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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Arbeitslosengeld

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Arbeitslosengeld

Entlassung trotz offener Löhne: OGH-Entscheidung zu Arbeitslosengeld und Zwischenjob (Fokus-Keyword: OGH Arbeitslosengeld Anrechnung)

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Stellen Sie sich vor, Sie streiten seit Jahren um offene Löhne, haben zwischendurch Arbeitslosengeld bezogen, arbeiten inzwischen bei einer anderen Firma – und plötzlich verlangt Ihr früherer Arbeitgeber, dass Sie wieder erscheinen, sonst Entlassung: Genau in diesem Spannungsfeld spielt die Entscheidung zum Thema OGH Arbeitslosengeld Anrechnung.

Wie zwei Piloten nach Jahren Lohnstreit plötzlich wieder zum Dienst erscheinen sollten

Zwei Piloten waren seit Ende der 1980er-Jahre für eine Fluggesellschaft tätig. Mitte der 1990er ging der Betrieb auf eine neue Arbeitgeberin über, die die Dienstverhältnisse weiterführte. Über Jahre kam es immer wieder zu Kündigungen, Auseinandersetzungen und Unterbrechungen der Beschäftigung. Die Piloten arbeiteten teilweise für andere Airlines und bezogen in manchen Phasen Arbeitslosengeld.

Parallel dazu stritten sie mit der neuen Arbeitgeberin über angeblich nicht bezahlte Entgelte – und zwar über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt. Die Forderungen reichten von rückständigem Lohn über Kündigungsentschädigung und Abfertigung bis zu Urlaubsersatzleistung und einem behaupteten Pensionsschaden wegen fehlender Sozialversicherungsbeiträge. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und später das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) mussten sich intensiv mit diesen Ansprüchen befassen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts wurden die Piloten im Jahr 2007 von der Arbeitgeberin aufgefordert, ihren Dienst wieder aufzunehmen. Die beiden kamen dieser Aufforderung nicht nach. Sie beriefen sich auf offene Entgeltansprüche und traten die Arbeit nicht an. Die Arbeitgeberin reagierte mit Mahnungen und schließlich mit Entlassungen. Die Piloten verlangten dennoch weitere Zahlungen und warfen dem Unternehmen rechtswidrige Vorgangsweise vor.

An diesem Punkt landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). In der Entscheidung (OGH 25.06.2015, 8 ObA 82/14p), stritt man nicht mehr über jedes Detail der Forderungen, sondern über zentrale rechtliche Leitplanken: Wie sind anderweitige Einkünfte anzurechnen? Wann zählt Arbeitslosengeld gegen Lohnansprüche? Und muss ein Arbeitnehmer überhaupt ein Zwischen- oder Eventualarbeitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber eingehen, wenn er bereits anderswo arbeitet? Die ausführlich begründete Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 25.06.2015, 8 ObA 82/14p).

Eine zentrale Kernaussage dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2015 (8 ObA 82/14p) entschieden, dass bei Lohnforderungen anderweitige Einkünfte nur zeitgleich anrechenbar sind, Arbeitslosengeld jedoch dann gegenzurechnen ist, wenn es nicht mehr rückforderbar ist, und Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, ein Zwischenarbeitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber einzugehen, wenn sie bereits anderswo beschäftigt sind. Diese Leitlinien betreffen maßgeblich Fälle der Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Rechtsanwalt Wien — Entlassung ungerechtfertigt OGH

Wann muss ich mir Arbeitslosengeld oder Nebenverdienst auf Lohnforderungen anrechnen lassen?

Im österreichischen Arbeitsrecht spielt die Frage der Anrechnung eine große Rolle: Wenn ein Arbeitnehmer Entgelt fordert, obwohl er tatsächlich nicht gearbeitet hat, muss man prüfen, ob er in dieser Zeit anderweitige Einkünfte hatte. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) regelt, dass der Dienstgeber grundsätzlich Entgelt schuldet, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt, aber gleichzeitig bestimmte Vorteile des Dienstnehmers (etwa anderen Verdienst) angerechnet werden. Die geltende Fassung des ABGB finden Sie hier:

Der OGH betonte in 8 ObA 82/14p, dass es auf zeitliche Kongruenz ankommt. Das bedeutet: Nur Einkünfte, die im selben Zeitraum erzielt werden, für den der Arbeitnehmer Entgelt fordert, dürfen gegengerechnet werden. Ein pauschaler Vergleich von Jahressummen, wie ihn das Erstgericht versuchte, reicht nicht. Das Oberlandesgericht Wien verlangte deshalb eine monatsgenaue Aufschlüsselung – und der OGH stellte klar, dass dieser Zugang richtig ist.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen sich nach § 1155 ABGB andere Einkünfte nur für jene Zeiträume anrechnen lassen, in denen sie vom ursprünglichen Arbeitgeber Entgelt verlangen; eine genaue zeitliche Zuordnung (z.B. monatsweise) ist Voraussetzung, pauschale Gesamtvergleiche genügen nicht.

Besonders heikel war im Piloten-Fall die Behandlung des Arbeitslosengeldes. Die Frage lautete: Darf Arbeitslosengeld auf nachträgliche Entgeltansprüche angerechnet werden? Der OGH antwortete differenziert. Arbeitslosengeld darf angerechnet werden, wenn es endgültig beim Arbeitnehmer verbleibt, also nicht mehr vom Arbeitsmarktservice (AMS) zurückgefordert werden kann. Sonst würde der Arbeitnehmer doppelt profitieren: Lohn vom Arbeitgeber und subsidiäre Leistung vom AMS für dieselbe Zeit.

Die Beweislast dafür, dass das Arbeitslosengeld nicht rückforderbar ist, trifft den Arbeitgeber. Er muss im Verfahren darlegen, dass keine Erstattungspflicht gegenüber dem AMS besteht. Genau zu dieser Frage fehlten im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ausreichende Feststellungen. Das Oberlandesgericht hob deshalb Teile des erstinstanzlichen Urteils auf, und der OGH bestätigte diese Vorgangsweise.

Wie begründet der OGH die Entscheidung zu Lohn, Arbeitslosengeld und Zwischenjob?

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2015 (8 ObA 82/14p) entschieden, dass der Rekurs der Arbeitgeberin gegen die Aufhebung durch das Oberlandesgericht Wien erfolglos bleibt. Kern der Entscheidung ist die Anerkennung dreier Leitlinien: zeitliche Kongruenz bei der Anrechnung, mögliche Verrechnung von nicht rückforderbarem Arbeitslosengeld und keine Pflicht zur Annahme eines Zwischenarbeitsverhältnisses beim früheren Arbeitgeber.

Das Erstgericht hatte die umfangreichen Zahlungsansprüche der Piloten im Wesentlichen abgewiesen. Es rechnete anderswo erzielte Einkünfte und Arbeitslosengeld relativ grob gegenüber den behaupteten Lohnrückständen. Das Oberlandesgericht Wien verlangte hingegen eine präzise zeitliche Zuordnung: Für jeden relevanten Monat müsse feststehen, welche Ansprüche gegen die Arbeitgeberin bestehen und welche Einnahmen der Arbeitnehmer hatte. Nur so lasse sich eine sachgerechte Anrechnung im Sinn des § 1155 ABGB durchführen.

Der OGH bestätigte diese Sichtweise. Er hielt ausdrücklich fest, dass der Prozess ergänzungsbedürftig ist, weil zentrale Tatsachen fehlen: Es ist unklar, in welchen Monaten die Piloten andere Einkünfte erzielt hatten, ob das bezogene Arbeitslosengeld rückforderbar gewesen wäre und ob zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Wiedereintritt tatsächlich Lohnrückstände bestanden. Ohne diese Feststellungen könne nicht beurteilt werden, ob ein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitnehmer bestand oder ob die Entlassungen gerechtfertigt waren. Das Urteil ist ein Leitfall für Fragen zur Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Thema Zwischen- oder Eventualarbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin argumentierte, die Piloten hätten den angebotenen Wiedereintritt annehmen müssen, sonst treffe sie ein Mitverschulden an der weiteren Einkommenssituation. Der OGH stellte klar: Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, ein Zwischenarbeitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber einzugehen, wenn er bereits ein anderes Dienstverhältnis hat. Die Rechtsprechung verlangt keine „Treuepflicht bis zur Selbstaufgabe“. Der Arbeitnehmer darf ein bestehendes, möglicherweise stabileres Arbeitsverhältnis bei einem anderen Unternehmen nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.

Ein zentrales Ergebnis für die Praxis: Der OGH verlangt in 8 ObA 82/14p eine präzise, zeitlich deckungsgleiche Anrechnung anderer Einnahmen auf Entgeltansprüche, erlaubt die Verrechnung von nicht rückforderbarem Arbeitslosengeld und verneint eine generelle Pflicht des Arbeitnehmers, beim alten Arbeitgeber ein Zwischenarbeitsverhältnis einzugehen, wenn bereits ein anderes Dienstverhältnis besteht.

Was bedeutet die Entscheidung für Lohnklagen, Entlassungen und Arbeitslosengeld in der Praxis?

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist zwar aus dem Jahr 2015, sie prägt aber bis heute die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht. Sie zeigt, wie sorgfältig Gerichte bei langjährigen Lohnstreitigkeiten vorgehen müssen und welche Anforderungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestellt werden, wenn es um Anrechnung, Arbeitslosengeld und Entlassungen geht.

Für Arbeitnehmer ist wichtig: Wer über längere Zeit Lohnansprüche geltend macht, muss alle eigenen Einkünfte – auch aus Zwischenjobs oder selbstständiger Tätigkeit – lückenlos dokumentieren. Für jeden Monat sollte nachvollziehbar sein, ob und in welcher Höhe Zahlungen eingegangen sind. Nur so kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein anderes Arbeitsgericht beurteilen, in welchem Umfang der ehemalige Arbeitgeber noch haftet. Dasselbe gilt für Arbeitslosengeld: Bescheide des AMS und Hinweise auf mögliche Rückforderungen sind entscheidend.

Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bedeutet die Entscheidung ein klares Risiko: Wer sich auf Anrechnung beruft, muss sehr konkret werden. Das Unternehmen trägt die Beweislast dafür, dass Arbeitslosengeld nicht rückforderbar ist und deshalb angerechnet werden darf. Pauschale Angaben wie „in den Jahren X bis Y wurde Arbeitslosengeld bezogen“ genügen nicht. Das Oberlandesgericht Wien und der OGH verlangen eine saubere, nachvollziehbare Aufbereitung.

In Österreich gilt: Bei der Geltendmachung von Lohnansprüchen über längere Zeiträume müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine monatsgenaue, volle Offenlegung aller Einkünfte und Leistungen (inklusive Arbeitslosengeld) ermöglichen; nur dann kann das Gericht nach § 1155 ABGB und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 82/14p) korrekt anrechnen und entscheiden.

Die Entscheidung wirkt auch auf die Frage der Entlassung hinein. Ob eine Entlassung wegen Nichtantritts rechtmäßig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Arbeitnehmer noch berechtigte Lohnrückstände geltend machen kann und ob er seine Arbeitsleistung wegen dieser Rückstände zurückhalten durfte. Bestehen erhebliche Zweifel an der vollständigen Bezahlung, kann ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht kommen, das eine sofortige Entlassung unzulässig macht. Gerade bei langjährigen Streitigkeiten empfiehlt sich deshalb eine genaue Prüfung, bevor drastische Maßnahmen gesetzt werden.

Konkrete Handlungsschritte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Lohnstreit und Arbeitslosengeld

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa nach einer Kündigungsanfechtung, während noch Lohnklagen offen sind und Sie zwischendurch Arbeitslosengeld bezogen haben – liefert die OGH-Entscheidung 8 ObA 82/14p wertvolle Orientierung. Sie zeigt, welche Unterlagen wichtig sind und welche strategischen Überlegungen Sie treffen sollten, bevor Sie einen Dienstantritt verweigern oder eine Entlassung aussprechen.

Für Arbeitnehmer lassen sich drei besonders praxisnahe Schritte ableiten:

  • Sammeln Sie alle Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Honorarnoten und Sonstiges lückenlos, geordnet nach Monaten. Notieren Sie, wann Sie für welche Arbeitgeber gearbeitet haben und in welchem Ausmaß.
  • Bewahren Sie sämtliche Bescheide des AMS zum Arbeitslosengeld und Korrespondenz über mögliche Rückforderungen auf. Diese Unterlagen sind entscheidend, wenn es um die Frage geht, ob das Arbeitslosengeld auf Ihre Forderungen angerechnet werden darf.
  • Reagieren Sie auf Aufforderungen zum Wiedereintritt in den Dienst immer schriftlich. Legen Sie dar, welche Lohnrückstände Sie für welche Zeiträume geltend machen und ob Sie deshalb die Arbeitsleistung zurückhalten. Nur so kann später überprüft werden, ob eine Entlassung gerechtfertigt war.

Für Arbeitgeber oder HR-Abteilungen in Wien und ganz Österreich ergeben sich ebenfalls klare Handlungsempfehlungen aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:

  • Führen Sie für alle Mitarbeiter, mit denen es Streit geben könnte, eine monatlich detaillierte Dokumentation der Zahlungen und behaupteten Rückstände. Diese Unterlage ist Ihre wichtigste Verteidigungslinie vor Gericht.
  • Wenn Sie Arbeitnehmer nach einem Prozess zum Dienstantritt auffordern, legen Sie gleichzeitig eine transparente Abrechnung der behaupteten Rückstände vor und bieten Sie gegebenenfalls Sicherheiten an (z.B. Zahlung auf ein Treuhandkonto). Das verringert das Risiko eines berechtigten Zurückbehaltungsrechts.
  • Prüfen Sie vor jeder Entlassung wegen Nichtantritt sorgfältig, ob noch strittige Entgeltansprüche im Raum stehen und ob der Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Die Rechtsprechung verlangt keine Aufgabe eines bestehenden Jobs, nur um zum alten Arbeitgeber zurückzukehren.

Wenn der Arbeitgeber droht, wegen Nichtantritts zu entlassen, sollte ein Arbeitnehmer im Zweifel frühzeitig anwaltliche Unterstützung einholen. Speziell bei komplexen Verläufen – mehreren Kündigungen, paralleler Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern, Phasen mit Arbeitslosengeld – ist die korrekte zeitliche Zuordnung aller Einkünfte entscheidend. Fehler in dieser Phase können später kaum korrigiert werden.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Arbeitslosengeld und Zwischenverdienst bei Lohnklagen

Kann ich in Österreich trotz Arbeitslosengeld vollen rückständigen Lohn einklagen?
In Österreich gilt: Sie können Lohn einklagen, aber auf nicht rückforderbares Arbeitslosengeld ist nach § 1155 ABGB und OGH 8 ObA 82/14p anzurechnen.

Habe ich Anspruch auf volles Entgelt, wenn ich wegen offener Löhne die Arbeit verweigere?
In Österreich gilt: Ein Leistungsverweigerungsrecht hängt vom Annahmeverzug des Arbeitgebers ab; vgl. § 1155 ABGB und OGH 8 ObA 82/14p.

Muss ich zu meinem alten Arbeitgeber zurück, wenn ich inzwischen einen anderen Job habe?
Nein: In Österreich besteht keine Pflicht zum Zwischenarbeitsverhältnis; vgl. OGH 8 ObA 82/14p zur beruflichen Freiheit.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber meine Einkünfte nur pauschal anrechnet?
In Österreich gilt: Pauschale Anrechnung genügt nicht; eine monatsgenaue Zuordnung ist erforderlich (§ 1155 ABGB; OGH 8 ObA 82/14p).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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