
Nach der Entlassung trotz Befristung: Abfertigung bei befristeten Dienstverträgen sicher durchsetzen
Sie wurden vor Ablauf eines befristeten Vertrags entlassen und fragen sich, wie die Abfertigung berechnet wird? Genau hier entscheidet sich viel: Die Abfertigung bei befristeten Dienstverträgen hängt davon ab, ob die fiktive Restlaufzeit mitzählt und ob ein neuer Job den Anspruch kürzt. – Entlassung ungerechtfertigt OGH
OGH 13.09.1995, 9ObA1023/95: Bei unberechtigter Entlassung während einer Befristung zählt die fiktive Restlaufzeit zur Abfertigungsdienstzeit; Zwischenverdienst wird nicht angerechnet. Beleg: (OGH 13.09.1995, 9ObA1023/95). Dieses Ergebnis prägt Fälle zu Entlassung ungerechtfertigt OGH in Österreich.
Ein leitender Angestellter, eine vorzeitige Entlassung – und die strittige Abfertigung – Entlassung ungerechtfertigt OGH
Der Arbeitnehmer war als leitender Angestellter befristet angestellt. Die Arbeitgeberin beendete das Dienstverhältnis vorzeitig durch Entlassung. Nicht bloß die Wirksamkeit der Beendigung, sondern vor allem die Folgen für die Abfertigung standen im Mittelpunkt: Zählt die fiktive Restlaufzeit bis zum vereinbarten Vertragsende zur Dienstzeit? Und darf ein in der Zwischenzeit erzielter Verdienst die Abfertigung mindern?
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und anschließend das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hielten sich an die etablierte Linie des österreichischen Arbeitsrechts: Bei zu Unrecht vorzeitig beendeten Befristungen ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte das Dienstverhältnis ordnungsgemäß bis zum Endtermin gedauert. Der Arbeitgeber focht an und erhob eine außerordentliche Revision.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah keine erhebliche Rechtsfrage und wies die außerordentliche Revision zurück. Die zentrale Klarstellung bleibt jedoch bedeutsam: Die fiktive Restlaufzeit zählt für die Abfertigungsdienstzeit; ein Zwischenverdienst während dieser Zeit spielt keine Rolle. Die Entscheidung ist unter folgendem Nachweis abrufbar: (OGH 13.09.1995, 9ObA1023/95).
Klare Aussage für die Praxis: Bei vorzeitig beendeten befristeten Dienstverhältnissen zählt die fiktive Restlaufzeit zur Abfertigungsdienstzeit; der OGH hat das am 13.09.1995 in 9ObA1023/95 bestätigt und die Anrechnung von Zwischenverdienst verneint.
Welche Ansprüche habe ich nach einer unberechtigten Entlassung vor Ablauf der Befristung?
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Abfertigung nach § 23 Angestelltengesetz (AngG). Sie knüpft an die Dauer des Dienstverhältnisses an und belohnt Betriebstreue. Bei befristeten Verträgen stellt sich nach einer unberechtigten vorzeitigen Beendigung die Frage: Wird die Zeit bis zum vereinbarten Vertragsende in die Dienstzeit „hineingerechnet“? Die Rechtsprechung sagt: Ja, als fiktive Restlaufzeit.
Wichtig für die Berechnung: Die Abfertigung ist kein „Entgelt“ im Sinn von § 29 AngG. Sie dient nicht als Ersatz für laufenden Monatsbezug, sondern ist eine einmalige Beendigungsleistung. Genau deshalb mindert ein in der Zwischenzeit erzielter Verdienst (Zwischenverdienst) die Abfertigung nicht. Das unterscheidet sie von Schadenersatz- oder Entgeltansprüchen, die auf Anrechnung angelegt sein können.
Zur Fälligkeit: Entsteht die Abfertigung, wird sie grundsätzlich mit Beendigung fällig, sofern sie höchstens drei Monatsentgelte beträgt. Das ist für die Liquiditätsplanung auf Arbeitgeberseite und die rasche Realisierung auf Arbeitnehmerseite entscheidend. Eine hinausgeschobene Zahlung mit dem Argument „neuer Job, daher weniger“ trägt nicht.
Für die Systemabgrenzung: Diese Grundsätze betreffen die gesetzliche Abfertigung nach § 23 AngG („Abfertigung alt“). Das seit 2003 bestehende System der „Abfertigung neu“ nach dem BMSVG hat eine andere Logik: Es basiert auf laufenden Arbeitgeberbeiträgen in eine Mitarbeitervorsorgekasse und kennt keine fiktive Restlaufzeit, weil kein unmittelbarer Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entsteht.
In Österreich gilt: Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) entsteht bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses die Abfertigung auf Basis einer Dienstzeit, die die fiktive Restlaufzeit bis zum vereinbarten Endtermin umfasst. Das Kerngesetz ist hier abrufbar: Angestelltengesetz (AngG).
Was der OGH klarstellte – und warum der Zwischenverdienst keine Rolle spielt
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.09.1995 (9ObA1023/95) entschieden, dass die außerordentliche Revision unzulässig ist und bestätigte, dass die fiktive Restlaufzeit in die Abfertigungsdienstzeit einzurechnen ist; ein Zwischenverdienst mindert die Abfertigung nicht.
Prozessual prüfte der OGH zunächst die Zulässigkeit und verwies auf § 508a Abs 2 ZPO iVm § 46 Abs 1 ASGG: Keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – die gefestigte Linie korrekt angewandt hatten. Die außerordentliche Revision wurde daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen.
Materiell-rechtlich knüpft der OGH an einen Kernpunkt des österreichischen Arbeitsrechts an: Der zu Unrecht entlassene Angestellte ist so zu stellen, als wäre das Dienstverhältnis ordnungsgemäß zum vereinbarten Endtermin ausgelaufen. Das bedeutet, die Restlaufzeit zählt als „fiktive Dienstzeit“ für die Abfertigung. Zugleich ist die Abfertigung kein Entgelt im Sinn des § 29 AngG, somit wird ein erzielter Zwischenverdienst nicht angerechnet.
Praktisch bedeutsam ist auch die Fälligkeit: Beträgt die Abfertigung höchstens drei Monatsentgelte, ist sie mit dem rechtlichen und tatsächlichen Ende der Beschäftigung fällig. Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich müssen daher sofort leisten und können die Zahlung nicht mit dem Hinweis auf einen neuen Job hinauszögern.
Für die Einordnung leitender Angestellter ist die Linie ebenfalls klar: Auch leitende Angestellte fallen unter das Angestelltengesetz. Deren besondere Verantwortung ändert nichts an der Abfertigungslogik. Genau das bestätigte der OGH auch in 9ObA1023/95, indem er die aufgestellten Einwände der Arbeitgeberseite nicht durchgreifen ließ.
Abfertigung bei befristeten Dienstverträgen: Was bedeutet das für Ihre Berechnung?
Die Entscheidung schafft Kalkulationssicherheit – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich. Der Anspruch orientiert sich an der gesamten Dienstzeit inklusive fiktiver Restlaufzeit. Wer nach der Beendigung rasch einen neuen Job findet, muss nicht mit einer Kürzung rechnen. Entscheidend bleibt die korrekte Einstufung, Berechnung und Fälligkeit. Damit ist die Rechtslage für Entlassung ungerechtfertigt OGH eindeutig.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, helfen diese drei konkreten Schritte:
- Dokumente sichern: Dienstvertrag, Befristungsvereinbarung, Entlassungsmitteilung, Entgeltnachweise. Notieren Sie das vereinbarte Vertragsende und Ihr Beendigungsdatum.
- Abfertigung berechnen: Gesamtdienstzeit inklusive fiktiver Restlaufzeit ansetzen, Bemessungsgrundlage ordnungsgemäß ermitteln, Fälligkeit prüfen (bis zu drei Monatsentgelte sofort).
- Zwischenverdienst klarstellen: Ein neues Einkommen mindert den Anspruch nicht. Weisen Sie entsprechende Einwände schriftlich zurück und verlangen Sie Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung.
Für Arbeitgeber/HR bedeutet das: Interne Richtlinien zur Abfertigung anpassen, Klauseln zur Anrechnung von Zwischenverdienst streichen und Prozesse so organisieren, dass fällige Beträge unverzüglich ausbezahlt werden. Das reduziert Prozessrisiken vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in der Berufung zum Oberlandesgericht Wien deutlich.
Praxis-Tipp aus Sicht einer arbeitsrechtlich spezialisierten Kanzlei in Wien: Vermeiden Sie Diskussionen über „gerechnete“ statt „gelebte“ Zeit. In 9ObA1023/95 stellte der OGH klar, dass die Berechnung auf die bis zum vereinbarten Endtermin reichende Dienstzeit abstellt. Das gilt – nomen est omen – bei der Abfertigung bei befristeten Dienstverträgen. Diese Klarstellung ist für Entlassung ungerechtfertigt OGH besonders relevant.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Entlassung ungerechtfertigt OGH
In Österreich und speziell in Wien gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei unberechtigter Entlassung während einer Befristung die fiktive Restlaufzeit zur Abfertigungsdienstzeit zählt und kein Zwischenverdienst angerechnet wird. Diese Leitlinien helfen, Ansprüche korrekt zu berechnen und durchzusetzen.
Häufige Fragen zum Thema Entlassung vor Ablauf der Befristung und Abfertigung
Kann ich bei Entlassung vor Ablauf der Befristung die volle Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Ja, die fiktive Restlaufzeit zählt zur Dienstzeit (§ 23 AngG). Der OGH hat das am 13.09.1995 (9ObA1023/95) bestätigt. Grundlage: Abfertigung ist keine Entgeltfortzahlung (§ 29 AngG).
Habe ich Anspruch auf sofortige Auszahlung der Abfertigung?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Abfertigung höchstens drei Monatsentgelte beträgt, ist sie mit Beendigung fällig (§ 23 Abs 4 AngG). Der OGH betont die sofortige Fälligkeit bei kleineren Beträgen (9ObA1023/95).
Was passiert, wenn ich direkt einen neuen Job finde – wird die Abfertigung gekürzt?
Nein. Ein Zwischenverdienst mindert die Abfertigung nicht, weil sie kein Entgelt im Sinn des § 29 AngG ist. Der OGH hat das in 9ObA1023/95 ausdrücklich festgehalten.
Darf der Arbeitgeber die fiktive Restlaufzeit bei der Berechnung ignorieren?
Nein. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte die Befristung bis zum Endtermin gedauert (§ 23 AngG). Der OGH bestätigte dies am 13.09.1995 (9ObA1023/95).
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