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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Abwerbeversuch

Startseite  •  Aktuelles  •  21.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Abwerbeversuch

Entlassung wegen Abwerbeversuchs? Was der OGH aus einem einzigen Gesprächssatz ableitet

Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH kann für Arbeitnehmer plötzlich aus einem einzigen Gespräch entstehen – doch eine missverständliche Äußerung reicht nicht automatisch für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gerade im österreichischen Arbeitsrecht kommt es darauf an, was tatsächlich gesagt wurde, in welchem Zusammenhang die Aussage fiel und ob der Arbeitgeber den Vorwurf ausreichend konkret beweisen kann. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2015 zeigt außerdem, welche Grenzen für die Revision gelten und warum ein später genannter Zeuge ein unpräzises Prozessvorbringen nicht ersetzt.

Wie aus einer Äußerung plötzlich ein Vorwurf gegen die Arbeitnehmerin wurde

Die Arbeitnehmerin hatte gegenüber einem Mitarbeiter eine Äußerung gemacht. Die Arbeitgeberin wertete diese Aussage offenbar als möglichen Versuch, den Mitarbeiter abzuwerben. Aus Sicht des Unternehmens stand damit nicht bloß ein harmloses Gespräch im Raum. Es ging um die Frage, ob die Arbeitnehmerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und dadurch eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst hatte.

Welche konkrete Tätigkeit die Arbeitnehmerin ausübte, wie die Arbeitszeit organisiert war oder an welchem Arbeitsort sie arbeitete, lässt die Entscheidung nicht näher erkennen. Gerade deshalb durfte der Fall nicht mit allgemeinen Annahmen über „Illoyalität“ oder „Abwerbung“ gelöst werden. Entscheidend war die konkrete Äußerung, ihr Zusammenhang und die Frage, ob daraus tatsächlich ein Abwerbeversuch abgeleitet werden konnte.

Die Vorinstanzen sahen in der Aussage keinen Abwerbeversuch. Außerdem hielten sie das Vorbringen zur behaupteten Pflichtverletzung nicht für ausreichend schlüssig. Die Arbeitnehmerin bekämpfte diese Entscheidungen und beanstandete unter anderem, dass ein Zeuge nicht einvernommen worden war. Der Rechtsstreit erreichte schließlich den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung ist bereits älter und stammt vom 24.03.2015. Sie bleibt für die Praxis relevant, weil sie zwei Fragen verbindet: Wie weit darf ein Höchstgericht eine Einzelfallbeurteilung kontrollieren? Und welche Folgen hat eine Klage für offene Ansprüche, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde?

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.03.2015 in (OGH 24.03.2015, 8 ObA 21/15v), dass die Revision zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen die Äußerung vertretbar nicht als Abwerbeversuch und Entlassungsgrund beurteilt hatten.

Welche Regeln gelten bei einer sofortigen Beendigung?

Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit sofortiger Wirkung. Dafür braucht der Arbeitgeber jedoch einen wichtigen Grund. Das Verhalten muss so schwer wiegen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar erscheint. Eine bloße Vermutung, ein unglücklicher Satz oder ein allgemeiner Eindruck reichen nicht automatisch.

Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Es regelt unter anderem die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen. Daneben können das Angestelltengesetz (AngG), der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung und der anwendbare Kollektivvertrag Bedeutung erlangen.

In Österreich gilt: Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil ein Abwerbevorwurf erhoben wird. Nach den Grundsätzen der Entlassungsprüfung müssen die konkrete Pflichtverletzung, ihre Schwere und die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung nachvollziehbar feststehen. Nach § 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann eine Klage außerdem die Verjährung unterbrechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Von der Entlassungsprüfung ist die Kündigungsanfechtung zu unterscheiden. Bei einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Eine Anfechtung kann etwa wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs möglich sein. Bei einer Entlassung stehen dagegen die Berechtigung des sofortigen Ausspruchs und mögliche Ansprüche auf Kündigungsentschädigung im Mittelpunkt.

Auch Abfertigung Alt und Abfertigung Neu folgen eigenen Regeln. Ein Streit über die Beendigung darf deshalb nicht dazu führen, dass offene Entgelt-, Urlaubs- oder Abfertigungsansprüche unbeachtet bleiben. Wer in Wien oder an einem anderen Ort in Österreich eine Beendigung erhält, sollte daher sämtliche Schreiben und Fristen getrennt prüfen lassen.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Prüfung durch Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.03.2015 in 8 ObA 21/15v entschieden, dass die Revision zurückzuweisen ist, weil die Beurteilung der Vorinstanzen zur behaupteten Entlassung wegen Abwerbeversuchs nicht grob fehlerhaft war. Damit bestätigte der OGH, dass eine vertretbare Einzelfallbewertung grundsätzlich nicht genügt, um eine Revision zu eröffnen.

Der OGH prüfte zunächst, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Bei der Beurteilung eines einzelnen Verhaltens handelt es sich häufig um eine Einzelfallentscheidung. Der OGH greift in der Revision deshalb grundsätzlich nur ein, wenn die Vorinstanzen den Sachverhalt unvertretbar beurteilt, wesentliche Rechtsgrundsätze missachtet oder die Entscheidung grob verkannt haben.

Diese Schwelle wurde hier nicht erreicht. Die Vorinstanzen durften die Äußerung als nicht ausreichend für einen Abwerbeversuch einordnen. Dass auch eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre, genügte nicht. Eine Revision kann nicht allein deshalb erfolgreich sein, weil die betroffene Partei die Beweise anders würdigt oder eine andere Schlussfolgerung für überzeugender hält.

Die Arbeitnehmerin berief sich außerdem darauf, dass ein Zeuge nicht vernommen worden sei. Der OGH stellte jedoch klar, dass dieser Verfahrensmangel nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden konnte. Zusätzlich fehlte es nach der Beurteilung der Vorinstanzen an einem ausreichend konkreten und schlüssigen Vorbringen.

Das ist für arbeitsrechtliche Prozesse besonders wichtig: Ein Prozessgericht entscheidet nicht über eine bloße Vermutung. Wer eine Entlassung rechtfertigen oder bekämpfen will, muss die maßgeblichen Tatsachen nennen. Dazu gehören regelmäßig Wortlaut, Zeitpunkt, Gesprächspartner, Kontext und die konkrete Auswirkung des behaupteten Verhaltens.

Eine Zeugenaussage kann ein bestehendes Vorbringen bestätigen. Sie kann aber nicht ohne Weiteres eine unklare oder lückenhafte Darstellung ersetzen. Diese prozessuale Aussage aus 8 ObA 21/15v ist unabhängig davon bedeutsam, ob ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, einem anderen Arbeitsgericht oder in weiterer Folge vor einem Oberlandesgericht Wien (OLG) geführt wird.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht zuerst darüber diskutieren, ob der Begriff „Abwerbung“ gerechtfertigt ist. Entscheidend ist die Beweislage. Sichern Sie jede Nachricht, notieren Sie den Gesprächsablauf und halten Sie fest, wer anwesend war. Auch scheinbar nebensächliche Umstände können zeigen, ob eine Aussage tatsächlich als ernsthafte Abwerbung verstanden werden konnte.

Nach einer Entlassung laufen oft kurze gesetzliche, kollektivvertragliche oder vertragliche Fristen. Eine verspätete Reaktion kann die Durchsetzung der Beendigungsschutzansprüche erschweren. Die Entlassung sollte daher samt Begründung, Dienstzettel, Lohnunterlagen und allfälligen Nachrichten sofort arbeitsrechtlich geprüft werden.

Die Entscheidung enthält außerdem eine wichtige Aussage zu weiteren Ansprüchen. Eine Klage gegen die Beendigung kann die Verjährungs- und Verfallsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zum Abschluss dieses Prozesses unterbrechen. Das kann auch gelten, wenn die Klage später abgewiesen oder zurückgezogen wird. Trotzdem sollten offene Ansprüche ausdrücklich aufgelistet und ihre Fristen gesondert kontrolliert werden.

  • Für Arbeitnehmer: Sichern Sie E-Mails, Chatverläufe und Gesprächsnotizen. Schreiben Sie den genauen Wortlaut und den zeitlichen Ablauf sofort auf.
  • Für Arbeitnehmer: Lassen Sie Entlassung, Kündigungsanfechtung, Kündigungsentschädigung, Urlaub und Entgeltansprüche getrennt prüfen.
  • Für Arbeitgeber und HR: Dokumentieren Sie vor einer Entlassung Wortlaut, Zeitpunkt, Empfänger, Gesprächskontext und die verfügbaren Beweismittel.

Arbeitgeber sollten eine Entscheidung nicht bloß mit Formulierungen wie „illoyal“ oder „Abwerbung“ begründen. Sie müssen konkret erklären können, worin die Pflichtverletzung lag und warum eine weitere Beschäftigung unzumutbar gewesen sein soll. Im Prozess sollten sämtliche relevanten Tatsachen rechtzeitig vorgebracht werden. Ein später namhaft gemachter Zeuge kann ein fehlendes Parteivorbringen nicht automatisch reparieren.

Häufige Fragen zur Entlassung ungerechtfertigt OGH

Kann ich wegen einer einzelnen Äußerung sofort entlassen werden?
Nein, eine einzelne Äußerung reicht nicht automatisch. Nach den Grundsätzen der Entlassungsprüfung muss ein wichtiger Grund vorliegen. In 8 ObA 21/15v hielt der OGH die gegenteilige Bewertung der Vorinstanzen für vertretbar.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung meiner Entlassung?
Ja, Arbeitnehmer können die Berechtigung der Entlassung und daraus folgende Ansprüche prüfen lassen. Maßgeblich sind unter anderem das Angestelltengesetz (AngG), das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), der Kollektivvertrag und kurze Anfechtungs- oder Verfallsfristen.

Was passiert, wenn ein wichtiger Zeuge nicht vernommen wurde?
Nein, eine fehlende Zeugeneinvernahme führt nicht automatisch zum Erfolg. Nach 8 ObA 21/15v kann ein Zeuge ein nicht ausreichend konkretes oder schlüssiges Vorbringen nicht ersetzen. Der Verfahrensmangel muss rechtzeitig und zulässig geltend gemacht werden.

Unterbricht eine Anfechtungsklage die Fristen für offene Ansprüche?
Ja, eine Klage gegen die Beendigung kann nach § 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Verjährungs- und Verfallsfristen für daraus abgeleitete Ansprüche grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens unterbrechen. Die konkrete Anspruchsart muss dennoch geprüft werden.

Gilt die Entscheidung auch für Kündigungsanfechtung und Abfertigung?
Teilweise. 8 ObA 21/15v betrifft vor allem die Entlassungsbeurteilung und die Prozessführung. Kündigungsanfechtung, Kündigungsentschädigung sowie Abfertigung Alt oder Neu folgen zusätzlichen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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