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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Alte Kassenentnahmen

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Alte Kassenentnahmen

Außerordentliche Entlassung wegen alter Kassenentnahmen – was der OGH zur Vertrauensunwürdigkeit klargestellt hat

Entlassung ungerechtfertigt OGH Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit 15 Jahren in leitender Position – und plötzlich droht eine außerordentliche Entlassung, weil in der Buchhaltung alte Kassenentnahmen auftauchen: genau dazu liefert die Entscheidung zur außerordentlichen Entlassung eine klare Linie.

Vom angesehenen Generalsekretär zum entlassenen Arbeitnehmer – wie es dazu kam

Ein Verein in Wien beschäftigte einen Arbeitnehmer viele Jahre als geschäftsführenden Generalsekretär. Er war seit 1991 im Dienst, hatte großes Vertrauen und weitreichende Verantwortung, insbesondere für Geldflüsse und die Kassa des Vereins. Nach außen war er das Gesicht des Vereins, intern war er faktisch die zentrale Person in der Geschäftsführung.

Mitte der 1990er-Jahre – also 1995/1996 – nahm der Arbeitnehmer mehrfach größere Bargeldbeträge aus der Vereinskassa. Diese Entnahmen schienen nicht in der Buchhaltung auf. Später wurden die Beträge wieder zurückgeführt, doch der Kassenfluss blieb undurchsichtig. Jahre lang passierte scheinbar nichts: Der Arbeitnehmer blieb im Amt, der Verein lief weiter, und es gab keine formale Reaktion der Arbeitgeberin.

Erst 2006 brachte ein Prüfbericht ans Licht, dass es in den betreffenden Jahren erhebliche Kassenfehlbestände gab. Der Verein ließ die Vorgänge prüfen; ein neuer Präsident beschäftigte sich intensiv mit dem Bericht und holte rechtliche Beratung ein. Schließlich sprach das Unternehmen die außerordentliche Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit aus.

Der Arbeitnehmer verteidigte sich: Er argumentierte, der Prüfer der internen Kontrollkommission habe von den Vorgängen gewusst und nichts unternommen. Dadurch, so seine Sicht, habe der Verein sein Entlassungsrecht verwirkt; außerdem seien die Vorfälle so lange her, dass sie keine Entlassung mehr rechtfertigen könnten. Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) folgten dieser Argumentation jedoch nicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Sicht: In der Entscheidung (OGH 28.10.2016, 9 ObA 119/16i) wurde die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Die Richter sahen den Arbeitnehmer als vertrauensunwürdig an und hielten die außerordentliche Entlassung für wirksam. Das Prüfungswissen des vereinsinternen Prüfers wurde der Arbeitgeberin nicht als Billigung der Entnahmen zugerechnet.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.10.2016 (9 ObA 119/16i) klargestellt, dass alte Kassenentnahmen weiterhin eine außerordentliche Entlassung rechtfertigen können, wenn das Gesamtbild des Verhaltens das Vertrauen zerstört und kein zurechenbares Wissen des Arbeitgebers eine Verwirkung des Entlassungsrechts begründet.

Wann rechtfertigt Vertrauensverlust eine außerordentliche Entlassung nach österreichischem Arbeitsrecht? — Entlassung ungerechtfertigt OGH — Rechtsanwalt Wien

Im österreichischen Arbeitsrecht spielt die Vertrauensunwürdigkeit eine zentrale Rolle für die außerordentliche Entlassung. Für Angestellte ist § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) maßgeblich: Er erlaubt die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer sich eines Vertrauensbruchs schuldig macht, der die Fortsetzung unzumutbar macht. Für Arbeiter gelten parallele Grundsätze nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Die Richter prüfen in solchen Fällen nicht nur einen einzelnen Vorfall, sondern das Gesamtbild. Gerade bei Kassenverantwortlichen, Geschäftsführern oder leitenden Angestellten wie in dieser Entscheidung ist die Vertrauensbasis der Kern des Arbeitsverhältnisses. Hier wog besonders schwer, dass der Arbeitnehmer wiederholt Bargeld entnommen hatte, dies nicht ordnungsgemäß dokumentiert war und später weitere undurchsichtige Gegenverrechnungen auftraten.

Juristisch wichtig war auch die Frage: Hat der Verein durch Wissen des Prüfers sein Entlassungsrecht verwirkt? Verwirkung bedeutet, dass der Arbeitgeber trotz Kenntnis eines Entlassungsgrundes lange nichts unternimmt, sodass der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass keine Entlassung mehr kommt. Der OGH verneinte das hier, weil der Prüfer nach den Feststellungen keinen konkreten Anlass hatte, Privatentnahmen zu vermuten, und sein Wissen dem Präsidium nicht als Billigung zugerechnet wurde.

In Österreich gilt: Eine außerordentliche Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit setzt nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) voraus, dass das Verhalten die Vertrauensbasis zerstört und die sofortige Beendigung für den Arbeitgeber objektiv unzumutbar ist; die Gerichte betrachten dabei immer das Gesamtverhalten und die Stellung des Arbeitnehmers.

Daneben spielt die Rechtzeitigkeit eine Rolle. Entlassungsgründe müssen „unverzüglich“ geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung des OGH gesteht Arbeitgebern aber eine kurze Prüf- und Überlegungsfrist zu. In 9 ObA 119/16i akzeptierte der Gerichtshof, dass der neue Präsident nach Bekanntwerden des Prüfberichts rechtliche Abklärungen einholte und erst danach die Entlassung aussprach – das galt noch als fristgerecht.

Wer in Wien oder sonst in Österreich mit einer außerordentlichen Entlassung konfrontiert ist, sollte daher drei rechtliche Fragen prüfen lassen: Lag tatsächlich ein schwerer Vertrauensverstoß vor? Wussten verantwortliche Organe des Unternehmens schon länger davon? Und hat der Arbeitgeber zu lange zugewartet, bevor er gehandelt hat?

Was an der OGH-Entscheidung zur außerordentlichen Entlassung besonders war

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.10.2016 (9 ObA 119/16i) entschieden, dass eine außerordentliche Entlassung eines langjährigen Generalsekretärs wegen alter Kassenentnahmen gerechtfertigt ist, wenn das Gesamtbild des Verhaltens die Vertrauensbasis zerstört und das Entlassungsrecht nicht verwirkt wurde.

Überraschend für viele Arbeitnehmer ist, dass die Entlassung hier auf Vorgänge aus den Jahren 1995/1996 aufgebaut hat, also mehr als zehn Jahre zurücklag. Der OGH hat jedoch betont, dass nicht isoliert auf das Alter der Vorfälle abzustellen ist, sondern auf die gesamte Entwicklung: wiederholte undokumentierte Entnahmen, später unklare Gegenverrechnungen, mangelnde Transparenz – all das ergab eine gravierende Vertrauensstörung. Der Fall hat in der Praxis häufig zur Diskussion um den Begriff Entlassung ungerechtfertigt OGH geführt.

Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Oberlandesgericht Wien (OLG) hatten zuvor bereits entschieden, dass keine Verwirkung des Entlassungsrechts eingetreten sei. Sie sahen im Verhalten des vereinsinternen Prüfers keine dem Präsidium zurechenbare „Billigung“ der Entnahmen. Dieses Verständnis hat der OGH in 9 ObA 119/16i ausdrücklich bestätigt.

Wichtig ist auch der verfahrensrechtliche Aspekt: Der OGH hat die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Das bedeutet: Die Vorinstanzen hatten die anwendbaren Grundsätze des österreichischen Arbeitsrechts korrekt angewandt; ein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf lag aus Sicht des Gerichtshofs nicht vor.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass leitende Mitarbeiter in Österreich – etwa Vereinsgeneralsekretäre, Prokuristen oder Bereichsleiter – mit einem besonders strengen Vertrauensmaßstab rechnen müssen. Wer über Kassen, Budgets oder Spesen verfügt, muss lückenlos und transparent dokumentieren. „Private“ Kassenentnahmen, auch wenn sie später zurückgeführt werden, können das Dienstverhältnis Jahre später noch zerstören, wenn später Prüfberichte die Vorgänge offenlegen.

Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – worauf es jetzt ankommt

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist zwar aus dem Jahr 2016, sie prägt aber bis heute die Praxis in Wien und ganz Österreich. Sie zeigt, wie Gerichte mit alten Unregelmäßigkeiten, internen Prüfungen und dem Vorwurf der Verwirkung umgehen. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sollten daraus klare Lehren ziehen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil alte Kassenbewegungen, Spesenabrechnungen oder Provisionsverteilungen hinterfragt werden – ist es wichtig, rasch strukturiert vorzugehen. Auf Arbeitnehmerseite steht meist die Frage im Raum, ob eine Entlassung wirksam ist oder ob eine Kündigungsanfechtung, eine Entlassungsanfechtung oder Schadenersatzansprüche möglich sind. Arbeitgeber müssen hingegen darauf achten, dass Prüfprozesse sauber dokumentiert und Entscheidungswege klar nachweisbar sind.

  • Als Arbeitnehmer sollten Sie sofort eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen und alle verfügbaren Unterlagen sichern (Buchungsbelege, E-Mails, Vereinbarungen, interne Schreiben).
  • Erstellen Sie eine chronologische Übersicht der relevanten Ereignisse, einschließlich aller Personen, die frühzeitig informiert waren – gerade um eine mögliche Verwirkung des Entlassungsrechts zu untermauern.
  • Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten interne Melde- und Eskalationswege schriftlich festlegen, Prüfberichte datieren, weiterleiten und deren Behandlung im Vorstand oder Präsidium protokollieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Für Arbeitgeber in Österreich ergibt sich ein klares Risiko: Wird ein Verdacht zwar intern geprüft, aber nicht dokumentiert, oder bleiben Ergebnisse in einer „Zwischenebene“ hängen, kann später unklar werden, ab wann das leitende Organ des Unternehmens wirklich Bescheid wusste. Gleichzeitig zeigt 9 ObA 119/16i, dass nicht jedes Wissen eines Prüfers automatisch als Verzicht des Arbeitgebers auf eine Entlassung gilt – es kommt auf die Zurechenbarkeit an.

Für Arbeitnehmer ist die emotionale Komponente enorm: Nach jahrzehntelanger Tätigkeit steht plötzlich die berufliche Existenz auf dem Spiel. Gerade im Bereich von Entlassung, Vertrauensverlust und möglicher Abfertigung nach Angestelltengesetz (AngG) oder Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sollte rasch fachkundige Beratung eingeholt werden, um Fristen zur Anfechtung oder Geltendmachung von Ansprüchen nicht zu versäumen.

Häufige Fragen zur außerordentlichen Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit

Kann ich wegen alter Kassenentnahmen noch außerordentlich entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja. Alte Kassenentnahmen können eine Entlassung nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) rechtfertigen; der OGH hat dies in 9 ObA 119/16i für über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge bestätigt.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen werde?
In Österreich gilt: Bei gerechtfertigter Entlassung nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) entfällt der Abfertigungsanspruch im System „Abfertigung Alt“. Im System „Abfertigung Neu“ bleibt das Abfertigungskonto bestehen, ein sofortiger Auszahlungsanspruch besteht regelmäßig nicht.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Entlassungsgrund zu spät geltend macht?
In Österreich gilt: Wird ein Entlassungsgrund nicht unverzüglich nach Kenntnis geltend gemacht, kann das Entlassungsrecht verwirkt sein. Grundlage sind die allgemeinen Grundsätze zu § 27 Angestelltengesetz (AngG) und die OGH‑Judikatur, etwa 9 ObA 119/16i.

Kann ich mich darauf berufen, dass ein Prüfer von Unregelmäßigkeiten wusste und nichts tat?
In Österreich gilt: Nur wenn das Wissen des Prüfers dem entscheidungsbefugten Organ zugerechnet wird, kann eine Verwirkung des Entlassungsrechts entstehen. Der OGH verneinte diese Zurechnung in 9 ObA 119/16i, weil keine Billigung gegenüber dem Präsidium feststand.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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