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Entlassung nach strafrechtlicher Verurteilung Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Entlassung nach strafrechtlicher Verurteilung Österreich

Entlassung nach strafrechtlicher Verurteilung: Warum der Arbeitsplatz nicht automatisch endet

Eine Entlassung nach strafrechtlicher Verurteilung Österreich beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch — entscheidend ist, ob der Arbeitgeber daraus eine wirksame arbeitsrechtliche Maßnahme ableiten kann.

Ein Strafurteil, ein Arbeitsplatz und eine folgenschwere Fehlannahme

Der Arbeitnehmer war bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt. Sein Dienstverhältnis beruhte auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Damit war er nicht allein deshalb Beamter, weil er für die ÖBB arbeitete. Diese Unterscheidung wurde später zum Kern des Rechtsstreits.

Das Strafgericht verurteilte den Arbeitnehmer wegen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Für ihn stand damit nicht nur die strafrechtliche Sanktion im Raum. Auch sein berufliches Leben geriet unmittelbar unter Druck. Die Österreichischen Bundesbahnen beendeten das Dienstverhältnis durch Entlassung.

Der Arbeitnehmer wollte diese Beendigung nicht akzeptieren. Nach seiner Auffassung durfte die strafgerichtliche Verurteilung sein Dienstverhältnis nicht wirksam beenden. Er strebte daher eine gerichtliche Feststellung an, dass die Beendigung unzulässig gewesen sei. Das Berufungsgericht bewertete die Entlassung jedoch als berechtigt.

Der Streit drehte sich dabei um eine wichtige Abgrenzung: Die strafgerichtliche Verurteilung führte nicht automatisch zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie konnte aber einen Sachverhalt bilden, auf den der Arbeitgeber eine Entlassung stützte. Genau diese Differenz wollte der Kläger in weiterer Folge nicht gelten lassen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision zurück. Die Entscheidung ist als (OGH 17.03.2005, 8 ObA 125/04x) abrufbar.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 17.03.2005 in 8 ObA 125/04x, dass eine strafgerichtliche Verurteilung das privatrechtliche Dienstverhältnis nicht automatisch beendet, eine anschließende Entlassung durch den Arbeitgeber aber dennoch berechtigt sein kann.

Entlassung nach strafrechtlicher Verurteilung Österreich: Welche Regeln gelten?

Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es zunächst auf die Grundlage des Arbeitsverhältnisses an. ÖBB-Bedienstete sind nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich privatrechtlich beschäftigt. Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarordnungen gelten daher nicht automatisch als öffentlich-rechtliche Beamtenregeln. Sie können vielmehr Bestandteil des Arbeitsvertrags oder dessen Grundlage sein.

Das ist praktisch bedeutsam. Ein gesetzlicher Amtsverlust, der für bestimmte Beamte vorgesehen ist, lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen privatrechtlichen Arbeitnehmer übertragen. Der Arbeitgeber muss vielmehr prüfen, welche arbeitsvertraglichen Bestimmungen gelten und ob die konkrete Pflichtverletzung eine Entlassung rechtfertigt.

Das zentrale Prozessrecht enthält die Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 502 Abs. 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Der OGH prüft daher nicht jede behauptete Fehlbeurteilung nochmals vollständig.

In Österreich gilt: Eine Entlassung nach strafrechtlicher Verurteilung Österreich beendet ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis nicht automatisch; der Arbeitgeber muss die Entlassung eigenständig arbeitsrechtlich begründen, während § 502 Abs. 1 ZPO eine erhebliche Rechtsfrage für die außerordentliche Revision verlangt.

Daneben können je nach Arbeitsverhältnis weitere Regeln eine Rolle spielen. Dazu zählen eine Dienstordnung, eine Disziplinarordnung, eine Betriebsvereinbarung oder besondere Vorschriften des österreichischen Arbeitsrechts. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von einer Entlassung zu unterscheiden. Bei der Entlassung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort, sofern sie wirksam ausgesprochen wurde.

Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu beantwortet diese Frage nicht automatisch. Sie betrifft vor allem finanzielle Folgen der Beendigung. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Eintrittsdatum, dem Vorsorgesystem und dem Beendigungsgrund ab. Die Wirksamkeit der Entlassung muss davon getrennt geprüft werden.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat — und was nicht

Der OGH entschied am 17.03.2005 in 8 ObA 125/04x, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war. Damit bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass die strafrechtliche Verurteilung das privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendete, die anschließende Entlassung aber arbeitsrechtlich zulässig sein konnte.

Diese Formulierung ist entscheidend. Der OGH sprach nicht einfach aus, dass jede strafrechtliche Verurteilung eine Entlassung rechtfertigt. Er bestätigte vielmehr, dass die Voraussetzungen für eine weitere höchstgerichtliche Prüfung nicht vorlagen. Der Kläger hatte nach der Beurteilung des OGH nicht ausreichend aufgezeigt, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage falsch gelöst hatte.

Die besondere Wendung lag in der Argumentation des Klägers. Er ging offenbar davon aus, das Berufungsgericht habe einen automatischen Amtsverlust angenommen. Der OGH stellte jedoch klar, dass diese Annahme nicht zutraf. Das Berufungsgericht unterschied zwischen dem Amtsverlust eines Beamten und der Möglichkeit, einen privatrechtlich Beschäftigten nach einer strafgerichtlichen Verurteilung zu entlassen.

Damit blieb die rechtliche Konstruktion zweistufig. Erstens: Die Verurteilung selbst beendet den Arbeitsvertrag nicht automatisch. Zweitens: Der Arbeitgeber darf die Verurteilung dennoch zum Anlass nehmen, eine Entlassung auszusprechen, wenn die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die außerordentliche Revision genügte es deshalb nicht, eine andere rechtliche Bewertung zu behaupten. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, warum die Auslegung der einschlägigen Dienst- oder Disziplinarregel eine erhebliche Rechtsfrage aufwarf. Das zeigt die hohen Anforderungen an dieses Rechtsmittel.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 ist daher nicht als aktuelle Einzelfallentscheidung zu lesen. Sie liefert aber weiterhin einen wichtigen Prüfungsrahmen für das Verhältnis zwischen strafrechtlicher Verurteilung, privatrechtlichem Arbeitsvertrag und anschließender Entlassung in Österreich.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt zunächst die Geschwindigkeit. Eine Entlassung kann kurze Fristen auslösen. Außerdem entscheidet die richtige rechtliche Einordnung darüber, ob eine Feststellungsklage, eine Entlassungsanfechtung oder ein anderes Begehren erforderlich ist.

Für Arbeitnehmer sind insbesondere drei Punkte wichtig:

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Strafurteil, Entlassungsschreiben und die gesamte Kommunikation mit dem Arbeitgeber auf.
  • Fristen sofort prüfen lassen: Lassen Sie klären, wann die Entlassung wirksam erklärt wurde und welche Frist für eine gerichtliche Anfechtung oder Klage läuft.
  • Zusammenhang analysieren: Entscheidend ist, ob die strafrechtliche Verurteilung einen nachvollziehbaren Bezug zur Tätigkeit, zur Vertrauensposition oder zu arbeitsvertraglichen Pflichten besitzt.

Eine bloße Feststellung, dass die strafrechtliche Verurteilung das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet habe, reicht möglicherweise nicht aus. Der Arbeitgeber kann anschließend dennoch eine eigenständige Entlassung erklärt haben. Deshalb müssen das Begehren und der tatsächliche Beendigungszeitpunkt präzise geprüft werden.

Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten nicht von einem Automatismus ausgehen. Vor einer Entlassung sollten sie den konkreten Sachverhalt, die einschlägige Regelung und den Bezug zur beruflichen Tätigkeit dokumentieren. Ebenso muss feststehen, ob eine Dienst- oder Disziplinarordnung wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogen wurde.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Vorwürfe des Autoritätsmissbrauchs. Sie können das Vertrauen in eine Person erheblich erschüttern. Trotzdem ersetzt die Schwere des Vorwurfs nicht die arbeitsrechtliche Prüfung. Arbeitgeber müssen zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung, ihrer arbeitsvertraglichen Bedeutung und der konkreten Entlassungserklärung unterscheiden.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einem Strafurteil

Die folgenden Antworten betreffen typische Fragen aus dem österreichischen Arbeitsrecht. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Arbeitsvertrags und der maßgeblichen Fristen. Besonders wichtig sind der genaue Inhalt des Strafurteils, die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Erklärung des Arbeitgebers.

Kann ich trotz einer strafrechtlichen Verurteilung weiterbeschäftigt werden?
Ja, eine Verurteilung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Nach 8 ObA 125/04x muss der Arbeitgeber eine eigenständige arbeitsrechtliche Maßnahme setzen. Ob eine Entlassung zulässig ist, hängt vom Zusammenhang mit der Tätigkeit und den geltenden Vertragsregeln ab.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung der Entlassung?
Ja, eine Entlassung kann gerichtlich überprüft werden. Maßgeblich sind insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), die Art der Beendigung und kurze gesetzliche Fristen. Nach 8 ObA 125/04x genügt eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht für einen Automatismus.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nur auf das Strafurteil verweist?
In Österreich gilt: Das Strafurteil ersetzt nicht automatisch die arbeitsrechtliche Begründung. Der Arbeitgeber muss darlegen können, weshalb die konkrete Verurteilung die weitere Beschäftigung unzumutbar macht. § 502 ZPO betrifft davon unabhängig die Voraussetzungen der außerordentlichen Revision.

Kann ich eine außerordentliche Revision gegen eine arbeitsrechtliche Entscheidung einbringen?
Ja, aber nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO. Eine erhebliche Rechtsfrage muss vorliegen. In 8 ObA 125/04x wies der OGH die außerordentliche Revision zurück, weil diese Voraussetzung nicht erfüllt war.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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