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Entlassung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Entlassung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz: OGH-Urteil

Entlassung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz: Warum Verstecken und Leugnen den Job kosten können

Die Entlassung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz beruhte für einen Lagerarbeiter nicht nur auf dem Nehmen eines versteckten Navigationsgeräts, sondern auch auf dem anschließenden Leugnen.

Ein Brand, ein Navigationsgerät und eine verhängnisvolle Suche

Der Arbeitnehmer war seit 1998 als Lagerarbeiter beschäftigt. Am 10.06.2008 geriet ein Firmenfahrzeug in Brand. Danach sollte er die Gegenstände bergen, die sich noch im Fahrzeug befanden. Dazu gehörte auch ein Navigationsgerät einer Außendienstmitarbeiterin.

Statt das Gerät abzugeben, beschloss der Arbeitnehmer, es für sich oder eine andere Person zu behalten. Er legte es in eine Lade seines unversperrten Schreibtisches. Als das Navigationsgerät später gesucht wurde, bestritt er mehrfach, zu wissen, wo es sich befand. Zusätzlich erklärte er, ein Feuerwehrmann habe das Gerät genommen.

Der Arbeitnehmer beteiligte sich sogar an der Suche. Allerdings zeigte er seinem Vorgesetzten nur die rechten Laden seines Schreibtisches. Während seiner Abwesenheit wurde das Navigationsgerät schließlich in einer linken Lade gefunden. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin die Entlassung aus.

Der Arbeitnehmer argumentierte unter anderem, der Schreibtisch sei nicht versperrt gewesen. Auch andere Mitarbeiter hätten möglicherweise Zugriff gehabt. Diese Umstände überzeugten den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht. Entscheidend waren vielmehr das bewusste Verstecken, der Behaltewille und die gezielte Täuschung bei der Suche.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.05.2011 (9 ObA 54/11y), dass das bewusste Verstecken eines fremden Navigationsgeräts und das anschließende Leugnen seines Verbleibs eine Entlassung rechtfertigen können, auch wenn das Gerät im selben Betrieb bleibt und nur ein versuchter Diebstahl vorliegt. Die Entscheidung ist als (OGH 26.05.2011, 9 ObA 54/11y) abrufbar.

Welche Regeln gelten bei fremdem Eigentum am Arbeitsplatz?

Maßgeblich ist hier die Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859). § 82 lit d GewO 1859 betrifft unter anderem Handlungen, die einen Entlassungstatbestand wegen Diebstahls, Unterschlagung oder anderer strafbarer Handlungen bilden können. Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Sie unterscheidet sich damit deutlich von einer Kündigung, bei der eine Kündigungsfrist einzuhalten ist.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer dürfen fremde Sachen nicht an sich nehmen, verstecken oder für sich beziehungsweise Dritte zurückhalten. Für einen Entlassungsgrund muss der Gegenstand nicht zwingend aus dem Betrieb gebracht werden. Auch ein Versuch kann genügen, wenn die Absicht zur unrechtmäßigen Aneignung und das übrige Verhalten ausreichend feststehen.

Das österreichische Arbeitsrecht bewertet dabei den gesamten Ablauf. Relevant sind etwa die Herkunft des Gegenstands, die Zugriffsmöglichkeiten, die Aussagen des Arbeitnehmers und sein Verhalten bei der Aufklärung. Wer einen Gegenstand zunächst versteckt und anschließend bewusst falsche Angaben macht, verschärft seine arbeitsrechtliche Position erheblich. Eine Entlassung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz kann deshalb auch bei einem im Betrieb verbliebenen Gegenstand gerechtfertigt sein.

Das gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand besonders wertvoll war. Auch ein Kundengerät, ein Werkzeug, eine Geldbörse oder ein privates Eigentum eines Kollegen kann rechtlich relevant sein. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitnehmer den Gegenstand unrechtmäßig behalten wollte. Fragen der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, offene Entgeltansprüche und eine mögliche Kündigungsanfechtung müssen anschließend getrennt geprüft werden.

In Wien können für arbeitsrechtliche Streitigkeiten das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG) zuständig sein. Eine Sozialwidrigkeit betrifft typischerweise eine Kündigung und nicht automatisch eine berechtigte Entlassung. Bei einem schweren Fehlverhalten steht daher zuerst die Wirksamkeit des Entlassungsgrundes im Mittelpunkt.

Warum der OGH nicht nur auf das Gerät selbst sah

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.05.2011 in 9 ObA 54/11y, dass bereits ein versuchter Diebstahl den herangezogenen Entlassungstatbestand erfüllen kann. Damit bestätigte der OGH, dass eine Entlassung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz auch dann möglich ist, wenn der Gegenstand nicht aus dem Betrieb entfernt wurde.

Der OGH prüfte zunächst, ob das Verhalten grundsätzlich unter einen Entlassungsgrund nach der Gewerbeordnung fallen konnte. Diese Frage begründete nach seiner Einschätzung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Deshalb wies er die außerordentliche Revision zurück.

Der entscheidende Punkt lag nicht allein darin, dass das Navigationsgerät in einer Schreibtischlade lag. Der Arbeitnehmer hatte den Gegenstand bewusst dorthin verbracht. Nach den Feststellungen wollte er ihn für sich oder eine andere Person behalten. Damit ging es nicht um ein bloßes Versehen oder eine unklare Zuordnung.

Zusätzlich belasteten ihn seine späteren Handlungen. Er bestritt wiederholt, den Aufenthaltsort zu kennen. Er nannte einen Feuerwehrmann als mögliche Person, die das Gerät genommen habe. Bei der Suche öffnete er außerdem nicht sämtliche Laden. Der OGH wertete dieses Verhalten als gezielte Täuschung.

Der unversperrte Schreibtisch änderte daran nichts. Auch die mögliche Nutzung durch andere Mitarbeiter war nicht ausschlaggebend. Die Außendienstmitarbeiterin hatte gerade keine Berechtigung, die betreffende Lade zu benutzen. Dadurch blieb die konkrete Zugriffssituation für die rechtliche Beurteilung wesentlich.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2011 ist nicht neu. Sie bleibt jedoch als Orientierung wichtig, weil sie zeigt, wie streng Gerichte Eigentumsdelikte und nachfolgende Verschleierungsversuche im Arbeitsverhältnis beurteilen. Der OGH in 9 ObA 54/11y stellte damit keinen Freibrief für jede unklare Fundsache aus. Er bestätigte vielmehr die Bedeutung von Vorsatz, Behaltewillen und Täuschung.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Vorwurf nicht unterschätzen. Eine spontane Erklärung kann später als widersprüchliche oder bewusst falsche Darstellung bewertet werden. Gleichzeitig darf eine Arbeitgeberin nicht allein aus einem Verdacht sofort auf einen sicheren Entlassungsgrund schließen. Sie muss die wesentlichen Tatsachen sorgfältig feststellen und die Entlassung ohne unnötigen Aufschub aussprechen.

Für Arbeitnehmer sind insbesondere diese Schritte wichtig:

  • Geben Sie bei einer Befragung keine unüberlegten Erklärungen ab. Bitten Sie um eine kurze Möglichkeit, den Ablauf zu prüfen, und halten Sie Ihre eigene Darstellung schriftlich fest.
  • Sichern Sie Beweise: Dazu gehören Nachrichten, Dienstpläne, Fotos des Arbeitsplatzes, Namen möglicher Zeugen und Informationen über Zugangsrechte zu Laden, Kästen oder Lagerräumen.
  • Reagieren Sie sofort auf eine Entlassung oder einen schriftlichen Vorwurf. Prüfen lassen sollten Sie die Entlassungsfrist, offene Ansprüche, die Beweislage und ein mögliches Strafverfahren.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten den Ablauf ebenfalls sachlich dokumentieren. Dazu gehören die letzte bekannte Verwahrung, konkrete Anweisungen, einzelne Aussagen, Zugangsberechtigungen und der Zeitpunkt des Auffindens. Befragungen sollten getrennt erfolgen. Ein Vier-Augen-Prinzip bei wertvollen Gegenständen und klare Regeln für Fundsachen reduzieren spätere Beweisprobleme.

Besonders wichtig ist die zeitliche Reaktion. Eine verspätete Entlassung kann trotz eines an sich schweren Vorwurfs problematisch werden. Vor dem Ausspruch sollten daher die Tatsachen, die Anwendbarkeit der GewO 1859 und die Interessenabwägung geprüft werden. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt bei arbeitsrechtlichen Fragen unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.

Häufige Fragen zur Entlassung bei Eigentumsdelikten

Kann ich wegen eines versuchten Diebstahls sofort entlassen werden?
Ja. Nach § 82 lit d GewO 1859 kann bereits ein versuchter Diebstahl einen Entlassungsgrund bilden. Der OGH bestätigte in 9 ObA 54/11y, dass das bewusste Verstecken und Behaltenwollen eines fremden Gegenstands ausreichen kann.

Muss ich den Gegenstand aus dem Betrieb gebracht haben?
Nein. Nach § 82 lit d GewO 1859 ist das Entfernen aus dem Betrieb nicht zwingend erforderlich. In 9 ObA 54/11y blieb das Navigationsgerät im Unternehmen. Entscheidend waren der Behaltewille und die Täuschung bei der Suche.

Was passiert, wenn ich den Vorwurf zunächst bestreite?
Ein Bestreiten allein führt nicht automatisch zur Entlassung. Bewusst falsche Angaben können die Situation jedoch verschärfen. Nach 9 ObA 54/11y wurden wiederholtes Leugnen und eine irreführende Suche als zusätzliche belastende Umstände bewertet.

Kann eine unversperrte Lade den Vorwurf entkräften?
Nein, nicht automatisch. Nach dem OGH in 9 ObA 54/11y kommt es auf die konkrete Berechtigung und Zugriffssituation an. Eine offene Lade schließt einen Entlassungsgrund nicht aus, wenn der Arbeitnehmer den Gegenstand bewusst versteckt und behalten wollte.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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