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Entlassung ungerechtfertigt OGH bei Zeiterfassung

Startseite  •  Aktuelles  •  08.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH bei Zeiterfassung

Elektronische Zeiterfassung & Entlassung: Wann Fehler zum Jobverlust führen dürfen

Entlassung ungerechtfertigt OGH

38 Dienstjahre, neue Software, Entlassung: Wie ein Konflikt eskalierte

Ein Arbeitnehmer arbeitete seit 1.9.1980 in einem Unternehmen, war also fast 40 Jahre lang beschäftigt. 2018 führte die Arbeitgeberin ein neues elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem ein. Statt wie vorgesehen über ein Software‑Terminal zu „stempeln“, empfand der Arbeitnehmer dieses System als umständlich und begann, Arbeitszeiten manuell oder im Voraus einzutragen.

Interessant dabei: Seine tatsächliche Anwesenheit im Betrieb war im Schnitt länger als aus den Eintragungen hervorging. Es ging also nicht darum, Arbeitszeit zu erschleichen. Die Arbeitgeberin sah dennoch eine grobe Pflichtverletzung, sprach von Entlassungsgründen und verwies auf die Pflicht, das System korrekt zu nutzen.

Am 30.1.2019 erhielt der Arbeitnehmer ein E‑Mail, mit dem die Arbeitgeberin an die richtige Nutzung des Systems „erinnerte“. Der Mitarbeiter verstand dieses Schreiben allerdings nicht als formelle Ermahnung, sondern als bloße Erinnerung. Weitere klar dokumentierte Abmahnungen erfolgten nicht, obwohl das Verhalten bekannt war.

Schließlich kam es zur Entlassung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht als Berufungsgericht prüften, ob tatsächlich ein so massiver Vertrauensbruch oder eine beharrliche Dienstpflichtverletzung vorlag, dass eine Entlassung ohne vorherige, unmissverständliche Ermahnung gerechtfertigt war.

Die Arbeitgeberin wollte sich damit nicht abfinden und legte eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020, (OGH 17.12.2020, 9 ObA 116/20d), befasste sich der Höchstgerichtshof mit der Frage, ob die Untergerichte ihren Ermessensspielraum überschritten hatten.

(OGH 17.12.2020, 9 ObA 116/20d)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte: Eine formlose Erinnerungs‑E‑Mail ersetzt keine klare Ermahnung, und bei 38 Jahren störungsfreiem Arbeitsverhältnis ohne erkennbare Betrugsabsicht rechtfertigen fehlerhafte Zeiteinträge nicht automatisch eine fristlose Entlassung. Genau diesen Bewertungsspielraum der Vorinstanzen respektierte der OGH in 9 ObA 116/20d.

Der zentrale Key Takeaway lautet: OGH 9 ObA 116/20d (17.12.2020): Der OGH hat bestätigt, dass wiederholte formwidrige Nutzung eines Zeiterfassungssystems ohne eindeutige Betrugsabsicht und ohne vorherige formelle Ermahnung regelmäßig keinen Entlassungsgrund darstellt, vor allem bei jahrzehntelanger tadelloser Beschäftigung.

Rechtsanwalt Wien: Wann begründet falsche Zeiterfassung in Österreich wirklich einen Entlassungsgrund? Entlassung ungerechtfertigt OGH

Im österreichischen Arbeitsrecht stützt sich die fristlose Entlassung von Angestellten auf Angestelltengesetz (AngG). Dieser nennt unter anderem die Vertrauensunwürdigkeit und beharrliche Pflichtverletzung als Entlassungsgründe. Für Arbeiter gelten entsprechend § 82 Gewerbeordnung (GewO) ähnliche Grundsätze, auch wenn die Formulierungen abweichen.

Eine Pflicht zur korrekten Zeiterfassung ergibt sich meist aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder internen Weisungen. Wer bewusst falsche Zeiten einträgt, begeht in vielen Fällen einen schweren Vertrauensbruch – Stichwort Arbeitszeitbetrug. Dann kann eine sofortige Entlassung gerechtfertigt sein, besonders wenn der Mitarbeiter sich bereichern will.

Anders liegt der Fall, wenn das System neu, umständlich oder fehleranfällig ist und der Mitarbeiter zwar formell falsch, aber nicht zu seinem Vorteil erfasst. Wenn die tatsächliche Anwesenheit sogar länger ist als dokumentiert, rückt die Frage des Vorsatzes in den Vordergrund. Der OGH prüft dann, ob wirklich ein „endgültiger Bruch“ der Vertrauensbasis vorliegt.

In Österreich gilt: Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer nur dann mit einer sofortigen Entlassung zu rechnen, wenn ihr Verhalten einen schweren Vertrauensbruch oder eine beharrliche, klar erkennbare Pflichtverweigerung darstellt; bloße Unzulänglichkeiten bei der Bedienung eines neuen Systems reichen dafür meist nicht.

Wesentlich ist auch die Rolle der Ermahnung. Vor allem bei langjährigen, bisher unauffälligen Dienstverhältnissen verlangen die Gerichte in Österreich häufig eine klare, dokumentierte Ermahnung, bevor ein Arbeitgeber auf eine Entlassung zurückgreift. Nur wenn die Pflichtverletzung so eindeutig und endgültig ist, dass eine Besserung ausgeschlossen erscheint, kann eine Ermahnung entbehrlich sein.

Die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, insbesondere Treu und Glauben nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), spielen dabei eine wichtige Rolle. Sie verpflichten beide Seiten, aufeinander Rücksicht zu nehmen und verhältnismäßig zu reagieren. Das Risiko einer zu harten Sanktion trifft im Zweifel den Arbeitgeber.

Die einschlägigen Gesetzestexte können im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgelesen werden, etwa das Angestelltengesetz (AngG), das die zentralen Entlassungsgründe für Angestellte enthält.

Was genau hat der OGH in 9 ObA 116/20d entschieden – und warum ist das wichtig?

OGH 9 ObA 116/20d (17.12.2020): Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen wird, weil kein erheblicher Rechtsfragefehler bei der Beurteilung des Entlassungsgrundes vorlag. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten des Arbeitnehmers aufrecht.

Das Berufungsgericht hatte argumentiert: Zwar verstieß der Arbeitnehmer gegen die Dienstpflicht, indem er das neue Zeiterfassungssystem nicht ordnungsgemäß nutzte. Aber es lag weder eine klare Betrugsabsicht vor noch ein Verhalten, das die Vertrauensbasis endgültig zerstörte. Die tatsächliche Anwesenheit des Arbeitnehmers war länger als erfasst, und er hatte das System nicht bewusst zur Arbeitszeiterschleichung verwendet.

Der OGH betonte, dass die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einen Entlassungsgrund bildet, überwiegend eine Tatsachen‑ und Ermessensfrage der Vorinstanzen ist. Nur wenn diese ihren Beurteilungsspielraum grob verfehlen oder einen klaren Rechtssatz missachten, liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die eine außerordentliche Revision nach § 502 Zivilprozessordnung (ZPO) rechtfertigt.

Im konkreten Fall sah der OGH diesen Fehler nicht. Das Berufungsgericht hatte sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt: 38 Jahre Betriebszugehörigkeit, fehlende Bereicherungsabsicht, die eher zu kurzen als zu langen Eintragungen und das Fehlen einer formellen Ermahnung. Ein bloßes Erinnerungs‑E‑Mail genügte nicht, um von einer klaren Abmahnung zu sprechen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 17.12.2020 in 9 ObA 116/20d klar, dass Gerichte bei der Beurteilung von Entlassungsgründen einen erheblichen Ermessensspielraum haben und dass reine Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit der Bewertung durch die Vorinstanzen keine außerordentliche Revision nach § 502 ZPO eröffnet.

Diese Entscheidung ist für das österreichische Arbeitsrecht bedeutsam, weil sie die Rolle der Vorinstanzen – insbesondere des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des jeweiligen Oberlandesgerichts – bei der Bewertung von Entlassungsgründen stärkt. Arbeitgeber können sich nicht ohne Weiteres auf den OGH berufen, wenn sie mit einer Bewertung des Vertrauensverlusts unzufrieden sind.

Konkrete Folgen für den Alltag von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist keine „Freikarte“ für schlampige Zeiterfassung, aber sie schafft wichtige Leitlinien. Wenn Sie Arbeitnehmer in Wien oder einem anderen Bundesland in Österreich sind, schützt Sie diese Linie insbesondere bei technischen Umstellungen und unklaren Weisungen des Arbeitgebers.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – neues Zeiterfassungssystem, Vorwürfe wegen manueller oder ungenauer Einträge, Androhung einer Entlassung – sollten Sie strukturiert vorgehen und Ihre Position absichern. Gleiches gilt für Arbeitgeber, die überlegen, wegen Zeiterfassungsverstößen drastische Maßnahmen zu ergreifen.

  • Dokumentation für Arbeitnehmer: Halten Sie fest, wann und warum Sie das System nicht wie vorgesehen genutzt haben. Notieren Sie technische Probleme, Abläufe und etwaige Rückmeldungen der Vorgesetzten. Das kann zeigen, dass keine Täuschungsabsicht vorlag.
  • Klärung der Ermahnung: Fragen Sie schriftlich nach, ob ein E‑Mail als formelle Ermahnung gemeint ist, und nehmen Sie dazu sachlich Stellung. So vermeiden Sie Missverständnisse über die „letzte Warnung“ vor einer Entlassung.
  • Struktur für Arbeitgeber: Führen Sie ein klar abgestuftes Sanktionssystem ein – Schulung, erinnernde Nachricht, formelle Ermahnung, erst danach weitergehende Schritte. Dokumentieren Sie jede Stufe und begründen Sie, wenn Sie ausnahmsweise ohne Ermahnung handeln wollen.

Für Arbeitgeber in Österreich ergibt sich aus 9 ObA 116/20d auch ein erhebliches Prozessrisiko: Wird eine Entlassung ohne vorherige, eindeutig dokumentierte Ermahnung ausgesprochen, und liegt keine offensichtliche, vorsätzliche Täuschung vor, kann das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein anderes Arbeitsgericht die Entlassung kippen. Dann drohen Kosten, Rückabwicklung und Imageverlust.

Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung eine wichtige Rückendeckung, gerade wenn sie seit vielen Jahren im Unternehmen sind und sich bisher nichts zu Schulden kommen ließen. Sie zeigt, dass Gerichte die Gesamtumstände und die eigene Loyalität berücksichtigen – und nicht nur einzelne Fehler bei der Systembedienung isoliert betrachten.

Die praktische Lehre lautet: Wer Zeiterfassungssysteme einführt oder nutzt, sollte Klarheit, Transparenz und faires Vorgehen in den Vordergrund stellen. Technische Innovation ersetzt keine saubere arbeitsrechtliche Kommunikation.

Häufige Fragen zu Fehlern bei der elektronischen Zeiterfassung und Entlassung

Kann ich wegen falscher Zeiterfassung in Österreich fristlos entlassen werden?
Ja. In Österreich gilt: Bei vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug kann eine Entlassung nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) gerechtfertigt sein; nach OGH 9 ObA 116/20d reicht bloße Fehlbedienung ohne Betrugsabsicht meist nicht.

Habe ich Anspruch auf eine Ermahnung, bevor mich der Arbeitgeber entlässt?
In Österreich gilt: Nein, kein ausdrücklicher Gesetzesanspruch, aber Gerichte fordern oft eine dokumentierte Ermahnung, besonders bei langjähriger, unbescholtener Beschäftigung (vgl. § 27 AngG; OGH 9 ObA 116/20d).

Was passiert, wenn meine tatsächliche Arbeitszeit länger war als im System erfasst?
In Österreich gilt: Das spricht gegen Bereicherungsabsicht; nach OGH 9 ObA 116/20d können zu kurze Eintragungen und lange Betriebszugehörigkeit gegen eine fristlose Entlassung sprechen.

Kann mein Arbeitgeber ohne Schulung sofort Konsequenzen aus der fehlerhaften Nutzung eines neuen Systems ziehen?
In Österreich gilt: Ohne ausreichende Schulung und vorherige Ermahnung ist eine sofortige Entlassung wegen Fehlbedienung meist unverhältnismäßig (Treu‑und‑Glauben‑Grundsatz; OGH 9 ObA 116/20d).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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