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Entlassung ungerechtfertigt OGH – Bürgermeister

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH – Bürgermeister

Entlassung durch den Bürgermeister ohne Gemeinderatsbeschluss – warum die Entscheidung scheitern kann

Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH kann vorliegen, wenn nach den kommunalen Organisationsregeln der Gemeinderat entscheiden muss. Genau daran scheiterte eine Gemeinde in Österreich. Die behaupteten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers wurden gar nicht mehr geprüft. Der entscheidende Fehler lag bereits bei der Zuständigkeit.

Der Bürgermeister handelte sofort – doch der Gemeinderat kam zu spät

Der Arbeitnehmer war bei einer Gemeinde beschäftigt. Welche konkrete Tätigkeit er ausübte, lässt die Entscheidung offen. Fest steht jedoch, dass der Bürgermeister am 26. August 2010 die Entlassung allein aussprach. Einen vorherigen Beschluss des Gemeinderats gab es nicht.

Fünf Tage später, am 31. August 2010, genehmigte der Gemeinderat die Entscheidung nachträglich. Die Gemeinde wollte damit offenbar den fehlenden Beschluss ausgleichen. Für den Arbeitnehmer änderte diese spätere Zustimmung jedoch nichts an der ursprünglichen Situation: Als die Entlassung ausgesprochen wurde, hatte der Bürgermeister dafür keine ausreichende Vertretungsbefugnis.

Die Gemeinde argumentierte, ein sofortiges Einschreiten sei notwendig gewesen. Sie verwies auf mögliche Nachteile für ihr Ansehen und ihre finanzielle Situation. Die Gerichte ließen dieses Argument nicht genügen. Nach ihrer Beurteilung hätte die Gemeinde den Arbeitnehmer zunächst suspendieren können. Dadurch wäre Zeit geblieben, das zuständige Organ einzuschalten.

Die Vorinstanzen bewerteten die Entlassung deshalb als unwirksam. Die Gemeinde bekämpfte diese Beurteilung mit einer außerordentlichen Revision. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies diese jedoch zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) lag nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 19.12.2013 in (OGH 19.12.2013, 9 ObA 148/13z), dass eine vom Bürgermeister allein ausgesprochene Entlassung unwirksam sein kann, wenn ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich war, keine besondere Dringlichkeit bestand und eine spätere Genehmigung den Mangel nicht heilt.

Die Entscheidung ist nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2013. Ihre praktische Bedeutung bleibt dennoch bestehen. Gemeinden müssen ihre internen Zuständigkeitsregeln vor einer Entlassung genau beachten. Arbeitnehmer sollten prüfen lassen, welches Organ die Entscheidung tatsächlich getroffen hat.

Welche Regeln gelten für die Zuständigkeit einer Gemeinde?

Bei einer Gemeinde entscheidet nicht automatisch jene Person, die das Entlassungsschreiben unterschreibt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Organisationsregeln, die Gemeindeverfassung sowie interne Zuständigkeitsbestimmungen. Im Ausgangsfall kam es insbesondere auf § 30 Abs 1 lit h und § 51 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001) an.

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001 regelt unter anderem, welche Angelegenheiten der Gemeinderat beschließt und wann der Bürgermeister in dringenden Fällen vorläufig handeln darf. Den Gesetzestext finden Sie in der geltenden Fassung der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001). Die genaue Zuständigkeitsverteilung kann zusätzlich von der jeweiligen Gemeindeverfassung und organisatorischen Vorschriften abhängen.

In Österreich gilt: Eine Entlassung ist nicht allein deshalb wirksam, weil sie dem Arbeitnehmer zugeht; auch die Vertretungsbefugnis des handelnden Gemeindeorgans muss vorliegen. Fehlt diese Befugnis, kann die Erklärung grundsätzlich unwirksam sein. Eine spätere Zustimmung des zuständigen Organs beseitigt den ursprünglichen Fehler nicht automatisch.

Eine dringende Angelegenheit kann dem Bürgermeister zwar einen vorläufigen Handlungsspielraum eröffnen. Dafür genügt aber nicht jeder wirtschaftliche oder politische Nachteil. Entscheidend ist, ob ein sofortiges Handeln objektiv notwendig war. Eine Suspendierung kann eine wichtige Zwischenlösung darstellen: Der Arbeitnehmer arbeitet vorläufig nicht weiter, während der Gemeinderat über die weitere Vorgangsweise entscheidet.

Das unterscheidet die Suspendierung von der Entlassung. Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Die Suspendierung nimmt dem Arbeitnehmer vorübergehend die Arbeitspflicht, ohne dieselbe Beendigungswirkung zu entfalten. Gemeinden müssen daher sorgfältig zwischen beiden Maßnahmen unterscheiden.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Für Arbeitnehmer spielen daneben weitere Themen eine Rolle. Dazu gehören Kündigungsanfechtung, Entlassungsgrund, Entgeltansprüche, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sowie mögliche Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt bei jeder Beendigung eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Eine rechtliche Beratung kann klären, ob eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-Rechtsprechung berührt.

Warum die behaupteten Pflichtverletzungen keine Rolle mehr spielten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2013 in 9 ObA 148/13z entschieden, dass eine ohne erforderliche Vertretungsbefugnis ausgesprochene Entlassung nicht durch eine spätere Genehmigung des Gemeinderats geheilt wird. Damit lag der Schwerpunkt nicht bei der Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine schwere Pflichtverletzung begangen hatte.

Die Gemeinde wollte die rechtliche Beurteilung offenbar über die behaupteten Verfehlungen des Arbeitnehmers führen. Das hätte vorausgesetzt, dass überhaupt eine wirksame Entlassungserklärung vorlag. Genau diese Voraussetzung fehlte nach der Beurteilung der Vorinstanzen und des OGH.

Die Gerichte prüften deshalb nicht mehr umfassend, ob ein Entlassungsgrund bestanden hätte. Das zeigt einen wichtigen Grundsatz im Arbeitsrecht: Formelle und organisatorische Fehler können eine Beendigung bereits zu Fall bringen, bevor die inhaltlichen Vorwürfe relevant werden.

Auch das Argument der Dringlichkeit überzeugte nicht. Ein möglicher Imageschaden oder finanzieller Nachteil rechtfertigt nicht automatisch, dass der Bürgermeister den Gemeinderat übergeht. Die Gemeinde hätte den Arbeitnehmer nach den Feststellungen zunächst suspendieren können. Diese Möglichkeit sprach gegen die Annahme, dass eine sofortige Entlassung unerlässlich gewesen sei.

Die spätere Genehmigung vom 31. August 2010 kam ebenfalls nicht rechtzeitig. Eine nachträgliche Zustimmung kann bei einer ursprünglich fehlenden Vertretungsmacht nicht ohne Weiteres rückwirkend eine wirksame Entlassung schaffen. Für Arbeitnehmer ist daher das genaue Datum entscheidend: Wann wurde die Erklärung abgegeben? Wann lag ein Beschluss vor? Und welches Organ war zu diesem Zeitpunkt zuständig?

Der OGH verwarf die außerordentliche Revision mangels Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Das bedeutet nicht, dass jede Entlassung durch einen Bürgermeister unwirksam wäre. Entscheidend bleiben die jeweils geltenden Organisationsregeln, die konkrete Dringlichkeit und die tatsächliche Beschlusslage.

Was Arbeitnehmer und Gemeinden jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht abwarten, bis die Gemeinde einen nachträglichen Beschluss ankündigt. Bei einer Entlassung laufen häufig kurze arbeitsrechtliche Fristen. Eine verspätete Reaktion kann die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren.

Für Arbeitnehmer einer Gemeinde sind vor allem drei Fragen wichtig: Wer hat die Entlassung ausgesprochen? War diese Person allein zuständig? Und gab es zum Zeitpunkt der Erklärung bereits einen wirksamen Beschluss des zuständigen Organs?

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie das Entlassungsschreiben, E-Mails, Nachrichten, Gesprächsnotizen und allfällige Gemeinderatsprotokolle auf. Notieren Sie genau, wann Sie die Erklärung erhalten haben.
  • Zuständigkeit prüfen: Lassen Sie klären, ob der Bürgermeister allein handeln durfte, ob ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich war und ob tatsächlich eine besondere Dringlichkeit bestand.
  • Fristen sofort kontrollieren: Übermitteln Sie die Unterlagen rasch an die Arbeiterkammer oder eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin beziehungsweise einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Auch Gemeinden sollten ihre Abläufe vor einer Entlassung absichern. Die Personalabteilung sollte nicht nur den möglichen Entlassungsgrund dokumentieren. Sie muss auch festhalten, welches Organ entscheidet, wann der Beschluss gefasst wurde und ob die erforderlichen Formalitäten eingehalten sind.

Bei einem dringenden Sachverhalt sollte die Gemeinde zunächst prüfen, ob eine Suspendierung ausreicht. Der Gemeinderat kann dann ohne unnötigen Zeitdruck über eine Entlassung entscheiden. Ein vorbereitetes Zuständigkeits- und Freigabeverfahren reduziert das Risiko, dass eine materiell begründete Maßnahme aus formellen Gründen unwirksam bleibt.

Für Arbeitnehmer kann die Prüfung außerdem Auswirkungen auf Entgelt, Abfertigung und weitere Ansprüche haben. Ob eine Kündigungsanfechtung, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses oder eine andere Reaktion erforderlich ist, hängt vom Beschäftigungsstatus und den anwendbaren Vorschriften ab. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist für viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Wien zuständig; bei anderen Gemeinden kann ein anderes Gericht örtlich zuständig sein.

Häufige Fragen zur Entlassung im Gemeindedienst

Kann ich gegen eine Entlassung durch den Bürgermeister vorgehen?
Ja. Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH kann vorliegen, wenn der Bürgermeister nach den Organisationsregeln nicht allein zuständig war. Der OGH bestätigte dies in 9 ObA 148/13z. Lassen Sie Fristen und mögliche Ansprüche sofort prüfen.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung der Zuständigkeit?
Ja. In Österreich sind neben dem Entlassungsgrund auch die Vertretungsbefugnis, § 30 Abs 1 lit h und § 51 TGO 2001 sowie die konkrete Gemeindeverfassung zu prüfen.

Was passiert, wenn der Gemeinderat die Entlassung später genehmigt?
Eine spätere Genehmigung heilt den ursprünglichen Mangel nicht automatisch. Nach 9 ObA 148/13z bleibt entscheidend, ob der Bürgermeister im Zeitpunkt der Entlassung vertretungsbefugt war oder eine echte Dringlichkeit vorlag.

Kann eine Gemeinde bei Dringlichkeit ohne Gemeinderat handeln?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach § 51 TGO 2001 muss ein sofortiges Handeln objektiv erforderlich sein. Ein drohender Imageschaden oder finanzieller Nachteil genügt nicht zwingend, wenn eine Suspendierung möglich ist.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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