
Entlassung im Krankenstand wegen eines Fußballspiels? Was der OGH Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorgibt
Entlassung im Krankenstand wegen Sport kann rechtlich zulässig sein: Ein Metallarbeiter erzielte während seiner Krankschreibung ein Tor – und verlor danach seinen Arbeitsplatz; die Entlassung im Krankenstand hing nicht nur am Fußballspiel, sondern auch an seiner Antwort gegenüber dem Arbeitgeber.
Ein Spiel, eine falsche Antwort und der Streit um den Arbeitsplatz
Der Arbeitnehmer war seit Oktober 2001 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Als Metallarbeiter übte er eine körperlich belastende Tätigkeit aus. Ab 19. März 2008 war er wegen Schulter- und Rückenschmerzen bis 9. Mai 2008 krankgeschrieben.
Während dieses Krankenstands nahm er am 1. Mai an einem vollständigen Fußballspiel in einem Meisterschaftsbetrieb teil. Er spielte nicht nur einige Minuten, sondern absolvierte die gesamte Begegnung und erzielte sogar ein Tor. Konkrete ärztliche Anweisungen, welche Bewegungen oder Tätigkeiten er vermeiden musste, hatte er allerdings nicht erhalten.
Als das Unternehmen von der Teilnahme erfuhr, bestritt der Arbeitnehmer zunächst, selbst gespielt zu haben. Er erklärte, ein anderer Spieler habe mit seinem Spielerpass am Match teilgenommen. Die Arbeitgeberin wertete diese Erklärung als unwahr. Zusätzlich vertrat sie den Standpunkt, dass ein vollständiges Fußballspiel die Heilung der angenommenen Rückenbeschwerden gefährden konnte.
Daraufhin sprach die Arbeitgeberin die Entlassung aus. Sie stützte sich auf eine beharrliche Pflichtverletzung und auf Vertrauensunwürdigkeit. Das Erstgericht hielt die Beendigung zunächst für nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht kam zu einem anderen Ergebnis. Der Arbeitnehmer wandte sich schließlich an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Das ergibt sich aus (OGH 28.02.2011, 9 ObA 128/10d). Der spätere Hinweis auf einen möglichen Nierenstein änderte daran nichts. Der Arbeitnehmer konnte nicht beweisen, dass diese alternative Diagnose bereits damals tatsächlich die Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit gewesen war.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.02.2011 in 9 ObA 128/10d, dass ein Fußballspiel während des Krankenstands eine beharrliche Pflichtverletzung und einen Entlassungsgrund bilden kann, wenn die Aktivität nach der damals bekannten Diagnose den Heilungsverlauf gefährden konnte.
Welche Pflichten gelten während einer Krankschreibung?
Die Arbeitsunfähigkeit befreit Arbeitnehmer nicht von jeder Rücksichtnahme. Wer krankgeschrieben ist, muss alles unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden kann. Dabei zählt nicht ausschließlich, ob sich der Krankenstand tatsächlich verlängert hat. Bereits die objektive Eignung einer Aktivität kann rechtlich genügen.
Für Arbeiter ist insbesondere § 82 lit f Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) relevant. Diese Bestimmung nennt die beharrliche Pflichtverletzung als möglichen Entlassungsgrund. Der Gesetzestext ist in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abrufbar. Bei Angestellten können andere gesetzliche Grundlagen, insbesondere das Angestelltengesetz (AngG), eine Rolle spielen.
In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen während des Krankenstands ihr Verhalten an der Genesung ausrichten; nach § 82 lit f GewO kann eine beharrliche Pflichtverletzung eine sofortige Entlassung rechtfertigen, wenn die konkrete Aktivität nach der bekannten Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu verzögern.
Entlassung im Krankenstand wegen Sport: Rechtslage
Das bedeutet nicht, dass jede Freizeitaktivität verboten wäre. Ein kurzer Spaziergang kann bei vielen Erkrankungen sogar sinnvoll sein. Ein Fußballspiel, Skirennen oder intensives Krafttraining kann dagegen problematisch werden, wenn die Erkrankung körperliche Schonung verlangt. Entscheidend sind die Diagnose, die konkrete Belastung und die medizinische Einschätzung.
Eine ärztliche Krankmeldung bestätigt zunächst die Arbeitsunfähigkeit. Sie enthält nicht immer eine vollständige Liste erlaubter Tätigkeiten. Arbeitnehmer sollten deshalb bei Unsicherheit nachfragen und sich möglichst dokumentieren lassen, welche Belastungen zulässig sind. Das schützt nicht automatisch vor einer Auseinandersetzung, verbessert aber die Beweislage.
Warum die spätere Diagnose den OGH nicht überzeugte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.02.2011 in 9 ObA 128/10d, dass ein während des Krankenstands gespieltes Fußballspiel trotz einer später möglichen Alternativdiagnose eine beharrliche Pflichtverletzung darstellen kann.
Der entscheidende Maßstab war die Diagnose, die während des Krankenstands bekannt war. Die Ärzte gingen damals von Beschwerden im Bereich des Rückens und der Lendenwirbelsäule aus. Ein vollständiges Meisterschaftsspiel war nach dieser Einschätzung allgemein geeignet, die Genesung zu verzögern. Der OGH stellte nicht darauf ab, ob der Arbeitnehmer tatsächlich länger krank blieb.
Besonders wichtig war die Beweislast. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Entlassungsgrund beweisen. Hier konnte die Arbeitgeberin jedoch darlegen, dass der Arbeitnehmer trotz der bekannten Beschwerden eine erhebliche körperliche Belastung auf sich genommen hatte. Die ärztliche Einschätzung bildete den objektiven Maßstab.
Der spätere Befund eines Nierensteins öffnete dem Arbeitnehmer daher keinen sicheren Ausweg. Diese Diagnose konnte zwar erklären, warum Schmerzen bestanden hatten. Sie bewies aber nicht, dass der Nierenstein bereits am 1. Mai 2008 die tatsächliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit war. Der Arbeitnehmer hätte zeigen müssen, dass das Fußballspiel gerade wegen dieser Ursache unschädlich gewesen wäre.
Zusätzlich verschärfte seine zunächst bestrittene Teilnahme die Situation. Wer eine auffällige Aktivität wahrheitswidrig leugnet, riskiert neben dem Vorwurf der Genesungsgefährdung auch einen Vertrauensverlust. Im österreichischen Arbeitsrecht kann dieses Verhalten bei der Beurteilung der Entlassung erhebliches Gewicht erhalten.
Was Arbeitnehmer und Personalabteilungen jetzt beachten müssen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die medizinischen und arbeitsrechtlichen Fragen getrennt prüfen. Eine Entlassung im Krankenstand wegen Sport rechtfertigt nicht automatisch jede sofortige Beendigung. Umgekehrt schützt eine fehlende ausdrückliche ärztliche Verbotsliste nicht automatisch vor Konsequenzen.
- Als Arbeitnehmer: Lassen Sie sich erklären, welche körperlichen Aktivitäten mit Ihrer Diagnose vereinbar sind. Bewahren Sie Befunde, ärztliche Hinweise und gegebenenfalls Nachweise über eine medizinisch erlaubte Bewegung auf.
- Bei Fragen des Arbeitgebers: Antworten Sie wahrheitsgemäß. Eine unrichtige Erklärung kann den Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit verstärken und die Verteidigung gegen die Entlassung erschweren.
- Als Arbeitgeber oder HR-Abteilung: Sichern Sie Beweise zur konkreten Aktivität, zur damaligen Diagnose und zur medizinischen Eignung einer Genesungsverzögerung. Bloßes Misstrauen reicht nicht.
Nach einer Entlassung müssen Arbeitnehmer rasch handeln. Zu prüfen sind unter anderem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine mögliche Kündigungsentschädigung, offene Entgeltansprüche und die Frage, ob die Beendigung anfechtbar ist. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit betrifft grundsätzlich eine Kündigung und nicht jede Entlassung. Die rechtliche Einordnung darf deshalb nicht vorschnell erfolgen.
Auch Abfertigung Alt und Abfertigung Neu können eine Rolle spielen. Die konkrete Anspruchslage hängt vom Eintrittsdatum, dem Beendigungsgrund und dem anwendbaren System ab. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag kann zusätzliche Vorgaben enthalten. In Wien können Betroffene eine erste Prüfung etwa für ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorbereiten lassen; als Berufungsinstanz kommt das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) in Betracht.
Arbeitgeber sollten außerdem den Zeitpunkt der Kenntnis dokumentieren. Bei einer Entlassung zählt nicht nur, ob ein Verhalten pflichtwidrig war. Auch die Reaktion, die interne Prüfung und die zeitliche Nähe zwischen Kenntnis und Beendigung können später relevant werden.
Häufige Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit
Kann ich während des Krankenstands Fußball spielen?
Nein, nicht risikolos. Nach § 82 lit f Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und OGH 9 ObA 128/10d kann Fußballspielen eine beharrliche Pflichtverletzung sein, wenn es nach der bekannten Diagnose die Genesung gefährdet.
Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn ich wegen eines Spiels entlassen werde?
Ja, möglicherweise. Ob Kündigungsentschädigung oder andere Ansprüche bestehen, hängt nach § 82 lit f GewO davon ab, ob die Entlassung gerechtfertigt war und welche Beweise der Arbeitgeber vorlegen kann.
Was passiert, wenn später eine andere Krankheit festgestellt wird?
Nein, eine spätere Diagnose beseitigt den Entlassungsgrund nicht automatisch. Nach OGH 9 ObA 128/10d muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls beweisen, dass die alternative Ursache bereits damals bestand und die Aktivität unschädlich machte.
Kann eine falsche Antwort gegenüber dem Arbeitgeber entscheidend sein?
Ja. Nach § 82 lit f GewO kann eine wahrheitswidrige Erklärung zusätzlich zur Vertrauensunwürdigkeit beitragen und die Beurteilung einer Entlassung deutlich verschärfen.
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