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Entlassung im Krankenstand Österreich: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Entlassung im Krankenstand Österreich: OGH-Fall

Entlassung im Krankenstand: Wie eine private Zahnreise den Arbeitsplatz gefährdete

Eine Entlassung im Krankenstand Österreich kann drohen, wenn ein Arbeitnehmer ärztliche Ausgehzeiten missachtet und dadurch seine Genesung gefährdet. Genau diese Situation beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008. Ein Arbeitnehmer mit Asthma nutzte seinen Krankenstand für eine nicht dringende Zahnbehandlung in Ungarn. Die Reise wurde gemeinsam mit seiner bisherigen Arbeitshaltung zum entscheidenden Konflikt mit dem Arbeitgeber.

Eine Zahnbehandlung in Ungarn wird zum arbeitsrechtlichen Konflikt

Der Arbeitnehmer war wegen Asthma arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seine Ärztin oder sein Arzt hatte bestimmte Ausgehzeiten bewilligt. Trotzdem reiste er nach Ungarn, um dort eine nicht dringend notwendige Zahnbehandlung wahrzunehmen. Die Fahrt fand außerhalb der erlaubten Zeiten statt.

Der Arbeitnehmer war an diesem Tag zwar nicht zum Dienst eingeteilt. Er argumentierte außerdem, dass ein Zahnarztbesuch grundsätzlich auch während der Arbeitszeit zulässig gewesen wäre. Für ihn stand daher offenbar der private Behandlungstermin im Vordergrund. Für die Arbeitgeberin stellte sich die Situation jedoch anders dar: Sie sah einen Verstoß gegen ärztliche Vorgaben und eine Gefährdung des Genesungsprozesses.

Zusätzlich belastete die bisherige Zusammenarbeit das Verhältnis. Der Arbeitnehmer hatte zuletzt nur noch Dienst nach Vorschrift geleistet und zusätzliche Aufgaben zurückgelegt. Die Arbeitgeberin bewertete die Reise daher nicht isoliert. Sie betrachtete sie als weiteren Baustein in einer bereits angespannten Arbeitsbeziehung.

Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung nicht durch eine eigene neue Tatsachenfeststellung, sondern wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidung ist zitierfähig als (OGH 13.11.2008, 8 ObA 50/08y).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.11.2008 in 8 ObA 50/08y, dass eine Reise zu einer nicht dringenden Zahnbehandlung außerhalb ärztlich bewilligter Ausgehzeiten während eines Krankenstands eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen konnte, wenn sie die Genesung gefährdete und das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers die Unzumutbarkeit der Fortsetzung stützte.

Entlassung im Krankenstand Österreich: Welche Pflichten gelten?

Das österreichische Arbeitsrecht schützt erkrankte Arbeitnehmer, verlangt aber zugleich ein Verhalten, das die Heilung nicht behindert. Wer krankgeschrieben ist, darf seine Freizeit grundsätzlich nicht völlig frei gestalten. Maßgeblich sind die ärztlichen Anordnungen, die Art der Erkrankung und die konkrete Tätigkeit.

Bei Arbeitern kann § 82 lit f der Gewerbeordnung 1994 (GewO) einen Entlassungsgrund bilden. Die Bestimmung erfasst unter anderem erhebliche Pflichtverletzungen und ein Verhalten, durch das der Arbeitnehmer seine Genesung gefährdet. Für Angestellte gelten andere gesetzliche Grundlagen, insbesondere das Angestelltengesetz (AngG). Eine rechtliche Bewertung hängt deshalb auch davon ab, welcher Arbeitnehmergruppe die betroffene Person angehört.

Eine tatsächliche Verlängerung des Krankenstands muss nicht immer nachgewiesen werden. Bereits die konkrete Eignung, die Genesung zu verzögern, kann genügen. Das bedeutet aber nicht, dass jede private Erledigung während einer Erkrankung automatisch eine Entlassung rechtfertigt. Ein notwendiger Arztbesuch, eine medizinisch gebotene Behandlung oder ein kurzer Einkauf können anders zu beurteilen sein als eine vermeidbare Auslandsreise.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen während einer Krankheit ärztliche Vorgaben beachten und alles vermeiden, was den Heilungsverlauf gefährden kann; nach § 82 lit f GewO kann ein erheblicher Verstoß eine Entlassung rechtfertigen, ohne dass eine tatsächliche Verlängerung des Krankenstands bewiesen werden muss.

Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Fragen zur Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und eine mögliche Betriebsvereinbarung lösen das Problem nicht automatisch. Eine Entlassung wird nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer krankgeschrieben war. Entscheidend bleiben die Pflichtverletzung, ihre Schwere, die Interessen des Betriebs und die gesamte Vorgeschichte.

Warum der OGH die Bewertung der Vorinstanz bestehen ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 13.11.2008 in 8 ObA 50/08y, dass die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bestehen bleibt, weil die Beurteilung einer möglichen sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Reise während des Krankenstands vertretbar war.

Der OGH prüfte dabei nicht bloß, ob der Arbeitnehmer tatsächlich länger krank blieb. Entscheidend war zunächst, dass er die bewilligten Ausgehzeiten offenkundig überschritten hatte. Die Reise erfolgte nicht wegen einer akuten oder dringend notwendigen Behandlung. Dadurch entstand der Eindruck, dass der Arbeitnehmer die ärztlichen Einschränkungen bewusst zurückstellte.

Die zweite Ebene betraf die mögliche Verzögerung der Genesung. Das Gericht verlangte keinen medizinischen Beweis, dass sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert hatte. Es genügte, dass das Verhalten objektiv geeignet war, den Heilungsverlauf zu beeinträchtigen. Diese Beurteilung erfolgte anhand der konkreten Erkrankung und der konkreten Aktivität.

Überraschend wirkt vor allem die Bedeutung des Vorverhaltens. Die Reise allein bildete nicht den gesamten Bewertungsrahmen. Die erkennbare negative Einstellung zu dienstlichen Interessen, die Beschränkung auf bloßen Dienst nach Vorschrift und die Zurückweisung zusätzlicher Aufgaben verstärkten die Relevanz des neuen Vorwurfs.

Die Entscheidung zeigt außerdem die Grenzen einer außerordentlichen Revision. Der OGH greift nicht jede vertretbare Einzelfallbewertung auf. Wenn das Berufungsgericht die wesentlichen Umstände berücksichtigt und seine Schlussfolgerung rechtlich nachvollziehbar begründet, fehlt häufig eine erhebliche Rechtsfrage. Genau diese Schwelle wurde in 8 ObA 50/08y nicht überschritten.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst auf eine schriftliche Entlassung warten. Kurze Fristen können beginnen, sobald der Arbeitgeber die Beendigung erklärt. Sichern Sie daher sofort ärztliche Bestätigungen, bewilligte Ausgehzeiten, Reisebelege und Nachrichten mit dem Unternehmen.

  • Vor einer Reise: Lassen Sie sich ausdrücklich bestätigen, ob die Fahrt medizinisch zulässig ist. Eine allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung reicht dafür nicht immer aus.
  • Bei einer Behandlung: Halten Sie Termin, medizinische Notwendigkeit und allfällige Änderungen der Ausgehzeiten schriftlich fest.
  • Nach einer Reaktion des Arbeitgebers: Sichern Sie Verwarnungen, E-Mails und Gesprächsnotizen und lassen Sie die Entlassung oder deren Androhung rasch prüfen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten ebenfalls sorgfältig vorgehen. Eine automatische Sanktion allein wegen eines Arztbesuchs ist riskant. Zuerst muss feststehen, welche Anordnung galt, ob die Behandlung dringend war und ob die Reise tatsächlich außerhalb der erlaubten Zeit lag.

Zusätzlich sollte das Unternehmen die gesamte Vorgeschichte dokumentieren. Dazu gehören wiederholte Verstöße, frühere Verwarnungen, eine mögliche Gefährdung der Genesung und konkrete Auswirkungen auf den Betrieb. Eine bloße Vermutung oder eine private Auslandsreise ohne weitere Umstände trägt eine Entlassung nicht zwingend.

Für die rechtliche Einordnung spielt außerdem die Arbeitnehmergruppe eine Rolle. Bei Arbeitern kann § 82 lit f GewO maßgeblich sein. Bei Angestellten sind andere Bestimmungen des Angestelltengesetzes heranzuziehen. Auch ein Betriebsrat, eine Betriebsvereinbarung und kollektivvertragliche Regeln können die weitere Vorgangsweise beeinflussen. In Wien und ganz Österreich sollte deshalb die konkrete Beendigungserklärung unverzüglich geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Verhalten während des Krankenstands

Kann ich während des Krankenstands für eine Zahnbehandlung ins Ausland fahren?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach § 82 lit f GewO und 8 ObA 50/08y kann eine nicht dringende Auslandsbehandlung außerhalb bewilligter Ausgehzeiten eine Entlassung rechtfertigen, wenn sie die Genesung gefährdet.

Habe ich Anspruch auf meinen Arbeitsplatz, wenn ich krankgeschrieben bin?
Ja, grundsätzlich besteht der Bestandsschutz weiter. Eine Krankheit verhindert eine Beendigung aber nicht automatisch. Bei schwerem Fehlverhalten kann nach § 82 lit f GewO oder dem Angestelltengesetz eine Entlassung zulässig sein.

Was passiert, wenn ich die Genesung nicht tatsächlich verzögert habe?
Nein, eine tatsächliche Verzögerung ist nicht zwingend erforderlich. Nach 8 ObA 50/08y genügt es, wenn das Verhalten objektiv geeignet war, die Genesung zu gefährden oder zu verzögern.

Kann eine einmalige Reise sofort zur Entlassung führen?
Ja, das ist unter besonderen Umständen möglich. Nach § 82 lit f GewO und 8 ObA 50/08y sind ärztliche Vorgaben, medizinische Dringlichkeit, Genesungsgefährdung und Vorgeschichte entscheidend.

Welche Frist gilt nach einer Entlassung?
Die Frist hängt vom konkreten Rechtsbehelf ab. Eine Kündigungsanfechtung und andere Ansprüche können kurzen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen unterliegen. Nach dem Angestelltengesetz oder § 82 lit f GewO sollte die Erklärung sofort geprüft werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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