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Entlassung wegen Diebstahls Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Entlassung wegen Diebstahls Österreich: OGH

Papierrollen im Plastiksack: Wann eine Entlassung wegen Diebstahls schon vor dem Verlassen des Betriebs möglich ist

Eine Entlassung wegen Diebstahls Österreich kann bereits vor dem Verlassen des Betriebsgeländes gerechtfertigt sein: Ein Arbeitnehmer steckt Papierrollen in einen Plastiksack, versteckt ihn im Zwischenlager und verliert dadurch seinen Arbeitsplatz.

Der Sack im Zwischenlager: Wie aus einer Erklärung ein Vertrauensbruch wurde

Der Arbeitnehmer arbeitete in einem Betrieb, in dem Papierrollen hergestellt oder verarbeitet wurden. Eines Tages nahm er mehrere Rollen an sich und steckte sie in einen Plastiksack. Er wollte die Rollen nach Hause bringen. Zusätzlich versuchte er, den Sack in einem Zwischenlager zu verstecken. Damit sollte die Entdeckung der Gegenstände verhindert werden.

Als der Produktionsleiter den Arbeitnehmer antraf, erklärte dieser, es handle sich um Ausschussware. Später änderte sich die Darstellung. Der Arbeitnehmer behauptete, er habe zumindest teilweise minderwertiges Reinigungspapier in eine andere Abteilung bringen wollen. Außerdem sei noch kein Diebstahl versucht worden. Die Papierrollen hätten das Betriebsgelände schließlich nicht verlassen.

Diese Argumentation überzeugte die Gerichte nicht. Ausschlaggebend war nicht nur, dass sich die Rollen in einem Plastiksack befanden. Entscheidend war die Kombination aus dem Entfernen aus dem vorgesehenen Bereich, dem geplanten Abtransport und dem Verstecken. Die unwahre Erklärung gegenüber dem Produktionsleiter verschärfte den Eindruck zusätzlich.

Der Fall gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung wurde am 22.04.2010 getroffen: (OGH 22.04.2010, 8 ObA 25/10z). Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.04.2010 in 8 ObA 25/10z, dass das Entfernen einwandfreier Papierrollen, ihr Verstecken und der Versuch, die Gegenstände zu verheimlichen, ausreichende Ausführungshandlungen eines Diebstahls und damit einen Grund für eine sofortige Entlassung bilden können.

Welche Regeln gelten bei der Entlassung wegen Diebstahls Österreich?

Die zentrale Rechtsgrundlage war § 82 Abs 1 lit d Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859). Diese Bestimmung nennt bestimmte strafbare Handlungen als möglichen Entlassungsgrund. Im Arbeitsverhältnis zählt dabei nicht nur der wirtschaftliche Wert einer Sache. Ebenso wichtig ist, ob das Verhalten die persönliche Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers erschüttert.

Die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die schärfste Reaktion des Arbeitgebers. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus. Der Arbeitgeber muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar halten dürfen. Dabei zählt eine Gesamtbetrachtung: Art und Schwere des Vorwurfs, Vorsatz, Wert der Sache, bisheriges Verhalten, Alter und Dauer der Beschäftigung können eine Rolle spielen.

Das Kerngesetz finden Sie in der Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859). Daneben können je nach Arbeitsverhältnis weitere Vorschriften relevant sein. Für Angestellte ist etwa das Angestelltengesetz (AngG) wichtig. Bei einer Kündigungsanfechtung können außerdem die Regeln des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) über Sozialwidrigkeit oder verpöntes Motiv eine Rolle spielen.

In Österreich gilt: Eine Wegnahme muss nicht zwingend vollständig abgeschlossen sein, damit sie arbeitsrechtlich schwer wiegt. Handlungen, die unmittelbar auf die Aneignung gerichtet sind, können den Vertrauensbereich bereits zerstören. Das gilt besonders, wenn der Arbeitnehmer Gegenstände versteckt oder über deren Herkunft bewusst die Unwahrheit sagt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Unordnung oder jede Mitnahme automatisch eine Entlassung wegen Diebstahls Österreich rechtfertigt. Eine ausdrückliche Erlaubnis, eine betriebliche Übung oder die klare Einstufung als kostenlose Ausschussware kann den Vorwurf entkräften. Auch eine bloße Vorbereitungshandlung ohne konkrete Wegnahmenähe ist anders zu beurteilen. Deshalb müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den genauen Ablauf, interne Anweisungen und die Beweislage prüfen.

Warum die Entscheidung aus 2010 für die Beurteilung entscheidend bleibt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.04.2010 in 8 ObA 25/10z, dass konkrete Wegnahme- und Verheimlichungshandlungen eine sofortige Entlassung tragen können, obwohl die Papierrollen das Betriebsgelände noch nicht verlassen hatten. Dieses Ergebnis ist für die Entlassung wegen Diebstahls Österreich besonders bedeutsam.

Der OGH musste zwischen strafloser Vorbereitung und einer bereits begonnenen Ausführung unterscheiden. Eine bloße Absicht reicht arbeitsrechtlich nicht ohne Weiteres aus. Wer jedoch Gegenstände aus ihrem normalen Bereich entfernt, sie für den Abtransport verpackt und anschließend versteckt, setzt nach der gerichtlichen Beurteilung bereits Handlungen, die eng mit der geplanten Wegnahme verbunden sind.

Besonders belastend war die Kombination mehrerer Umstände. Der Arbeitnehmer nahm nicht lediglich eine Rolle in die Hand. Er brachte mehrere Papierrollen in einen Plastiksack und wollte diesen verbergen. Dadurch entstand der Eindruck eines planvollen Vorgehens. Die spätere Behauptung, es habe sich um Ausschussware oder Reinigungspapier gehandelt, konnte die einwandfreien Rollen nicht erklären.

Auch die Unterinstanzen hatten die Entlassung als gerechtfertigt beurteilt. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung durch eine außerordentliche Revision erforderte. Das Verfahren zeigt daher vor allem, wie stark die konkrete Tatsachenfeststellung wirkt. Nicht eine abstrakte Vermutung entschied, sondern die Verbindung aus Verhalten, Versteck, Erklärung und betrieblicher Vertrauensbeziehung.

Für das österreichische Arbeitsrecht bleibt die Entscheidung aus dem Jahr 2010 deshalb als Orientierung relevant. Sie erlaubt keine schematische Entlassung bei jedem Verdacht. Sie zeigt aber, dass der Arbeitgeber nicht zwingend warten muss, bis eine Sache die Werkstore passiert. Sobald die Handlung unmittelbar auf eine unbefugte Aneignung gerichtet ist, kann der Vertrauensverlust bereits eingetreten sein.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf schnelle und präzise Sachverhaltsarbeit an. Arbeitnehmer sollten nicht vorschnell einräumen, etwas stehlen zu wollen. Eine spontane Erklärung kann später als Widerspruch oder Schuldeingeständnis verwendet werden. Gleichzeitig sollten sie keine Beweismittel löschen und keine Zeugen beeinflussen.

  • Als Arbeitnehmer: Sichern Sie Nachrichten, Arbeitsanweisungen, Regelungen zu Ausschussware und Namen möglicher Zeugen. Prüfen Sie, ob eine Erlaubnis oder betriebliche Übung bestand.
  • Bei einer Suspendierung oder Entlassung: Lassen Sie den Vorwurf, die Beweislage und die Fristen sofort prüfen. Eine Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien kann kurze Fristen auslösen.
  • Als Arbeitgeber oder HR: Dokumentieren Sie Zustand, Eigentum, Wert und Lagerort der Gegenstände. Sichern Sie Videoaufnahmen und erstellen Sie zeitnahe Zeugenniederschriften.

Arbeitgeber sollten außerdem klare Regeln für Restmaterialien, Ausschussware und Entsorgungsgegenstände schaffen. Fehlen solche Vorgaben, kann ein Arbeitnehmer plausibel behaupten, er habe von einer Erlaubnis oder einer langjährigen betrieblichen Übung ausgehen dürfen. Eine schriftliche Betriebsvereinbarung oder eine verständliche Arbeitsanweisung reduziert dieses Risiko.

Vor jeder Entlassung muss die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Zu berücksichtigen sind etwa der Wert der Sache, die Dauer der Beschäftigung, das bisherige Verhalten und die Intensität des Vorsatzes. Auch die Frage, ob eine tatsächliche Wegnahme oder nur eine entfernte Vorbereitung vorlag, ist entscheidend. Das Oberlandesgericht Wien kann in einem Rechtsmittelverfahren zwar die rechtliche Beurteilung prüfen, ersetzt aber keine fehlende Beweisdokumentation.

Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu beantwortet die Frage nach der Wirksamkeit einer Entlassung nicht automatisch. Bei einer berechtigten Entlassung können Ansprüche entfallen oder eingeschränkt sein. Bei einer unberechtigten Beendigung können dagegen Entgeltansprüche und weitere Forderungen entstehen. Deshalb sollten beide Seiten den Vorgang nicht allein anhand des Warenwerts beurteilen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Entlassung wegen Diebstahls im Betrieb

Kann ich entlassen werden, wenn ich das Betriebsgelände noch nicht verlassen habe?
Ja. Nach § 82 Abs 1 lit d GewO 1859 können konkrete Ausführungshandlungen genügen. In 8 ObA 25/10z bewertete der OGH Entfernen, Verpacken und Verstecken von Papierrollen als ausreichenden Entlassungsgrund.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung, ob es Ausschussware war?
Ja. Eine Erlaubnis oder betriebliche Übung kann den Vorwurf nach § 82 Abs 1 lit d GewO 1859 entkräften. In 8 ObA 25/10z überzeugte die Ausschussware-Erklärung wegen der einwandfreien Rollen und des Versteckens nicht.

Was passiert, wenn ich den Vorwurf zunächst falsch erkläre?
Eine unwahre Erklärung kann die Vertrauensunwürdigkeit verstärken. Der OGH berücksichtigte in 8 ObA 25/10z, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Produktionsleiter nicht die Wahrheit sagte. Eine spontane Aussage sollte daher rechtlich geprüft werden.

Kann ich eine Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anfechten?
Ja, grundsätzlich ist eine gerichtliche Überprüfung möglich. Die Erfolgsaussichten hängen von Beweisen, Fristen, Erlaubnissen und der konkreten Handlung ab. Neben § 82 GewO 1859 können das Angestelltengesetz (AngG) und das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) relevant sein.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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