Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Dienstfreistellung?

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Dienstfreistellung?

Bezahlte Dienstfreistellung und neuer Job: Wann Sie Ihren Lohn anrechnen lassen müssen

Stellen Sie sich vor: Sie unterschreiben eine einvernehmliche Auflösung mit bezahlter Dienstfreistellung, starten frühzeitig in einen neuen Job – und plötzlich fordert der alte Arbeitgeber eine Anrechnung Ihres neuen Gehalts nach dem Fokus-Keyword Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Wie eine scheinbar „sichere“ Auflösungsvereinbarung fast 10.000 Euro kostete

Die Arbeitnehmerin war seit Juni 2015 in einem größeren Unternehmen in Wien tätig. Nach einer Reorganisation legte ihr die Arbeitgeberin im November 2020 zwei Varianten einer einvernehmlichen Auflösung vor. Beide sahen eine sofortige, unwiderrufliche Dienstfreistellung vor, aber mit unterschiedlichen Endterminen und Konditionen. Die Angestellte entschied sich für die Variante mit Beendigung per 30.4.2021.

Sie ging – wie viele Arbeitnehmer in Österreich – davon aus, dass sie bis dahin ihr bisheriges Gehalt weiter erhält, ohne arbeiten zu müssen. Tatsächlich verdiente sie zuletzt rund 5.037,20 EUR brutto pro Monat. Die Vereinbarung versprach damit scheinbar ein komfortables „finanzielles Polster“ bis Ende April.

Ab 1.3.2021 trat die Arbeitnehmerin jedoch eine neue Stelle bei einer anderen Arbeitgeberin an. Die ursprüngliche Arbeitgeberin meldete sie rückwirkend zum 28.2.2021 ab und zahlte für März und April 2021 kein Entgelt mehr. Die Arbeitnehmerin klagte daher auf Lohn für diese zwei Monate samt anteiligen Sonderzahlungen – insgesamt 11.758,08 EUR.

Die Arbeitgeberin verteidigte sich mit dem Argument, es sei mündlich vereinbart worden, dass ein während der Freistellung erzielter Verdienst zu melden und auf die Ansprüche anzurechnen sei. Sie legte Nachweise vor, dass die Arbeitnehmerin in den Monaten März und April 10.266,67 EUR verdiente. Die Vorinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) – gaben dennoch der Arbeitnehmerin Recht und sprachen ihr den gesamten Betrag zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.09.2023 in (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA52/23x) entschieden, dass sich die Arbeitnehmerin ihren bei der neuen Dienstgeberin erzielten Verdienst von 10.266,67 EUR auf den Entgeltanspruch von 11.758,08 EUR anrechnen lassen muss, sodass nur 1.491,41 EUR übrig bleiben. Damit stellte der OGH klar, dass § 1155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) auch bei unwiderruflicher Dienstfreistellung greift, wenn keine klare schriftliche Abbedingung vorliegt.

Der entscheidende „Dreh“: Die von der Arbeitnehmerin gewählte Auflösungsvariante enthielt eben keinen eindeutigen Ausschluss der Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Die Arbeitgeberin konnte zudem den neuen Verdienst durch Unterlagen nachweisen; diese Beträge bestritt die Klägerin nicht. Genau dieser unbestrittene Nachweis führte dazu, dass der OGH die Urteile der Vorinstanzen teilweise abänderte.

Eine klare Aussage aus 9ObA52/23x lautet: Vereinbart eine Partei in Österreich eine bezahlte, unwiderrufliche Dienstfreistellung und nimmt der Arbeitnehmer in dieser Zeit eine neue Beschäftigung auf, dann ist das dort erzielte Einkommen auf die Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber anzurechnen, sofern die Anrechnung nicht klar und schriftlich ausgeschlossen ist. Ohne solchen Ausschluss gilt § 1155 ABGB voll.

Habe ich während der Freistellung „doppelten“ Lohnanspruch oder nicht?

Im österreichischen Arbeitsrecht ist die zentrale Norm für solche Fälle § 1155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Sie regelt, dass ein Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch behält, wenn er zur Arbeitsleistung bereit ist, der Arbeitgeber diese aber nicht annimmt. Zugleich ordnet die Bestimmung an, dass sich der Arbeitnehmer das anrechnen lassen muss, was er sich durch anderweitige Arbeit erspart oder erwerben konnte.

In Österreich gilt: § 1155 ABGB greift grundsätzlich auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Auflösung mit bezahlter Dienstfreistellung vereinbaren. Die Dienstfreistellung ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum einen Entgeltanspruch hat – aber eben unter der gesetzlichen Anrechnungsregel, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Aspekt „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ spielt hier insofern eine Rolle, dass der OGH in 9ObA52/23x die Grundsätze zur Anrechnung bestätigt hat.

Arbeitnehmer hoffen in solchen Situationen häufig auf eine „Vertragslücke“, aus der sich ein Anspruch auf doppeltes Einkommen ableiten lässt. Der OGH stellt aber in 9ObA52/23x klar: Die gesetzliche Anrechnung gilt, wenn die Parteien sie nicht ausdrücklich abbedingen. Ein bloß begünstigender Gesamtzuschnitt der Auflösungsvereinbarung reicht nicht, um § 1155 ABGB stillschweigend auszuschließen.

Nach § 1155 ABGB haben Arbeitnehmer in Österreich zwar Anspruch auf Entgelt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht in Anspruch nimmt, müssen sich aber den Verdienst aus einer während dieser Zeit aufgenommenen anderen Tätigkeit anrechnen lassen, sofern nichts anderes klar und schriftlich vereinbart wurde. Diese Anrechnung umfasst regelmäßig auch anteilige Sonderzahlungen.

Wichtig ist die Beweisfrage: Der Arbeitgeber trägt die Behauptungs- und Beweislast für die konkrete Höhe des anderweitigen Verdienstes. Gelingt ihm dieser Nachweis – etwa durch Dienstzettel oder Lohnabrechnungen der neuen Stelle – und bestreitet der Arbeitnehmer diese Beträge nicht substantiiert, dann vermindert sich der Anspruch gegen den alten Arbeitgeber im gleichen Ausmaß.

Für Wien und ganz Österreich bedeutet das Urteil: Wer während einer bezahlten Freistellung einen neuen Job antritt, sollte nicht erwarten, das frühere Gehalt „on top“ zu behalten, wenn der alte Arbeitgeber von der neuen Tätigkeit erfährt und die Anrechnung rechtlich korrekt durchsetzt. Die wirtschaftliche Planung einer Auflösungsvereinbarung muss daher immer beide Einkommensquellen berücksichtigen.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in aktueller Fassung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). § 1155 ABGB bildet die zentrale Grundlage für die Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei nicht erbrachter Arbeitsleistung.

Warum der OGH die Entscheidungen der Untergerichte korrigiert hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.09.2023 in 9ObA52/23x entschieden, dass der Arbeitnehmerin ihr neuer Verdienst von 10.266,67 EUR auf den geltend gemachten Anspruch von 11.758,08 EUR anzurechnen ist und die frühere Arbeitgeberin daher nur 1.491,41 EUR schuldet. Damit hob der OGH die klagsstattgebenden Urteile der Vorinstanzen teilweise auf.

Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) hatten aus der Struktur der angebotenen Auflösungsvarianten geschlossen, dass die Arbeitgeberin das Risiko einer Nichtanrechnung anderweitigen Verdienstes bewusst übernommen habe. Sie sahen in der großzügigeren Option für die Arbeitnehmerin ein Gesamtpaket, das eine Anrechnung ausschließen sollte.

Der OGH widersprach dem: Ein solcher Ausschluss der Anrechnung nach § 1155 ABGB bedarf einer klaren, eindeutigen Vereinbarung. Weder der Wortlaut der unterschriebenen Auflösungsvariante noch die Umstände rechtfertigten die Annahme, dass die Parteien die gesetzliche Anrechnungsregel stillschweigend ausschalten wollten. Damit blieb es bei der grundsätzlichen Geltung des Gesetzes.

Besonders relevant war, dass die Arbeitgeberin die Höhe des neuen Verdienstes durch konkrete Unterlagen belegte und die Klägerin diese Zahlen nicht bestritt. Der OGH sah damit den Beweis für den anderweitigen Erwerb als erbracht an. Da die Klägerin keine substantiierten Einwendungen zur Höhe vorbrachte, blieb kein Raum, den geltend gemachten Anspruch ungekürzt zuzusprechen.

Der Kern der Entscheidung liegt damit in drei Punkten:

  • § 1155 ABGB gilt auch bei vereinbarter, unwiderruflicher Dienstfreistellung.
  • Ein Ausschluss der Anrechnung muss klar und meist schriftlich vereinbart sein.
  • Nachgewiesener, unbestrittener Verdienst ist vollständig anzurechnen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betont in 9ObA52/23x, dass Auflösungsmodelle, die Arbeitnehmern eine scheinbar „sichere“ Freistellungsphase verschaffen, nicht automatisch den gesetzlichen Anrechnungsmechanismus ausschalten. Nur eine eindeutig formulierte Abbedingung kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer Einkommen aus einem neuen Job zusätzlich behalten darf.

Rechtsanwalt Wien: Entlassung ungerechtfertigt OGH

Wer während einer bezahlten, unwiderruflichen Dienstfreistellung einen neuen Job antritt, riskiert im österreichischen Arbeitsrecht, dass das neue Einkommen den Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber nahezu vollständig „auffrisst“. Das Urteil 9ObA52/23x zeigt plastisch, wie aus knapp 12.000 EUR Forderung am Ende nur rund 1.500 EUR bleiben. Der Aspekt „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ steht hier für die OGH-Rechtsprechung zur Anrechnung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Prüfen Sie jede Auflösungsvereinbarung genau: Gibt es eine Regelung zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes oder zur Meldepflicht bei neuem Job?
  • Dokumentieren Sie mündliche Absprachen sofort schriftlich und lassen Sie sich die Folgen für Ihr Einkommen bestätigen.
  • Bewahren Sie alle Unterlagen zu Ihrem neuen Dienstverhältnis (Dienstvertrag, Lohnzettel) sorgfältig auf – sowohl zur Verteidigung als auch zur Durchsetzung von Ansprüchen.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das Urteil konkret: Wer aus einer einvernehmlichen Auflösung mit Freistellung finanziell „das Maximum“ herausholen möchte, braucht klare Vertragsklauseln. Ohne eindeutigen Ausschluss der Anrechnung nach § 1155 ABGB besteht kein Anspruch auf doppeltes Einkommen aus alter und neuer Beschäftigung.

Arbeitgeber sollten ihre Muster für Auflösungsvereinbarungen überarbeiten. Fehlen präzise Bestimmungen zur Anrechnung, kann es zu langwierigen Prozessen kommen, in denen sie zwar teilweise obsiegen, aber doch einen Teil der Forderung und Prozesskosten tragen. Das Urteil 9ObA52/23x macht deutlich, dass unklare oder nur mündliche Zusagen ein erhebliches Risiko bergen.

Aus anwaltlicher Sicht ist zudem zentral: Der Zeitpunkt, zu dem anwaltlicher Rat eingeholt wird. Wer als Arbeitnehmer eine Auflösungsvereinbarung vor Unterzeichnung in einer arbeitsrechtlich spezialisierten Kanzlei in Wien prüfen lässt, kann Klauseln zu Freistellung, Konkurrenzverbot, Abfertigung und Anrechnung gezielt verhandeln. Arbeitgeber sichern sich durch sauber gestaltete Verträge vor überraschenden Nachforderungen ab.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Einkommen bei Dienstfreistellung

Habe ich Anspruch auf doppeltes Gehalt, wenn ich während der Freistellung einen neuen Job beginne?
In Österreich gilt: Nein. Ein doppeltes Gehalt gibt es nur, wenn die Anrechnung nach § 1155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausdrücklich ausgeschlossen wurde; siehe OGH, 9ObA52/23x.

Kann ich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes vertraglich ausschließen?
In Österreich gilt: Ja. Parteien können § 1155 ABGB abbedingen, aber nur durch klare, eindeutige schriftliche Formulierungen; dies bestätigte der OGH in 9ObA52/23x.

Muss ich meinem alten Arbeitgeber den neuen Job melden?
In Österreich gilt: Nein, es gibt keine generelle gesetzliche Meldepflicht, aber viele Auflösungsvereinbarungen enthalten Meldepflichten; § 1155 ABGB erlaubt dem Arbeitgeber eine Anrechnung; OGH 9ObA52/23x erläutert die Beweisführung.

Was passiert, wenn mein alter Arbeitgeber die Anrechnung mit falschen Beträgen berechnet?
In Österreich gilt: Sie müssen die Höhe konkret bestreiten und Belege vorlegen; § 1155 ABGB regelt die Anrechnung, und unbestrittene, nachgewiesene Beträge werden vom OGH angerechnet (9ObA52/23x).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at