Entlassung ungerechtfertigt OGH: 21‑Kopf‑Regel erklärt

Entlassung ungerechtfertigt OGH

Nach der Karenz abgelehnt, dann entlassen: Anspruch auf Elternteilzeit und die 21‑Kopf‑Regel vor dem OGH

Erster Arbeitstag nach der Karenz, die Kinderbetreuung ist organisiert – und der Arbeitgeber verweigert den Anspruch auf Elternteilzeit mit Verweis auf „zu wenige Köpfe“. Was nun? – Stichwort: Entlassung ungerechtfertigt OGH

Wie aus einer planbaren Rückkehr ein Prozess bis zum Obersten Gerichtshof wurde

Die Arbeitnehmerin, langjährig im Unternehmen eines großen Konzerns beschäftigt, meldete nach der Geburt ihres zweiten Kindes rechtzeitig Elternteilzeit: 18 Wochenstunden, Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:30 Uhr. Die Arbeitgeberin widersprach und meinte, es seien weniger als 21 Personen im Betrieb – daher gebe es keinen Anspruch. Die Mutter kam dennoch zu den gemeldeten Zeiten zur Arbeit. Es folgten Abmahnung, Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur Entlassung und schließlich die Entlassung.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien verlangte sie Kündigungsentschädigung. Das Erstgericht sprach ihr zu: Im Betrieb waren regelmäßig mehr als 20 Personen beschäftigt, Teilzeitmeldung wirksam, kein Entlassungsgrund. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) schätzte die Kopfzahl anders ein und wies ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte wieder auf Anfang: Ersturteil wiederhergestellt (OGH 17.05.2018, 9ObA39/18b).

(OGH 17.05.2018, 9ObA39/18b)

Klärend war vor allem die Zählweise der Belegschaft: Auch überlassene Arbeitskräfte und eine unstrittige Karenzvertretung zählten für die 21‑Kopf‑Schwelle. Zudem war die schriftliche, präzise Teilzeitmeldung wirksam. Weil der Arbeitgeber den gerichtlichen Weg zur Ablehnung nicht beschritt, durfte die Arbeitnehmerin im gemeldeten Ausmaß arbeiten – keine Arbeitsverweigerung, kein Entlassungsgrund. Das ist praxisrelevant für Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Klare Aussage für die Praxis: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.05.2018 (9ObA39/18b) entschieden, dass eine rechtzeitig und präzise gemeldete Elternteilzeit wirksam ist und bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten kein Entlassungsgrund vorliegt, wenn der Arbeitgeber den gerichtlichen Ablehnungsweg nicht nützt. Diese Feststellung ist zentral für Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Anspruch auf Elternteilzeit: Wann besteht er und wie wird gezählt?

Elternteilzeit ist im österreichischen Arbeitsrecht ein gesetzlicher Anspruch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zentral sind der Betriebsschwellenwert von „mehr als 20 Arbeitnehmern“ und eine formgerechte Meldung: schriftlich, rechtzeitig, mit Wochenstunden und genauer Lage der Arbeitszeit. Genau diese Präzision schützte die Arbeitnehmerin in Wien.

Der Schwellenwert orientiert sich an der „Kopfzahl“. Der OGH betont, dass alle im Betrieb „verfügbaren Köpfe“ zu berücksichtigen sind: die/der Antragstellende selbst, grundsätzlich auch leitende Angestellte, sowie in der Regel überlassene Arbeitskräfte und Karenzvertretungen. Ob karenzierte Mitarbeiter mitzuzählen sind, konnte offenbleiben, wenn die Schwelle ohnehin überschritten ist – etwa durch die Karenzvertretung.

Widerspricht der Arbeitgeber dem Modell, reicht ein bloßes „Nein“ nicht. Nach der Systematik des Mutterschutzgesetzes muss er unverzüglich den Gerichtsweg beschreiten und die Unzumutbarkeit oder betriebliche Gründe darlegen. Bleibt er untätig, darf die gemeldete Teilzeit gelebt werden, ohne dass „Arbeitsverweigerung“ vorliegt.

In Österreich gilt: Nach § 15h Mutterschutzgesetz (MSchG) besteht Anspruch auf Elternteilzeit in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern; Differenzen über die Ausgestaltung sind nach § 15k MSchG gerichtlich zu klären. Das Kerngesetz finden Sie hier: Mutterschutzgesetz (MSchG).

Für Entgeltfolgen und Kündigungsentschädigung verweist die Rechtsprechung zudem auf das Angestelltengesetz (AngG) – etwa § 29 Angestelltengesetz (AngG) zur Kündigungsentschädigung. Allgemeine Anspruchsgrundlagen bietet das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Im Zusammenspiel sichern diese Normen die wirtschaftlichen Folgen, wenn Entlassungen oder Fehlentscheidungen des Arbeitgebers eintreten.

Zitierbarer Rechtsgrundsatz: Für die 21‑Personen‑Schwelle zählen auch überlassene Kräfte und Karenzvertretungen; meldet die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit rechtzeitig und präzise, muss der Arbeitgeber nach § 15k MSchG die gerichtliche Klärung suchen – sonst liegt keine Arbeitsverweigerung vor.

Was der OGH klargestellt hat – und warum das die Wende brachte – Entlassung ungerechtfertigt OGH

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.05.2018 (9ObA39/18b) entschieden, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Teilzeit hatte, weil die Betriebsgröße regelmäßig über 20 lag, die Meldung wirksam war und kein Entlassungsgrund vorlag – Stichwort Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte der Klage auf Kündigungsentschädigung teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht Wien verneinte den Anspruch, indem es karenzierte Arbeitnehmer bei der Schwelle nicht mitzählte und daraus eine Arbeitsverweigerung ableitete. Der OGH stellte diese Sicht richtig und stellte das Ersturteil wieder her.

Entscheidend war die Zählweise: Die Karenzvertretung war unstrittig – damit war die Schwelle überschritten, unabhängig davon, ob karenzierte Personen mitzuzählen sind. Ebenso wichtig: Die Teilzeitmeldung war schriftlich, fristgerecht und konkret. Weil die Arbeitgeberin nicht den Weg des § 15k MSchG wählte, durfte die Arbeitnehmerin im gemeldeten Umfang arbeiten. Weitere behauptete Entlassungsgründe scheiterten schon aus prozessualen Gründen, weil sie nicht ordnungsgemäß bekämpft wurden.

Direkter Praxisnutzen für Österreich: Wer Elternteilzeit rechtzeitig und präzise anmeldet, darf diese auch leben, sofern die 21‑Kopf‑Grenze im Betrieb überschritten wird. Arbeitgeber müssen bei Ablehnung aktiv den Gerichtspfad beschreiten. Diese Linie stärkt Familien und schafft Rechtssicherheit im österreichischen Arbeitsrecht. Sie passt in die Kategorie Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Praktische Konsequenzen für Wien und ganz Österreich – Rechtsanwalt Wien: so setzen Sie Ihre Rechte durch

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf Haltung, Nachweis und Timing an. Die Entscheidung 9ObA39/18b zeigt, wie wichtig Kopfzahl, Meldung und der richtige Verfahrensweg sind – für Arbeitnehmer ebenso wie für HR‑Abteilungen in Wien und ganz Österreich.

  • Für Arbeitnehmer: Melden Sie die Elternteilzeit schriftlich, rechtzeitig und präzise (Beginn, Dauer, Wochenstunden, exakte Lage) und dokumentieren Sie den Zugang. Das ist Ihr stärkstes Schutzschild.
  • Für Arbeitnehmer: Erfassen Sie die „Köpfe“ am Stichtag – inklusive überlassener Arbeitskräfte, Karenzvertretungen und der eigenen Position. Halten Sie Namen und Funktionen fest.
  • Für Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie vor jeder Ablehnung die 21‑Kopf‑Schwelle standardisiert. Kommt keine Einigung zustande, bringen Sie rechtzeitig eine Klage nach § 15k MSchG ein – Abmahnungen und Entlassungen ohne Klärung sind teuer.

Auch strategisch lohnt ein sauberer Workflow: Eingangsbestätigung, strukturierte Verhandlungen, Dokumentation jeder Variante. Führungskräfte sollten wissen: Bei wirksam gemeldeter Teilzeit besteht kein Raum für „Arbeitsverweigerung“. Das schützt vor Prozessen um Kündigungsentschädigung nach dem Angestelltengesetz und vor Image‑Schäden.

Wirtschaftlich relevant: Der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn er die Kopfzahl verkennt oder die gerichtliche Klärung unterlässt. Die Entscheidung 9ObA39/18b macht klar, dass vermeintliche „Graubereiche“ – etwa die Zählung von Karenzvertretungen – eher für als gegen die Schwelle sprechen, sobald diese Vertretungen real verfügbar sind.

Ein weiterer Lerneffekt betrifft die Prozessdisziplin: Wer in der Berufung nicht sauber rechtlich argumentiert, verliert Angriffsflächen. Das spielte in 9ObA39/18b eine spürbare Rolle – und mahnt zu Sorgfalt in jeder Instanz, von der Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bis zur Revision.

Häufige Fragen zur Elternteilzeit und Entlassung in Österreich

Kann ich trotz Widerspruch des Arbeitgebers im gemeldeten Ausmaß arbeiten?
In Österreich gilt: Ja, wenn Sie nach § 15h MSchG anspruchsberechtigt sind und der Arbeitgeber die Ablehnung nicht nach § 15k MSchG gerichtlich klärt. OGH 9ObA39/18b bestätigt das.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach einer Entlassung während verhandelter Elternteilzeit?
Ja, wenn kein Entlassungsgrund vorliegt. Rechtsgrundlage: § 29 Angestelltengesetz (AngG). OGH 9ObA39/18b zeigt, dass eine wirksam gemeldete Teilzeit keine Arbeitsverweigerung ist.

Wer zählt für die 21‑Kopf‑Schwelle bei Elternteilzeit mit?
In Österreich gilt: Es zählen alle verfügbaren Köpfe im Betrieb, insbesondere überlassene Arbeitskräfte und Karenzvertretungen. Verweise: § 15h MSchG; bestätigt in OGH 9ObA39/18b.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Elternteilzeit einfach ablehnt?
In Österreich gilt: Eine bloße Ablehnung reicht nicht. Der Arbeitgeber muss nach § 15k MSchG die gerichtliche Klärung suchen. Unterlässt er das, liegt keine Arbeitsverweigerung vor (OGH 9ObA39/18b).

Ein Satz, der haften bleibt: Anspruch auf Elternteilzeit heißt auch Anspruch auf klare Verfahren. Wer präzise meldet und die Kopfzahl nachweist, schafft Fakten – und zwingt die Gegenseite in den richtigen Rechtsweg. Diese Linie stärkt Familienrechte in Wien und in ganz Österreich.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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