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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Anspruch trotz Wochengeld

Startseite  •  Aktuelles  •  11.06.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Anspruch trotz Wochengeld

Entlassen trotz Schwangerschaft: Kündigungsentschädigung bei Mutterschutz und warum Wochengeld kein Hindernis ist

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Sie wurden schwanger entlassen und Ihr Ex-Arbeitgeber meint, es gebe weder Geld für Urlaubstage noch Ausgleich für die Kündigungsfrist? Genau hier greift die Kündigungsentschädigung bei Mutterschutz – und der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, wann sie trotz Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zusteht (OGH 31.08.2005, 9ObA5/05h).

Schwanger, entlassen, und dann? Eine Wiener Geschichte mit juristischem Dominoeffekt

Eine Angestellte arbeitete seit den 1990ern in einem Wiener Unternehmen. Im Oktober wurde sie entlassen – die Schwangerschaft war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Statt den Bestandsschutz aus dem Mutterschutzrecht einzuklagen, verlangte sie Beendigungsansprüche: Urlaubsersatzleistungen und eine Kündigungsentschädigung für Tage, an denen bei ordnungsgemäßer Beendigung noch Entgelt angefallen wäre. Zwillinge kamen im April zur Welt; Wochengeld floss bis Anfang August. Diese Konstellation ist typisch für die Entlassung ungerechtfertigt OGH in Österreich.

Vor Gericht drehte sich alles um zwei Punkte: Zählt die Zeit des Wochengeldbezugs für den Urlaub? Und darf eine Kündigungsentschädigung auch dann zugesprochen werden, wenn die Mutter Kinderbetreuungsgeld bezieht? Das Arbeits- und Sozialgericht Wien lehnte das zunächst ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hob teilweise auf – und der OGH bestätigte das Ergebnis. Der Klägerin standen Urlaubsersatzleistungen für die Wochengeldzeit sowie eine (kurze) Kündigungsentschädigung nach Ende der Schutzfrist zu.

Rechtsinteressierte finden die maßgebliche Entscheidung hier: (OGH, 9ObA5/05h). Der OGH wies die Revision des Arbeitgebers ab, womit die Zuerkennung in zweiter Instanz rechtskräftig blieb.

Der OGH bestätigte in 9ObA5/05h, dass Urlaubsersatzleistungen auch für Zeiten des Wochengeldbezugs zustehen und dass eine Kündigungsentschädigung für die Tage nach dem Ende der viermonatigen Schutzfrist verlangt werden kann, wenn bei ordnungsgemäßem Verlauf Entgelt angefallen wäre.

OGH 9ObA5/05h vom 31.08.2005 entschied: Urlaubsersatzleistungen für Zeiten des Wochengeldbezugs sind zu zahlen, und eine Kündigungsentschädigung steht für Tage nach Ende der viermonatigen Schutzfrist zu, wenn bei ordnungsgemäßem Verlauf Entgelt fällig gewesen wäre.

OGH 9ObA5/05h, 31.08.2005, Ergebnis: Die Revision des Arbeitgebers wurde abgewiesen; die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, dass im relevanten Zeitraum kein Entgelt angefallen wäre. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld schließt die Entschädigung nicht aus.

Welche Ansprüche hat eine entlassene Schwangere wirklich?

Der Kern: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung gilt besonderer Bestandsschutz. Entlassungen sind grundsätzlich unwirksam. Dennoch dürfen Arbeitnehmerinnen – anstatt auf Weiterbeschäftigung zu pochen – wahlweise Schadenersatz verlangen, wenn die Arbeitgeberin die Schwangerschaft kannte und die Beendigung dennoch setzte. In Wien und ganz Österreich ist diese Wahlmöglichkeit in der Praxis entscheidend, weil sie rasch zu Geldansprüchen führt. Für die Entlassung ungerechtfertigt OGH setzt 9ObA5/05h klare Leitlinien.

Die rechtlichen Eckpfeiler sind klar: § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG) schützt den Bestand des Arbeitsverhältnisses vor und nach der Geburt; § 29 Angestelltengesetz (AngG) begründet den Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach unberechtigter Entlassung; das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) liefert die allgemeine Schadenersatzlogik. Den Gesetzestext erreichen Sie hier: Mutterschutzgesetz (MSchG).

Wichtig sind zwei Differenzierungen: Erstens zählen Zeiten des Wochengeldbezugs urlaubsrechtlich als Zeiten, für die Urlaubsersatzleistung gebührt. Zweitens schließt Kinderbetreuungsgeld die Kündigungsentschädigung nicht automatisch aus, weil es nicht an die tatsächliche Entgeltzahlung gekoppelt ist. Entscheidend ist, ob im relevanten Zeitraum bei rechtmäßigem Verlauf Entgelt aus dem Dienstverhältnis fällig gewesen wäre.

In Österreich gilt: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass im strittigen Zeitraum bei rechtmäßigem Verlauf kein Entgelt angefallen wäre (etwa wegen tatsächlich in Anspruch genommener Karenz). Gelingt dieser Beweis nicht, bleibt die Kündigungsentschädigung aufrecht – unabhängig vom Bezug von Kinderbetreuungsgeld (OGH 9ObA5/05h; § 29 AngG).

Klarstellung mit Praxiswert: Nach dem 1.1.2002 gibt es kein „Karenzgeld“ mehr, sondern Kinderbetreuungsgeld. Selbst wenn Parteien den Begriff „Karenzgeld“ verwenden, bindet das die Gerichte nicht. Im österreichischen Arbeitsrecht zählt die tatsächliche Rechtslage, nicht die Bezeichnung im Schriftverkehr.

Kann ich Urlaubsersatz für die Wochengeldzeit verlangen? Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, obwohl ich Kinderbetreuungsgeld beziehe? Was passiert, wenn mein Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste und mich trotzdem entließ? Genau diese Fragen beantwortet die Entscheidung 9ObA5/05h – zugunsten der Arbeitnehmerin.

Der OGH dreht den Fall auf den Punkt: Wissen des Arbeitgebers, Wochengeld und Beweislast

Der Oberste Gerichtshof (9ObA5/05h) entschied, dass die Revision des Arbeitgebers erfolglos bleibt; Urlaubsersatzleistungen für die Wochengeldzeit und die Kündigungsentschädigung für 5.–14. August bleiben aufrecht. Die zentrale Weiche: Die Arbeitgeberin wusste von der Schwangerschaft und entließ dennoch. Dadurch blieb das Wahlrecht der Arbeitnehmerin bestehen, statt auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses Schadenersatz zu verlangen. Damit wird die Entlassung ungerechtfertigt OGH für Arbeitgeber prozessual riskant.

Damit grenzte der OGH frühere Ausnahmen vom Wahlrecht ab. Dort, wo ein Arbeitgeber schutzwürdig erscheint, mag das Wahlrecht eingeschränkt sein. Kennt er jedoch die Schwangerschaft, entfällt seine Schutzwürdigkeit. Das verschiebt die Risikosphäre klar zur Arbeitgeberseite. Für Unternehmen in Wien und ganz Österreich ist das mehr als Theorie – es ist Prozessrisiko.

Urlaubsrechtlich bestätigte der OGH: Zeiten des Wochengeldbezugs tragen Urlaubsansprüche. Die gegenteilige Ansicht der ersten Instanz hielt der Überprüfung nicht stand. Zum Thema Kündigungsentschädigung stellte der OGH auf den hypothetischen, ordnungsgemäßen Verlauf ab: Wäre in der strittigen Zeit Entgelt angefallen, ist als Schadenersatz fiktives Entgelt zu leisten. Kinderbetreuungsgeld beseitigt diesen Anspruch nicht.

Überraschend deutlich war auch die Beweislastzuordnung: Will der Arbeitgeber die Kündigungsentschädigung verneinen, muss er substantiiert darlegen und beweisen, dass die Arbeitnehmerin in dieser exakten Zeit sicher keine Entgelte erhalten hätte – etwa, weil sie konkret Mutterschutzkarenz angetreten hätte. Das gelang im Verfahren nicht, also blieb die Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmerin. So sieht belastbare Beweisführung im österreichischen Arbeitsrecht aus.

Klare Aussage mit Zitationswert: Arbeitnehmerinnen behalten ihr Wahlrecht auf Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt; Urlaubsersatz für die Wochengeldzeit und Kündigungsentschädigung für Tage nach Ende der viermonatigen Schutzfrist sind möglich, sofern hypothetisch Entgelt angefallen wäre (OGH 9ObA5/05h).

Was bedeutet Kündigungsentschädigung bei Mutterschutz konkret?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail: die Mitteilung der Schwangerschaft, das Entlassungsdatum, der Zeitraum des Wochengeldbezugs, der Beginn und das Ende der Viermonatsfrist nach der Geburt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien fordern eine saubere Darstellung, welche Tage bei rechtmäßigem Verlauf zu Entgelt geführt hätten. Genau daran knüpft der OGH an.

Drei Praxissituationen zeigen die Reichweite:

  • Sie wurden schwanger entlassen, der Arbeitgeber wusste davon. Sichern Sie E-Mails, Atteste und Zeugenaussagen. Fordern Sie Urlaubsersatzleistungen auch für die Wochengeldzeit ein und beziffern Sie die Beträge taggenau.
  • Sie beziehen Kinderbetreuungsgeld. Verlangen Sie Kündigungsentschädigung für die Tage nach dem Ende der Schutzfrist, wenn bei ordnungsgemäßem Verlauf Entgelt fällig gewesen wäre. Weisen Sie auf die OGH-Logik (9ObA5/05h) hin.
  • Sie sind Arbeitgeberin/HR: Prüfen Sie vor jeder Entlassung standardisiert, ob eine Schwangerschaft bekannt ist. Ohne gerichtliche Genehmigung niemals entlassen. Belegen Sie im Streitfall frühzeitig, warum kein Entgelt angefallen wäre (tatsächlich begonnene Karenz, schriftliche Erklärungen).

Ein Hinweis aus Sicht der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien: Wer mit „Kinderbetreuungsgeld = kein Entgelt“ argumentiert, greift zu kurz. Nach 9ObA5/05h entscheidet die hypothetische Entgeltlage. Wer das bestreiten will, muss akribisch Beweise liefern. Fehlt dieser Nachweis, steht Arbeitnehmerinnen die Entschädigung zu – und zwar zusätzlich zu Urlaubsersatzleistungen für die Wochengeldzeit.

Direkter Merksatz: Urlaubsersatz steht auch während des Wochengeldbezugs zu, wenn die Arbeitgeberin unzulässig beendete; der OGH (9ObA5/05h) bestätigte die Auszahlung für diese Zeiten ebenso wie die Kündigungsentschädigung für die Tage nach Ende der viermonatigen Schutzfrist.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Rechtsanwalt Wien hilft

Bei einer Entlassung ungerechtfertigt OGH beraten wir zu Mutterschutz, Wochengeld, Urlaubsersatz und Kündigungsentschädigung, prüfen Beweise und setzen Ansprüche effizient durch – in Wien und ganz Österreich.

Häufige Fragen zum Entgelt, Wochengeld und Urlaubsersatz nach Entlassung

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatz während des Wochengelds?
In Österreich gilt: Ja. Zeiten mit Wochengeld tragen Urlaubsansprüche; Urlaubsersatzleistungen sind auszubezahlen. Grundlage: OGH 9ObA5/05h und Mutterschutzgesetz (MSchG). Das gilt, wenn das Arbeitsverhältnis unzulässig beendet wurde.

Kann ich trotz Kinderbetreuungsgeld Kündigungsentschädigung verlangen?
Ja. § 29 Angestelltengesetz (AngG) erlaubt Schadenersatz, wenn im betroffenen Zeitraum Entgelt angefallen wäre. Kinderbetreuungsgeld schließt das nicht aus. OGH 9ObA5/05h verlangt, dass der Arbeitgeber das Gegenteil beweist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meine Schwangerschaft kannte?
In Österreich gilt: Das Wahlrecht bleibt bei der Arbeitnehmerin. Sie kann Schadenersatz statt Fortsetzung verlangen. Rechtsgrundlage: § 12 MSchG (Bestandsschutz) und OGH 9ObA5/05h. Ausnahmen greifen mangels Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers nicht.

Muss ich „Karenzgeld“ anrechnen lassen?
Nein. Seit 1.1.2002 gibt es Kinderbetreuungsgeld, kein „Karenzgeld“. Eine falsche Bezeichnung bindet die Gerichte nicht. Relevant ist die tatsächliche Leistung. Quelle: OGH 9ObA5/05h und österreichisches Arbeitsrecht.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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