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Entlassung im Krankenstand wegen Aktivitäten

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Entlassung im Krankenstand wegen Aktivitäten

Entlassung im Krankenstand: Warum lange Autofahrten und öffentliche Auftritte den Arbeitsplatz kosten können

Eine Entlassung im Krankenstand wegen Aktivitäten kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer trotz ausdrücklich angeordneter Ruhe viele Stunden fährt, Vorträge hält und weitere Arbeiten erledigt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.05.2011 im Verfahren 8 ObA 35/11x, dass die außerordentliche Revision gegen eine wegen umfangreicher Aktivitäten trotz ärztlich angeordneter Ruhe als berechtigt beurteilte Entlassung zurückzuweisen ist (OGH 25.05.2011, 8 ObA 35/11x). Nicht jede Aktivität während einer Krankheit ist automatisch verboten. Entscheidend sind die konkrete Erkrankung, die ärztlichen Anweisungen und das tatsächliche Verhalten.

Viele hundert Kilometer, Vorträge und eine klare Anweisung zur Ruhe

Der Arbeitnehmer war wegen Gastritis und emotionaler Labilität krankgeschrieben. Sein behandelnder Arzt hatte ihm für diese Zeit Ruhe verordnet. Trotzdem beschränkte sich sein Verhalten nicht auf einen kurzen Spaziergang oder einen notwendigen privaten Termin.

Der Arbeitnehmer unternahm Autofahrten über viele hundert Kilometer. Zusätzlich hielt er Vorträge, nahm an Podiumsdiskussionen teil und verrichtete weitere Arbeiten. Damit entstand ein deutliches Spannungsfeld zwischen seiner behaupteten Arbeitsunfähigkeit und seinem öffentlichen Auftreten.

Die Arbeitgeberin sah darin einen schweren Verstoß gegen die Pflichten während des Krankenstands. Sie beendete das Dienstverhältnis vorzeitig. Das Berufungsgericht beurteilte die Entlassung als berechtigt. Der Arbeitnehmer wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und erhob eine außerordentliche Revision.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision jedoch zurück. Der Arbeitnehmer hatte nicht bloß eine einzelne geringfügige Aktivität gesetzt. Ausschlaggebend war das Gesamtbild aus langen Fahrten, öffentlichen Auftritten und weiteren Tätigkeiten. Hinzu kam die ausdrücklich erteilte ärztliche Anweisung, sich zu schonen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.05.2011 in 8 ObA 35/11x, dass die außerordentliche Revision gegen eine wegen umfangreicher Aktivitäten trotz ärztlich angeordneter Ruhe als berechtigt beurteilte Entlassung zurückzuweisen ist. Diese Entscheidung aus dem Jahr 2011 ist daher keine neue Judikatur, bleibt für das österreichische Arbeitsrecht aber praktisch bedeutsam.

Wann ist eine Entlassung im Krankenstand rechtlich möglich?

Die zentrale Pflicht ergibt sich für Angestellte aus § 8 Angestelltengesetz (AngG). Diese Bestimmung schützt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, verlangt aber zugleich ein Verhalten, das die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht verzögert. Für andere Arbeitnehmergruppen können zusätzlich Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) oder kollektivvertragliche Regeln relevant sein.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen sich während einer Krankheit so verhalten, dass ihre Genesung möglichst rasch eintreten kann. Wer ärztliche Einschränkungen missachtet, den Heilungsverlauf gefährdet oder durch sein Verhalten das Vertrauen des Arbeitgebers schwer erschüttert, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung auslösen.

Eine Erkrankung bedeutet allerdings kein vollständiges Bewegungs- oder Kontaktverbot. Ein kurzer Einkauf, ein notwendiger Arztbesuch oder ein Spaziergang kann mit dem Genesungszweck vereinbar sein. Bei einer psychischen Erkrankung kann Bewegung sogar medizinisch sinnvoll sein. Bei einer schweren körperlichen Erkrankung können dagegen lange Autofahrten oder öffentliche Auftritte problematisch sein.

Für die rechtliche Beurteilung der Entlassung im Krankenstand wegen Aktivitäten kommt es deshalb auf mehrere Fragen an:

  • Welche Krankheit lag vor und welche Belastungen waren damit verbunden?
  • Welche konkreten Anweisungen erteilte der behandelnde Arzt?
  • Welche Tätigkeiten führte der Arbeitnehmer tatsächlich aus?
  • War das Verhalten geeignet, die Genesung zu verzögern?
  • War dem Arbeitnehmer der Pflichtverstoß persönlich vorwerfbar?

Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Regeln als eine Entlassung. Auch die Abfertigung Alt, die Abfertigung Neu, eine Betriebsvereinbarung und ein anwendbarer Kollektivvertrag können die Folgen beeinflussen. Deshalb darf eine Arbeitgeberin einen Verdacht nicht schematisch behandeln. Sie muss die konkreten Umstände sorgfältig prüfen und die Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren.

Was am Beschluss des OGH entscheidend war

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.05.2011 (8 ObA 35/11x) entschieden, dass die außerordentliche Revision gegen die als berechtigt beurteilte Entlassung zurückzuweisen ist. Der OGH bestätigte damit im konkreten Fall die rechtliche Beurteilung einer Entlassung im Krankenstand wegen Aktivitäten trotz ärztlich angeordneter Ruhe.

Der OGH prüfte zunächst, ob das Verhalten objektiv geeignet war, den Heilungsprozess zu beeinträchtigen oder das Vertrauen der Arbeitgeberin zu erschüttern. Mehrere lange Autofahrten, Vorträge, Podiumsdiskussionen und weitere Arbeiten konnten nach der gerichtlichen Beurteilung als deutlicher Verstoß gegen die Pflichten im Krankenstand verstanden werden.

Danach stellte sich die Frage, ob der Arbeitnehmer persönlich für dieses Verhalten verantwortlich gemacht werden konnte. Das war hier besonders deutlich. Der behandelnde Arzt hatte nicht nur allgemein zu Schonung geraten. Er hatte ausdrücklich Ruhe verordnet. Der Arbeitnehmer musste daher erkennen, dass umfangreiche Fahrten und öffentliche Tätigkeiten mit dieser Anweisung nicht vereinbar waren.

Überraschend ist dabei ein weiterer Punkt: Der OGH verlangte nicht, dass sich die ärztliche Anordnung im Nachhinein als medizinisch zwingend erweist. Entscheidend war nicht allein, ob jede einzelne Aktivität tatsächlich eine Verschlechterung verursacht hatte. Maßgeblich war vielmehr, dass der Arbeitnehmer eine konkrete ärztliche Weisung deutlich missachtete und dadurch den Heilungsverlauf gefährden konnte.

Der OGH sah in der Beurteilung des Berufungsgerichts keinen groben Rechtsirrtum. Deshalb lagen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor. Die Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Das bedeutet nicht, dass jede Freizeitaktivität während eines Krankenstands eine Entlassung rechtfertigt. Die Entscheidung bestätigt vielmehr die Bedeutung des Gesamtbilds und der individuellen Vorwerfbarkeit.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein danach beurteilen, ob eine Aktivität angenehm oder anstrengend wirkt. Entscheidend ist, ob sie mit der Erkrankung und den ärztlichen Vorgaben vereinbar bleibt. Besonders bei psychischen Erkrankungen entstehen leicht Missverständnisse, weil Betroffene nach außen belastbar wirken können, obwohl eine bestimmte Tätigkeit den Heilungsprozess beeinträchtigt.

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Diagnose mitteilen. Sie sollten aber ärztliche Vorgaben möglichst klar dokumentieren lassen. Wenn eine unvermeidbare Fahrt, ein Termin oder eine bestimmte Aktivität notwendig ist, sollte vorher geklärt werden, ob sie medizinisch vertretbar ist. Eine schriftliche Bestätigung kann später wichtig werden.

  • Lassen Sie festhalten, welche Belastungen erlaubt und welche Tätigkeiten zu vermeiden sind.
  • Unterlassen Sie lange Fahrten, berufliche Arbeiten und öffentliche Auftritte, wenn diese der ärztlichen Ruheanordnung widersprechen.
  • Reagieren Sie sofort, wenn die Arbeitgeberin eine Entlassung ankündigt oder ausspricht, weil kurze Fristen und besondere Anfechtungsregeln gelten können.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten einen Verdacht sachlich untersuchen. Unzulässige Nachfragen zur Diagnose oder eine pauschale Überwachung des Krankenstands schaffen zusätzliche Risiken. Vor einer Entlassung sollten drei Punkte dokumentiert sein: die konkrete ärztliche Einschränkung, das nachweisbare Verhalten und der mögliche Zusammenhang mit einer Verzögerung der Genesung oder einer schweren Vertrauenserschütterung.

Auch die Beweislage verdient Aufmerksamkeit. Öffentliche Auftritte, veröffentlichte Veranstaltungshinweise oder eigene Aussagen können eine Rolle spielen. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Einzelfallprüfung. Wer eine Entlassung ausspricht, muss die Tragfähigkeit der Vorwürfe und die Verhältnismäßigkeit der Reaktion beurteilen. Wer sie erhält, sollte unverzüglich fachkundige Beratung im Arbeitsrecht in Wien einholen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Aktivitäten während des Krankenstands

Kann ich während des Krankenstands Auto fahren?
Ja, Autofahren ist zulässig, wenn die Fahrt mit der Erkrankung und den ärztlichen Vorgaben vereinbar ist. Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) darf das Verhalten die Genesung nicht verzögern. Viele hundert Kilometer trotz angeordneter Ruhe waren laut OGH 8 ObA 35/11x problematisch.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich im Krankenstand einen Vortrag halte?
Nein, ein Vortrag sichert die Entgeltfortzahlung nicht automatisch. Nach § 8 AngG kann der Anspruch gefährdet sein, wenn die Tätigkeit einer ärztlichen Anordnung widerspricht oder den Heilungsverlauf beeinträchtigt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich wegen meines Verhaltens im Krankenstand entlässt?
Eine Entlassung muss auf einem erheblichen und vorwerfbaren Pflichtverstoß beruhen. Nach OGH 8 ObA 35/11x zählen ärztliche Anweisungen, konkrete Aktivitäten und die mögliche Beeinträchtigung der Genesung. Lassen Sie Fristen sofort prüfen.

Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?
Nein, grundsätzlich nicht. Arbeitnehmer müssen regelmäßig nur die Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Nach § 8 AngG ist für eine Pflichtverletzung jedoch eine konkrete Beurteilung der ärztlichen Einschränkungen und des tatsächlichen Verhaltens erforderlich.

Ist jede private Aktivität im Krankenstand verboten?
Nein, private Aktivitäten sind nicht generell verboten. Ein kurzer Einkauf, ein Arztbesuch oder ein Spaziergang kann zulässig sein. Nach § 8 AngG und OGH 8 ObA 35/11x ist eine Aktivität unzulässig, wenn sie den Genesungszweck gefährdet oder eine ärztliche Anordnung missachtet.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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