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Entlassung ungerechtfertigt OGH: OGH schützt Arbeitnehmer

Startseite  •  Aktuelles  •  12.06.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: OGH schützt Arbeitnehmer

Vorschnelle Mail, große Folgen: Eigenkündigung oder einvernehmliche Auflösung – OGH schützt Arbeitnehmer vor Fehlinterpretation

Eine unbedachte Formulierung, und plötzlich gilt Ihr Job als „sofort beendet“ – das ist das Risiko bei „Eigenkündigung oder einvernehmliche Auflösung“ im Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber – Stichwort: Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Wie aus einer Absichtserklärung plötzlich ein „sofortiges Ende“ wurde

Ein Angestellter schrieb seiner Arbeitgeberin: Er wolle das Dienstverhältnis auflösen. Kein Datum, keine Frist, keine Details. Zwei Tage später erklärte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis „mit sofortiger Wirkung“ für beendet – ohne Kündigungsfrist. Kurz darauf folgte eine Krankmeldung des Mitarbeiters; die Arbeitgeberin legte nach und sprach zusätzlich eine Entlassung aus.

Der Arbeitnehmer wehrte sich. Er meinte: Das war keine wirksame Selbstkündigung, sondern bloß ein Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Erstgericht und Berufungsgericht gaben ihm Recht. Die Arbeitgeberin zog zum Obersten Gerichtshof (OGH). Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am Ende (OGH 25.06.1998, 8ObA40/98k): Die einseitige, fristlose Beendigung hielt rechtlich nicht.

Die Entscheidung ist für das österreichische Arbeitsrecht zentral, weil sie eine Alltagssituation betrifft: Mails oder Briefe, in denen Arbeitnehmer „den Ausstieg überlegen“. Gerade in Wien beobachten wir als Pichler Rechtsanwalt GmbH häufig, dass Arbeitgeber solche Nachrichten als endgültige Kündigung lesen. Das Gericht stellt hier klare Leitplanken auf – und schützt damit Abfertigung (alt), Kündigungsentschädigung und weitere Ansprüche.

(OGH 25.06.1998, 8ObA40/98k)

Klare Aussage für Suchende: Am 25.06.1998 (8ObA40/98k) entschied der OGH, dass die bloße Mitteilung einer Beendigungsabsicht nur ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung ist; eine daraus abgeleitete sofortige Beendigung durch die Arbeitgeberin ohne Kündigungsfrist ist unzulässig.

Was bedeutet diese Trennlinie rechtlich – und wie lese ich sie richtig?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung: Mit ihrem Zugang steht fest, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet. Eine einvernehmliche Auflösung braucht hingegen zwei übereinstimmende Erklärungen. Dazwischen liegen Formulierungen wie „Ich möchte beenden“ oder „Ich denke über einen Ausstieg nach“. Diese Ausdrücke zeigen Absicht – nicht zwingend eine Kündigung.

Für Angestellte regelt das Angestelltengesetz (AngG) die Folgen einer Beendigung. Besonders wichtig ist § 23 AngG zur Abfertigung (alt): Wer selbst kündigt, verliert diese. Wer vom Arbeitgeber gekündigt wird, behält sie. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG). Deshalb interpretieren Gerichte vorsichtig, ob wirklich eine Eigenkündigung vorliegt.

Im österreichischen Arbeitsrecht gilt zudem der allgemeine Auslegungsmaßstab: Wie durfte der Erklärungsempfänger die Worte objektiv verstehen? Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere §§ 914 und 915, zählt der objektive Erklärungswert. Eine unklare „Absicht“ ist keine eindeutige Kündigung. Das schützt Arbeitnehmer in Österreich vor dem Verlust wesentlicher Ansprüche.

In Österreich gilt: Wer in einer Nachricht nur seinen Wunsch zur Beendigung äußert, kündigt nicht automatisch; ohne eindeutiges Wort „Kündigung“, klare Frist und Enddatum bleibt es ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung (8ObA40/98k, 25.06.1998; § 23 AngG zur Abfertigung alt).

Praxisnah gefragt: Kann ich meine E‑Mail à la „Ich möchte beenden“ widerrufen? Ja – solange es keine eindeutige Kündigung ist, können Sie klarstellen, dass es nur ein Vorschlag war. Habe ich Anspruch auf Gehalt, wenn der Arbeitgeber „sofort beendet“? Ja – Annahmeverzug und Kündigungsentschädigung sind dann Thema, wenn keine wirksame Beendigung vorliegt.

  • Eindeutige Eigenkündigung: klares Wort „kündige“, Hinweis auf Kündigungsfrist, konkretes Enddatum.
  • Einvernehmliche Lösung: Angebot und Annahme, meist schriftlich, oft mit Regelung zu Abfertigung, Urlaub, Zeugnis.
  • Unklare Absicht: keine harte Beendigungserklärung, kein Fristbezug – führt ohne Annahme des Arbeitgebers zu keiner Änderung.

OGH-Entscheidung – der Knackpunkt war die eigenmächtige „sofortige“ Beendigung

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.1998 (8ObA40/98k) entschieden, dass die Mitteilung der Beendigungsabsicht keine Eigenkündigung darstellt; die von der Arbeitgeberin erklärte sofortige Lösung ohne Kündigungsfrist war rechtswidrig.

Warum? Der OGH trennte scharf zwischen zweiseitiger einvernehmlicher Auflösung und einseitiger Kündigung. Die Formulierung des Mitarbeiters zeigte nur seine Absicht, nicht eine sofort wirksame Kündigung. Weil bei einer Selbstkündigung die Abfertigung (alt) entfällt, darf ein solcher Verzicht nicht leichtfertig unterstellt werden. Genau das wäre passiert, hätte man die Absichtsmitteilung als Kündigung gedeutet.

Bemerkenswert war, dass die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis „unter Verzicht auf die Kündigungsfrist“ beendete. Diese Abkürzung kehrte sich gegen sie: Ohne eindeutige Eigenkündigung durfte sie nicht sofort beenden. Die spätere Entlassung scheiterte zusätzlich: Weder lag ein tragfähiger Entlassungsgrund vor, noch konnte man – nach der missglückten Beendigung – den Mitarbeiter nicht mehr zum Dienst zulassen und dann wegen Fernbleibens entlassen.

Unterinstanzen hatten die Linie bereits gezogen; typischerweise entscheiden in Wien zuerst das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Der OGH bestätigte in 8ObA40/98k ausdrücklich diesen Kurs. Neue Vorwürfe der Arbeitgeberin (Nebenbeschäftigung) blieben ungehört, weil sie zu spät – erst in der Revision – kamen. Das ist prozessual unbeachtlich.

Für die Praxis in Österreich ist der Fall klar: Der objektive Empfängerhorizont entscheidet. Ohne klare, terminierte Kündigungserklärung gibt es keine wirksame Eigenkündigung – und Arbeitgeber dürfen die Kündigungsfrist nicht einseitig „wegstreichen“. Dieser Leitsatz wird in Diskussionen zu Entlassung ungerechtfertigt OGH regelmäßig herangezogen.

Eigenkündigung oder einvernehmliche Auflösung: Was meint Ihr Schreiben wirklich?

Arbeitnehmer fragen oft: „Was passiert, wenn ich meiner Chefin schreibe, ich möchte das Dienstverhältnis beenden – ohne Datum?“ Nach 8ObA40/98k bleibt das Dienstverhältnis aufrecht. Ihr Schreiben gilt als Angebot zur einvernehmlichen Auflösung. Nimmt die Arbeitgeberin es nicht explizit an, läuft das Arbeitsverhältnis weiter – mit allen Rechten, inkl. Entgelt, Urlaub und Abfertigung (alt), sofern das System Alt gilt.

Wenn der Arbeitgeber dennoch „sofort beendet“, gerät er in Annahmeverzug. Das kann Kündigungsentschädigung, offene Entgeltteile und Sozialversicherungsnachmeldungen auslösen. In Wien sehen wir häufig Zusatzbaustellen: Fehlende Endabrechnung, zurückgehaltene Dienstzeugnisse, unklare Urlaubsreste. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt hier eine saubere Trennung: eindeutige Erklärungen, nachvollziehbare Fristen, korrekte Abrechnung.

Für Unternehmen heißt das: Unklare Nachrichten zuerst klären, nicht beenden. Holen Sie binnen 24–48 Stunden eine schriftliche Präzisierung ein. Für Arbeitnehmer gilt: Bieten Sie aktiv Ihre Arbeitsleistung an, solange nichts geklärt ist. Dokumentieren Sie Kommunikation. Und verweisen Sie – freundlich, aber bestimmt – auf 8ObA40/98k, wenn Ihr Schreiben missgedeutet wurde.

Konkrete Folgen für Ihren Fall – was tun, was lassen?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Reaktionszeit und Klarheit. In Österreich sichern Sie damit Lohn, Kündigungsfrist und Abfertigung (alt). Drei typische Situationen und was sie praktisch bedeuten – gerade für Fälle in Wien, wo schnelle Personalentscheidungen Alltag sind:

  • Stellen Sie sofort schriftlich klar, dass Ihre Nachricht nur ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung war, und bieten Sie Ihre Arbeitskraft an. Verweisen Sie auf 8ObA40/98k.
  • Sichern Sie Beweise: Korrespondenz, Krankmeldungen, Gesprächsnotizen mit Datum/Uhrzeit. Das hilft vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, falls es zum Prozess kommt.
  • Als Arbeitgeber: Fordern Sie bei unklaren Mails eine Präzisierung ein, lassen Sie den Mitarbeiter zum Dienst antreten und dokumentieren Sie mögliche Entlassungsgründe frühzeitig – nicht erst in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Wien.

Kann ich meine „ich möchte beenden“-Mail zurücknehmen? Ja, wenn sie nicht als klare Kündigung gestaltet war. Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber sofort beendet? Ja, wenn keine wirksame Beendigungserklärung vorlag und der Arbeitgeber die Kündigungsfrist umgeht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.1998 (8ObA40/98k) entschieden, dass ein bloßes Schreiben über die beabsichtigte Beendigung nur ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung ist und nicht als Kündigung gilt; die sofortige Beendigung ohne Kündigungsfrist war unzulässig. Rechtsgrundlage: § 23 AngG zur Abfertigung (alt). Das stärkt Arbeitnehmerrechte in Österreich unmittelbar.

Rechtsanwalt Wien: Entlassung ungerechtfertigt OGH – Ihre Optionen

Bei Entlassung ungerechtfertigt OGH helfen klare Schritte: Kommunikation präzisieren, Ansprüche wie Kündigungsentschädigung und Abfertigung (alt) sichern, Fristen wahren und die Arbeitsleistung anbieten. In Wien ist schnelle Dokumentation und rechtliche Einordnung entscheidend.

Häufige Fragen zum richtigen Beenden eines Dienstverhältnisses

Kann ich eine unklare E‑Mail („ich möchte beenden“) als Arbeitnehmer widerrufen?
In Österreich gilt: Ja. Ohne eindeutige Kündigung bleibt es ein Angebot zur einvernehmlichen Auflösung (8ObA40/98k). § 23 AngG schützt die Abfertigung (alt), daher wird ein Verzicht nicht leichtfertig angenommen.

Verliere ich meine Abfertigung (alt), wenn ich „ich will beenden“ geschrieben habe?
In Österreich gilt: Nein, nicht automatisch. Nur eine klare Eigenkündigung führt zum Verlust der Abfertigung (alt) nach § 23 AngG. 8ObA40/98k betont die strenge Auslegung.

Darf der Arbeitgeber die Kündigungsfrist „wegstreichen“ und sofort beenden?
Nein. Ohne wirksame Kündigung oder Entlassungsgrund ist eine sofortige Beendigung unzulässig. Das bestätigte der OGH in 8ObA40/98k; maßgeblich sind § 20 ff AngG und Annahmeverzug nach ABGB.

Reicht „Fernbleiben nach Krankmeldung“ für eine Entlassung?
Nein. In Österreich sind konkrete Entlassungsgründe erforderlich. Die bloße Situation nach einer missdeuteten Beendigung trägt nicht. 8ObA40/98k verwarf die Entlassung; maßgeblich sind § 82 GewO/§ 27 AngG je nach Dienstverhältnis.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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