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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Altvorwurf, Abfertigung

Startseite  •  Aktuelles  •  15.06.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Altvorwurf, Abfertigung

Alte Fehler, neuer Job: Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit und was beim Jahresgehalt wirklich zählt

Entlassung ungerechtfertigt OGH – Sie stehen unter Druck, weil Ihr aktueller Arbeitgeber ein früheres Missgeschick aus einem anderen Job gegen Sie verwendet? Gerade bei der Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit entscheidet der konkrete Tätigkeitsbezug – und bei der Abfertigung zählt oft mehr als 12 Monatsgehälter.

Vom Prokuristen zum leitenden Angestellten – und plötzlich die Vergangenheit am Tisch – Entlassung ungerechtfertigt OGH

Der Arbeitnehmer wechselte nach Jahren als Prokurist zu einer großen Aktiengesellschaft. In seinem früheren Unternehmen hatte er eine Weisung an die Lohnverrechnung gegeben, die zumindest das Risiko einer genaueren Steuerprüfung auslöste. Nichts davon passierte im neuen Job – dennoch griff die neue Arbeitgeberin den Altvorfall auf und löste das Dienstverhältnis fristlos. Gleichzeitig entbrannte Streit über die Abfertigung: Gehören 13. und 14. Gehalt in die Bemessungsgrundlage des „Jahresgehalts“?

Das Berufungsgericht verneinte einen Entlassungsgrund, weil der Vorfall aus dem früheren Dienstverhältnis keinen tragfähigen Bezug zur aktuellen Funktion hatte. Zudem müsse die Abfertigung so bemessen werden, wie es das Gesetz versteht: inklusive regelmäßig gewährter Sonderzahlungen. Die Arbeitgeberin revidierte – ohne Erfolg. Das stützt im Ergebnis die Bewertung als Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) (OGH 13.11.2002, 9ObA146/02i) ist klar und doppelt lehrreich. Sie schützt einerseits vor einer „Vergangenheitshaftung“ ohne konkreten Tätigkeitsbezug. Andererseits bestätigt sie die verbreitete Praxis, 13. und 14. Gehalt in die Abfertigungsbasis einzurechnen, wenn die Vertragsklausel auf die gesetzliche Abfertigung verweist. Diese Konstellation entspricht einer Entlassung ungerechtfertigt OGH, wenn der enge Tätigkeitsbezug fehlt.

Aus der Entscheidung:
(OGH 13.11.2002, 9ObA146/02i). Danach wies der OGH die Revision der Arbeitgeberin ab. Die Begründung: Fehlverhalten aus einem anderen Dienstverhältnis rechtfertigt ohne engen sachlichen Zusammenhang zur aktuellen Tätigkeit keine „Vertrauensunwürdigkeit“, und bei einer auf die gesetzliche Abfertigung verweisenden Vereinbarung umfasst das Jahresgehalt die regelmäßigen Sonderzahlungen.

OGH 13.11.2002 (9ObA146/02i) entschied, dass ein Altvorwurf ohne engen Tätigkeitsbezug keinen Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit trägt und dass Sonderzahlungen in das Jahresgehalt für die Abfertigung einzurechnen sind.

Wann trägt ein Altvorwurf eine fristlose Entlassung – und wie wird die Abfertigung berechnet?

Der Entlassungsgrund „Vertrauensunwürdigkeit“ ergibt sich aus § 27 Z 1 des Angestelltengesetzes (AngG). Er setzt ein Verhalten voraus, das das Vertrauen so tief erschüttert, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar wird. Typischerweise geht es um Handlungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses, etwa illoyales Verhalten, grobe Pflichtverletzung oder strafbares Tun mit Bezug zur Arbeit.

Was ist mit Altvorwürfen aus einem früheren Job? Nach der Rechtsprechung braucht es dafür zusätzliche Umstände. Entscheidend ist ein enger, sachlicher Zusammenhang zwischen dem damaligen Verhalten und der aktuellen Tätigkeit: etwa identische Aufgaben, unmittelbare Übertragbarkeit des Risikos oder eine Täuschung des neuen Arbeitgebers über genau diese Umstände. Ein bloßer Konzernbezug oder die Anrechnung von Vordienstzeiten reicht nicht aus, um heute einen Vertrauensbruch zu begründen.

Zur Abfertigung: Verweist der Vertrag auf die „gesetzliche Abfertigung“, ist die Bemessungsgrundlage nach dem gesetzlichen Verständnis zu ermitteln. Das umfasst in Österreich regelmäßig das gesamte Jahresentgelt, also 12 Monatsgehälter plus 13. und 14. Gehalt, sofern die Sonderzahlungen üblich und regelmäßig gewährt werden. Fehlt eine eindeutige, abweichende Vereinbarung, kann die Arbeitgeberin diese Zuschläge nicht einseitig ausschließen.

In Österreich gilt: Nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) ist für die fristlose Lösung wegen Vertrauensunwürdigkeit ein Verhalten mit unmittelbarem Tätigkeitsbezug erforderlich; Altvorwürfe rechtfertigen die Entlassung nur bei engem Zusammenhang zur aktuellen Funktion. Die Abfertigungsbasis umfasst bei gesetzlichem Verweis regelmäßig 13. und 14. Gehalt, gestützt auf § 915 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (Unklarheitenregel).

Sonderzahlungen zählen zur Bemessungsgrundlage, wenn der Vertrag die „gesetzliche Abfertigung“ nennt, weil das österreichische Arbeitsrecht das Jahresgehalt als Gesamtentgelt einschließlich 13. und 14. Gehalt versteht. Nur eine klare, transparente Abweichungsklausel kann das ändern. Unklare Formulierungen gehen nach § 915 ABGB zulasten der Arbeitgeberin.

Rechtstext zum Nachlesen: Das Angestelltengesetz (AngG) ist hier abrufbar: Angestelltengesetz (AngG). Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) liefert mit § 915 die maßgebliche Unklarheitenregel, die in Vertragsstreitigkeiten häufig den Ausschlag gibt.

Für Streitigkeiten in Wien ist regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig; Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien (OLG). Diese Instanzen achten genau auf den Tätigkeitsbezug bei einer fristlosen Lösung und auf klare Vertragsformulierungen bei der Abfertigungsbasis – zwei Punkte, die in 9ObA146/02i besonders hervorgehoben wurden.

OGH-Entscheidung – warum hier weder Entlassung noch enge Bemessungsbasis hielt

Oberster Gerichtshof (OGH) 13.11.2002 (9ObA146/02i): Die fristlose Entlassung war unberechtigt und die Sonderzahlungen in die Abfertigungsbasis einzubeziehen; die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Diese Konstellation stellt eine Entlassung ungerechtfertigt OGH dar.

Das Kernargument zur Entlassung: Der Anlass lag außerhalb des aktuellen Arbeitsverhältnisses. Ohne konkreten Bezug zur aktuellen Funktion fehlte die erforderliche Vertrauenserschütterung. Es gab keine nachweisbare Übertragbarkeit des damaligen Risikos auf die neue Tätigkeit. Auch eine frühere Konzernverbindung zwischen alter und neuer Arbeitgeberin reichte dafür nicht.

Zum Geld: Die Vertragsklausel verwies auf die „gesetzliche Abfertigung“. Damit ist das Jahresgehalt so zu verstehen, wie es das Gesetz und die ständige Praxis im österreichischen Arbeitsrecht handhaben: inklusive der regelmäßig bezahlten Sonderzahlungen. Selbst wenn die Formulierung zweifelhaft wäre, würde § 915 ABGB Unklarheiten gegen die Arbeitgeberin auslegen.

Bemerkenswert ist die Stringenz der Begründung: Die Arbeitgeberin versuchte, den Konzernbezug für die Entlassung fruchtbar zu machen, wollte aber bei der Abfertigungsbemessung den gesetzlichen Bedeutungsgehalt ausblenden. Der OGH hielt beidem entgegen und stellte klare Leitlinien zur Auslegung auf, die heute in Wien und ganz Österreich beachtet werden.

Praktische Konsequenzen: Rechtsanwalt Wien – Was bedeutet Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit konkret?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Fakten, Fristen und Formulierungen. Drei typische Szenarien zeigen, worauf Sie achten sollten – in Wien ebenso wie in ganz Österreich.

  • Für Arbeitnehmer: Verlangen Sie eine schriftliche Entlassungsbegründung. Dokumentieren Sie den Aufgabenvergleich zwischen altem und neuem Job (Stellenbeschreibungen, Organigramme, Konzernbezug). Ohne engen Zusammenhang fällt die Entlassung.
  • Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie Ihre Abfertigungsvereinbarung. Sucht der Vertrag die „gesetzliche Abfertigung“, zählen 13. und 14. Gehalt zur Bemessungsgrundlage. Sammeln Sie Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate.
  • Für Arbeitgeber/HR: Treffen Sie klare, transparente Klauseln, wenn Sie eine abweichende Bemessungsgrundlage wollen (z. B. „12 Monatsgehälter ohne Sonderzahlungen“). Dokumentieren Sie bei einer fristlosen Lösung den konkreten Tätigkeitsbezug.

Werden Sie fristlos entlassen, weil ein Altvorwurf herangezogen wird, prüfen Sie, ob es echte Schnittmengen zur aktuellen Aufgabe gibt. Können Sie zeigen, dass der frühere Fehler keinen Bezug zur heutigen Funktion hat, bietet 9ObA146/02i eine starke Argumentationshilfe. Das gilt besonders im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Gleiches gilt für die Abfertigung: Ist von „gesetzlicher Abfertigung“ die Rede, umfasst die Bemessungsgrundlage regelmäßig die Sonderzahlungen. Nur eine unmissverständliche, abweichende Regelung ändert das. Arbeitgeber sollten dies in Recruiting- und Vertragsprozessen berücksichtigen, um kostspielige Nachzahlungen zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Vertrauensverlust und zur Abfertigungsbasis

Kann ich fristlos entlassen werden, wenn der Vorwurf aus einem früheren Job stammt?
In Österreich gilt: Nur bei engem Tätigkeitsbezug zur aktuellen Funktion. Rechtsgrundlage: § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) und OGH 9ObA146/02i. Altvorwürfe allein rechtfertigen die Entlassung nicht.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung inklusive 13. und 14. Gehalt?
Ja, wenn der Vertrag auf die gesetzliche Abfertigung verweist. Rechtsgrundlage: AngG-Verständnis des Jahresentgelts und § 915 ABGB. OGH 9ObA146/02i bestätigt die Einbeziehung regelmäßiger Sonderzahlungen.

Was passiert, wenn die Abfertigungsklausel unklar formuliert ist?
In Österreich gilt: Unklarheiten gehen zulasten der Arbeitgeberin. Rechtsgrundlage: § 915 ABGB. Fehlt eine eindeutige Abweichung, zählt das volle Jahresgehalt inklusive Sonderzahlungen, vgl. OGH 9ObA146/02i.

Kann der Konzernbezug den fehlenden Tätigkeitszusammenhang ersetzen?
Nein, ein bloßer Konzernbezug reicht nicht. Es braucht einen konkreten Bezug zur aktuellen Tätigkeit. Rechtsgrundlage: § 27 Z 1 AngG; bekräftigt durch OGH 9ObA146/02i vom 13.11.2002.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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