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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Arbeitsaufzeichnungen

Startseite  •  Aktuelles  •  08.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Arbeitsaufzeichnungen

Beharrliche Arbeitsverweigerung wegen fehlender Aufzeichnungen: Wann der OGH eine Entlassung akzeptiert

Entlassung ungerechtfertigt OGH Was passiert, wenn Sie trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständigen Arbeitsaufzeichnungen liefern – kann das nach österreichischem Arbeitsrecht als Entlassungsgrund reichen und Ihr Dienstverhältnis von heute auf morgen beenden?

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann ist sie gerechtfertigt?

Wie aus lückenhaften Arbeitsaufzeichnungen eine Entlassung wurde

Der Arbeitnehmer war in einem Unternehmen beschäftigt, das Kostenersatzanträge für einen Sozialversicherungsträger bearbeitete. Sein Job: Fälle erfassen, bearbeiten und Anträge abwickeln – Tätigkeiten also, die ohne nachvollziehbare Dokumentation kaum kontrollierbar sind. Die Arbeitgeberin verlangte daher schriftlich, dass er detaillierte Arbeitsaufzeichnungen über seine Fälle führt und übermittelt.

Mehrmals setzte das Unternehmen Fristen und erinnerte ihn schriftlich. Dennoch kamen immer wieder nur unvollständige Listen. Wichtige Fälle fehlten oder waren nicht ausreichend beschrieben. Zwischendurch meldete sich der Arbeitnehmer krank. Eine entscheidende Frist endete an einem Freitag. An diesem Tag trafen zwar Unterlagen ein, aber erneut ohne die geforderte Vollständigkeit.

Die Arbeitgeberin prüfte die eingelangten Aufzeichnungen nach Fristablauf, stellte die weiterhin bestehende Unvollständigkeit fest und sprach kurz darauf die Entlassung aus. Begründung: beharrliche Missachtung von Weisungen, die eine Kontrolle seiner Arbeitsleistung ermöglichen sollten. Der Arbeitnehmer akzeptierte das nicht und klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entlassung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hielt die Entlassung für gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte diese Sicht. Beide Gerichte betonten, dass es nicht um einzelne Fehler in der Dokumentation ging, sondern um ein beharrliches Nichtbefolgen klarer Weisungen, die der Kontrolle der Arbeit dienten. Der Arbeitnehmer versuchte daraufhin, mit einer außerordentlichen Revision den Obersten Gerichtshof (OGH) einzuschalten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied (OGH 26.08.2020, 9 ObA 56/20f) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 am 26.08.2020 über diesen Fall. Der OGH stellte sich hinter die Vorinstanzen und lehnte die außerordentliche Revision ab. Die Kernaussage: Es lag keine erhebliche Rechtsfrage vor, die ein Einschreiten des Höchstgerichts gerechtfertigt hätte. Damit blieb die Entlassung aufrecht.

(OGH 26.08.2020, 9 ObA 56/20f) macht deutlich, wie ernst österreichische Gerichte die Pflicht nehmen, Weisungen zur Arbeitskontrolle zu befolgen. Der OGH sah die beharrliche Weigerung, vollständige Aufzeichnungen vorzulegen, als ausreichend tragfähige Grundlage für eine Entlassung, zumal der Entlassungsgrund im Schreiben genannt und die zeitliche Abfolge dokumentiert war.

Der wichtigste Lerneffekt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich: Wer wiederholt Weisungen zur Vorlage von Arbeitsaufzeichnungen ignoriert, riskiert einen Entlassungsgrund; gleichzeitig muss der Arbeitgeber den Entlassungsgrund im Entlassungsschreiben klar nennen und den zeitlichen Ablauf sorgfältig dokumentieren, wie der OGH im Urteil vom 26.08.2020 (9 ObA 56/20f) betonte.

Rechtsanwalt Wien: Was tun nach einer Entlassung?

Welche Pflichten habe ich nach österreichischem Arbeitsrecht bei Weisungen und Arbeitsaufzeichnungen?

In Österreich gilt: Arbeitnehmer sind nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verpflichtet, die vereinbarte Arbeit persönlich und nach bestem Wissen und Können zu leisten und die berechtigten Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Dazu gehören auch Anordnungen, die die Kontrolle der Arbeitsleistung ermöglichen, etwa durch Arbeitszeitaufzeichnungen oder Falldokumentationen.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt beim Entlassungsrecht keine eigene „Entlassungsgesetzgebung“, sondern stützt sich im Kern auf Generalklauseln im ABGB und auf die richterliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH). Ein klassischer Entlassungsgrund ist die „beharrliche Pflichtverletzung“, also die wiederholte und trotz Ermahnungen fortgesetzte Missachtung arbeitsvertraglicher Pflichten oder berechtigter Weisungen.

Nach § 879 ABGB sind sittenwidrige Vertragsklauseln unwirksam, doch klare, sachlich begründete Weisungen zur Dokumentation sind grundsätzlich zulässig. Zusätzlich regelt das Angestelltengesetz (AngG) in § 27 wichtige Entlassungsgründe für Angestellte, etwa Vertrauensunwürdigkeit oder beharrliche Pflichtverletzung. Für Arbeiter werden vergleichbare Grundsätze aus der Judikatur abgeleitet. Die Gerichte prüfen jeweils, ob die Entlassung „unverzüglich“ nach Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts ausgesprochen wurde.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bildet nach wie vor die zentrale Grundlage des österreichischen Dienstvertragsrechts. Es definiert Pflichten wie Treuepflicht, Weisungsgebundenheit und die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers. In Kombination mit der Judikatur des OGH entsteht so ein feingliedriges System, das sowohl Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers als auch den Schutz des Arbeitnehmers abwägt.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen berechtigte Weisungen zur Arbeitsdokumentation befolgen, wenn diese der Kontrolle einer vertraglich geschuldeten Leistung dienen und zumutbar sind. Wiederholte Weigerung trotz Fristsetzungen und Mahnungen kann als beharrliche Pflichtverletzung gewertet werden und eine fristlose Entlassung rechtfertigen.

Was war an der OGH-Entscheidung 9 ObA 56/20f besonders entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.08.2020 (OGH 26.08.2020, 9 ObA 56/20f) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines entlassenen Arbeitnehmers gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorlag und die Entlassung wegen beharrlicher Missachtung von Weisungen zur Arbeitskontrolle tragfähig begründet war.

Bemerkenswert ist zunächst, was der OGH nicht entschieden hat: Der Arbeitnehmer wollte eine grundsätzliche Frage klären lassen, nämlich ob Formvorschriften, die für Kündigungen gelten, in gleicher Strenge auch für Entlassungen heranzuziehen sind. Der OGH ließ diese Diskussion bewusst offen. Grund: Im konkreten Entlassungsschreiben war der Entlassungsgrund ohnehin genannt. Damit war die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung nicht ausschlaggebend.

Stattdessen konzentrierte sich der OGH auf zwei Punkte: Erstens auf die Feststellungen der Unterinstanzen, dass der Arbeitnehmer mehrfach und trotz nachvollziehbarer Aufforderungen keine vollständigen Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt hatte. Zweitens auf die Frage der Unverzüglichkeit des Entlassungsausspruchs. Die Arbeitgeberin hatte die am Fristende eingelangten Unterlagen zunächst geprüft und danach relativ zeitnah die Entlassung erklärt. Dies genügte dem OGH für die Annahme einer rechtzeitigen Reaktion.

Der OGH stellte klar, dass er in der außerordentlichen Revision keine neue Beweiswürdigung vornimmt. Solange das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien die Tatsachen schlüssig festgestellt haben und kein grober Rechtsfehler vorliegt, greift der OGH nicht korrigierend ein. Die Entscheidung 9 ObA 56/20f zeigt damit deutlich, dass das Höchstgericht vor allem rechtliche Leitlinien überprüft, nicht aber noch einmal den gesamten Sachverhalt neu bewertet.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung aus Wien: Wer eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung angreift, muss eine echte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufzeigen. Reine Unzufriedenheit mit der Tatsachenwürdigung der Untergerichte reicht nicht, um beim Obersten Gerichtshof Gehör zu finden.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sendet mit 9 ObA 56/20f eine klare Botschaft in das österreichische Arbeitsrecht: Arbeitsaufzeichnungen, Kontrolllisten und Falldokumentationen sind kein „lästiges Beiwerk“, sondern integraler Bestandteil der Arbeitspflicht, wenn sie zur Überprüfbarkeit der Leistung notwendig sind. Wer diese Verpflichtung über längere Zeit missachtet, gerät in gefährliches Fahrwasser.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Ihr Arbeitgeber wiederholt Unterlagen, Leistungsnachweise oder detaillierte Stundenaufstellungen verlangt – sollten Sie die rechtliche Tragweite ernst nehmen. Es geht nicht nur um Bürokratie, sondern um das Fundament des gegenseitigen Vertrauens im Dienstverhältnis, insbesondere in komplexen Bürojobs in Wien oder anderen Städten in Österreich.

  • Führen Sie als Arbeitnehmer konsequent und zeitnah Arbeitsaufzeichnungen, insbesondere wenn Ihre Tätigkeit fallbezogen oder projektorientiert ist. Speichern Sie Kopien und können Sie diese jederzeit auf Verlangen übermitteln.
  • Reagieren Sie auf schriftliche Weisungen des Arbeitgebers sofort, bestätigen Sie den Erhalt per E-Mail und geben Sie realistische Termine an, bis wann Sie vollständige Unterlagen liefern können.
  • Arbeitgeber und HR sollten klare interne Richtlinien zur Dokumentation schaffen, alle Aufforderungen, Fristen und (unvollständigen) Nachreichungen schriftlich festhalten und im Entlassungsschreiben konkrete Entlassungsgründe anführen.

Gerade in größeren Unternehmen in Wien, in denen Arbeitsprozesse standardisiert und dokumentationsintensiv sind, können ähnlich gelagerte Konflikte rasch entstehen. Die Entscheidung des OGH vom 26.08.2020 (9 ObA 56/20f) macht deutlich, dass eine sauber dokumentierte Kommunikations- und Fristenkette für die gerichtliche Überprüfung einer Entlassung entscheidend ist. Wer als Arbeitgeber schlampig dokumentiert, schwächt seine Position im Verfahren. Wer als Arbeitnehmer wiederholt Anordnungen ignoriert, riskiert den Vorwurf der beharrlichen Arbeitsverweigerung.

Häufige Fragen zu Entlassung wegen Missachtung von Weisungen und Arbeitsaufzeichnungen

Kann ich in Österreich entlassen werden, wenn ich Weisungen zur Arbeitsdokumentation ignoriere?
In Österreich gilt: Ja. Beharrliche Missachtung berechtigter Weisungen kann eine fristlose Entlassung rechtfertigen (vgl. § 1153 ABGB, § 27 AngG und OGH 26.08.2020, 9 ObA 56/20f).

Habe ich Anspruch auf eine genaue Angabe des Entlassungsgrundes im Schreiben?
In Österreich gilt: Ja. Der Entlassungsgrund muss im Entlassungsschreiben erkennbar sein (vgl. § 27 AngG; OGH 9 ObA 56/20f schützt gegen nachträgliche Nachschiebung).

Was passiert, wenn die Entlassung nicht sofort nach dem Fehlverhalten ausgesprochen wird?
In Österreich gilt: Entlassung muss unverzüglich erfolgen, eine kurze Prüfungszeit ist zulässig; längeres Zuwarten kann zur Unwirksamkeit führen (§ 27 AngG; OGH 26.08.2020, 9 ObA 56/20f).

Kann ich gegen eine Entlassung wegen fehlender Aufzeichnungen klagen?
In Österreich gilt: Ja. Entlassungen können vor dem Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden; es braucht jedoch substantielle Rechtsgründe (vgl. § 27 AngG und OGH-Rechtsprechung, z.B. 9 ObA 56/20f).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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