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Entlassung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung

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Entlassung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung

Entlassung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung: Eine Stunde kostete den Arbeitsplatz – doch der OGH sah genauer hin

Eine einzige als Organisationsarbeit eingetragene Stunde führte zur Entlassung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung – obwohl die Vorgesetzte von der Supervision wusste und den Eintrag abzeichnete. Der Fall zeigt, wann ein Dokumentationsfehler im österreichischen Arbeitsrecht tatsächlich eine sofortige Beendigung rechtfertigt. Bereits 2013 setzte der Oberste Gerichtshof (OGH) einer vorschnellen Berufung auf Vertrauensverlust Grenzen.

Eine Supervision, ein Zeiteintrag und plötzlich kein Arbeitsplatz mehr

Der Arbeitnehmer war Psychotherapeut in einem Verein. Zunächst arbeitete er dort ab 2002 als freier Dienstnehmer. Ab 2005 bestand ein Angestelltenverhältnis. Seine Arbeitszeit konnte er grundsätzlich selbst einteilen. Gleichzeitig musste er Klienten betreuen, an Teamsitzungen teilnehmen und teilweise Supervisionen besuchen. Außerdem hatte er seine Tätigkeiten in Arbeitszeitaufzeichnungen festzuhalten.

Üblicherweise arbeitete der Psychotherapeut an drei Tagen pro Woche von 8:00 bis 18:00 Uhr. Neben den Gesprächen mit Klienten erfasste er auch Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten. Nach Konflikten innerhalb der Belegschaft nahm er an einer Gruppensupervision teil. Eine ausdrückliche Genehmigung des Leitungsteams lag zwar nicht vor. Die Teilnahme war aber auch nicht verboten. Der Verein stellte die Räumlichkeiten zur Verfügung, und die zuständige Vorgesetzte wusste von der Veranstaltung.

Eine Stunde der Gruppensupervision trug der Arbeitnehmer als Organisationsarbeit ein. Seine Teamleiterin zeichnete diese Arbeitszeitaufzeichnung ab. Trotzdem entließ ihn der Verein. Nach seiner Auffassung hatte der Arbeitnehmer die Arbeitszeit falsch verbucht und dadurch das notwendige Vertrauen zerstört.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten zunächst dieser Argumentation. Sie stellten besonders darauf ab, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit weitgehend selbst dokumentierte. Der Verein müsse sich deshalb auf seine Angaben verlassen können. Der Arbeitnehmer wollte diese Beurteilung nicht hinnehmen und wandte sich an den Obersten Gerichtshof.

Key Takeaway: Der (OGH 05.04.2013, 8 ObA 1/13z) entschied, dass die Teilnahme an einer nicht ausdrücklich verbotenen Gruppensupervision und deren Verbuchung als Organisationszeit unter den konkreten Umständen keine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit für eine Entlassung begründeten. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Entlassung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung: Rechtsanwalt Wien erklärt die Voraussetzungen

Maßgeblich ist zunächst das Angestelltengesetz (AngG). § 27 Z 1 AngG erlaubt eine sofortige Entlassung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu kann Vertrauensunwürdigkeit gehören. Dafür muss das Verhalten aber so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Eine unpräzise Tätigkeitsbezeichnung erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Gab es eine klare Weisung? Wollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber täuschen? Entstand ein finanzieller oder organisatorischer Schaden? Wurde die Aufzeichnung kontrolliert oder sogar bestätigt? Auch die bisherige Zusammenarbeit und die Bedeutung des Fehlers spielen eine Rolle.

In Österreich gilt: Eine fehlerhafte Arbeitszeitaufzeichnung rechtfertigt eine sofortige Entlassung nur dann, wenn sie nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) einen ausreichend schweren Vertrauensbruch darstellt. Ein bloßer Ordnungsfehler kann eine Korrektur, ein klärendes Gespräch oder eine Abmahnung verlangen. Er beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.

Daneben können §§ 105 und 106 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Bedeutung gewinnen. Diese Bestimmungen regeln die Anfechtung einer Kündigung beziehungsweise Entlassung. Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit sind unter anderem die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers zu prüfen. Das kann besonders bei älteren Beschäftigten, langer Betriebszugehörigkeit oder schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt relevant sein.

Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ersetzt keine Prüfung der Entlassung. Auch eine Betriebsvereinbarung kann Vorgaben zur Zeiterfassung, zu Genehmigungen und zu Supervisionen enthalten. Sie darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Entlassung immer eine besonders gravierende Maßnahme bleibt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft daher nicht nur den formalen Eintrag, sondern den gesamten Zusammenhang. Je nach Instanzenzug kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) mit der Sache befasst sein.

Warum 8 ObA 1/13z die Sichtweise der Vorinstanzen korrigierte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 05.04.2013 (8 ObA 1/13z) entschieden, dass die bekannte und nicht ausdrücklich verbotene Gruppensupervision samt Verbuchung als Organisationszeit unter diesen Umständen keinen ausreichenden Entlassungsgrund bildete. Die Entscheidung ist daher eine ältere, aber weiterhin anschauliche Orientierung für die Bewertung von Arbeitszeitaufzeichnungen im österreichischen Arbeitsrecht.

Der OGH stellte nicht fest, dass jede falsche Zeiterfassung folgenlos bleibt. Er untersuchte vielmehr, ob überhaupt eine klare Pflichtverletzung vorlag. Der Verein hatte dem Arbeitnehmer nicht eindeutig untersagt, an der Gruppensupervision teilzunehmen. Ebenso war nicht klar angeordnet worden, dass diese Zeit keinesfalls als Organisationsarbeit eingetragen werden durfte.

Hinzu kam das Wissen der Vorgesetzten. Die Teamleiterin kannte die Supervision und zeichnete den strittigen Eintrag sogar ab. Dadurch fehlte ein wesentlicher Anhaltspunkt für eine bewusste Täuschung. Der Arbeitgeber hatte die Tätigkeit nicht erst nachträglich entdeckt. Die verantwortliche Person war vielmehr in den Vorgang eingebunden.

Der OGH bewertete die Verbuchung zwar als mögliche Ordnungswidrigkeit. Nach den Feststellungen reichte sie aber höchstens für eine Abmahnung. Eine sofortige Entlassung setzt eine deutlich stärkere Vertrauenserschütterung voraus. Wer eine Tätigkeit offen ausübt und deren Zeiterfassung von einer Vorgesetzten bestätigt erhält, handelt nicht ohne Weiteres heimlich oder betrügerisch.

Die Aufhebung der Vorentscheidungen bedeutete allerdings nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer den Prozess endgültig gewonnen hatte. Das Erstgericht musste weitere Feststellungen treffen. Dazu gehörte auch die Frage, ob die Beendigung wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen des älteren Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt war. Gerade diese Zurückverweisung zeigt, wie sorgfältig Gerichte zwischen Entlassungsgrund und Anfechtung der Beendigung unterscheiden müssen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Arbeitszeitaufzeichnung nicht nachträglich verändern oder löschen. Sichern Sie die ursprünglichen Einträge, E-Mails, Kalenderdaten und Nachrichten. Wichtig sind außerdem Namen jener Personen, die von Besprechungen, Supervisionen oder Fortbildungen wussten.

Für Arbeitnehmer kommt es auf eine nachvollziehbare Dokumentation an. Tragen Sie möglichst die tatsächliche Tätigkeit ein. Wenn das System nur Sammelbegriffe wie „Organisation“ vorsieht, fragen Sie schriftlich nach der richtigen Zuordnung. Eine kurze Nachricht an die Führungskraft kann später entscheidend sein: Sie dokumentiert, dass Sie keine Verschleierung beabsichtigten.

  • Tätigkeit getrennt erfassen: Dokumentieren Sie Klientenarbeit, Teamsitzungen, Supervision, Vorbereitungszeit und Organisationsaufgaben möglichst genau.
  • Unklare Weisungen klären: Fragen Sie vor einer Veranstaltung, ob die Teilnahme genehmigt ist und unter welcher Bezeichnung sie als Arbeitszeit gilt.
  • Nach einer Entlassung rasch handeln: Sichern Sie sofort Unterlagen und lassen Sie mögliche Ansprüche sowie kurze Anfechtungsfristen prüfen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten klare Regeln schaffen. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Zeiterfassungssystem sollten festlegen, welche internen Veranstaltungen als Arbeitszeit gelten. Ebenso sollte geregelt sein, wer eine Teilnahme genehmigt und welche Kategorie Beschäftigte verwenden müssen.

Vor einer Entlassung braucht es eine konkrete Sachverhaltsaufklärung. Hat die Führungskraft die Tätigkeit gesehen? Wurde der Eintrag kontrolliert? Gab es eine eindeutige gegenteilige Weisung? Hat der Arbeitnehmer einen Vorteil erlangt? Bei einer Entlassung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnung kann ein bloßer Dokumentationsfehler eine nachvollziehbare Abmahnung angemessener machen. Eine sofortige Entlassung sollte nur erfolgen, wenn Täuschung, Schwere und Vertrauenserschütterung ausreichend feststehen.

Häufige Fragen zur falschen Zeiterfassung und Entlassung

Kann ich wegen einer falschen Arbeitszeitaufzeichnung sofort entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 Z 1 AngG muss ein schwerer Vertrauensbruch vorliegen. 8 ObA 1/13z zeigt, dass ein korrigierbarer Eintrag ohne klare Weisung und ohne Täuschung nicht zwingend für eine Entlassung reicht.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung meiner Entlassung?
Ja, eine Prüfung ist möglich. §§ 105 und 106 ArbVG regeln die Anfechtung von Kündigung und Entlassung. Die Fristen sind kurz. Entscheidend sind unter anderem der Entlassungsgrund, die Interessenbeeinträchtigung und die Beweislage.

Was passiert, wenn meine Vorgesetzte die Zeiterfassung abzeichnet?
In Österreich gilt: Die Abzeichnung kann gegen eine bewusste Täuschung sprechen. Nach 8 ObA 1/13z muss das Gericht trotzdem alle Umstände prüfen. Eine Bestätigung beseitigt nicht jeden Fehler, schwächt aber den Vorwurf eines vorsätzlichen Vertrauensbruchs.

Kann eine ungenaue Tätigkeitsbezeichnung eine Abmahnung rechtfertigen?
Ja, eine Abmahnung kann angemessen sein. § 27 Z 1 AngG verlangt für die Entlassung jedoch einen besonders schweren Pflichtverstoß. Bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit kommt zunächst eine Korrektur oder Verwarnung in Betracht.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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