Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung wegen Pflichtverletzung Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  21.09.2026
Entlassung wegen Pflichtverletzung Österreich

Wenn eine Heulieferung fehlt: Wann eine gröbliche Dienstpflichtverletzung zur Entlassung führt

Entlassung wegen Pflichtverletzung Österreich kann auch ohne detaillierte Checkliste drohen, wenn Beschäftigte mit Mengen- und Qualitätskontrollen einfache Prüfungen dauerhaft unterlassen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2015. Der Fall wirkt zunächst ungewöhnlich: Ein Stallmeister kontrollierte Heulieferungen nicht ausreichend. Später stellte sich heraus, dass teilweise nur rund zwei Drittel der verrechneten Menge geliefert worden waren.

Der Stallmeister, die fehlenden Stichproben und ein schwerer Verdacht

Der Arbeitnehmer war während seiner gesamten Beschäftigungsdauer als Stallmeister tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte auch, die Qualität und Menge von Futterlieferungen zu kontrollieren. Sein Vorgesetzter hatte ihn wiederholt darauf hingewiesen, gerade auf diese Punkte zu achten.

Eine detaillierte Kontrollanweisung gab es allerdings nicht. Der Arbeitgeber stellte dem Arbeitnehmer auch keine besonderen Messgeräte oder sonstigen Kontrollmittel zur Verfügung. Trotzdem wäre eine einfache stichprobenartige Mengenprüfung der Heulieferungen möglich gewesen. Bei einer solchen Prüfung hätte der Arbeitnehmer bemerken können, dass teilweise nur etwa zwei Drittel der verrechneten Heumenge tatsächlich geliefert wurden.

Der Verdacht beschränkte sich bald nicht mehr auf eine einzelne fehlerhafte Lieferung. Die Arbeitgeberin prüfte, ob ein externer Lieferant und möglicherweise auch Mitarbeiter an einem systematischen Vorgehen beteiligt waren. Sie kontrollierte weitere Lieferungen, führte Befragungen durch, holte Rechtsberatung ein und befasste den Betriebsrat.

Nach Abschluss der entscheidenden Erhebungen wurde der Arbeitnehmer zunächst freigestellt. Am 17. Februar 2012 sprach die Arbeitgeberin die Entlassung aus. Vorsorglich erklärte sie außerdem die Kündigung. Der Arbeitnehmer wandte sich gegen die Beendigung seines Dienstverhältnisses und argumentierte unter anderem, dass ihm keine genaue Kontrollmethode vorgegeben worden sei.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.04.2015 in 9 ObA 18/15k, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil die Beurteilung einer gröblichen Pflichtverletzung und die rechtzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses vertretbar waren. Die Entscheidung ist hier im Volltext abrufbar: (OGH 29.04.2015, 9 ObA 18/15k). Die Entscheidung ist damit keine aktuelle Entscheidung aus Österreich, sondern stammt aus dem Jahr 2015. Ihre Grundsätze bleiben für vergleichbare Kontroll- und Überwachungspflichten relevant.

Der OGH musste dabei keine Schuld des Lieferanten abschließend feststellen. Entscheidend war vielmehr, dass der Arbeitnehmer seine eigene Kontrollaufgabe über die gesamte Beschäftigungsdauer hinweg nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Welche Pflichten gelten, wenn keine genaue Checkliste existiert?

Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht allein auf schriftliche Arbeitsanweisungen an. Auch die konkrete Funktion, wiederholte Weisungen, die betriebliche Organisation und die praktische Durchführbarkeit einer Kontrolle können den Inhalt der Arbeitspflicht bestimmen.

Das zentrale Gesetz war hier das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), das unter anderem Beendigungsgründe für bestimmte Vertragsbedienstete regelt. Der Gesetzestext ist über das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) abrufbar. § 32 Abs 2 Z 1 VBG nennt die gröbliche Verletzung von Dienstpflichten als möglichen Kündigungsgrund.

In Österreich gilt: Eine Kündigung wegen Pflichtverletzung setzt nicht voraus, dass jede weitere Beschäftigung unzumutbar geworden ist. Das Verhalten muss jedoch mehr darstellen als eine bloß geringfügige Unachtsamkeit oder eine einfache Ordnungswidrigkeit. Bei der Bewertung zählen insbesondere die Bedeutung der Aufgabe, die Dauer und Intensität der Pflichtverletzung, mögliche Schäden sowie die Frage, ob der Arbeitnehmer die Pflicht erkennen und erfüllen konnte.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Formen der Beendigung. Eine Entlassung beendet das Dienstverhältnis grundsätzlich sofort und setzt einen besonders gewichtigen Grund voraus. Eine Kündigung wirkt regelmäßig erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Daneben können eine Kündigungsanfechtung, eine Prüfung auf Sozialwidrigkeit oder Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung eine Rolle spielen.

Auch die Abfertigung Alt und die Abfertigung Neu sind gesondert zu prüfen. Eine gerechtfertigte Entlassung kann Auswirkungen auf bestimmte Ansprüche haben. Ob tatsächlich ein Verlust eintritt, hängt jedoch vom jeweiligen System, vom Dienstverhältnis und vom konkreten Beendigungsgrund ab. Deshalb darf eine Beendigungsmaßnahme nicht allein anhand der Bezeichnung beurteilt werden.

Im Fall des Stallmeisters war die Kontrollpflicht aus seiner Funktion und den wiederholten Anweisungen ableitbar. Eine Stichprobe musste keine umfassende technische Untersuchung sein. Es genügte, dass eine einfache Mengenprüfung praktisch möglich war und eine erhebliche Abweichung hätte sichtbar machen können.

Warum der OGH trotz fehlender Detailanweisung die Beendigung bestätigte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.04.2015 in 9 ObA 18/15k, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil die Beurteilung einer gröblichen Verletzung der Kontrollpflichten und einer rechtzeitigen Beendigung vertretbar war. Damit bestätigte der OGH, dass eine Entlassung wegen Pflichtverletzung Österreich auch dann rechtlich vertretbar beurteilt werden kann, wenn keine detaillierte schriftliche Kontrollanweisung vorlag.

Der entscheidende Punkt lag in der Dauer und dem Gewicht des Versäumnisses. Der Arbeitnehmer hatte nicht nur eine einzelne Lieferung übersehen. Er hatte während seiner gesamten Beschäftigungsdauer keine ausreichenden Kontrollen durchgeführt, obwohl er für diesen Bereich verantwortlich war und regelmäßig auf die Bedeutung von Menge und Qualität hingewiesen wurde.

Die fehlende Detailanweisung änderte daran nichts. Eine Pflicht muss nicht jeden einzelnen Arbeitsschritt in einer schriftlichen Checkliste beschreiben, wenn sich ihr Kern aus der Tätigkeit selbst ergibt. Von einem Stallmeister, der Futterlieferungen übernimmt, kann eine einfache Plausibilitäts- oder Stichprobenkontrolle erwartet werden. Das gilt besonders dann, wenn die Kontrolle mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

Hinzu kam der mögliche wirtschaftliche Schaden. Die unterlassenen Stichproben hätten Minderlieferungen von ungefähr einem Drittel aufdecken können. Damit ging es nicht um eine bloße Formalität. Die Kontrollpflicht sollte gerade verhindern, dass das Unternehmen für Waren bezahlt, die nicht vollständig geliefert wurden.

Überraschend kann auf den ersten Blick die Beurteilung des Zeitpunkts wirken. Die Arbeitgeberin hatte nicht sofort nach dem ersten Verdacht die Entlassung ausgesprochen. Sie prüfte zunächst weitere Lieferungen, befragte Beteiligte, holte rechtlichen Rat ein und befasste den Betriebsrat. Nach Abschluss der maßgeblichen Erhebungen reagierte sie jedoch innerhalb etwa einer Woche.

Der OGH sah diese Vorgangsweise nicht als unzulässige Verzögerung an. Bei einem zunächst unklaren Verdacht auf ein mögliches systematisches Vorgehen darf ein Arbeitgeber die notwendigen Informationen sichern. Eine vorschnelle Entlassung kann ebenso problematisch sein wie ein untätiges Zuwarten. Entscheidend bleibt, ob die Ermittlungen sachlich begründet und zeitlich nachvollziehbar waren.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen der tatsächlichen Aufgabe, den erteilten Weisungen und der praktischen Möglichkeit zur Kontrolle unterscheiden. Eine fehlende schriftliche Anweisung schützt nicht automatisch. Umgekehrt darf der Arbeitgeber keine Pflichten nachträglich konstruieren, die weder aus der Funktion noch aus den betrieblichen Abläufen erkennbar waren.

Für Arbeitnehmer in Lager, Stall, Logistik, Einkauf oder Qualitätskontrolle ist wichtig, Unklarheiten frühzeitig anzusprechen. Wer Mengen, Qualität oder Lieferungen prüfen soll, sollte sich die erwarteten Mindeststandards schriftlich bestätigen lassen. Bei Auffälligkeiten empfiehlt sich eine nachweisbare Meldung an die zuständige Führungskraft.

  • Fordern Sie eine klare Beschreibung Ihrer Kontroll-, Dokumentations- und Meldepflichten an.
  • Dokumentieren Sie Lieferdatum, Rechnung, Lieferschein, tatsächliche Menge und jede Abweichung.
  • Sichern Sie bei einer Kündigung, Entlassung oder Freistellung alle Weisungen, E-Mails und Unterlagen und lassen Sie die Maßnahme wegen möglicher kurzer Fristen rasch prüfen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Zuständigkeiten nicht nur mündlich verteilen. Eine kurze Arbeitsanweisung kann festhalten, welche Stichproben vorzunehmen sind, wer Abweichungen meldet und welche Dokumente aufzubewahren sind. Dadurch wird die spätere Beurteilung einer Pflichtverletzung wesentlich verlässlicher.

Bei Verdachtsfällen braucht es außerdem einen nachvollziehbaren Ermittlungsablauf. Der Arbeitgeber sollte festhalten, wann er vom Vorwurf erfahren hat, welche Lieferungen oder Unterlagen geprüft wurden, welche Personen befragt wurden und wann die Erhebungen abgeschlossen waren. Auch die Befassung des Betriebsrats und eingeholte Rechtsberatung sollten dokumentiert werden.

Eine Beendigung wird angreifbar, wenn Zuständigkeiten unklar bleiben, Kontrollen praktisch nicht durchführbar waren oder der Arbeitgeber nach gesicherter Kenntnis ohne sachlichen Grund lange zuwartet. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder andere zuständige Arbeitsgerichte prüfen solche Fragen anhand der konkreten Umstände. Pauschale Verweise auf einen Verdacht reichen dafür nicht aus.

Häufige Fragen zu Kontrollpflichten und Dienstbeendigung

Kann ich ohne schriftliche Checkliste wegen einer Pflichtverletzung gekündigt werden?
Ja. § 32 Abs 2 Z 1 VBG kann auch ohne detaillierte Checkliste relevant sein, wenn sich die Kontrollpflicht aus der Funktion und wiederholten Weisungen ergibt. Entscheidend sind Zumutbarkeit, Erkennbarkeit und Gewicht des Versäumnisses.

Habe ich Anspruch auf eine genaue Beschreibung meiner Kontrollaufgaben?
Ja, eine klare Aufgabenbeschreibung ist im österreichischen Arbeitsrecht besonders sinnvoll. Ein ausdrücklicher Anspruch folgt aber nicht in jedem Fall aus einem einzelnen Gesetz. Bei Streit über den Umfang zählt auch die tatsächliche Tätigkeit, wie 9 ObA 18/15k zeigt.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mit der Entlassung lange wartet?
In Österreich kann eine verspätete Entlassung unwirksam oder rechtlich problematisch sein. Nach 9 ObA 18/15k darf der Arbeitgeber bei unklaren Verdachtsfällen notwendige Ermittlungen durchführen, muss danach aber ohne sachlich ungerechtfertigte Verzögerung handeln.

Kann eine einzelne übersehene Lieferung eine Entlassung rechtfertigen?
Nein, eine einzelne Unachtsamkeit genügt nicht automatisch. Nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG und 9 ObA 18/15k kommt es auf Schwere, Wiederholung, Schaden, Verantwortungsbereich und die Erkennbarkeit der Pflicht an.

Gilt die Entscheidung auch für private Arbeitnehmer?
Nein, die konkrete Rechtsgrundlage des VBG gilt nicht für jedes private Dienstverhältnis. Die Wertungen zu Kontrollpflicht, Pflichtverletzung und Ermittlungsdauer können aber nach 9 ObA 18/15k auch bei einer Kündigungsanfechtung oder Entlassungsprüfung nach allgemeinem österreichischem Arbeitsrecht Bedeutung haben.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at