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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Datenmissbrauch im Dienst

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Datenmissbrauch im Dienst

Fristlose Entlassung wegen Datenmissbrauch: OGH stärkt Konsequenzen im öffentlichen Dienst

Entlassung ungerechtfertigt OGHWer im öffentlichen Dienst arbeitet und vertrauliche Daten abruft, riskiert bei Missbrauch eine fristlose Entlassung wegen Datenmissbrauch – selbst wenn es „nur“ um Hilfe für Angehörige geht.

Wie eine „Gefälligkeit für die Familie“ zur Entlassung führte

Die Arbeitnehmerin war Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst und arbeitete in einer Stelle mit Zugriff auf sensible Steuerdaten. Täglich hatte sie am Dienstcomputer Zugang zu personenbezogenen Daten tausender Steuerpflichtiger. Genau dieser Vertrauensbereich wurde ihr zum Verhängnis.

Im Laufe der Zeit nutzte sie ihren Dienstzugang immer wieder, um Daten von Verwandten und Bekannten abzurufen. Offiziell erklärte sie, sie wolle nur bei Steuererklärungen helfen. Besonders heikel: Sie fragte auch die Steuerdaten der Frau ihres verstorbenen Ex-Ehemannes sowie weiterer Personen ohne deren Wissen ab – teilweise aus bloßer Neugier.

Die Arbeitgeberin hatte klare interne Richtlinien: Abfragen von Steuerdaten waren ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig. Private Anliegen, auch familiäre, sollten über die dafür vorgesehenen offiziellen Wege laufen. Die Bedienstete war über diese Regeln informiert. Trotzdem war sie überzeugt, dass „familiäre Hilfe“ die privaten Abfragen am Dienstcomputer rechtfertige.

Nach einem Hinweis leitete das Unternehmen umfangreiche interne Ermittlungen ein: Datenbankanalysen, Protokollauswertungen, Zeugenbefragungen. Die Verdachtslage verdichtete sich. Die Arbeitnehmerin wurde dienstfrei gestellt und kurz darauf fristlos entlassen. Sie klagte gegen die Entlassung und argumentierte, die Abfragen seien nicht so schwerwiegend gewesen, außerdem habe die Arbeitgeberin zu lange mit der Entlassung gewartet.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien bestätigten die Entlassung. Die Arbeitnehmerin versuchte noch eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser wies sie ab – damit war der Streit entschieden. Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 9ObA109/23d dokumentiert und im Rechtsinformationssystem abrufbar: (OGH 14.02.2024, 9ObA109/23d).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Entscheidung 9ObA109/23d vom 14.02.2024 entschieden, dass wiederholte private Abfragen sensibler Steuerdaten ohne dienstliches Interesse eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellen können, die eine fristlose Entlassung rechtfertigt.

Mit 9ObA109/23d vom 14.02.2024 stellte der Oberster Gerichtshof (OGH) weiters klar, dass eine fristlose Entlassung wegen Datenmissbrauchs auch dann aufrechterhalten bleiben kann, wenn vorab nachvollziehbare und sachlich begründete interne Ermittlungen durchgeführt wurden.

Eine zentrale Aussage dieser Entscheidung lautet: Wiederholte private Abfragen sensibler Steuerdaten ohne dienstliches Interesse begründen eine schwere Dienstpflichtverletzung und Vertrauensunwürdigkeit, sodass eine fristlose Entlassung nach 9ObA109/23d vom 14.02.2024 arbeitsrechtlich gerechtfertigt sein kann.

Wann ist private Datennutzung am Dienstcomputer ein Entlassungsgrund? Entlassung ungerechtfertigt OGH

Im österreichischen Arbeitsrecht ist die Entlassung die „scharfste Waffe“ des Arbeitgebers: ein sofortiger, fristloser Rauswurf bei besonders schweren Pflichtverletzungen. Für Vertragsbedienstete des Bundes sind die Entlassungsgründe in § 34 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) geregelt. Besonders relevant ist § 34 Abs 2 lit b VBG: Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.

Nach diesem Entlassungsgrund verliert der Dienstgeber das Vertrauen, dass der Bedienstete seine Aufgaben korrekt, objektiv und gesetzestreu erfüllt. Wer vertrauliche Steuerdaten aus Neugier oder zu Privatzwecken abruft, verletzt nicht nur interne Arbeitsanweisungen, sondern auch die Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten. Vertrauen im öffentlichen Dienst ist damit massiv erschüttert.

In Österreich gilt: Wer im öffentlichen Dienst ohne dienstliches Interesse personenbezogene Steuerdaten abfragt, verletzt seine Verschwiegenheitspflicht und kann nach § 34 Abs 2 lit b VBG wegen Vertrauensunwürdigkeit fristlos entlassen werden – auch wenn die Abfrage „nur“ Angehörige betrifft.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüfte in 9ObA109/23d zwei Fragen besonders genau: Erstens, ob die wiederholten privaten Abfragen eine so schwere Dienstpflichtverletzung darstellen, dass eine sofortige Entlassung gerechtfertigt ist. Zweitens, ob die Arbeitgeberin ihr Entlassungsrecht rechtzeitig ausgeübt hat oder durch Zuwarten verwirkt hat.

Nach österreichischem Arbeitsrecht muss ein Arbeitgeber die Entlassung „unverzüglich“ erklären, sobald er den Sachverhalt ausreichend kennt. Das bedeutet aber nicht, dass er ohne Prüfung reagieren muss. Zulässig ist, vor der Entlassung interne Ermittlungen zu führen, Logfiles auszuwerten, Mitarbeiter zu befragen und die Rechtslage abzuklären. Entscheidend ist, dass diese Schritte zügig und nachvollziehbar erfolgen.

Nach § 1157 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) besteht ein allgemeines Vertrauensverhältnis im Dienstvertrag; schwere Verstöße gegen Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten können dieses zerstören. Das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) konkretisiert diese Grundsätze für öffentlich Bedienstete; die Rechtslage ist auf dem RIS abrufbar:
Vertragsbedienstetengesetz (VBG).

Nach § 34 Abs 2 lit b VBG haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu beachten, dass jede private Nutzung von Amtsdaten ohne dienstliche Veranlassung das Vertrauen irreparabel beschädigen und eine fristlose Entlassung rechtfertigen kann, selbst bei langjähriger Dienstzeit und vermeintlich harmlosen „Gefälligkeiten“ für Bekannte.

Die Entscheidung 9ObA109/23d erläutert konkret, wann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH nicht vorliegt und wann hingegen das Vertrauensverhältnis so stark beschädigt ist, dass der Dienstgeber sofort entlassen darf.

Was genau hat der OGH in 9ObA109/23d entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.02.2024 (9ObA109/23d) entschieden, dass die außerordentliche Revision der entlassenen Vertragsbediensteten zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Damit blieb die fristlose Entlassung aufrecht.

Der OGH übernahm die Feststellungen der Vorinstanzen: Die Arbeitnehmerin hatte wiederholt Steuerdaten von Verwandten, Bekannten und weiteren Personen ohne dienstliches Interesse abgefragt. Teilweise geschah dies nur aus Neugier. Die Arbeitgeberin hatte die Zweckbindung der Datenabfragen klar kommuniziert. Die Bedienstete konnte sich daher nicht auf ein Missverständnis berufen.

Entscheidend war für den OGH, dass diese Zugriffe den Kernbereich des Vertrauensverhältnisses betrafen. Wer mit hochsensiblen Steuerdaten arbeitet, weiß, dass jede Abfrage nachvollziehbar und gerechtfertigt sein muss. Die wiederholten Pflichtverletzungen machten aus Sicht der Gerichte eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar. Vertrauensunwürdigkeit im Sinn von § 34 Abs 2 lit b VBG lag vor.

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob die Arbeitgeberin zu lange mit der Entlassung gewartet hatte. Der OGH stellte klar, dass sie zunächst umfangreiche Vorermittlungen führen musste: Auswertung der Datenbankabfragen, Befragung der Bediensteten, interne Entscheidungsgremien. In dieser Phase läuft die Entlassungsfrist noch nicht, weil der Arbeitgeber erst so den vollständigen Überblick erhält.

Wichtiges Kernergebnis aus Sicht der Praxis: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte mit Entscheidung vom 14.02.2024 (9ObA109/23d), dass eine Entlassung wegen Datenmissbrauchs auch dann wirksam bleibt, wenn der Arbeitgeber vorher einige Zeit in interne Ermittlungen und Prüfungen investiert, solange diese Zielrichtung und Dauer sachlich nachvollziehbar dokumentiert sind.

Was bedeutet das Urteil für Ihren Arbeitsalltag im öffentlichen Dienst? | Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Wien und ganz Österreich ist die Botschaft klar: Private Datennutzung am Dienstcomputer ist hochriskant. Schon eine einzige unberechtigte Abfrage kann disziplinarrechtliche Folgen haben; wiederholte Zugriffe können eine fristlose Entlassung tragen – auch nach vielen Dienstjahren.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Unterlassen Sie jegliche private Abfragen auf Dienstsystemen, selbst wenn Angehörige Sie „nur schnell“ um Hilfe bitten – verweisen Sie auf offizielle Auskunftswege.
  • Dokumentieren Sie jede dienstliche Veranlassung schriftlich (E-Mail, Aktenvermerk), bevor Sie sensible Daten abrufen – insbesondere bei Personen, zu denen Sie privat eine Beziehung haben.
  • Wenn Sie mit einem Entlassungsvorwurf konfrontiert werden, fordern Sie Einsicht in die internen Ermittlungsunterlagen und sichern Sie Ihre eigenen Arbeitsnachweise (Protokolle, Zeitstempel, Arbeitsanweisungen).

Für Arbeitgeber, insbesondere öffentliche Dienststellen und Körperschaften, zeigt die Entscheidung des OGH, wie wichtig klare interne Richtlinien sind. Jede Mitarbeiterin mit Zugriff auf Steuer- oder Sozialdaten sollte schriftlich informiert sein:

  • welche Zwecke Datensysteme haben,
  • dass private Abfragen strikt unzulässig sind,
  • welche disziplinären und arbeitsrechtlichen Folgen bei Verstößen drohen.

Außerdem braucht es klare Abläufe, wie bei Verdachtsmomenten zu ermitteln ist: Wer wertet Protokolle aus? Wer befragt den Mitarbeiter? Wie wird der Zeitpunkt dokumentiert, zu dem der Arbeitgeber ausreichende Kenntnis erlangt hat? Diese Fragen entscheiden oft darüber, ob eine Entlassung später vor Gericht hält.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Österreich bedeutet die Entscheidung 9ObA109/23d: Wer glaubt, die Regeln „locker“ auslegen zu können, weil es um Familie geht, unterschätzt die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dramatisch. Ein auf Datenmissbrauch gestützter Vertrauensverlust ist in vielen Fällen nicht mehr reparabel.

Häufige Fragen zur Entlassung bei Datenmissbrauch im öffentlichen Dienst

Kann ich als Vertragsbedienstete fristlos entlassen werden, wenn ich Steuerdaten von Angehörigen abfrage?
In Österreich gilt: Ja. Private Abfragen sensibler Steuerdaten ohne dienstliches Interesse können eine fristlose Entlassung nach § 34 Abs 2 lit b VBG rechtfertigen (OGH 9ObA109/23d, 14.02.2024).

Habe ich Anspruch auf eine Abmahnung, bevor ich wegen Datenmissbrauch entlassen werde?
In Österreich gilt: Nein. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie unbefugter Einsicht in Steuerdaten ist eine vorherige Abmahnung nicht zwingend; § 34 Abs 2 VBG erlaubt die sofortige Entlassung, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber zu lange mit der Entlassung wartet?
In Österreich gilt: Zuwarten ohne sachlichen Grund kann das Entlassungsrecht verwirken. Führen Arbeitgeber aber notwendige Ermittlungen, bleibt die Entlassung wirksam (vgl. OGH 9ObA109/23d, 14.02.2024).

Kann ich mich damit verteidigen, dass ich nur helfen wollte und niemandem geschadet habe?
In Österreich gilt: Nein. „Gute Absichten“ heben die Pflichtverletzung nicht auf. Unbefugte Einsicht verletzt Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten; wiederholter Datenmissbrauch trotz klarer Weisungen gilt als vertrauenszerstörend (§ 34 Abs 2 lit b VBG; OGH 9ObA109/23d).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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