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Entlassung wegen eigener Handelsgeschäfte: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Entlassung wegen eigener Handelsgeschäfte: OGH

Entlassung wegen eigener Handelsgeschäfte: Wann Fahrzeugvermittlung zum Arbeitsplatzrisiko wird

Entlassung wegen eigener Handelsgeschäfte führt nicht automatisch zum Arbeitsplatzverlust: Der (OGH 08.08.2007, 9 ObA 45/07v) verlangte konkrete Feststellungen zu Ankauf, Weiterverkauf und wirtschaftlichem Eigeninteresse.

Eine Fahrzeugvermittlung wird plötzlich als geheimer Eigenhandel dargestellt

Der Arbeitnehmer war mit der Vermittlung beziehungsweise Vermietung von Fahrzeugen beschäftigt. Für ihn bedeutete die Tätigkeit vor allem, Kontakte herzustellen und Fahrzeuge zwischen interessierten Personen oder Unternehmen zu vermitteln. Die Arbeitgeberin bewertete diese Abläufe jedoch anders. Sie warf ihm vor, tatsächlich selbst als Käufer oder Verkäufer aufzutreten.

Damit stand mehr als eine interne Meinungsverschiedenheit im Raum. Die Arbeitgeberin wollte aus dem behaupteten Verhalten einen Entlassungsgrund ableiten. Der Vorwurf lautete sinngemäß, der Arbeitnehmer betreibe im Geschäftszweig des Unternehmens eigene Handelsgeschäfte. Für den Arbeitnehmer konnte die Einordnung seiner Tätigkeit daher über den Fortbestand seines Arbeitsplatzes entscheiden.

Die Vorinstanzen stellten allerdings fest, dass der Kläger für seine Vermittlungen keine Provision erhielt. Auch der Umstand, dass manche Verkäufer nicht wussten, an wen ein Fahrzeug weiterverkauft werden sollte, änderte nach ihrer Beurteilung nichts. Daraus folgte noch nicht, dass der Arbeitnehmer selbst Käufer oder Verkäufer war.

Die Arbeitgeberin wollte diese Feststellungen im Rechtsmittelverfahren offenbar anders bewertet wissen. Das Berufungsgericht verneinte außerdem weitere behauptete Entlassungsgründe. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich deshalb mit der Frage, ob die außerordentliche Revision überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.08.2007 in 9 ObA 45/07v, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil die festgestellte Fahrzeugvermittlung kein ausreichendes eigenes Handelsgeschäft und damit keinen nachgewiesenen Entlassungsgrund begründete.

Die Entscheidung ist bereits älter und stammt aus dem Jahr 2007. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch interessant, weil sie zwei Fragen verbindet: Was gilt als eigenes Handelsgeschäft? Und welche Tatsachen darf ein Rechtsmittelgericht überhaupt noch überprüfen?

Welche Regeln gelten bei einer Entlassung wegen eigener Handelsgeschäfte?

Das zentrale Gesetz ist das Angestelltengesetz (AngG). Es regelt unter anderem das Konkurrenzverbot während des Arbeitsverhältnisses und wichtige Entlassungsgründe für Angestellte. § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG betrifft Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung. § 27 Z 3 AngG kann daran anknüpfen, wenn ein Verhalten die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Ein eigenes Handelsgeschäft setzt mehr voraus als einen Kontakt zwischen Verkäufer und Interessent. Nach der im Verfahren herangezogenen Rechtsprechung geht es insbesondere um den Ankauf einer Ware zum Zweck ihrer späteren Weiterveräußerung. Zwischen Ankauf und Weiterverkauf muss ein gezielter wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.

Eine bloße Vermittlung funktioniert anders. Der Vermittler bringt Parteien zusammen, ohne selbst Eigentümer der Ware zu werden. Er trägt typischerweise auch nicht das Risiko, das Fahrzeug bezahlen, lagern oder mit Gewinn weiterverkaufen zu müssen. Eine Provision kann ein Indiz für eine entgeltliche Vermittlung sein. Ihr Fehlen beweist aber umgekehrt nicht automatisch einen Eigenhandel.

In Österreich gilt: Eine Fahrzeugvermittlung ist nicht ohne Weiteres ein verbotenes eigenes Handelsgeschäft nach § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG; für eine Entlassung nach § 27 Z 3 AngG müssen die entscheidenden Tatsachen zur eigenen Käufer- oder Verkäuferstellung und zum geplanten Weiterverkauf feststehen.

Diese Abgrenzung ist im Alltag nicht immer einfach. Ein Arbeitnehmer kann etwa Interessenten an einen Händler weiterleiten, Termine organisieren oder Informationen über ein Fahrzeug beschaffen. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn er selbst Verträge abschließt, den Kaufpreis bezahlt, die Ware auf eigene Rechnung übernimmt oder einen Weiterverkaufsgewinn erwartet.

Daneben spielen weitere Institute eine Rolle. Dazu gehören die Entlassung, das Konkurrenzverbot, die Fürsorgepflicht, eine mögliche Kündigungsanfechtung und die Frage der Beweislast. Je nach Arbeitsverhältnis können auch eine Betriebsvereinbarung, der Kollektivvertrag oder Regelungen zur Abfertigung Alt beziehungsweise Abfertigung Neu Bedeutung gewinnen. Die Abfertigung ersetzt jedoch keine Prüfung, ob die sofortige Beendigung überhaupt zulässig war.

Warum die Entscheidung der Vorinstanzen entscheidend blieb

Der Oberste Gerichtshof hat am 08.08.2007 (9 ObA 45/07v) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil die festgestellte Tätigkeit keinen ausreichenden Nachweis eigener Handelsgeschäfte und damit keinen tragfähigen Entlassungsgrund ergab.

Der entscheidende Punkt lag nicht allein in der juristischen Definition des Handelsgeschäfts. Die Arbeitgeberin musste zunächst auf der Tatsachenebene zeigen, welche Rolle der Arbeitnehmer tatsächlich einnahm. War er selbst Käufer? Trat er als Verkäufer auf? Erwerb er die Fahrzeuge für eigene oder fremde Rechnung? Bestand ein konkreter Plan, die Fahrzeuge weiterzuverkaufen?

Die Vorinstanzen hatten diese Fragen nicht zugunsten der Arbeitgeberin beantwortet. Sie gingen vielmehr davon aus, dass der Arbeitnehmer vermittelte oder vermietete und dafür keine Provision erhielt. Der OGH ersetzte diese Feststellungen nicht durch eigene Vermutungen. Ein Rechtsmittel kann nicht ohne Weiteres dazu dienen, Beweise neu zu würdigen oder einen bereits festgestellten Sachverhalt durch eine günstigere Darstellung zu ersetzen.

Das Berufungsgericht hatte zusätzlich andere behauptete Entlassungsgründe geprüft. Die Revision setzte sich nach der rechtlichen Beurteilung des OGH nicht ausreichend mit sämtlichen Erwägungen auseinander. Damit scheiterte sie nicht nur an der behaupteten eigenen Handelstätigkeit, sondern auch an den Anforderungen an ein außerordentliches Rechtsmittel.

Für die Einordnung des Urteils ist wichtig: Der OGH erklärte nicht jede Fahrzeugvermittlung für arbeitsrechtlich unbedenklich. Er bestätigte vielmehr die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. Die konkrete Beweislage reichte nicht aus, um aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers einen ausreichenden Entlassungsgrund abzuleiten.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein Oberlandesgericht prüft in einem arbeitsrechtlichen Verfahren daher zunächst den konkreten Sachverhalt. Der OGH greift in dritter Instanz nicht beliebig in die Beweiswürdigung ein. Wer eine Entlassung auf einen verbotenen Eigenhandel stützt, braucht deshalb eine nachvollziehbare Dokumentation statt bloßer Vermutungen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die tatsächlichen Abläufe möglichst früh rekonstruieren. Entscheidend sind nicht allgemeine Bezeichnungen wie „Vermittler“ oder „Händler“, sondern konkrete Handlungen. Arbeitsvertrag, Nachrichten, Rechnungen, Zahlungsflüsse und Fahrzeugunterlagen können zeigen, wer Vertragspartner und wirtschaftlich Verantwortlicher war.

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, eine behauptete Konkurrenz- oder Handelstätigkeit nicht vorschnell zu akzeptieren. Eine Entlassung wirkt grundsätzlich sofort. Kurze Fristen können für Ansprüche oder eine Kündigungsanfechtung laufen. Eine rasche rechtliche Prüfung kann klären, ob eine Entlassungsanfechtung, Entgeltforderung oder Schadenersatzforderung in Betracht kommt.

  • Rolle dokumentieren: Halten Sie fest, wer Eigentümer, Käufer und Verkäufer des Fahrzeugs war und ob Sie selbst Verträge unterschrieben haben.
  • Wirtschaftliches Risiko prüfen: Sichern Sie Unterlagen zu Kaufpreis, Weiterverkauf, Provision, Gewinnbeteiligung und Kostenübernahme.
  • Vorwurf konkretisieren: Verlangen Sie bei einer angedrohten Entlassung eine klare Darstellung des behaupteten Verhaltens und sichern Sie alle relevanten Nachrichten.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor einer Entlassung ebenfalls sorgfältig arbeiten. Eine Vermutung, der Arbeitnehmer habe heimlich Fahrzeuge gehandelt, genügt nicht. Zu prüfen sind insbesondere der Geschäftszweig des Unternehmens, die konkrete Tätigkeit, Eigentumsübergänge, Zahlungswege und eine allfällige Gewinnerzielung.

Auch die interne Kommunikation muss stimmen. Verkäufer können bestimmte Abläufe anders wahrgenommen haben als die Personalabteilung. Deshalb sollten Aussagen, Verträge und Zahlungsbelege miteinander abgeglichen werden. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag kann zusätzliche Grenzen für Nebenbeschäftigungen und Konkurrenzhandlungen enthalten. Diese Regelungen ersetzen aber nicht den Nachweis eines konkreten Entlassungsgrundes.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Fahrzeugvermittlung und zum Entlassungsgrund

Kann ich als Angestellter Fahrzeuge vermitteln, ohne eine Entlassung zu riskieren?
Ja, eine bloße Vermittlung ist nach § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG nicht automatisch ein eigenes Handelsgeschäft. Entscheidend sind Eigentum, Vertragsabschluss, wirtschaftliches Risiko und ein geplanter Weiterverkauf. 9 ObA 45/07v bestätigt diese konkrete Betrachtung.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung der konkreten Vorwürfe?
Ja, Arbeitnehmer sollten die behauptete Konkurrenz- oder Handelstätigkeit konkret kennen. Für eine Entlassung nach § 27 Z 3 AngG müssen die maßgeblichen Tatsachen feststehen. Allgemeine Vermutungen ersetzen keinen nachvollziehbaren Sachverhalt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber meine Vermittlung als Eigenhandel bezeichnet?
In Österreich wirkt eine Entlassung zunächst sofort. Sichern Sie daher unverzüglich Arbeitsvertrag, Nachrichten, Abrechnungen und Fahrzeugunterlagen. Nach 9 ObA 45/07v darf die Beurteilung nicht einfach auf eine neue, unbelegte Sachverhaltsannahme gestützt werden.

Kann eine fehlende Provision gegen ein eigenes Handelsgeschäft sprechen?
Ja, das Fehlen einer Provision kann die Einordnung als bloße Vermittlung stützen. Nach § 7 AngG entscheidet es aber nicht allein. Maßgeblich bleibt, ob der Arbeitnehmer selbst kaufte, verkaufte oder ein eigenes wirtschaftliches Risiko trug.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt damit eine klare Grenze: Arbeitgeber dürfen einen schwerwiegenden Entlassungsvorwurf nicht allein aus einer undurchsichtigen Vermittlungstätigkeit ableiten. Arbeitnehmer sollten ihre Rolle und Unterlagen nachvollziehbar dokumentieren. Arbeitgeber müssen dagegen beweisen können, dass tatsächlich ein eigenes Handelsgeschäft im relevanten Geschäftszweig vorlag.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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