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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ausfallgeld prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  15.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ausfallgeld prüfen

Insolvenz-Ausfallgeld und gestundete Gehälter: Wann langes Zuwarten Ihren Anspruch NICHT kostet

Entlassung ungerechtfertigt OGH Ein Prokurist verzichtet aus Loyalität jahrelang auf Teile seines Gehalts, um „seine“ Firma zu retten – und soll am Ende kein Insolvenz-Ausfallgeld bekommen: Genau um diese Konstellation geht es beim Thema Insolvenz-Ausfallgeld und gestundete Gehälter.

Wie ein Prokurist zwischen Loyalität und Existenzangst zerrieben wurde

Der Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits im Jahr 2006 zu beurteilen hatte, spielte in einem Unternehmen, in dem ein langjähriger Angestellter zugleich Prokurist und später Minderheitsgesellschafter war. Er verdiente anfangs ein hohes Gehalt, inklusive Pauschalen. Das Unternehmen wirkte stabil, er war Mitte 40, beruflich etabliert und eng mit dem Betrieb verbunden.

Wenig später änderte sich die Situation dramatisch. Der Prokurist kaufte 10 % der Gesellschaftsanteile. Gleichzeitig stimmte er einer deutlichen Reduktion seines Gehalts zu, später auch der Stundung eines erheblichen Teils seiner Bezüge. Ein Teil seiner Ansprüche wurde mit privaten Forderungen und KFZ-Kosten gegenverrechnet. Hintergrund: Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft verschlechterte sich spürbar, Liquidität wurde zum Dauerthema.

Ab 2002 verschärfte sich die Krise. Gehälter wurden verspätet bezahlt, dann blieben sie monatelang überhaupt aus. Der Prokurist arbeitete dennoch weiter, in der Hoffnung, das Unternehmen zu stabilisieren. Im August 2003 folgte die Entlassung. Der Arbeitnehmer klagte auf ausstehende Gehälter, während das Unternehmen in ein Ausgleichsverfahren und anschließend in den Anschlusskonkurs schlitterte.

Der Prokurist meldete seine Forderungen im Konkurs an und erkannte mit dem Masseverwalter eine Konkursforderung an. Gleichzeitig beantragte er Insolvenz-Ausfallgeld gegen den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IESG-Fonds). Die zuständige Stelle lehnte ab: Man warf ihm vor, er habe durch das lange Dulden der Rückstände und durch eigene Kapitalzuführung das Risiko sittenwidrig auf den Ausfallgeldfonds überwälzen wollen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) folgten zunächst dieser Argumentation und wiesen seine Klage ab. Sie sahen in der Kombination aus Gesellschafterstellung, Prokura und Lohnverzicht einen Hinweis darauf, dass es ihm mehr um die Sanierung „seiner“ Firma ging und er bewusst auf den IESG-Fonds spekuliert habe.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das anders. In der Entscheidung (OGH 23.11.2006, 8 ObS 18/06i) stellte er klar, dass diese Sichtweise zu pauschal war. Die Vorinstanzen hätten zu wenig konkrete Umstände festgestellt, die auf einen vorsätzlichen Missbrauch schließen lassen. Kapitalzuführung und Gehaltsstundungen seien zunächst Indizien für Rettungsversuche, nicht automatisch für eine missbräuchliche Risikoüberwälzung.

(OGH 23.11.2006, 8 ObS 18/06i)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2006 (8 ObS 18/06i) entschieden, dass der Revision der klagenden Partei Folge gegeben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, weil bloßes Stehenlassen von Lohnforderungen und Kapitalzuführung ohne weitere konkrete Missbrauchsindizien nicht ausreichen, um Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zu verweigern.

Rechtsanwalt Wien: Entlassung ungerechtfertigt OGH prüfen

Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld verlieren, wenn ich ausstehende Gehälter „stehen lasse“?

In Österreich gilt: Allein das Dulden von Lohnrückständen nimmt Ihnen Ihren Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht weg. Der OGH betonte in (OGH 23.11.2006, 8 ObS 18/06i), dass zusätzliche, konkrete Umstände vorliegen müssen, die einen vorsätzlichen Missbrauch des Insolvenz-Entgelt-Fonds nahelegen – etwa eine enge Kollusion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eindeutige Beweise, dass bewusst auf den Fonds „hingearbeitet“ wurde.

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 3a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), der die Sicherung auf Forderungen der letzten sechs Monate vor dem „Schlusszeitpunkt“ beschränkt. Dieser Schlusszeitpunkt ist in der Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nur für diesen Zeitraum kommt Insolvenz-Ausfallgeld in Betracht, unabhängig davon, wie lange Sie davor schon Gehaltsrückstände hingenommen haben.

Nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer in Österreich grundsätzlich Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für geleistete Arbeit. Bleibt das Entgelt aus, können Sie klagen, zurückbehalten, unter Umständen vorzeitig austreten oder – bei Insolvenz – Insolvenz-Ausfallgeld beantragen. Diese arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage bleibt durch eine spätere Insolvenz des Unternehmens unberührt.

In Österreich gilt: Das bloße Weiterarbeiten trotz ausständiger Löhne macht Sie nicht automatisch zum „Mitunternehmer“, der sein Gehalt riskieren wollte. Der OGH stellte in (OGH 23.11.2006, 8 ObS 18/06i) klar, dass die Gerichte genau prüfen müssen, ob Sie als Arbeitnehmer aus Loyalität handeln oder ob tatsächlich ein gezielter Missbrauch des IESG-Fonds vorliegt.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt zudem besondere Schutzmechanismen bei Entlassung, Kündigung und Insolvenz, etwa Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Entlassungsanfechtung und den Schutz durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz. Gerade in Wien und anderen Ballungsräumen, wo Unternehmensinsolvenzen häufig auftreten, spielt der Zugang zu Insolvenz-Ausfallgeld eine zentrale Rolle für die Existenzsicherung von Angestellten.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Kombination aus Angestelltenstellung und Gesellschafterstellung – wie im Fall des Prokuristen – macht Sie nicht automatisch zu jemandem, der auf eigenes Risiko arbeitet. Entscheidend ist, ob Sie Ihre Arbeitsleistung im Rahmen eines echten Arbeitsvertrags erbringen oder faktisch als Unternehmer auftreten. Der OGH verlangte in (OGH 23.11.2006, 8 ObS 18/06i) hier eine besonders genaue Prüfung.

Was hat der OGH konkret entschieden – und warum ist das so wichtig?

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.11.2006 (OGH 23.11.2006, 8 ObS 18/06i) entschieden, dass die bloße Stundung und das Stehenlassen von Lohnforderungen bei einem finanziell angeschlagenen Unternehmen nicht ausreichen, um den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld wegen angeblichen Missbrauchs zu verweigern.

Damit korrigierte der OGH die Beurteilung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des zuständigen Oberlandesgerichts Wien (OLG). Diese hatten die Klage des Prokuristen abgewiesen, weil sie in seinem Verhalten eine unzulässige Risikoabwälzung auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds sahen. Für sie überwog das Bild eines Gesellschafters, der sein eigenes Unternehmen mitretten wollte und daher „auf eigenes Risiko“ arbeitete.

Der OGH stellte heraus, dass man sauber trennen muss: Einerseits gibt es Arbeitslohn, der als Gegenleistung für Arbeit geschuldet wird. Andererseits gibt es unternehmerische Beiträge wie Kapitalzufuhr. Dass jemand beides leistet – also gleichzeitig arbeitet und Geld in die Firma einbringt –, bedeutet noch nicht, dass sein Lohnanspruch „unternehmerisches Risiko“ ist.

Zentral war auch der Hinweis auf die Novelle des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), nach der nur mehr die letzten sechs Monate vor dem Schlusszeitpunkt vom Insolvenz-Ausfallgeld erfasst sind. Das bedeutet: Die Gerichte müssen genau feststellen, welche Lohnforderungen in diesen Zeitraum fallen, welche gestundet wurden und in welcher konkreten Höhe noch Ansprüche bestehen. Diese Feststellungen hatten die Vorinstanzen nicht ausreichend getroffen.

Der OGH hob deshalb die Entscheidungen der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung an das Erstgericht zurück. Im Ergebnis erhielt der Kläger nicht automatisch Recht, aber eine faire Chance: Seine Ansprüche mussten neu und detailliert geprüft werden, statt pauschal wegen angeblichen Missbrauchs abgelehnt zu werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2006 (8 ObS 18/06i) ausdrücklich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer in Österreich trotz langem Zuwarten mit Lohnklagen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben kann, sofern keine konkreten, nachweisbaren Umstände für eine vorsätzliche, sittenwidrige Risikoüberwälzung auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds vorliegen.

Was bedeutet das Urteil für Ihre nächsten Schritte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet diese Entscheidung: Sie verlieren Ihren Schutz durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz nicht schon deshalb, weil Sie in einer Krisensituation loyal waren und Gehaltsrückstände hingenommen haben. Trotzdem müssen Sie Ihr Verhalten gut dokumentieren und strategisch vorgehen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – der Arbeitgeber zahlt verspätet, teilweise oder gar nicht –, sollten Sie strukturiert handeln:

  • Fordern Sie ausstehende Löhne schriftlich ein, setzen Sie eine klare Nachfrist und heben Sie alle Belege (E-Mails, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge) auf.
  • Halten Sie jede Vereinbarung über Gehaltsreduktion oder Stundung schriftlich fest, inklusive Gründe und Rückzahlungsmodalitäten.
  • Verpassen Sie keine Frist im Insolvenzverfahren; melden Sie Ihre Forderungen rechtzeitig beim Masseverwalter an.

Für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche zeigt die Entscheidung, dass Sie sich nicht darauf verlassen können, dass langes Zuwarten Ihrer Mitarbeiter automatisch zu einem Ausschluss von Ausfallgeldansprüchen führt. Wenn Sie mit Arbeitnehmern Gehaltsstundungen oder -reduktionen vereinbaren, brauchen Sie saubere Verträge und eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung.

Besonders heikel sind Konstellationen mit Gesellschafter-Angestellten, Prokuristen oder Geschäftsführern mit Dienstvertrag. Hier sollten Sie:

  • Arbeitsvertrag und gesellschaftsrechtliche Rolle klar trennen und getrennt dokumentieren.
  • Jede Gehaltsänderung klar als Stundung/Ratenvereinbarung oder als endgültige Reduktion kennzeichnen.
  • Entscheidungen in Geschäftsführungs- oder Gesellschafterprotokollen festhalten, um späteren Missbrauchsverdacht zu vermeiden.

Wenn Sie als Arbeitnehmer kurz davor stehen, einem Vergleich oder einer Stundungsvereinbarung zuzustimmen, ist der Zeitpunkt für rechtliche Beratung gekommen. Spätestens bevor Fristen im Insolvenzverfahren ablaufen, sollten Sie sich anwaltlichen Rat holen, um Ihre Ansprüche nicht einfach „verjähren zu lassen“.

Für Arbeitgeber gilt spiegelbildlich: Holen Sie sich arbeits- und insolvenzrechtliche Beratung, bevor Sie wiederholt Löhne nur teilweise bezahlen oder Stundungsmodelle mit Schlüsselmitarbeitern vereinbaren. Andernfalls riskieren Sie später teure Nachforderungen und Konflikte mit dem Insolvenz-Entgelts-Fonds.

Häufige Fragen zu Insolvenz-Ausfallgeld, gestundeten Löhnen und verspäteter Gehaltszahlung

Kann ich Insolvenz-Ausfallgeld bekommen, wenn ich jahrelang kein volles Gehalt erhalten habe?
In Österreich gilt: Insolvenz-Ausfallgeld deckt nur Forderungen der letzten sechs Monate (§ 3a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)). Der OGH (23.11.2006, 8 ObS 18/06i) verlangt eine genaue Anspruchsprüfung.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn ich einer Gehaltsstundung zugestimmt habe?
In Österreich gilt: Eine Gehaltsstundung schließt Insolvenz-Ausfallgeld nicht automatisch aus; entscheidend sind konkrete Missbrauchsindizien (§ 3a IESG; OGH 23.11.2006, 8 ObS 18/06i).

Was passiert, wenn ich als Gesellschafter-Angestellter Löhne stehen lasse und die Firma in Konkurs geht?
In Österreich gilt: Gesellschafter-Angestellte können Insolvenz-Ausfallgeld erhalten, wenn ein echtes Arbeitsverhältnis besteht; der OGH verlangt genaue Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Unternehmerrisiko (ABGB, IESG; OGH 8 ObS 18/06i).

Kann ich gekündigt oder entlassen werden, wenn ich auf ausstehende Gehälter poche?
In Österreich gilt: Eine Kündigung wegen Geltendmachung offener Löhne kann sozialwidrig sein und angefochten werden (Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105; Angestelltengesetz (AngG)).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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