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Entlassung nach Strafurteil Österreich: Wartezeit

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Entlassung nach Strafurteil Österreich: Wartezeit

Entlassung nach Strafurteil: Wie lange darf der Arbeitgeber mit der Beendigung warten?

Entlassung nach Strafurteil Österreich: Ein rechtskräftiges Strafurteil liegt vor, doch die Arbeitgeberin wartet noch Wochen mit der Entlassung: Eine solche Situation kann über die Wirksamkeit der Beendigung entscheiden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2007 zeigt, dass nicht jede Verzögerung automatisch zur Unwirksamkeit führt. Entscheidend sind die tatsächliche Kenntnis, offene Vorwürfe und notwendige interne Abstimmungen. Maßgeblich ist insbesondere (OGH 28.11.2007, 9 ObA 163/07x): Der OGH hielt die Wartezeit im konkreten Fall noch für vertretbar.

Das Strafverfahren endete – der Arbeitskonflikt aber noch nicht

Der Arbeitnehmer stand bei der Beklagten in einem Dienstverhältnis. Welche konkrete Tätigkeit er ausübte, geht aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervor. Gegen ihn lief ein Strafverfahren wegen mehrerer Vorwürfe. Dazu gehörten unter anderem ein Einbruchsdiebstahl an einem Moped-Topcase und die Unterdrückung eines Kennzeichens.

Die Arbeitgeberin beendete das Dienstverhältnis zunächst nicht. Sie wartete den Ausgang des Strafverfahrens ab. Das war für den Arbeitnehmer besonders belastend: Obwohl ein strafrechtliches Verfahren lief, blieb zunächst offen, ob und wann der Arbeitgeber daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen würde.

Auch nach der rechtskräftigen Verurteilung bestritt der Arbeitnehmer einzelne Vorwürfe weiterhin. Damit war die Sachlage aus Sicht der Arbeitgeberin offenbar nicht in jedem Punkt vollständig geklärt. Zusätzlich lagen die Dienststelle des Arbeitnehmers und jene Magistratsabteilung, die über die Beendigung entscheiden musste, nicht bei derselben Stelle.

Vor der Entlassung musste außerdem die Personalvertretung eingebunden werden. Diese organisatorischen Schritte verlängerten den Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden des Strafurteils und der Beendigung. Das Berufungsgericht hielt die Wartezeit noch für vertretbar. Der Arbeitnehmer bekämpfte diese Beurteilung weiter.

Die Entscheidung ist zitierfähig als (OGH 28.11.2007, 9 ObA 163/07x).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.11.2007 in 9 ObA 163/07x, dass die Wartezeit zwischen dem Bekanntwerden des Strafurteils und der Entlassung noch vertretbar war und die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen werden durfte.

Entlassung nach Strafurteil Österreich: Wann wird Zuwarten zur verspäteten Entlassung?

Die zentrale Frage lautet nicht bloß, ob ein Strafurteil vorlag. Entscheidend ist vielmehr, wann die Arbeitgeberin ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte und ob sie danach ohne unnötige Verzögerung handelte.

Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet das: Eine Entlassung setzt regelmäßig einen wichtigen Grund voraus. Bei Angestellten nennt das Angestelltengesetz (AngG) in § 27 wichtige Entlassungsgründe. Ob diese Bestimmung im Einzelfall unmittelbar anwendbar ist, hängt vom Dienstverhältnis und der konkreten Rechtsgrundlage ab. Bei anderen Arbeitnehmergruppen können andere Vorschriften, Kollektivverträge oder dienstrechtliche Regelungen gelten.

Das Prozessrecht spielte in der Entscheidung ebenfalls eine Rolle. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in § 502 Abs 1 ZPO, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Revision zulässig ist. Der OGH prüfte daher nicht wie eine allgemeine Berufungsinstanz jede Einzelheit neu. Er untersuchte vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag.

In Österreich gilt: Eine Entlassung nach Strafurteil darf nach ausreichender Kenntnis des wichtigen Grundes nicht grundlos hinausgeschoben werden; notwendige Sachverhaltsaufklärung, die Einbindung der Personalvertretung und eine geteilte Entscheidungszuständigkeit können eine begrenzte Wartezeit jedoch rechtfertigen.

Das unterscheidet eine zulässige Vorbereitung von einer bloßen Untätigkeit. Wartet ein Arbeitgeber nur deshalb, weil eine unangenehme Entscheidung vermieden werden soll, steigt das rechtliche Risiko. Muss dagegen noch geklärt werden, welche Vorwürfe tatsächlich feststehen, wer entscheiden darf und welche Beteiligungsrechte einzuhalten sind, fällt die Beurteilung anders aus.

Was der OGH in 9 ObA 163/07x tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.11.2007 in 9 ObA 163/07x entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorlag und die Beurteilung der Wartezeit durch das Berufungsgericht vertretbar war.

Der OGH erklärte damit nicht jede Verzögerung nach einem Strafurteil für zulässig. Er bestätigte vielmehr, dass die Untergerichte den konkreten Ablauf vertretbar beurteilt hatten. Die Arbeitgeberin durfte zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Der vollständige Umfang der Vorwürfe stand offenbar nicht von Anfang an fest. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer auch nach seiner Verurteilung einzelne Anschuldigungen bestritt.

Diese Verteidigungshaltung war rechtlich nicht bedeutungslos. Sie konnte erklären, weshalb die Arbeitgeberin nicht sofort von einer in allen Punkten geklärten Sachlage ausging. Ein Strafurteil schafft zwar eine wichtige Grundlage. Für die arbeitsrechtliche Entscheidung können aber zusätzliche Fragen offenbleiben: Welche Tatsachen sind für das Dienstverhältnis relevant? Wann erfuhr die zuständige Stelle davon? Welche interne Prüfung ist erforderlich?

Besonders wichtig war die Organisationsstruktur. Die Dienststelle des Arbeitnehmers konnte die Beendigung nicht selbst entscheiden. Die zuständige Magistratsabteilung musste eingeschaltet werden. Außerdem war die Personalvertretung zu beteiligen. Der OGH akzeptierte, dass solche Schritte Zeit benötigen können, solange der Arbeitgeber sie tatsächlich betreibt und nicht lediglich untätig bleibt.

Das Berufungsgericht hatte die Verzögerung bereits als noch vertretbar angesehen. Der OGH griff diese Einschätzung nicht auf einer Ebene ein, die eine neue Sachverhaltsbewertung ermöglicht hätte. Gerade deshalb wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2007 ist daher kein Freibrief, sondern eine fallbezogene Grenze gegen übermäßig schematische Fristenargumente.

Welche Folgen die Entscheidung für Beschäftigte und Personalstellen hat

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur das Datum des Strafurteils betrachten. Maßgeblich ist die gesamte Zeitleiste. Dazu gehören der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin vom Urteil erfuhr, die interne Weiterleitung, Ihre Stellungnahme und das Datum der Entlassung.

Für Arbeitnehmer kann eine Kündigungsanfechtung oder ein Vorgehen gegen eine Entlassung kurze Fristen auslösen. Die genaue Frist hängt von der Beendigungsart, dem anwendbaren Gesetz, einem Kollektivvertrag und möglichen Sonderregelungen ab. Auch Fragen der Sozialwidrigkeit, einer allfälligen Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und einer Betriebsvereinbarung können zusätzlich relevant werden.

  • Erstellen Sie sofort eine schriftliche Zeitleiste mit allen relevanten Daten und Gesprächsinhalten.
  • Sichern Sie Strafurteil, Entlassungsschreiben, E-Mails, Aktenvermerke und Unterlagen der Personalvertretung.
  • Lassen Sie prüfen, ob die Arbeitgeberin ausreichende Kenntnis hatte und ob sie danach ohne sachlichen Grund zu lange wartete.

Für Arbeitgeber und Personalstellen liegt das Hauptrisiko in einer nicht erklärbaren Untätigkeit. Eine belastende strafrechtliche Entscheidung allein schützt nicht vor einer verspäteten Entlassung. Jede Verzögerung sollte einen konkreten Grund haben und dokumentiert werden.

In öffentlichen oder größeren Organisationen müssen mehrere Stellen oft zusammenwirken. Das kann eine gewisse Zeit rechtfertigen. Die Personalstelle sollte dennoch festhalten, wann die entscheidungsbefugte Stelle informiert wurde, welche Vorwürfe noch geprüft wurden und wann die Personalvertretung eingebunden war.

In Wien kann eine Beratung durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht die anwaltliche Prüfung ersetzen; das Gericht entscheidet erst in einem Verfahren. Auch ein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien setzt die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt deshalb eine rasche Sicherung aller Unterlagen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Entlassung nach einem Strafverfahren

Kann ich nach einem Strafurteil sofort entlassen werden?
Ja, eine sofortige Entlassung ist möglich, wenn ein wichtiger Entlassungsgrund vorliegt und die Arbeitgeberin ausreichende Kenntnis besitzt. § 27 Angestelltengesetz (AngG) kann für Angestellte maßgeblich sein; eine automatische Entlassung folgt aus dem Strafurteil jedoch nicht.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nach dem Urteil zu lange wartet?
Eine verspätete Entlassung kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber ohne sachlichen Grund untätig bleibt. Nach OGH 9 ObA 163/07x können notwendige Aufklärung, Personalvertretung und mehrere Entscheidungsstellen eine Wartezeit rechtfertigen.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung der Entlassungsfrist?
Ja, die zeitliche Abfolge muss geprüft werden. Nach österreichischem Arbeitsrecht zählen insbesondere Kenntnisdatum, interne Zuständigkeit und Verzögerungsgrund. Eine anwaltliche Prüfung sollte wegen möglicher kurzer Fristen unverzüglich erfolgen; maßgeblich sind die jeweilige Beendigungsart und Sonderregelungen.

Kann der Arbeitgeber zuerst das Strafverfahren abwarten?
Ja, das kann zulässig sein, wenn der Umfang der Vorwürfe noch unklar ist oder die Sachverhaltsaufklärung dies erfordert. OGH 9 ObA 163/07x bestätigt jedoch keine unbegrenzte Wartefrist.

Welche Unterlagen brauche ich für die rechtliche Beurteilung?
Erforderlich sind insbesondere Entlassungsschreiben, Strafurteil, E-Mails, Gesprächsnotizen und Informationen zur Personalvertretung. Diese Unterlagen zeigen, wann die Arbeitgeberin Kenntnis erlangte und welche Schritte bis zur Beendigung erfolgten; § 27 AngG kann zusätzlich relevant sein.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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