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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Demo im Krankenstand?

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Demo im Krankenstand?

Entlassung im Krankenstand wegen Demo-Besuch: Was der OGH zur Grenze politischer Betätigung sagt

Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie sind krankgeschrieben, haben Schmerzen und gehen trotzdem zu einer politischen Demonstration – kann das wirklich eine fristlose Entlassung wegen Entlassung im Krankenstand rechtfertigen?

Die Entscheidung (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA54/24k) bestätigt, dass schon die Eignung eines Verhaltens im Krankenstand, den Heilungsverlauf zu verzögern, nach Angestelltengesetz (AngG) einen Entlassungsgrund darstellen kann.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision zurück: (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA54/24k) bestätigte das Ergebnis der Vorinstanzen, weil das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv geeignet war, die Genesung zu beeinträchtigen.

Entlassung ungerechtfertigt OGH — Rechtsanwalt Wien

Vom Krankenbett auf die Wiener Ringstraße – wie es zur Entlassung kam

Der Arbeitnehmer arbeitete als Flüchtlingsbetreuer in Wien und gehörte zum Kreis der begünstigten Behinderten. Eines Tages bekam er starke Schmerzen im Nierenbereich. Er suchte seine Hausärztin auf, die ihn krank schrieb und zur weiteren Abklärung an eine urologische Abteilung verwies. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung standen keine Ausgehzeiten, also keine ausdrückliche Erlaubnis für längere Aktivitäten außerhalb der Wohnung.

Noch am selben Nachmittag fuhr er in die Wiener Innenstadt. Dort nahm er an einer Demonstration mit rund 350 Personen teil. Er blieb nicht anonym in der Menge: Er gab einem Fernsehsender ein Interview, in dem er sich politisch äußerte. Dieses Interview wurde in einer Nachrichtensendung ausgestrahlt – inklusive Bild, Name und klar erkennbarer Teilnahme an der Kundgebung.

Die Arbeitgeberin sah die Sendung. Für sie war klar: Jemand, der wegen gesundheitlicher Beschwerden im Krankenstand ist, darf nicht stundenlang bei einer Demonstration stehen und sich vor laufender Kamera exponieren. Sie warf ihm vor, ärztliche Anordnungen missachtet und seine Pflicht zur Schonung verletzt zu haben. Der Betriebsrat wurde informiert und stimmte der sofortigen Entlassung zu.

Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen und klagte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung, dass sein Dienstverhältnis weiterhin bestehe. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung: Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil das Verhalten geeignet war, die Genesung zu verzögern. Der Arbeitnehmer erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser wies sie mit Entscheidung (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA54/24k) als unzulässig zurück.

Eine zentrale Aussage des OGH in 8ObA54/24k lautet: Schon die Eignung eines Verhaltens im Krankenstand, den Heilungsverlauf zu verzögern, kann nach Angestelltengesetz (AngG) einen Entlassungsgrund bilden; ein medizinischer Beweis einer tatsächlich verlängerten Krankheitsdauer ist dafür nicht notwendig.

Welche Pflichten habe ich im Krankenstand – und wo endet meine Freiheit?

Nach österreichischem Arbeitsrecht trifft Arbeitnehmer im Krankenstand eine klare Hauptpflicht: Sie müssen alles unterlassen, was die Genesung verzögern oder die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gefährden könnte. Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht nach dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und wird in der Entlassungsnorm des Angestelltengesetzes konkretisiert.

Rechtsgrundlage für die fristlose Entlassung ist § 27 Angestelltengesetz (AngG). Diese Bestimmung erlaubt der Arbeitgeberin, das Dienstverhältnis sofort zu beenden, wenn der Arbeitnehmer eine so gravierende Pflichtverletzung setzt, dass der Arbeitgeberin die Fortsetzung unzumutbar ist. Typische Beispiele sind Vertrauensbruch, Arbeitsverweigerung oder schwerer Missbrauch des Krankenstands.

In Österreich gilt: Wer im Krankenstand Aktivitäten setzt, die nach der Art der Erkrankung und den ärztlichen Anordnungen die Heilung verzögern können, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten und riskiert eine Entlassung nach § 27 AngG, auch wenn kein Nachweis einer tatsächlich längeren Krankheitsdauer erbracht wird.

Die Gerichte prüfen immer konkret: Welche Diagnose lag vor? Welche Empfehlungen oder Verbote hat die Ärztin ausgesprochen? War körperliche Schonung erforderlich? Wie lange und wie intensiv war die äußere Aktivität? Ein kurzer Spaziergang zur Apotheke ist etwas anderes als stundenlanges Stehen und Sprechen bei einer Großveranstaltung mit Lärm, Menschenmengen und Stress.

Wichtige Besonderheit: Auch Grundrechte wie Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit gelten nicht schrankenlos im Arbeitsverhältnis. Der OGH betont in 8ObA54/24k, dass politische Betätigung während des Krankenstands nicht von der Pflicht befreit, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Die Grundrechte werden also mit den vertraglichen Pflichten abgewogen.

Ob eine Entlassung als Entlassung ungerechtfertigt OGH abgewendet werden kann, hängt maßgeblich von den ärztlichen Unterlagen und der konkreten Diagnose ab.

Nach § 1155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), abrufbar im Rechtsinformationssystem unter Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. Wer jedoch durch genesungswidriges Verhalten im Krankenstand selbst mitwirkt, seine Arbeitsunfähigkeit zu verlängern, kann diesen Entgeltanspruch ganz oder teilweise verlieren und zusätzlich eine Entlassung riskieren.

Warum der OGH die außerordentliche Revision in 8ObA54/24k zurückwies

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (8ObA54/24k) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist, womit die Entlassung im Ergebnis aufrecht blieb.

Aus Sicht des OGH hatten das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht die maßgeblichen Rechtsgrundsätze bereits korrekt angewendet. Sie waren davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer im Krankenstand verpflichtet war, sich zu schonen, weil die genaue Ursache seiner Nierenschmerzen noch unklar war. Die Teilnahme an einer längeren Demonstration mit TV-Interview beurteilten sie als Verhalten, das geeignet ist, den Heilungsverlauf zu verzögern.

Der OGH hob hervor, dass es keiner medizinischen Feinbeweise bedarf, ob sich der Krankenstand um konkrete Tage verlängert hat. Entscheidend ist, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, die Genesung zu beeinträchtigen. Gerade bei unklarer Diagnose und Verweis an eine Fachabteilung sei besondere Zurückhaltung geboten. Die Beurteilung, ob diese Grenze überschritten ist, sieht der OGH primär als Frage des Einzelfalls und nicht als grundsätzliche Rechtsfrage.

Ein weiterer Prüfpunkt war die Berufung des Arbeitnehmers auf seine Grundrechte, insbesondere Versammlungsfreiheit und politische Meinungsäußerung. Der OGH stellte klar, dass diese Rechte im System des österreichischen Arbeitsrechts nicht automatisch jede dienstvertragliche Pflicht verdrängen. Wer krankgeschrieben ist, darf zwar grundsätzlich seine politische Meinung äußern, aber nur in einer Form, die nicht im Widerspruch zu ärztlichen Vorgaben und zur Pflicht zur raschen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht.

Der Kern der Entscheidung 8ObA54/24k liegt daher nicht in einem neuen Rechtsdogma, sondern in der Bekräftigung bestehender Grundsätze: Missbrauch des Krankenstands und genesungsgefährdende Aktivitäten können eine fristlose Entlassung rechtfertigen, und die Prüfung, ob dies der Fall ist, erfolgt anhand der konkreten medizinischen Situation und des tatsächlichen Verhaltens.

Was bedeutet das Urteil für Ihren Alltag im Krankenstand?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist dieses Urteil ein klares Warnsignal: Politische Aktivitäten, Auftritte in Medien oder körperlich belastende Freizeitgestaltung im Krankenstand werden von Gerichten streng geprüft. Entscheidend ist nicht, ob Sie sich subjektiv fit fühlen, sondern was aus medizinischer Sicht schonend und angemessen ist.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – krankgeschrieben, aber mit dem Wunsch, an einer Veranstaltung teilzunehmen oder öffentlich aufzutreten –, sollten Sie drei Punkte besonders ernst nehmen:

  • Holen Sie von der behandelnden Ärztin eine klare Auskunft ein, welche Aktivitäten zulässig sind, und lassen Sie sich dies nach Möglichkeit schriftlich bestätigen.
  • Vermeiden Sie jede Aktivität, die der Art Ihrer Erkrankung offensichtlich widerspricht, etwa langes Stehen oder körperliche Anstrengung bei Rücken-, Nieren- oder Herzproblemen.
  • Bedenken Sie, dass öffentliche Auftritte (Social Media, TV, Großveranstaltungen) leicht dokumentiert werden und später als Beweis gegen Sie dienen können.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen zeigt die Entscheidung: Verdachtsmomente bei auffälligem Verhalten im Krankenstand müssen sauber dokumentiert und juristisch korrekt eingeordnet werden. Ein Arbeitnehmerschutzstatus – etwa als begünstigter Behinderter – bedeutet keinen Freibrief für genesungswidriges Verhalten. Gleichzeitig ist vor jedem Schritt zur Entlassung sorgfältig zu prüfen, ob nicht eine mildere Reaktion (Abmahnung, Versetzung) angemessen wäre.

In Österreich gilt: Wer im Krankenstand an einer Demonstration teilnimmt und öffentlich auftritt, riskiert eine fristlose Entlassung, wenn diese Aktivität nach Art der Erkrankung die Genesung beeinträchtigen kann; der OGH in 8ObA54/24k bestätigt, dass bereits die objektive Eignung zur Verzögerung des Heilungsverlaufs für einen Entlassungsgrund genügt.

Schnelles Handeln erhöht die Chancen, eine Entlassung ungerechtfertigt OGH gerichtlich abzuwehren.

Konkrete Handlungsschritte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wenn Sie als Arbeitnehmer im Krankenstand eine fristlose Entlassung erhalten, weil Sie an einer Demonstration, einem Konzert, einer Sportveranstaltung oder einem ähnlichen Ereignis teilgenommen haben, sollten Sie rasch und strukturiert handeln. Im österreichischen Arbeitsrecht laufen Fristen, Beweise verschwinden, und spontane Aussagen können später gegen Sie verwendet werden.

Drei erste Schritte sind besonders wichtig:

  • Sichern Sie Ihre medizinischen Unterlagen. Holen Sie von der Hausärztin oder dem behandelnden Facharzt eine schriftliche Stellungnahme zu Diagnose, Schonungsempfehlungen und etwaigen Ausgehzeiten ein.
  • Dokumentieren Sie den Ablauf des Tages Ihrer Aktivität im Detail (Uhrzeiten, Dauer, Wegstrecken, Zeugen, etwaige Medienberichte). Speichern Sie Fotos, Videos und Nachrichten, statt sie zu löschen.
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber eine klare, schriftliche Begründung der Entlassung samt Hinweis, welche Pflichtverletzungen konkret vorgeworfen werden und ob der Betriebsrat zugestimmt hat.

Aus Sicht der Arbeitgeberseite empfiehlt sich eine Anpassung der internen Prozesse. Ein klarer, transparenter Umgang mit Krankenständen reduziert Konflikte und rechtliche Risiken:

Arbeitgeber sollten:

  • Richtlinien erstellen, die erklären, wie sich Mitarbeiter im Krankenstand verhalten sollen, insbesondere bei unklaren Diagnosen.
  • Im Verdachtsfall ein dokumentiertes Prüfverfahren einführen (Zeitpunkt der Kenntnis, Beobachtungen, Medienberichte, Rücksprache mit dem Betriebsrat), bevor eine Entlassung ausgesprochen wird.
  • Führungskräfte und HR in den Besonderheiten des österreichischen Arbeitsrechts schulen, insbesondere zu Entlassung, Kündigungsanfechtung und dem Umgang mit begünstigten Behinderten.

Wer frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einholt – als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber –, kann das Risiko teurer Prozesse reduzieren. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass die Grenze zwischen erlaubter Aktivität im Krankenstand und Entlassungsgrund schmal ist und stark von der jeweiligen Krankheit und den ärztlichen Vorgaben abhängt.

Die Praxisfrage, ob eine Entlassung ungerechtfertigt OGH ist, lässt sich nur fallbezogen beantworten; ärztliche Dokumente sind entscheidend.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Verhalten im Krankenstand

Kann ich in Österreich trotz Krankenstand an einer Demonstration teilnehmen?
In Österreich gilt: Teilnahme ist nur zulässig, wenn sie die Genesung nicht gefährdet. Relevante Grundlage: § 27 Angestelltengesetz (AngG) und OGH (8ObA54/24k).

Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn ich im Krankenstand gegen ärztliche Anordnungen verstoße?
Nein. In Österreich kann der Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB ganz oder teilweise entfallen, wenn der Arbeitnehmer genesungswidrig handelt.

Was passiert, wenn ich im Krankenstand in einem TV-Interview auftrete?
Ein TV-Auftritt kann als genesungswidrig gelten und eine Entlassung nach § 27 AngG rechtfertigen; OGH (8ObA54/24k) hat dies bestätigt.

Kann ich mich gegen eine Entlassung im Krankenstand erfolgreich wehren?
Ja. Eine Anfechtung ist möglich, wenn kein wichtiger Grund nach § 27 AngG vorliegt oder Formfehler bestehen; ärztliche Unterlagen sind entscheidend.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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