Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung in Österreich anfechten: Revision

Startseite  •  Aktuelles  •  20.09.2026
Entlassung in Österreich anfechten: Revision

Außerordentliche Revision im Arbeitsrecht: Warum entscheidende Einwände nicht bis zur letzten Instanz warten können

Wer eine Entlassung in Österreich anfechten und Überstunden fordern will, kann den Prozess trotz guter Argumente verlieren, wenn wichtige Einwände zu spät vorgebracht werden. Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer in einem Verfahren, das der Oberste Gerichtshof (OGH) am 25.02.2016 entschied. Der OGH wies in (OGH 25.02.2016, 9 ObA 160/15t) die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage und kein erfolgreich geltend gemachter gravierender Verfahrensfehler vorlagen. Die Entscheidung zeigt, warum österreichisches Arbeitsrecht nicht nur vom materiellen Recht, sondern auch von einem sorgfältig geführten Gerichtsverfahren lebt.

Überstunden, Entlassung und ein Prozess, der in der dritten Instanz endete

Der Arbeitnehmer führte ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen seine Arbeitgeberin. Er verlangte unter anderem die Abgeltung von Überstunden. Nach seiner Darstellung waren diese Mehrarbeitszeiten in technischen Systemen des Unternehmens erfasst worden. Zusätzlich bekämpfte er seine Entlassung. Er argumentierte, dass bestimmte Umstände nicht mehr als Entlassungsgrund herangezogen werden dürften.

Das Erstgericht wies seine Begehren ab. Nach den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung sah es weder die Überstundenforderung noch die Einwände gegen die Entlassung als ausreichend erwiesen an. Der Arbeitnehmer wollte diese Beurteilung nicht hinnehmen. Er beanstandete unter anderem, dass Beweise falsch gewürdigt und Verfahrensfehler nicht richtig behandelt worden seien.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Es hielt die Beweiswürdigung für schlüssig und setzte sich mit den wesentlichen Argumenten des Arbeitnehmers auseinander. Bei den Überstunden fehlten nach seiner Beurteilung konkrete Angaben zu weiteren Arbeitszeiten. Bei der Entlassung konnte der Arbeitnehmer im Berufungsverfahren nicht ausreichend darlegen, dass die Arbeitgeberin den maßgeblichen Sachverhalt schon früher gekannt habe.

Gegen diese Entscheidung erhob der Arbeitnehmer eine außerordentliche Revision. Der (OGH 25.02.2016, 9 ObA 160/15t) wies das Rechtsmittel jedoch zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Behandlung durch die dritte Instanz lagen nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.02.2016 in 9 ObA 160/15t, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn sie keine erhebliche Rechtsfrage und keinen erfolgreich geltend gemachten gravierenden Verfahrensfehler aufzeigt. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Überstunden, Beweisfehler und Einwände gegen eine Entlassung müssen bereits in den unteren Instanzen konkret und vollständig vorgebracht werden.

Welche Fehler lassen sich später noch korrigieren?

Maßgeblich ist die Zivilprozessordnung (ZPO). Sie regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen eine Revision zulässig ist. Nach § 502 Abs 1 ZPO muss die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängen. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht.

Der Oberste Gerichtshof prüft in der Revision grundsätzlich keine Beweise neu. Er beurteilt daher nicht nochmals jede Zeugenaussage und ersetzt nicht ohne Weiteres die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Das Berufungsgericht darf die Beweiswürdigung des Erstgerichts übernehmen, wenn es diese nachvollziehbar kontrolliert und die wesentlichen Argumente behandelt hat.

Auch bestimmte Verfahrensfehler können in der dritten Instanz nicht nochmals aufgerollt werden. Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler bereits verneint, muss die Revision genau erklären, weshalb diese rechtliche Beurteilung falsch sein soll. Eine allgemeine Wiederholung des bisherigen Vorbringens reicht nicht.

In Österreich gilt: Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine Revision nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt; eine bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder eine verspätete Tatsachenbehauptung eröffnet den Zugang zum Obersten Gerichtshof nicht. Das gilt auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeits- und Sozialgerichten.

Im Arbeitsrecht treffen diese Regeln auf besonders kurze Fristen und weitreichende Folgen. Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Voraussetzungen. Auch Fragen zur Abfertigung Alt, zur Abfertigung Neu, zu einer Betriebsvereinbarung oder zu offenen Ansprüchen müssen im richtigen Verfahren geprüft werden.

Entlassung in Österreich anfechten: Was ein Rechtsanwalt Wien prüfen sollte

Wer eine Entlassung in Österreich anfechten will, sollte entscheidende Einwände nicht bis zur Revision aufschieben. Die außerordentliche Revision in 9 ObA 160/15t zeigt, dass Tatsachen und Beweise grundsätzlich in den unteren Instanzen vollständig vorgebracht werden müssen.

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.02.2016 (9 ObA 160/15t) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers mangels gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen ist.

Der entscheidende Punkt lag nicht darin, dass der OGH die gesamte Beweisaufnahme neu bewertete. Gerade das tat er nicht. Die dritte Instanz prüfte, ob die Revision konkrete Rechtsfragen oder erhebliche Verfahrensfehler aufzeigte. Nach ihrer Beurteilung setzte sich das Rechtsmittel mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils nicht ausreichend auseinander.

Beim Überstundenbegehren fehlte eine konkrete Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass der Arbeitnehmer selbst keine ausreichenden Angaben zu weiteren Überstunden gemacht hatte. Technische Aufzeichnungen im System der Arbeitgeberin konnten diese fehlende Konkretisierung nicht automatisch ersetzen. Wer Arbeitszeit fordert, muss grundsätzlich nachvollziehbar darlegen, wann, in welchem Umfang und unter welchen Umständen gearbeitet wurde.

Bei der Entlassung war eine weitere prozessuale Frage entscheidend. Ein Entlassungsgrund kann auch dann berücksichtigt werden, wenn die Arbeitgeberin ihn erst im Prozess beweist. Voraussetzung ist, dass der Grund bereits im Zeitpunkt der Entlassung vorhanden war und später nicht weggefallen ist. Der Arbeitnehmer hätte dem entgegenhalten können, dass die Arbeitgeberin den relevanten Sachverhalt schon früher gekannt habe und deshalb zu lange zugewartet habe.

Diesen Einwand hatte er im Berufungsverfahren jedoch nicht rechtzeitig und ausreichend konkret erhoben. In der Revision konnte er ihn nicht erstmals vollständig nachschieben. Genau darin lag die prozessuale Wendung des Falls: Nicht jede möglicherweise berechtigte Argumentation bleibt bis zur letzten Instanz offen.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und andere Berufungsgerichte müssen die Beweiswürdigung nicht vollständig neu durchführen. Sie müssen aber die wesentlichen Argumente prüfen. Wer eine Entscheidung bekämpft, muss deshalb präzise aufzeigen, welche Begründung übergangen oder rechtlich falsch beurteilt wurde. Allgemeine Gegenbehauptungen zu Zeugenaussagen reichen nicht.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht bis zur Revision warten. Die entscheidende Arbeit beginnt meist schon vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Dort werden die Tatsachen erhoben, Beweise aufgenommen und die Grundlage für ein späteres Rechtsmittel geschaffen.

  • Überstunden dokumentieren: Führen Sie eigene Aufzeichnungen mit Datum, Beginn, Ende, Pausen, Arbeitsort und konkreter Tätigkeit. Ergänzen Sie E-Mails, Kalender, Zutrittsdaten, Systemprotokolle und Anweisungen der Vorgesetzten.
  • Einwände vollständig vorbringen: Wenn Sie meinen, dass die Arbeitgeberin einen Entlassungsgrund schon früher kannte, müssen Sie diesen Kenntniszeitpunkt konkret behaupten und beweisen. Warten Sie damit nicht bis zur Revision.
  • Berufungsgründe präzisieren: Benennen Sie für jeden Fehler die konkrete Passage der Entscheidung und erklären Sie, weshalb sie rechtlich oder verfahrensrechtlich falsch ist.

Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung ebenfalls eine wichtige Grenze. Ein im Prozess nachgewiesener Entlassungsgrund kann berücksichtigt werden, wenn er bereits bei der Entlassung vorlag. Die Arbeitgeberin muss diesen Sachverhalt jedoch beweisen können. Deshalb sollten Anlass, Zeitpunkt der Kenntnis, interne Prüfung und Entscheidungsgrundlage vor der Entlassung schriftlich dokumentiert werden.

Auch das Überstundenmanagement gehört dazu. Ein nachvollziehbares Zeiterfassungssystem, klare Freigaberegeln und die dokumentierte Reaktion auf auffällige Arbeitszeiten reduzieren spätere Beweisprobleme. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Vorgaben enthalten. Sie ersetzt aber keine Einzelfallprüfung, wenn eine Entlassung, eine Kündigungsanfechtung oder eine hohe Forderung auf Abgeltung betroffen ist.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2016 ist daher keineswegs als brandneue Entscheidung einzuordnen. Ihr prozessualer Kern bleibt für das österreichische Arbeitsrecht relevant: Tatsachen gehören in die Tatsacheninstanzen, und eine Revision muss eine konkrete erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.

Häufige Fragen zur Revision, zu Überstunden und zur Entlassung

Kann ich in der Revision neue Argumente gegen meine Entlassung vorbringen?
Nein. Nach § 502 Abs 1 ZPO und 9 ObA 160/15t können neue Tatsachen oder Einwände grundsätzlich nicht erstmals vollständig in der Revision vorgebracht werden. Der maßgebliche Sachverhalt muss rechtzeitig in erster und zweiter Instanz behauptet werden.

Habe ich Anspruch auf Überstunden, wenn sie im System des Unternehmens gespeichert sind?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Nach 9 ObA 160/15t müssen Arbeitnehmer die zusätzlichen Arbeitszeiten dennoch ausreichend konkret darlegen. Eigene Aufzeichnungen und Systemdaten sollten Datum, Dauer und Tätigkeit nachvollziehbar belegen.

Was passiert, wenn das Berufungsgericht Zeugenaussagen anders bewertet als ich?
Eine andere persönliche Bewertung genügt nicht. Der Oberste Gerichtshof nimmt grundsätzlich keine neue Beweiswürdigung vor. Nach § 502 Abs 1 ZPO muss die Revision einen erheblichen Rechtsfehler oder einen gravierenden Verfahrensmangel konkret aufzeigen.

Kann die Arbeitgeberin einen Entlassungsgrund erst im Prozess beweisen?
Ja. Nach 9 ObA 160/15t kann ein erst im Prozess nachgewiesener Entlassungsgrund berücksichtigt werden, wenn er bereits bei der Entlassung vorlag und später nicht weggefallen ist. Die Arbeitgeberin muss den Grund und dessen zeitliche Voraussetzungen beweisen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at