
Entlassung im Krankenstand wegen eines Fotos? Warum der OGH trotzdem Ansprüche kürzte
Ein Arbeitnehmer holt während einer fieberhaften Erkrankung seinen Sohn vom Fußballplatz ab, wird dabei fotografiert und verliert später zwei Drittel seiner Ansprüche – die Entlassung im Krankenstand war zwar unberechtigt, doch sein Schweigen verschärfte die Folgen. Auch eine unberechtigte Entlassung im Krankenstand kann daher zu erheblichen Anspruchskürzungen führen.
Ein harmloser Fußballplatzbesuch wird zum arbeitsrechtlichen Konflikt
Der Arbeitnehmer war seit März 1997 bei einem Unternehmen beschäftigt. Im April 2004 befand er sich wegen einer fieberhaften Erkrankung im ärztlich bestätigten Krankenstand. Sein elfjähriger Sohn war auf einem Fußballplatz, als das Spiel abgesagt wurde. Weil keine andere Mitfahrgelegenheit bestand, sollte der Vater ihn abholen.
Der Arbeitnehmer war außerdem Co-Trainer eines Fußballvereins. Während seines kurzen Aufenthalts am Sportplatz ließ er sich gemeinsam mit dem Trainer und dem Platzwart für ein Zeitungsfoto ablichten. Nach den Feststellungen beeinträchtigte dieser kurze Aufenthalt seine Genesung tatsächlich nicht. Das veröffentlichte Bild zeigte ihn allerdings in Trainingskleidung. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, er habe trotz Krankenstands eine sportliche Tätigkeit ausgeübt.
Der Geschäftsführer sah das Foto und sprach den Arbeitnehmer zweimal darauf an. Der Arbeitnehmer bestritt zunächst, überhaupt am Sportplatz gewesen zu sein. Die Erklärung, dass er seinen Sohn abholen musste, gab er nicht ab. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin die sofortige Entlassung aus.
Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung. Das Erstgericht hielt die Entlassung für nicht gerechtfertigt, kürzte die Ansprüche jedoch wegen eines erheblichen Mitverschuldens auf ein Drittel. Das Berufungsgericht sprach ihm den gesamten Hauptbetrag zu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte mit Urteil vom 31.08.2005, 9 ObA 108/05f, fest, dass die Entlassung zwar unberechtigt war, der Arbeitnehmer wegen seines Verschweigens aber zwei Drittel seiner Ansprüche verlieren konnte: (OGH 31.08.2005, 9 ObA 108/05f).
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 31.08.2005 in 9 ObA 108/05f, dass ein Arbeitnehmer trotz unberechtigter Entlassung zwei Drittel seiner Ansprüche verlieren kann, wenn er einen verdächtig wirkenden Aufenthalt während des Krankenstands trotz konkreter Nachfrage nicht erklärt.
Welche Pflichten gelten im Krankenstand?
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). § 1162c ABGB erlaubt bei einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ein Mitverschulden des Vertragspartners anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Entlassung selbst nicht gerechtfertigt war.
Daneben kann bei Arbeitern § 82 lit f Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859) eine Rolle spielen. Diese Bestimmung betrifft unter anderem erhebliche Pflichtverletzungen und ein Verhalten, das die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses zerstören kann. Ob eine Entlassung wirksam ist, hängt aber stets von den konkreten Umständen ab.
In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen während eines Krankenstands alles unterlassen, was die Genesung verzögern kann oder den berechtigten Eindruck einer pflichtwidrigen Tätigkeit erweckt. Eine Aktivität ist nicht automatisch verboten, nur weil sie außerhalb der Wohnung stattfindet. Entscheidend sind Erkrankung, ärztliche Vorgaben, Art und Dauer der Tätigkeit sowie deren objektive Wirkung.
Ein kurzer Weg zum Arzt, der Einkauf notwendiger Lebensmittel oder die Abholung eines Kindes kann anders zu beurteilen sein als ein körperlich belastendes Training. Auch eine angeordnete Bettruhe verändert die Beurteilung. Wer trotz fieberhafter Erkrankung an einem intensiven Fußballtraining teilnimmt, setzt sich einem anderen Risiko aus als jemand, der ein Kind abholt und wenige Minuten auf einem Platz wartet.
Das österreichische Arbeitsrecht verlangt außerdem keine Selbstbelastung ohne Anlass. Wird ein Arbeitnehmer jedoch konkret mit einem Foto oder einer Beobachtung konfrontiert, muss er die Situation wahrheitsgemäß und vollständig erklären. Wer einen günstigen Rechtfertigungsgrund kennt, ihn aber verschweigt und stattdessen eine Anwesenheit bestreitet, kann dadurch ein Mitverschulden begründen.
Warum der OGH bei einer Entlassung im Krankenstand Ansprüche kürzte
Der OGH entschied am 31.08.2005 (9 ObA 108/05f), dass der Arbeitnehmer wegen seines widersprüchlichen Verhaltens zwei Drittel seiner Ansprüche als Mitverschulden verlieren musste, obwohl die Entlassung objektiv nicht gerechtfertigt war.
Das Gericht prüfte zunächst den objektiven Eindruck des Fotos. Die Aufnahme konnte den Anschein erwecken, der Arbeitnehmer habe während seines Krankenstands als Co-Trainer gearbeitet. Für die arbeitsrechtliche Bewertung kommt es dabei nicht nur auf die innere Absicht an. Auch der äußere Anschein kann relevant werden, wenn er Zweifel an der Krankheit oder am loyalen Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber auslöst.
In einem zweiten Schritt beurteilte der OGH, ob der Aufenthalt am Sportplatz geeignet war, die Genesung zu verzögern. Dafür musste nicht feststehen, dass sich der Krankenstand tatsächlich verlängerte. Die abstrakte Eignung konnte genügen. Nach den Feststellungen hatte der kurze Aufenthalt die Genesung zwar nicht beeinträchtigt. Die Entlassung war daher nicht gerechtfertigt.
Entscheidend wurde schließlich die Kommunikation mit dem Geschäftsführer. Der Arbeitnehmer hätte erklären können, warum er am Sportplatz gewesen war, wie lange er dort blieb und dass er seinen Sohn abholen musste. Stattdessen bestritt er seine Anwesenheit. Nach den Feststellungen wäre die Entlassung unterblieben, wenn er den wahren Grund sofort genannt hätte.
Der OGH bewertete dieses Verhalten als wesentlichen Auslöser der Entlassung. Deshalb griff § 1162c ABGB ein. Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 bleibt für die Beurteilung von Mitverschulden, widersprüchlichen Angaben und Aktivitäten im Krankenstand lehrreich.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen der Berechtigung der Entlassung und der Höhe Ihrer Ansprüche unterscheiden. Eine Entlassung kann unberechtigt sein, während Ihr Verhalten dennoch zu einer Kürzung von Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung oder Abfertigung führt. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Foto, eine Zeugenaussage oder ein öffentlicher Auftritt Zweifel am Krankenstand auslöst.
- Aktivität medizinisch einordnen: Stimmen Sie sportliche, körperlich belastende oder öffentliche Aktivitäten mit dem ärztlichen Rat ab. Lassen Sie sich bei Zweifeln dokumentieren, was mit der Erkrankung vereinbar ist.
- Fragen vollständig beantworten: Erklären Sie Zweck, Dauer und Ablauf einer beobachteten Aktivität wahrheitsgemäß. Im Fall des OGH hätte die Erklärung über das Abholen des Sohnes die Situation wesentlich entschärfen können.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie ärztliche Bestätigungen, Nachrichten über eine Spielabsage, Anruflisten und Namen möglicher Zeugen auf. Vor einer schriftlichen Stellungnahme oder Vergleichsvereinbarung sollte eine arbeitsrechtliche Prüfung erfolgen.
Auch Arbeitgeber und Personalverantwortliche müssen sorgfältig vorgehen. Ein Foto beweist nicht automatisch Arbeitsfähigkeit. Es kann eine private Notlage, eine kurze notwendige Erledigung oder eine mit der Genesung vereinbare Aktivität geben. Vor einer Entlassung sollte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer konkret mit den Vorwürfen konfrontieren und nach Zeitpunkt, Zweck und Dauer fragen.
Das Gespräch sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören die konkrete Beobachtung, die gestellten Fragen und die Antworten des Arbeitnehmers. Arbeitgeber müssen außerdem prüfen, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt oder ob lediglich ein ungünstiger äußerer Eindruck entstanden ist. Eine vorschnelle Entlassung kann Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu auslösen.
Wann ist rechtliche Beratung bei einer Entlassung sinnvoll?
Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine Entlassung aus wichtigem Grund wirksam war. Auch der Betriebsrat kann je nach Fall einzubeziehen sein. In Wien und ganz Österreich sollten Arbeitnehmer die kurzen Fristen und die Beweislage frühzeitig prüfen lassen.
Häufige Fragen zur Entlassung während des Krankenstands
Kann ich während des Krankenstands wegen eines Fotos entlassen werden?
Nein, ein Foto allein rechtfertigt keine Entlassung. Nach § 82 lit f GewO 1859 müssen die konkreten Umstände eine erhebliche Pflichtverletzung ergeben. Maßgeblich sind Tätigkeit, Erkrankung, Dauer und Genesungsgefährdung.
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei einer unberechtigten Entlassung?
Ja, grundsätzlich kann ein Anspruch bestehen. Nach § 1162c ABGB kann ein Mitverschulden die Höhe jedoch reduzieren. In 9 ObA 108/05f kürzte der OGH die Ansprüche um zwei Drittel.
Was passiert, wenn ich dem Arbeitgeber den Grund für meine Anwesenheit nicht erkläre?
In Österreich kann das erhebliche Nachteile haben. Verschweigt ein Arbeitnehmer trotz konkreter Nachfrage einen entlastenden Grund, kann dies nach § 1162c ABGB als Mitverschulden bewertet werden.
Kann eine kurze Aktivität im Krankenstand erlaubt sein?
Ja, das hängt von der Erkrankung und den ärztlichen Vorgaben ab. Nach § 1162c ABGB und 9 ObA 108/05f kann eine notwendige Abholung zulässig sein, während eine genesungsgefährdende Tätigkeit Folgen hat.
Muss ich vor einer Stellungnahme zur Entlassung einen Anwalt kontaktieren?
Nein, eine allgemeine Pflicht besteht nicht. Bei widersprüchlichen Vorwürfen ist Beratung aber sinnvoll. Nach § 1162c ABGB und 9 ObA 108/05f kann eine unvollständige Antwort Ansprüche erheblich mindern.
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