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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Amtsarzt & Corona

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Amtsarzt & Corona

Außerdienstliche Kritik an Corona-Maßnahmen: Wann Amtsärzte ihren Job verlieren – Leitentscheidung zur Entlassung wegen Vertrauensverlust

Entlassung ungerechtfertigt OGH Stellen Sie sich vor: Eine Amtsärztin hält auf einer Demo eine flammende Rede gegen Corona-Impfungen – und steht kurz darauf wegen Entlassung vor Gericht. Genau in dieser Arbeitssituation spielt die Frage, wann eine Entlassung wegen Vertrauensverlust rechtlich hält, die zentrale Rolle.

Die Geschichte hinter dem Urteil: Amtsärztin, Demo-Rede und der Verlust des Vertrauens

Bereits 2022 befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Fall, der viele Amts- und Vertragsbedienstete in Österreich aufhorchen lässt. Eine Amtsärztin eines Landes in Österreich hatte im Jänner 2021 an einer Anti‑Corona‑Demonstration in Oberwart teilgenommen. Dort sprach sie vor rund 250 Personen, deutlich erkennbar als Ärztin, und kritisierte Impfungen und staatliche Corona‑Maßnahmen massiv.

Sie kündigte öffentlich an, „nicht mitzumachen“ und Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht mittragen zu wollen. Ihre Rede blieb nicht lokal: Am nächsten Tag tauchte das Video auf YouTube auf, Medien in ganz Österreich griffen es auf, der Name der Ärztin und ihre Funktion als Amtsärztin wurden öffentlich bekannt. Der Druck auf das Dienstverhältnis stieg damit erheblich.

Die Arbeitgeberin – eine öffentliche Stelle – reagierte rasch: Am 21.01.2021 stellte sie die Ärztin dienstfrei. Am 16.02.2021 löste sie das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund durch Entlassung auf. Begründung: Die Amtsärztin sei als Trägerin behördlicher Aufgaben vertrauensunwürdig geworden, weil sie offen erklärt habe, Anordnungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung nicht mehr befolgen zu wollen.

Die Klägerin wollte das nicht hinnehmen. Sie klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung, dass die Entlassung unwirksam sei. Sie argumentierte, sie habe nur ihre persönliche Meinung geäußert, außerhalb der Dienstzeit und ohne konkrete Dienstpflichten zu verletzen. Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht – wiesen die Klage ab. Die Ärztin erhob daraufhin außerordentliche Revision an den OGH.

(OGH 30.08.2022, 8 ObA 44/22m)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) vom 30.08.2022, 8 ObA 44/22m, bestätigte die Entlassung: Die öffentlich angekündigte Weigerung einer Amtsärztin, behördliche Corona‑Maßnahmen zu vollziehen, machte die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar und rechtfertigte die Lösung aus wichtigem Grund.

Wann darf der Dienstgeber wegen Vertrauensverlust sofort entlassen?

Im österreichischen Arbeitsrecht gilt die außerordentliche Auflösung – die Entlassung – als schärfste Reaktion des Dienstgebers. Im privatrechtlichen Bereich stützen sich Entlassungen meist auf das Angestelltengesetz (AngG) oder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Im Bereich des öffentlichen Dienstes kommen Landesdienstrechtsgesetze oder spezielle Beamtengesetze dazu. Für Amtsärzte spielt zusätzlich das Ärztegesetz (ÄrzteG) eine wichtige Rolle.

Entlassungsgründe drehen sich typischerweise um schwere Pflichtverletzungen oder Vertrauensunwürdigkeit. Ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin gilt als vertrauensunwürdig, wenn das Verhalten den Eindruck erweckt, dass er oder sie die übertragenen Aufgaben nicht mehr zuverlässig und gesetzestreu erfüllen wird. Das kann auch durch außerdienstliches Verhalten passieren – etwa durch strafbare Handlungen oder durch öffentliche Aussagen, die in unmittelbarer Verbindung zu den dienstlichen Aufgaben stehen.

In Österreich gilt: Außerdienstliches Verhalten kann eine Entlassung rechtfertigen, wenn es in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht und das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsausübung zerstört. Maßgeblich ist, ob der Dienstgeber vernünftigerweise befürchten muss, dass Dienstpflichten künftig verletzt werden. Der OGH‑Fall zeigt konkret, warum der Begriff Entlassung ungerechtfertigt OGH in der Praxis relevant ist.

Bei Amtsärzten kommt ein weiterer Aspekt dazu: Sie vollziehen behördliche Aufgaben im Gesundheitsbereich, insbesondere bei der Umsetzung von Seuchen‑ und Pandemiemaßnahmen. Nach § 41 Ärztegesetz (ÄrzteG) sind Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und die anerkannten medizinischen Standards zu beachten. Landesdienstrechte – etwa ein Landesvertragsbedienstetengesetz – sehen regelmäßig vor, dass die Verletzung dienstlicher Pflichten oder Vertrauensunwürdigkeit Entlassungsgründe darstellen.

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) besteht ein Dienstvertrag auf Vertrauen. Wird dieses Vertrauen durch Verhalten des Dienstnehmers zerstört, kann eine fristlose Auflösung zulässig sein. Der OGH prüft dabei stets, ob die konkrete Situation die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht – und nicht bloß unangenehm oder peinlich für den Dienstgeber.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer und öffentlich Bedienstete müssen auch außerhalb der Dienstzeit berücksichtigen, dass öffentlich geäußerte Ankündigungen, Dienstanweisungen nicht zu befolgen, als schwere Pflichtverletzung gewertet werden können. Wer öffentlich erklärt, behördliche Maßnahmen nicht umzusetzen, riskiert eine sofortige Entlassung wegen Vertrauensverlust. Prüfen Sie frühzeitig, ob eine drohende Entlassung ungerechtfertigt OGH vorliegt, und dokumentieren Sie alle relevanten Aussagen.

Zur Rechtslage gehören auch die Zivilprozessordnung (ZPO)‑Bestimmungen über Revisionen. Die außerordentliche Revision der Amtsärztin wurde in 8 ObA 44/22m gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen – der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine Überprüfung der Unterinstanzen erfordert hätte.

Zentrale arbeitsrechtliche Normen können im Rechtsinformationssystem des Bundes kostenlos abgerufen werden, etwa das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das die allgemeinen Regeln über Dienstverträge enthält.

Was genau hat der OGH in 8 ObA 44/22m entschieden – und warum ist das so brisant?

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.08.2022 (8 ObA 44/22m) entschieden, dass die außerordentliche Revision der entlassenen Amtsärztin zurückgewiesen wird, weil ihre öffentlich angekündigte Weigerung, Corona‑Maßnahmen zu vollziehen, ihre dienstliche Vertrauenswürdigkeit zerstörte.

Der OGH bestätigte damit die Einschätzung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des zuständigen Oberlandesgerichtes: Die Amtsärztin hatte sich nicht „nur“ kritisch zu allgemeiner Corona‑Politik geäußert. Sie hatte als Amtsärztin deutlich gemacht, dass sie Maßnahmen, die unmittelbar zu ihren behördlichen Aufgaben gehören, nicht mittragen werde. Daraus durfte die Arbeitgeberin schließen, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten nach § 41 ÄrzteG und den landesrechtlichen Dienstpflichten nicht mehr erfüllen werde.

Besonders bemerkenswert: Der OGH stellte klar, dass hier das außerdienstliche Verhalten unmittelbar die dienstliche Funktion betrifft. Die Demo-Rede fand zwar außerhalb der Arbeitszeit statt, aber im Kern ihrer beruflichen Rolle. Sie sprach als Ärztin über medizinische Fragen und staatliche Gesundheitsmaßnahmen, die in ihren Amtsbereich fallen. Damit verschmolzen Privatmeinung und dienstliche Verantwortung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.08.2022 (8 ObA 44/22m) entschieden, dass die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wenn Sie als Amts- oder Vertragsbedienstete öffentlich ankündigen, dienstliche Maßnahmen nicht zu befolgen, kann dies die Entlassung rechtfertigen. Rechtsgrundlage: § 81 Bgld LVBG (Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund) in Verbindung mit der Dienstpflicht nach § 41 ÄrzteG.

Interessant ist auch, was der OGH nicht entschieden hat: Die Klägerin hatte sich auf ihre Meinungsfreiheit berufen. Der OGH ließ die grundrechtliche Dimension ausdrücklich offen. Er begründete seine Entscheidung primär damit, dass schon die angekündigte Nichtbefolgung von Amtspflichten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt. Die Frage, wie weit sich Amtsärzte in Wien oder anderen Bundesländern zur Corona‑Politik äußern dürfen, ohne ihren Job zu gefährden, wurde daher nicht als Grundrechtsproblem aufgelöst, sondern als klassische arbeitsrechtliche Vertrauensfrage.

Damit sendet der OGH ein klares Signal in das österreichische Arbeitsrecht: Wer in einer Funktion mit hohem öffentlichen Vertrauen steht, kann nicht erwarten, öffentlich die Nichtbefolgung eben dieser Pflichten zu verkünden, ohne mit dienstrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entlassung rechnen zu müssen.

Entlassung ungerechtfertigt OGH — Rechtsanwalt Wien

Konsequenzen für die Praxis: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Die Entscheidung 8 ObA 44/22m ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich genauso relevant wie für Dienstgeber im Gesundheitswesen. Sie zeigt, wo die rote Linie zwischen privater Meinungsäußerung und dienstlicher Illoyalität verläuft – und dass diese Linie bei Funktionen mit Behördencharakter deutlich strenger gezogen wird.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Vermeiden Sie öffentliche Ankündigungen, bestimmte dienstliche Maßnahmen nicht mehr zu befolgen – insbesondere, wenn Sie in einer Amtsfunktion stehen oder hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
  • Wenn Sie bereits entlassen wurden: Sichern Sie alle Medienberichte, Videos und Texte im Original und dokumentieren Sie, in welchem Kontext Ihre Aussagen gefallen sind.
  • Bestehen Sie darauf, dass der Dienstgeber die Entlassungsgründe schriftlich und konkret darlegt, inklusive Datum der vermeintlichen Pflichtverletzung – das ist die Basis jeder rechtlichen Prüfung.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen – insbesondere von Ländern, Gemeinden, Krankenanstalten und anderen Körperschaften öffentlichen Rechts – zeigt diese Entscheidung, dass rasche, aber gut dokumentierte Reaktionen auf derartige Vorfälle arbeitsrechtlich haltbar sein können. Allerdings nur, wenn die dienstliche Pflichtlage klar geregelt ist und der Zusammenhang zwischen Äußerung und Pflichtverletzung nachweisbar ist.

Zweckmäßig ist daher, Dienstverträge, Dienstordnungen und Betriebsvereinbarungen daraufhin zu überprüfen, ob:

  • die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Amtsführung ausdrücklich geregelt ist,
  • klare Vorgaben für öffentliche Äußerungen in dienstlichem Kontext bestehen,
  • ein gestuftes Vorgehen bei Dienstpflichtverletzungen vorgesehen ist (Ermahnung, Anhörung, schriftliche Dokumentation, Dienstfreistellung, erst dann Entlassung).

In der Beratungspraxis in Wien sehen wir häufig, dass Konflikte eskalieren, weil beide Seiten – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – soziale Medien, Demonstrationen oder Medienauftritte als „privat“ einstufen. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs zeigt deutlich: Sobald eine dienstliche Funktion erkennbar wird und Ankündigungen zur Nichtbefolgung von Pflichten im Raum stehen, ist der Schritt in die Sphäre des österreichischen Arbeitsrechts längst getan.

Häufige Fragen zum Entlassungsrisiko bei öffentlichen Äußerungen als Amtsarzt oder Bediensteter

Kann ich als Amtsarzt in Österreich öffentlich Corona-Maßnahmen kritisieren, ohne entlassen zu werden?
In Österreich gilt: Kritik ist zulässig, aber die Ankündigung, dienstliche Maßnahmen nicht zu vollziehen, kann eine Entlassung rechtfertigen. Der OGH (8 ObA 44/22m) bestätigte die Entlassung einer Amtsärztin, weil sie öffentlich erklärte, Corona‑Maßnahmen nicht mittragen zu wollen.

Habe ich Anspruch auf Meinungsfreiheit, auch wenn ich Amtsarzt bin?
In Österreich gilt: Ja, die Meinungsfreiheit nach Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht, wird aber durch Dienstpflichten begrenzt. Der OGH 8 ObA 44/22m stellte klar, dass die angekündigte Nichtbefolgung von Amtspflichten als Entlassungsgrund zählt.

Was passiert, wenn ich außerhalb der Dienstzeit gegen meinen Dienstgeber auftrete?
In Österreich gilt: Außerdienstliches Verhalten kann nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine Entlassung rechtfertigen, wenn es das Vertrauen in die Vertragserfüllung zerstört. Öffentliche Auftritte mit Ankündigungen von Dienstverweigerung sind besonders riskant.

Kann ich eine Entlassung wegen meiner Demo-Rede anfechten?
In Österreich gilt: Eine Entlassung kann gerichtlich überprüft werden. Erfolgsaussichten hängen von Beweisen und Kontext ab. Im Fall OGH 8 ObA 44/22m blieb die Entlassung aufrecht, weil die Amtsärztin die Nichtbefolgung dienstlicher Corona‑Maßnahmen angekündigt hatte.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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