Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  24.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Rechte

Entlassung wegen Behinderung: OGH schützt Arbeitnehmer vor nachträglichen Vorwürfen

Ein Facharbeiter verlor seinen Arbeitsplatz nicht wegen schlechter Arbeit, sondern wegen einer Antwort im Bewerbungsgespräch: Die Arbeitgeberin deutete seine Aussage später als Täuschung und sprach eine Entlassung ungerechtfertigt OGH aus.

Der Fall zeigt, wie entscheidend der genaue Gesprächsinhalt und der konkrete gesetzliche Entlassungsgrund sind. Eine unklare Frage darf nicht nachträglich in ein Schuldeingeständnis umgedeutet werden. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt konkrete Tatsachen und eine rechtlich tragfähige Begründung.

Eine Frage im Bewerbungsgespräch wird zum Kündigungsstreit

Der Arbeitnehmer arbeitete vom 11. April 2005 bis zum 11. Jänner 2006 als Facharbeiter in einem Metallbetrieb. Er war als Arbeiter beschäftigt und fiel damit unter den Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe. Außerdem war er als begünstigt behinderter Arbeitnehmer anerkannt.

Zunächst kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen. Dafür fehlte jedoch die erforderliche Zustimmung der zuständigen Behindertenbehörde. Die Kündigung war deshalb unwirksam. Kurz danach setzte die Arbeitgeberin noch einen weiteren Schritt: Sie sprach zusätzlich eine Entlassung aus.

Zur Begründung behauptete das Unternehmen, der Arbeitnehmer habe im Einstellungsgespräch seine Behinderung wahrheitswidrig verneint. Tatsächlich war die Frage anders formuliert worden. Die Arbeitgeberin hatte danach gefragt, ob das fehlende Endglied am rechten Daumen eine Behinderung darstelle oder ob der Arbeitnehmer dadurch bei der täglichen Arbeit behindert sei. Der Arbeitnehmer verneinte dies.

Seine Antwort passte zu seiner tatsächlichen Arbeitssituation. Er hatte seine Tätigkeit als Facharbeiter ausgeübt und dabei keine relevante Einschränkung gezeigt. Die Vorinstanzen bewerteten die Entlassung dennoch nicht als gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin wollte diese Beurteilung nicht akzeptieren und wandte sich an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies am 25.11.2008 zu (OGH 25.11.2008, 9 ObA 142/08k) die Revision der Arbeitgeberin zurück: Die behauptete falsche Antwort entsprach weder dem festgestellten Gesprächsinhalt noch erfüllte sie einen gesetzlichen Entlassungsgrund.

Die Entscheidung ist keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2008. Ihr praktischer Wert bleibt trotzdem erheblich. Gerade bei Bewerbungsgesprächen entstehen später häufig Beweisprobleme. Entscheidend ist dann nicht, welche Bedeutung eine Partei einer Aussage nachträglich gibt, sondern was tatsächlich gefragt und beantwortet wurde.

Welche Regeln gelten bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Für Arbeiter galten im damaligen Fall die Entlassungsgründe der Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859). § 82 lit a und lit d GewO 1859 regelten die maßgeblichen Entlassungsgründe abschließend. Das bedeutet: Eine Arbeitgeberin kann eine sofortige Beendigung nicht allein mit einem allgemeinen Vertrauensverlust rechtfertigen. Sie muss einen gesetzlich anerkannten Grund konkret darlegen.

§ 82 lit a GewO 1859 erfasste unter anderem bestimmte strafbare Handlungen. Dafür musste die Arbeitgeberin zumindest angeben, welche konkrete strafbare Handlung vorliegen sollte. Eine pauschale Behauptung, der Arbeitnehmer sei nicht vertrauenswürdig, reichte nicht aus.

§ 82 lit d GewO 1859 betraf unter anderem falsche oder verfälschte Urkunden. Im Verfahren lagen jedoch keine relevanten Dokumente vor, die der Arbeitnehmer bei seiner Einstellung vorgelegt hätte. Die Arbeitgeberin konnte sich deshalb auch auf diesen Gesichtspunkt nicht erfolgreich berufen.

In Österreich gilt: Eine Entlassung eines Arbeiters braucht einen konkreten gesetzlichen Entlassungsgrund; nach § 82 lit a und lit d GewO 1859 genügt ein allgemein behaupteter Vertrauensverlust nicht. Deshalb kann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich sein, wenn der konkrete Tatbestand fehlt.

Daneben spielt der besondere Schutz begünstigt behinderter Menschen eine wichtige Rolle. Eine Kündigung kann die Zustimmung der zuständigen Behindertenbehörde voraussetzen. Fehlt diese Zustimmung, kann die Beendigung unwirksam sein. Die Entlassung und die Kündigung sind rechtlich unterschiedliche Maßnahmen. Arbeitgeber müssen daher beide Vorgänge getrennt prüfen.

Auch andere arbeitsrechtliche Fragen können eine Rolle spielen: etwa eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Ansprüche auf Entgelt, die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, ein Dienstzeugnis und mögliche Ansprüche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag kann zusätzliche Vorgaben enthalten.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Warum die Argumentation scheiterte – Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.11.2008 zu 9 ObA 142/08k, dass die Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil die behauptete falsche Antwort weder festgestellt war noch einen gesetzlichen Entlassungsgrund bildete.

Der OGH prüfte zunächst die Tatsachengrundlage. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer nicht ausdrücklich nach seiner rechtlichen Eigenschaft als begünstigt behinderter Mensch gefragt. Die festgestellte Frage bezog sich vielmehr auf eine konkrete körperliche Einschränkung und deren Auswirkungen auf die tägliche Arbeit.

Diese Unterscheidung war entscheidend. Eine Person kann eine körperliche Besonderheit haben, ohne sich dadurch bei der konkreten Tätigkeit behindert zu fühlen. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsleistung erbracht. Seine Antwort war daher mit seiner praktischen Tätigkeit vereinbar.

Der OGH prüfte außerdem, ob der Arbeitnehmer falsche oder verfälschte Urkunden vorgelegt hatte. Das verneinte das Gericht. Solche Dokumente hatten im Einstellungsvorgang keine Rolle gespielt. Ebenso wenig konnte die Arbeitgeberin eine konkrete strafbare Handlung nennen, die einen Vertrauensverlust hätte begründen können.

Damit fehlte es an zwei Stellen an einer ausreichenden Grundlage. Erstens gab der Vorwurf den festgestellten Gesprächsinhalt nicht richtig wieder. Zweitens hätte selbst eine unrichtige Antwort nicht automatisch eine Entlassung gerechtfertigt. Bei Arbeitern waren die gesetzlichen Entlassungsgründe abschließend geregelt. Genau deshalb war die Entlassung ungerechtfertigt OGH-Entscheidung im konkreten Fall.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sind in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig mit ähnlichen Abgrenzungen befasst. Für die Beurteilung zählt stets der konkrete Vorwurf. Ein Gericht darf nicht aus einer allgemein gehaltenen Behauptung nachträglich einen passenden Entlassungsgrund konstruieren.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Ablauf nicht nur aus Ihrer Erinnerung schildern. Sichern Sie alle Unterlagen und halten Sie den Gesprächsverlauf möglichst genau fest. Besonders wichtig sind Bewerbungsunterlagen, E-Mails, Gesprächsnotizen, Kündigungs- oder Entlassungsschreiben und die Namen möglicher Zeugen.

  • Frage und Antwort dokumentieren: Notieren Sie, ob nach einer rechtlichen Behinderteneigenschaft, einer konkreten Einschränkung oder der Arbeitsfähigkeit gefragt wurde.
  • Fristen sofort prüfen: Nach einer Entlassung können kurze Fristen für eine gerichtliche Anfechtung oder für offene Entgeltansprüche laufen.
  • Vorwurf konkretisieren: Verlangen Sie eine klare Darstellung, welche Aussage falsch gewesen sein soll und welcher gesetzliche Entlassungsgrund darauf gestützt wird.
  • Besonderen Schutz kontrollieren: Lassen Sie prüfen, ob eine Zustimmung der Behindertenbehörde erforderlich war und ob die Beendigung deshalb unwirksam sein kann.

Für Arbeitnehmer aus Metall-, Produktions- oder Handwerksbetrieben ist die Entscheidung besonders relevant. Eine Arbeitgeberin darf eine körperliche Einschränkung nicht automatisch mit mangelnder Leistungsfähigkeit gleichsetzen. Ebenso wenig darf sie aus einer unpräzisen Antwort im Bewerbungsgespräch nachträglich eine Täuschung ableiten.

Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Bewerbungsgespräche sorgfältiger vorbereiten. Fragen zur Arbeitsfähigkeit müssen sachlich und tätigkeitsbezogen formuliert werden. Die Frage nach einer konkreten Belastbarkeit ist nicht dasselbe wie die Frage nach einer rechtlichen Behinderteneigenschaft.

Vor einer Beendigung sollte das Unternehmen außerdem prüfen, ob ein besonderer Kündigungs- oder Entlassungsschutz besteht. Die Dokumentation muss die tatsächlich gestellte Frage, die konkrete Antwort und die vorhandenen Beweismittel wiedergeben. Eine bloße Berufung auf Vertrauensverlust genügt bei Arbeitern nicht ohne Weiteres.

Wenn der Arbeitgeber eine angeblich falsche Antwort als Grund nennt, ist eine rasche rechtliche Prüfung sinnvoll. Das gilt auch dann, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde. Entlassung, Kündigungsanfechtung und Ansprüche auf Abfertigung oder Entgelt folgen unterschiedlichen Regeln und Fristen. Bei einer möglichen Entlassung ungerechtfertigt OGH-Konstellation sollten Betroffene daher sofort handeln.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Behinderung

Kann ich wegen einer Antwort im Bewerbungsgespräch sofort entlassen werden?
Nein. Nach § 82 GewO 1859 muss ein konkreter gesetzlicher Entlassungsgrund vorliegen. Eine missverständliche Antwort oder ein pauschaler Vertrauensverlust reicht nach 9 ObA 142/08k nicht automatisch aus.

Habe ich Anspruch auf Schutz, wenn ich begünstigt behindert bin?
Ja. Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz kann für begünstigt behinderte Arbeitnehmer ein besonderer Beendigungsschutz gelten. Eine Kündigung ohne erforderliche Zustimmung der Behindertenbehörde kann unwirksam sein.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber meine Aussage nachträglich anders auslegt?
In Österreich gilt der tatsächlich festgestellte Gesprächsinhalt. Der OGH stellte in 9 ObA 142/08k klar, dass eine nachträgliche Umdeutung allein keinen gesetzlichen Entlassungsgrund schafft.

Kann ich eine Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anfechten?
Ja. Nach den jeweils anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften kommt eine gerichtliche Prüfung in Betracht. Die richtige Klage und Frist hängen vom Beendigungsgrund und vom Schutzstatus ab.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at