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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Austritt bei Belastung

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Austritt bei Belastung

Psychische Belastung im Job: Wann rechtfertigt sie im österreichischen Arbeitsrecht einen berechtigten Austritt?

Sie sind wegen psychischer Belastung im Krankenstand und überlegen, ob ein sofortiger Austritt gerechtfertigt ist – doch das österreichische Arbeitsrecht setzt die Hürden für einen berechtigten Austritt höher, als viele Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich annehmen. Entlassung ungerechtfertigt OGH

Als die Belastung zu viel wurde – und der Austritt trotzdem „unberechtigt“ blieb

Eine Arbeitnehmerin fühlte sich von Kolleginnen massiv psychisch belastet. Sie war bereits im Krankenstand, als sie beschloss: So kann es nicht weitergehen. Sie erklärte den Austritt aus dem Dienstverhältnis und berief sich auf ihre Gesundheit und die Vorfälle im Team. Für sie war die Fortsetzung der Arbeit unvorstellbar.

Unterstützung bekam sie von der Arbeiterkammer. Diese schrieb an die Arbeitgeberin, schilderte den schlechten Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin und schlug eine einvernehmliche Auflösung vor. Konkrete Ereignisse, Daten oder Namen enthielt das Schreiben aber nicht. Die Botschaft war eher allgemein: Die Situation sei psychisch belastend, das Dienstverhältnis solle beendet werden.

Die Arbeitgeberin akzeptierte das nicht als berechtigten Austritt. Sie behandelte die Erklärung als unberechtigten Austritt, also so, als hätte die Arbeitnehmerin ihre Stelle grundlos aufgegeben. Die Vorinstanzen, unter anderem das Arbeits- und Sozialgericht Wien, folgten dieser Sicht. Schließlich landete die Sache beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (OGH 26.06.2024, 8 ObA 27/24i) entschieden, dass der Austritt als unberechtigt zu qualifizieren war, weil die Arbeitnehmerin nur rudimentär von „Vorfällen mit Kolleginnen“ gesprochen und damit dem Arbeitgeber keine Grundlage für Fürsorge- und Abhilfemaßnahmen verschafft hatte.

Der entscheidende Punkt: Die Arbeitnehmerin hatte nur sehr rudimentär von „Vorfällen mit Kolleginnen“ gesprochen, ohne konkrete Tatsachen zu schildern. Damit konnte der Arbeitgeber weder die Vorwürfe prüfen noch Maßnahmen setzen. Der OGH bestätigte daher, dass der Austritt als unberechtigt zu qualifizieren war und wies die außerordentliche Revision mit Beschluss zurück.

Der wichtigste Merksatz aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (OGH 26.06.2024, 8 ObA 27/24i) klargestellt, dass ein Austritt wegen psychischer Belastung nur dann berechtigt ist, wenn der Arbeitnehmer konkrete Vorfälle rechtzeitig mitteilt und eine längerfristige, voraussichtlich über 26 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist.

Wann ist ein Austritt wegen Krankheit oder Mobbing im österreichischen Arbeitsrecht überhaupt gerechtfertigt?

Im österreichischen Arbeitsrecht gibt es den „berechtigten vorzeitigen Austritt“ aus wichtigen Gründen. Für Angestellte richtet sich dieser vor allem nach dem Angestelltengesetz (AngG), insbesondere § 26 AngG, für Arbeiter nach den jeweiligen Kollektivverträgen und den allgemeinen Grundsätzen aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Ein solcher Austritt liegt nur vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses objektiv unzumutbar ist.

Eine psychische Erkrankung oder ein massiver Konflikt im Team kann einen wichtigen Grund darstellen. Allerdings verlangt die Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Austritt über die belastenden Umstände informiert, damit dieser seine Fürsorgepflicht wahrnehmen, Konflikte aufklären und Abhilfe schaffen kann. Wer ohne vorherige, konkrete Meldung einfach austritt, riskiert, dass der Austritt als „unberechtigt“ eingestuft wird.

Besonders wichtig ist die Frage der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der OGH knüpft hier regelmäßig an § 139 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) an. Nach dieser Norm liegt eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Regel erst dann vor, wenn zu erwarten ist, dass sie ungefähr 26 Wochen oder länger andauert. Kürzere Krankenstände gelten meist als vorübergehend.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

In Österreich gilt: Ein berechtigter Austritt wegen Krankheit setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung die weitere Ausübung der Arbeit unzumutbar macht und voraussichtlich über einen längeren Zeitraum, in der Praxis etwa 26 Wochen, andauern wird. Rein subjektives Belastungsempfinden ohne medizinisch untermauerte Prognose reicht in der Regel nicht aus.

Im Fall 8 ObA 27/24i war die Arbeitnehmerin etwa zwei Monate im Krankenstand. Feststellungen dazu, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich über 26 Wochen andauern würde, gab es nicht. Deshalb sah der OGH keine ausreichende Grundlage, um den Austritt als gerechtfertigt zu anerkennen. Diese Logik trifft Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich gleichermaßen: Ein längerer Krankenstand allein begründet noch keinen „wichtigen Grund“.

Rechtsanwalt Wien — Entlassung ungerechtfertigt OGH: Die OGH-Entscheidung im Detail

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.06.2024 (8 ObA 27/24i) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird, weil kein erheblicher Rechtsfehler vorlag und die Vorinstanzen den Austritt zu Recht als unberechtigt qualifiziert hatten.

Die Unterinstanzen – beginnend beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und weiter über das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht – hatten festgestellt, dass die Arbeitnehmerin die behaupteten Vorfälle nur sehr knapp und ohne Details schilderte. Weder der Arbeitgeber erhielt eine konkrete Beschreibung von Mobbinghandlungen noch gab es eine klare Aufforderung, bestimmte Missstände abzustellen.

Der OGH knüpfte daran an und betonte zwei Punkte: Erstens besteht eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über konkrete belastende Vorfälle so zu informieren, dass dieser seine Fürsorgepflicht ausüben kann. Zweitens rechtfertigt eine Gesundheitsstörung den Austritt nur dann, wenn eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (rund 26 Wochen) zu erwarten ist und die Ausübung der Tätigkeit unzumutbar macht.

Interessant und für die Praxis wichtig: Selbst das Schreiben der Arbeiterkammer reichte nicht aus. Obwohl es von einem schlechten Gesundheitszustand sprach und eine einvernehmliche Auflösung anregte, fehlten auch dort konkrete Vorfallsbeschreibungen. Der OGH stellt damit klar, dass formale Hinweise auf „psychische Belastung“ oder „schlechten Gesundheitszustand“ ohne Tatsachenbasis den Austritt in der Regel nicht absichern.

Die Entscheidung in 8 ObA 27/24i zeigt damit sehr deutlich, dass Arbeitnehmer ihre Situation strukturiert dokumentieren und kommunizieren müssen. Wer ohne diese Vorarbeit aus dem Dienstverhältnis austritt, trägt im Prozess ein erhebliches Risiko – und dieses Risiko lässt sich gerade im sensiblen Bereich psychischer Belastungen nur durch saubere Dokumentation und rechtliche Beratung minimieren.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Praxis?

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet dieses Urteil: Ein Austritt während des Krankenstands wegen psychischer Belastung ist nur dann rechtlich durchsetzbar, wenn Sie zwei Dinge nachweisen können – konkrete Vorfälle und eine längerfristige Gesundheitsstörung. Reine Verzweiflung oder allgemeine Hinweise auf ein „toxisches Umfeld“ genügen selten.

Die Entscheidung führt dazu, dass eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich in der Regel nicht anerkannt wird, wenn keine sachliche Vorfallsdarstellung und keine 26‑Wochen-Prognose vorgelegt werden.

Wenn Sie sich aktuell in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Schritte setzen:

  • Dokumentieren Sie jeden belastenden Vorfall: Datum, Uhrzeit, Beteiligte, Inhalt, eventuelle Zeugen. Diese Dokumentation sollten Sie der Arbeitgeberin – idealerweise per E-Mail oder eingeschrieben – übermitteln.
  • Holen Sie ein ärztliches Attest ein, das Art der Erkrankung und eine Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält. Relevanz für die Rechtsprechung hat vor allem, ob die Arbeitsunfähigkeit über etwa 26 Wochen hinausgehen wird.
  • Fordern Sie die Arbeitgeberin schriftlich auf, innerhalb einer klaren Frist Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Mediation, Versetzung, Klärung mit den Kolleginnen) und um Rückmeldung zu geben. Heben Sie alle Antworten und Gesprächsprotokolle auf.

Für Arbeitgeber – insbesondere HR-Abteilungen in Wien und anderen Standorten in Österreich – zeigt 8 ObA 27/24i, dass sie Meldungen über psychische Belastungen ernst nehmen und systematisch bearbeiten müssen. Wer solche Hinweise ignoriert oder nur informell behandelt, erhöht das Risiko arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen.

Arbeitgeber sollten daher:

  • Ein klares internes Verfahren zur Meldung psychosozialer Vorfälle etablieren, inklusive schriftlicher Dokumentation von Beschwerden und Gesprächen.
  • Schnell – idealerweise innerhalb von zwei Wochen – prüfen, welche Abhilfemaßnahmen möglich sind, und diese dokumentieren (Gespräche, organisatorische Änderungen, Einbindung des Betriebsrats).
  • Bei längeren Krankenständen rechtzeitig eine medizinische Prognose einholen und prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich oder unzumutbar ist, etwa im Rahmen eines Wiedereingliederungsmodells.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (8 ObA 27/24i) deutlich gemacht, dass ein Austritt wegen psychischer Belastung nur dann berechtigt ist, wenn konkrete Vorfälle berichtet und dokumentiert wurden und nach § 139 Abs 1 ASVG eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von rund 26 Wochen zu erwarten ist. Ohne diese beiden Säulen – Sachverhaltsdarstellung und Gesundheitsprognose – bleibt der Austritt rechtlich angreifbar.

Häufige Fragen zum Austritt wegen psychischer Belastung und Krankheit

Kann ich wegen Mobbing in Österreich sofort aus dem Dienstverhältnis austreten?
In Österreich gilt: Ein sofortiger Austritt wegen Mobbing ist nur berechtigt, wenn die Fortsetzung der Arbeit unzumutbar ist und Sie konkrete Vorfälle vorher melden. Rechtsgrundlagen sind § 26 Angestelltengesetz (AngG) und die Rechtsprechung, etwa OGH 26.06.2024, 8 ObA 27/24i.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich wegen Krankheit austrete?
In Österreich gilt: Bei berechtigtem Austritt wegen Krankheit bleibt die Abfertigung Alt erhalten (§ 23 AngG), bei unberechtigtem Austritt kann sie verloren gehen. Ob der Austritt berechtigt ist, beurteilen Gerichte nach Kriterien wie in OGH 26.06.2024, 8 ObA 27/24i und § 139 Abs 1 ASVG.

Was passiert, wenn mein Austritt als unberechtigt eingestuft wird?
In Österreich gilt: Ein unberechtigter Austritt kann den Verlust von Entgelt- und Abfertigungsansprüchen bedeuten und unter Umständen Schadenersatzpflicht auslösen. Maßgeblich sind § 1162c ABGB, § 23 AngG und die Rechtsprechung des OGH, unter anderem 8 ObA 27/24i vom 26.06.2024.

Reicht ein Attest meines Arztes für einen berechtigten Austritt aus?
In Österreich gilt: Ein Attest allein genügt meist nicht; es braucht zusätzlich eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach § 139 Abs 1 ASVG und eine vorherige Information des Arbeitgebers über die Belastungssituation. Der OGH betont dies in seiner Entscheidung vom 26.06.2024, 8 ObA 27/24i.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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