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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Barauszahlung

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Barauszahlung

Unberechtigte Entlassung nach Barauszahlung: Warum der falsche Dienstweg nicht immer genügt

Aus Angst vor einem späteren Gehaltsabzug ließ sich ein Manager Reisekosten bar auszahlen – und riskierte dadurch eine Entlassung ungerechtfertigt OGH. Der Fall zeigt, dass eine fehlerhafte Anweisung nicht automatisch einen schweren Vertrauensbruch bildet. Entscheidend sind Zweck, Ablauf und Gewicht der Pflichtverletzung.

Der Manager, die Reisekosten und ein verhängnisvoller Umweg

Der Arbeitnehmer war als „General Manager“ für die sportlichen Belange des Unternehmens zuständig. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Sponsorverhandlungen. Für eine dienstliche Reise hatte das Unternehmen bereits 268,50 Euro an ein Reisebüro überwiesen.

Trotzdem wies der Arbeitnehmer eine Sekretärin an, ihm denselben Betrag bar aus der Unternehmenskassa auszuzahlen. Er befürchtete offenbar, dass das Unternehmen später einen unberechtigten Gehaltsabzug vornehmen könnte. Statt die für finanzielle Fragen zuständige Person einzuschalten, wählte er daher einen anderen Weg. Den Erhalt des Geldes quittierte er.

Das Unternehmen sah darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten. Es sprach die sofortige Entlassung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen. Er hatte das Geld nicht für private Zwecke verwendet. Auch wollte er nach den Feststellungen der Gerichte keine Reisekosten doppelt kassieren. Sein Verhalten bestand vor allem darin, den vorgesehenen Dienstweg umgangen zu haben.

Die Vorinstanzen bewerteten diesen Vorgang als Ordnungswidrigkeit. Sie sahen darin keinen ausreichenden Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Unternehmen wollte diese Beurteilung nicht akzeptieren und brachte eine außerordentliche Revision ein.

Der (OGH 21.05.2007, 8 ObA 17/07v) wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Beurteilung aufrecht, dass die Entlassung nicht gerechtfertigt war.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.05.2007 in 8 ObA 17/07v, dass die Umgehung des Dienstwegs bei einer Reisekostenauszahlung unter den konkreten Umständen nur eine Ordnungswidrigkeit und kein ausreichender Grund für eine sofortige Entlassung war; die Entlassung ungerechtfertigt OGH-Bewertung hing damit von der konkreten Schwere der Pflichtverletzung ab.

Wann liegt eine unberechtigte Entlassung nach österreichischem Arbeitsrecht vor?

Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie setzt deshalb grundsätzlich einen wichtigen Grund voraus. Nicht jeder Fehler, jede Unachtsamkeit oder jede interne Regelverletzung erreicht diese notwendige Schwere. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt eine Gesamtbetrachtung der Pflichtverletzung.

Bei Angestellten ist insbesondere § 27 des Angestelltengesetzes (AngG) relevant. Diese Vorschrift nennt wichtige Entlassungsgründe. Dazu zählen etwa erhebliche Vertrauensverletzungen, beharrliche Pflichtverletzungen oder bestimmte Fälle einer unzulässigen Tätigkeit. Ob ein Grund tatsächlich vorliegt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

In Österreich gilt: Eine fehlerhafte Barauszahlung rechtfertigt eine sofortige Entlassung nicht automatisch; nach § 27 AngG muss die Pflichtverletzung so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Deshalb kann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH sein, wenn lediglich der interne Dienstweg umgangen wurde.

Das Gericht berücksichtigt dabei mehrere Faktoren. Dazu zählen die konkrete Position des Arbeitnehmers, seine tatsächlichen Befugnisse, die Schadenshöhe, eine mögliche Bereicherungsabsicht und sein bisheriges Verhalten. Auch die Frage, ob der Arbeitnehmer eine Anweisung bewusst missachtete oder nur einen falschen Ablauf wählte, spielt eine wichtige Rolle.

Der Fall verdeutlicht außerdem den Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einem Entlassungsgrund. Eine Ordnungswidrigkeit kann eine Verwarnung, eine Rückforderung oder eine organisatorische Konsequenz rechtfertigen. Sie führt aber nicht zwingend zum sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die internen Abläufe künftig strenger gestalten möchte.

Andere arbeitsrechtliche Folgen bleiben davon unberührt. Eine Kündigung, eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Ansprüche auf Entgelt oder Fragen zur Abfertigung Alt beziehungsweise Abfertigung Neu folgen jeweils eigenen Regeln. Auch eine Betriebsvereinbarung kann Zuständigkeiten für Reisekosten, Barauszahlungen oder Gehaltsabzüge näher bestimmen.

Warum der OGH die Rolle des Managers genau prüfte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.05.2007 in 8 ObA 17/07v, dass die Umgehung des Dienstwegs bei der Auszahlung von Reisekosten unter den konkreten Umständen keine sofortige Entlassung rechtfertigte. Diese Entscheidung zeigt, wann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-bezogen beurteilt werden kann: Eine bloße Regelabweichung genügt ohne zusätzliche schwere Vertrauensverletzung nicht.

Überraschend ist vor allem die begrenzte Bedeutung der Bezeichnung „General Manager“. Eine leitende Funktion führt zwar grundsätzlich zu einem strengeren Maßstab. Von Führungskräften darf der Arbeitgeber häufig mehr Eigenverantwortung, Loyalität und Regelkenntnis erwarten. Die Bezeichnung allein entscheidet jedoch nicht über die rechtliche Bewertung.

Der Arbeitnehmer leitete nach den Feststellungen der Gerichte den sportlichen Bereich. Seine Stellung bezog sich nicht auf die kaufmännische Verwaltung des Unternehmens. Gerade deshalb war zu prüfen, ob die Umgehung des finanziellen Dienstwegs unmittelbar mit seiner besonderen Leitungsverantwortung zusammenhing. Der OGH verneinte eine ausreichende Schwere.

Hinzu kam, dass mehrere belastende Gesichtspunkte fehlten. Der Arbeitnehmer entnahm das Geld nicht heimlich für private Zwecke. Er hielt es nicht unbefugt zurück. Auch eine beabsichtigte Doppelverrechnung von Reisekosten war nicht festgestellt. Sein Motiv lag vielmehr in der Sorge vor einem späteren Gehaltsabzug.

Das bedeutet nicht, dass sein Verhalten richtig war. Er hätte die zuständige Person einschalten und die Auszahlung vorab klären müssen. Die Gerichte unterschieden aber zwischen einem fehlerhaften Ablauf und einem schweren Vertrauensbruch. Diese Differenzierung bildet den Kern der Entscheidung.

Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Der OGH musste deshalb nicht mehr abschließend klären, ob die Arbeitgeberin die Entlassung unverzüglich ausgesprochen hatte. Für die Praxis bleibt dennoch wichtig: Neben dem Entlassungsgrund können auch die Entlassungsfrist, die Beweisbarkeit und die Reaktion des Arbeitgebers entscheidend sein.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie finanzielle Unklarheiten nicht durch eigenmächtige Barauszahlungen lösen. Eine befürchtete Gehaltskürzung lässt sich besser durch eine schriftliche Anfrage, eine Freigabe oder eine dokumentierte Abrechnung klären. Das schützt vor dem Vorwurf, bewusst interne Kontrollen umgangen zu haben.

Nach einer Entlassung zählt außerdem jeder Tag. Im österreichischen Arbeitsrecht können für die Anfechtung einer Beendigung oder für Ansprüche auf Entgelt kurze Fristen gelten. Der genaue Zeitpunkt der Entlassung, die verwendeten Worte und eine allfällige schriftliche Begründung sollten deshalb sofort festgehalten werden. Eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kann die konkrete Situation prüfen.

  • Verlangen Sie bei einer Barauszahlung eine klare Bestätigung, wer den Betrag genehmigt und ob das Unternehmen bereits an einen Dritten bezahlt hat.
  • Sichern Sie E-Mails, Reiseabrechnungen, Zahlungsbelege, Quittungen und Nachrichten über einen befürchteten Gehaltsabzug.
  • Prüfen Sie nach einer Entlassung unverzüglich Entlassungsgrund, Fristen, offene Entgeltansprüche und mögliche Schadenersatzforderungen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt der Fall, wie wichtig klare Zuständigkeiten sind. Verträge, Richtlinien und Betriebsvereinbarungen sollten festlegen, wer Reisekosten genehmigt, Barauszahlungen anordnet und Gehaltsabzüge veranlasst. Unklare Abläufe erhöhen später das Prozessrisiko.

Vor einer Entlassung sollte der Arbeitgeber außerdem die tatsächliche Funktion des Arbeitnehmers prüfen. Ein „General Manager“ kann für einen bestimmten Geschäftsbereich verantwortlich sein, ohne umfassende kaufmännische Entscheidungsbefugnisse zu besitzen. Ebenso sollten die Schadenshöhe, eine mögliche Bereicherungsabsicht, eine Doppelzahlung und das bisherige Verhalten dokumentiert werden.

Je nach Ergebnis kann eine Verwarnung, eine Rückforderung oder eine organisatorische Änderung angemessener sein als eine sofortige Beendigung. Wird dennoch entlassen, muss der Arbeitgeber die Tragfähigkeit des wichtigen Grundes sorgfältig einschätzen. Das gilt auch für leitende Angestellte.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Reisekosten und Barauszahlungen

Kann ich wegen einer falschen Barauszahlung sofort entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 AngG muss die Pflichtverletzung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. 8 ObA 17/07v zeigt, dass eine bloße Umgehung des Dienstwegs ohne private Bereicherung nicht ausreichen muss.

Habe ich Anspruch auf eine Begründung der Entlassung?
Ja, Arbeitnehmer können nach § 27 AngG und den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen eine klare Erklärung des Entlassungsgrundes verlangen. Der Arbeitgeber sollte den Vorwurf konkret benennen, damit die Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine Reisekostenzahlung doppelt ersetzt?
In Österreich gilt: Eine Doppelzahlung kann eine Rückforderung auslösen. Für eine Entlassung nach § 27 AngG braucht es zusätzlich eine ausreichend schwere Pflichtverletzung. Absicht, Schaden, Vertrauensbruch und Funktion des Arbeitnehmers sind entscheidend.

Gilt für leitende Angestellte ein strengerer Maßstab?
Ja, grundsätzlich kann die besondere Vertrauensstellung zu strengeren Anforderungen führen. 8 ObA 17/07v macht aber klar, dass die konkrete Verantwortung zählt. Eine Leitungsbezeichnung allein ersetzt nicht die Prüfung der tatsächlichen Befugnisse.

Kann eine Kündigungsanfechtung trotz einer fehlerhaften Auszahlung möglich sein?
Ja, eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder aus anderen Gründen ist nach § 105 ArbVG unabhängig von einer möglichen Pflichtverletzung zu prüfen. Maßgeblich sind die Art der Beendigung, die Fristen und die Umstände des Einzelfalls.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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