliche Einwände jede Arbeitsverweigerung rechtfertigen. Er bestätigte vielmehr, dass die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar war. Für eine außerordentliche Revision reicht es nicht, dass eine andere rechtliche Bewertung denkbar wäre. Eine grobe Fehlbeurteilung oder eine erhebliche Rechtsfrage müsste vorliegen.

Das macht die Entscheidung für die Praxis besonders interessant. Die spätere Operation war nicht der einzige Grund für den Ausgang des Verfahrens. Ebenso wichtig war das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Entlassung: Er benannte die problematische Tätigkeit und zeigte zugleich seine Bereitschaft, andere geeignete Arbeit zu verrichten.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst nach einer Entlassung mit der Beweissicherung beginnen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen zählt, was Sie wann mitgeteilt haben. Eine mündliche Information kann später schwer beweisbar sein. Eine kurze E-Mail oder Nachricht kann dagegen den Inhalt des Gesprächs festhalten.

Für Arbeitnehmer kommt es auf eine präzise Kommunikation an. Sagen Sie nicht bloß, dass Sie „diese Arbeit nicht machen“ wollen. Erklären Sie, welche konkrete Bewegung oder Belastung problematisch ist. Benennen Sie außerdem Tätigkeiten, die Sie weiterhin ausüben können. Eine solche Erklärung zeigt Arbeitsbereitschaft und grenzt die Ablehnung auf die gesundheitlich ungeeignete Aufgabe ein.

  • Dokumentieren Sie Beschwerden, ärztliche Empfehlungen und Gespräche mit Vorgesetzten.
  • Halten Sie schriftlich fest, welche konkrete Arbeit Sie ablehnen und welche Ersatzarbeit Sie anbieten.
  • Lassen Sie eine Entlassung sofort prüfen, weil im Arbeitsrecht kurze Fristen und rasche Reaktionen entscheidend sein können.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten vor einer Entlassung drei Fragen beantworten. Welche körperlichen Anforderungen stellte die Arbeit? Welche gesundheitliche Einschränkung war bekannt? Gab es eine zumutbare alternative Tätigkeit, etwa auf einer anderen Baustelle?

Ein dokumentiertes Gespräch kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden. Dabei muss das Unternehmen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte beachten. Es darf nur jene Informationen erheben, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Eine medizinische Diagnose ist nicht immer nötig. Entscheidend kann bereits die Information sein, dass bestimmte Bewegungen oder Belastungen nicht möglich sind.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Maler. Vergleichbare Probleme können bei Monteuren, Bauarbeitern, Lagerbeschäftigten oder Reinigungskräften auftreten. Auch bei einer Versetzung auf eine andere Baustelle oder bei wechselnden Arbeitsaufgaben sollte der Arbeitgeber prüfen, ob die konkrete Tätigkeit gesundheitlich vertretbar ist. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein; die richtige Vorgehensweise hängt jedoch vom Einzelfall und den geltenden Fristen ab.

Häufige Fragen zur Ablehnung gesundheitlich ungeeigneter Arbeit

Kann ich eine Arbeit wegen gesundheitlicher Probleme ablehnen?
Ja, § 82 lit f GewO verlangt eine beharrliche pflichtwidrige Weigerung. Bei einer bekannten gesundheitlichen Einschränkung und konkreter Gefährdung kann die Ablehnung einer einzelnen Tätigkeit gerechtfertigt sein. Teilen Sie zugleich mit, welche andere Arbeit Sie ausüben können.

Habe ich Anspruch auf eine andere Baustelle oder Ersatzarbeit?
Nein, ein allgemeiner Anspruch auf einen bestimmten Ersatzarbeitsplatz folgt nicht automatisch aus § 82 lit f GewO. Nach 8 ObA 74/05y muss der Arbeitgeber eine zumutbare Alternative aber berücksichtigen, wenn sie tatsächlich verfügbar ist und die gesundheitliche Einschränkung bekannt war.

Was passiert, wenn ich nach der Arbeitsverweigerung entlassen werde?
In Österreich gilt: Lassen Sie die Entlassung unverzüglich arbeitsrechtlich prüfen. Nach § 82 lit f GewO kommt es auf die Beharrlichkeit und Pflichtwidrigkeit an. Nachrichten, ärztliche Unterlagen und Zeugen können zeigen, dass Sie nur eine konkrete gefährliche Tätigkeit abgelehnt haben.

Gilt die Entscheidung auch für andere Berufe?
Ja, 8 ObA 74/05y ist nicht auf Maler beschränkt. Der Grundgedanke kann auch bei Monteuren, Bauarbeitern oder Lagerkräften greifen. Maßgeblich bleiben die bekannte Einschränkung, die konkrete Belastung, die Arbeitsbereitschaft und eine mögliche Ersatzbeschäftigung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu einvernehmlichen Auflösungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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